BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 113/10 Verk374ndet am: 15. Dezember 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 536 Abs. 1 Eine auf einen Zahlungsr374ckstand des Mieters einer Wohnung gegen374ber dem Stromversorger beruhende Unterbrechung der Stromlieferung (Ausbau des Strom-z344hlers) f374hrt nicht zu einer Minderung der Miete, da dieser Mangel der Sph344re des Mieters zuzurechnen ist. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 113/10 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. April 2010 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin als Vermieterin nimmt den Beklagten auf Zahlung r374ckst344n-diger Miete sowie R344umung und Herausgabe der von ihm gemieteten Einzim-merwohnung in Anspruch. 1 Die Wohnung ist an das Elektrizit344tsverteilernetz der D. Netz GmbH (im Folgenden: Netzbetreiber) angeschlossen. Der Beklagte wurde in der Vergangenheit von der D. Stadtwerke GmbH (im Folgenden: Ver-sorger) mit Strom versorgt. Die Entnahmestelle f374r die streitgegenst344ndliche Wohnung war bei Beginn des Mietverh344ltnisses mit einer Messeinrichtung (Stromz344hler) versehen. Wegen eines Zahlungsr374ckstands des Beklagten ge- 2 - 3 - gen374ber dem Versorger kam es am 28. M344rz 2007 auf Veranlassung des Ver-sorgers zur Unterbrechung der Stromlieferung. Nach Zahlung der R374ckst344nde durch den Beklagten veranlasste der Versorger Mitte April 2007 die Wiederer-366ffnung der im Hause der Kl344gerin gelegenen Stromentnahmestelle. Weil der Beklagte dem Versorger die diesem vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten der Sperrung und Entsperrung des Anschlusses in H366he von 89,50 200 nicht erstattete, veranlasste der Versorger erneut die Sperrung des Anschlus-ses. Der Netzbetreiber f374hrte diese auftragsgem344337 am 25. Juni 2007 durch und baute am 16. August 2007 den Z344hler f374r die Entnahmestelle der Wohnung des Beklagten aus. Der Beklagte teilte dem Versorger mit Schreiben vom 12. Mai 2007 unter anderem mit, dass er die Stromabstellung als Vertragsbeendigung angesehen und den Versorger gewechselt habe. Der Versorgerwechsel schlug jedoch fehl, weil der Netzbetreiber die Entnahmestelle wegen der fehlenden Messeinrich-tung als "inaktiv" meldete. 3 Mit Schreiben vom 28. September 2008 k374ndigte der Beklagte gegen-374ber der Kl344gerin wegen der fehlenden Stromversorgung seiner Wohnung in-folge des Ausbaus des Stromz344hlers die Minderung der (Kalt-)Miete um 50 % an. Die Miete (einschlie337lich der Betriebskostenvorauszahlung) betrug zuletzt 171,03 200 monatlich. Ab Dezember 2008 zahlte der Beklagte ein auf 107,29 200 monatlich gek374rztes Nutzungsentgelt. Die Kl344gerin widersprach der Minderung und k374ndigte den Mietvertrag nach vorheriger Abmahnung mit Schreiben vom 18. Mai 2009 zum 8. Juni 2009 fristlos wegen Zahlungsverzugs in H366he von 384,94 200. Der Beklagte hat der K374ndigung widersprochen. 4 Nachdem der Netzbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Bundes-netzagentur in einem vom Beklagten gegen den Netzbetreiber angestrengten 5 - 4 - Besonderen Missbrauchsverfahren am 10. Juli 2009 den Z344hler wieder einge-baut hatte, zahlte der Beklagte an die Kl344gerin 43,19 200 anteilige Miete f374r den Zeitraum vom 11. bis 31. Juli 2009. In H366he dieses Betrags haben die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 6 Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 466,73 200 nebst Zinsen und 2,50 200 Mahngeb374hr sowie R344umung und Herausgabe der Wohnung statt-gegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstin-stanzliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Beklagte habe die Miete zu Recht gem344337 247 536 Abs. 1 BGB gemin-dert, weil die Wohnung wegen des Ausbaus des Stromz344hlers mangelhaft ge-wesen sei. Daher sei weder der Zahlungsantrag noch der R344umungsantrag der Kl344gerin begr374ndet. 9 Ohne den Stromz344hler habe der Beklagte keinen Strom von einem Ver-sorger beziehen k366nnen. Die Gebrauchsgew344hrungspflicht gebe der Kl344gerin als Vermieterin auf, dem Beklagten als Mieter den Zugang an das allgemeine Stromversorgungsnetz zu er366ffnen. Nur die Kl344gerin habe als Grundst374cksei-gent374merin und Anschlussnehmerin gem344337 247 2 Abs. 1 der Niederspannungs- 10 - 5 - anschlussverordnung (im Folgenden: NAV) gegen374ber dem Netzbetreiber An-spruch auf Herstellung eines Netzanschlusses einschlie337lich des Einbaus eines Stromz344hlers. Der Netzanschluss beginne gem344337 247 5 NAV an der Abzweigung des Niederspannungsnetzes und ende grunds344tzlich mit der Hausanschlusssi-cherung. Der Stromz344hler als Messeinrichtung, f374r den die Kl344gerin als An-schlussnehmerin gem344337 247 22 Abs. 1 NAV einen Z344hlerplatz vorzusehen habe, geh366re zum Netzanschluss und verbleibe im Eigentum des Netzbetreibers. Demgegen374ber sei der Beklagte als Mieter lediglich Anschlussnutzer im Sinne von 247 1 Abs. 3 NAV und k366nne vom Netzbetreiber nicht die Herstellung eines Netzanschlusses einschlie337lich des Einbaus eines Stromz344hlers verlangen. F374r eine Minderung sei kein Verschulden des Vermieters erforderlich. Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Kl344gerin den Ausbau des Stromz344h-lers veranlasst oder sonstwie zu verantworten habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung wegen des Fehlens der Stromlie-ferungsm366glichkeit, f374r die die Kl344gerin als Vermieterin zu sorgen habe, einge-schr344nkt sei. 11 Eine Minderung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklag-te den Mangel der fehlenden Stromlieferungsm366glichkeit etwa selbst zu vertre-ten h344tte. Dem Beklagten k366nne nicht vorgeworfen werden, dass er den Aus-bau des Z344hlers selbst verursacht habe, indem er die Bezahlung der Kosten f374r die Sperrung/Entsperrung in H366he von 89,50 200 verweigert habe. Nach dem Be-schluss der Bundesnetzagentur sei der Ausbau des Stromz344hlers durch den Netzbetreiber rechtswidrig gewesen. In dem vorgenannten Beschluss sei der Netzbetreiber verpflichtet worden, die Messeinrichtung auf eigene Kosten wie-der einzubauen. 12 - 6 - Auch dass der Beklagte in seinem Versorgungsverh344ltnis mit dem Ver-sorger sp344ter von ihm getilgte Zahlungsr374ckst344nde habe auflaufen lassen, die der Grund f374r die Sperrung des Anschlusses und die daraus folgenden Kosten gewesen seien, spiele keine Rolle. Denn der Netzbetreiber sei nicht berechtigt gewesen, seine Vertragspflichten gegen374ber der Kl344gerin als Vermieterin und Anschlussnehmerin zu verletzen, um den Kostenausgleich durch den Beklagten gegen374ber dem Versorger zu erzwingen. 13 Die H366he der Minderung von 50 % der Kaltmiete sei angemessen. Auf-grund des vollst344ndigen Ausfalls der Stromversorgung sei die Wohnung zum dauernden Aufenthalt von Personen nicht geeignet gewesen. 14 Die Kl344gerin habe keinen R344umungsanspruch gem344337 247 546 Abs. 1 BGB, denn das Mietverh344ltnis der Parteien sei mangels eines Mietr374ckstands durch die K374ndigung vom 18. Mai 2009 nicht wirksam beendet worden. 15 II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. 16 Der Kl344gerin steht gegen den Beklagten sowohl ein Anspruch auf Zah-lung restlicher Miete und Nutzungsentsch344digung in H366he von insgesamt 466,73 200 gem344337 247 535 Abs. 2, 247 546a Abs. 1 BGB als auch auf R344umung und Herausgabe der gemieteten Wohnung gem344337 247 546 BGB zu. Das Mietverh344lt-nis ist durch die fristlose K374ndigung vom 18. Mai 2009 wegen Zahlungsverzugs des Beklagten 374ber mehr als zwei Termine mit zwei Monatsmieten gem344337 247 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 b BGB wirksam beendet worden. 17 - 7 - 1. Dass die Stromversorgung der streitgegenst344ndlichen Wohnung infol-ge des Ausbaus der Messeinrichtung (Stromz344hler) ab dem 16. August 2007 zeitweise unterbrochen war, hatte keine Minderung der Miete gem344337 247 536 BGB zur Folge. Zwar lag insoweit ein Mangel der Wohnung vor, als ihre Gebrauchstauglichkeit dadurch beeintr344chtigt war, dass der Beklagte ohne die Messeinrichtung keinen Strom von einem (neuen) Versorger beziehen konnte. Dieser Mangel f374hrte jedoch nicht zu einer Minderung der Miete gem344337 247 536 BGB. Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn ein Mangel der Sph344re des Mieters zuzurechnen ist (M374nchKomm-BGB/H344ublein, 5. Aufl., 247 536 Rn. 32 mwN; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., 247 536 BGB Rn. 572). So ist es hier. 18 Die Unterbrechung der Anschlussnutzung und die physische Trennung der Entnahmestelle der Wohnung des Beklagten vom Netz erfolgte auf eine entsprechende Mitteilung des Versorgers des Beklagten, weil der Beklagte sich weigerte, dem Versorger die Kosten f374r die vorausgegangene Sperrung und Entsperrung des Anschlusses in H366he von 89,50 200 zu erstatten, die wegen ei-nes Zahlungsr374ckstands des Beklagten gegen374ber dem Versorger entstanden waren. Diese Vorg344nge r374hren ausschlie337lich aus dem Strombelieferungsver-h344ltnis des Beklagten mit seinem Versorger her und sind der Sph344re des Be-klagten, nicht der Risikosph344re der Kl344gerin zuzurechnen. 19 2. Der Kl344gerin steht daher gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zah-lung der - der H366he nach unstreitigen - offenen Restmiete gem344337 247 535 Abs. 2 BGB und - infolge der fristlosen K374ndigung - Nutzungsentsch344digung aus 247 546a Abs. 1 BGB in H366he von insgesamt 466,73 200 zu. Die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten sind vom Beklagten unter dem Ge-sichtspunkt des Verzugschadensersatzes gem344337 247 280 Abs. 1, 2, 247247 286, 288 BGB der Kl344gerin zu erstatten. 20 - 8 - 3. Der R344umungs- und Herausgabeanspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten folgt aus 247 546 Abs. 1 BGB infolge des Zahlungsverzugs des Beklag-ten mit der Miete in H366he von 384,94 200 im Zeitpunkt der K374ndigung gem344337 247 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3b BGB. 21 III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Dies f374hrt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 22 Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 28.10.2009 - 141 C 4222/09 - LG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2010 - 4 S 556/09 -
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