BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 1 13 / 10 vom 12. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitze n- de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöl ler am 12. Oktober 2011 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlande s- gerichts Zweibrücken vom 14 . April 2010 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bi n- nen eines Monats . Gründe: I. Die Klägerin macht einen Leistungsanspruch aus einer Leben s- versicherung geltend. Die Parteien streiten im Kern um die Frage, ob die Pfändung der Ansprüche aus der Versicherung d urch die Streithelferin der Beklagten und die Zustellung des Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses an die Beklagte als Drittschuldnerin einen konkludenten W i- derruf der Bezugsberechtigung beinhaltet. 1 - 3 - Der Ehemann der Klägerin war Versicherungsnehmer ein er bei der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit bis 1. Januar 2008. Das widerrufliche Bezugsrecht hatte er im Jahre 2004 seinen beiden Kindern A . und C . zu gleichen Teilen ei n- geräumt. Die Streithelferin der Beklagten erwirkte am 29. November 2007 wegen einer Hauptforderung von 179.000 Versicherung s- nehmer mittels eines hauseigenen Antragsvordrucks einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss, der der Beklagten am 10. Dezember 2007 zugestellt wur de. In einer dem Antrag und dem Beschluss beigefügten Anlage heißt es unter anderem: "Gepfändet sind, solange bis der Gläubigeranspruch g e- deckt ist, die Ansprüche und Forderungen des Schul d- ners gegen die Drittschuldnerin - auf Auszahlung der Versicherung - auf Widerruf der Bezugsberechtigung oder zur Benen - nung eines anderen Bezugsberechtigten anstelle des bisherigen Bezugsberechtigten, - Ferner enthält der Beschluss den Satz: "Gepfän dete Beträge sind an den Gläubiger auf folge n- 2 3 4 - 4 - In ihrer Drittschuldnererklärung machte die Beklagte keine Angabe zu bestehenden Bezugsrechten. Die hierfür in ihrem Formular vorges e- henen K ästchen waren nicht angekreuzt . Im Apr il 2008 zahlte sie die Versicherungsleistung in Höhe von 154.618,10 aus. Die Klägerin begehrt aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung ihrer Kinder zur Geltendmachung der Ansprüche die erneute Auszahlung an diese. Die Vori nstanzen haben der Klage bis auf eine Einschränkung beim Zinsanspruch stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO sind erfüllt, weil das Berufungsgeri cht in der Sache richtig entschieden hat, es jedoch auf die Rechtsfrage, auf deren Beantwortung es tragend abgestellt und derentwegen es die Revision zugelassen hat, für die Entscheidung nicht ankommt, so dass eine Grundsatzbedeutung der Rechtssa che i.S. v on § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mangels Entsche i- dungserheblichkeit dieser Frage zu verneinen ist. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass allein die Zustellung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses eine Änderung des w i- derruflichen Bezugsrechts der Kinder des Versicherungsnehmers nicht bewirkt habe. Der Beschluss enthalte einen solchen Widerruf nicht. Er stelle einen staatlichen Hoheitsakt dar, für dessen Auslegung allein der objektive Beschlussinhalt maßgeblich sei. Auf die besondere Interesse n- 5 6 7 8 9 - 5 - lage des Erklärenden komme es anders als bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen nicht an. Eine darüber hinau s- gehende rechtsgeschäftliche Erklärung der Streithelferin könne dem B e- schluss nicht beigegeben werden. Mit dem Hoheitsakt seien di eser ledi g- lich die Rechte und Möglichkeiten aus dem Versicherungsvertrag übe r- tragen worden. Sie habe mithin in einer gesonderten Willenserklärung gegenüber der Beklagten deutlich machen müssen, wie sie mit den von der Pfändung umfassten Nebenrechten wie de r Bestimmung des Bezug s- rechts verfahren wolle. Das habe sie bis zum Ablaufdatum nicht getan. 2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil wie es insoweit richtig sieht die Frage, ob in der Pfändung und Überweisung der Ansprüche aus ei ner Lebensversicherung zugleich der Widerruf des Bezugsrechts eines Dritten enthalten ist oder ob dieser vom Gläubiger gesondert erklärt werden muss, umstritten ist. Für die Annahme, dass insoweit schon der Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschluss ausreic hend ist, sprechen sich aus: OLG Köln VersR 2002, 1544 (für Einziehungsverfügung des Finanzamts), Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 14; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 14 [anders noch die V o- rauflage] ; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versich e- rungsrechts - Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 230; wohl auch Heilmann, VersR 1992, 997, 1000. Gegenteiliger Auffassung (gesonderte Erklärung erforderlich) sind außer dem Berufungsgericht : RGZ 127, 269, 27 1; OLG Dresden OLGR 2007, 773; Benkel/Hirschberg, Lebens - und Berufsunfähigkeitsversich e- rung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 58; Teslau/Prang in van Bühren, Han d- 10 11 12 - 6 - buch Versicherungsrecht § 14 Rn. 574; Hasse, VersR 2005, 15, 29; Brehm in Stein/Jo nas, ZPO 22. Aufl . § 829 Rn. 14; Zöller/Stöber, ZPO 28. Aufl. § 829 Rn. 33 Stichwort Lebensversicherung; Bohn in Festschrift Schiedermair 1976, 34, 37; wohl auch Musielak/Becker, ZPO 8. Aufl. § 829 Rn. 33, 35. E ine Auslegung im Einzelfall befürworten Schwintowski (in Berliner Kommentar zum VVG § 166 Rn. 36) und Ortmann (in Schwintowski/ Brömmelmeyer, PK - VVG § 159 Rn. 68). 3 . Diese Frage ist aber im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil auch ein etwaiger konkludent erklärter Widerruf jedenfalls nicht mehr v or Eintritt des Versicherungsfalls wirksam geworden ist, wie sich aus der Regelung in § 177 VVG a.F. (jetzt § 170 VVG) ergibt. Nach dieser Vorschrift besteh t zugunsten eines namentlich b e- zeichneten Bezugsberechtigten, ersatzweise zugunsten des Ehegatt en und der Kinder des Versicherungsnehmers im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers oder der Zwangsvollstreckung in den Versich e- rungsanspruch ein gesetzliches Eintrittsrecht in den Versicherungsve r- trag. Dieses Recht ist nach § 177 Abs. 3 VVG a.F. in nerhalb eines M o- nats, gerechnet ab Kenntnis von der Pfändung oder der Insolvenzeröf f- nung auszuüben. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass in dem Falle, dass das Eintrittsrecht wie hier einem namentlich bezeichneten Bezugsberec h- tigten zusteht, dieses Recht nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass die Bezugsberechtigung bereits vor Ablauf der Monatsfrist vom Gläubiger widerrufen wird. Streitig ist lediglich, ob in diesen Fällen ein 13 14 15 16 - 7 - vorher erklärter Widerruf von vornherein unwirksam ist (so BK - VVG/ Schwintowski, § 177 Rn. 6; Kollhosser in Prölss/Martin, VV G 27. Aufl. § 177 Rn. 8 ; Peters in Looschelders/Pohlmann, VVG § 170 Rn. 6) oder ob er erst mit Ablauf der Frist wirksam wird (so Reiff/Schneider in Prölss/ Mar tin, VVG 28. Aufl. § 170 Rn. 19; Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/2 Anm. H 198; Hasse aaO S. 34 f.). Somit ist, ohne dass dieser Streit entschieden zu werden braucht, das Bezugsrecht nicht mehr vor Eintritt des Versicherungsfalles widerr u- fen worden mit der Folge, dass der Ansp ruch auf die Versicherungslei s- tung zugunsten der Bezugsberechtigten entstanden ist. Zwar hat das B e- rufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen , wann die Berechti g- ten von der Pfändung Kenntnis erlangt haben , womit die Frist für die Ausübung des Eintr ittsrechts zu laufen begann . Der Fristbeginn kann aber wegen § 829 Abs. 3 ZPO nicht vor der Zustellung an den Drit t- schuldner liegen. Das war hier der 10. Dezember 2007 und damit wen i- ger als ein Monat vor dem Ablaufdatum der Versicherung. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Erteilung oder Verwe i- gerung der nach § 177 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderlichen Zusti m- mung ist vorliegend nicht mit gepfändet worden, so dass auch ein vorze i- tiges Ende der Frist nicht in Betracht kommt. III. Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass insbesond e- re im Hinblick auf dieses Eintrittsrecht der Bezugsberechtigten die A n- nahme eines allein durch die Pfändung und Überweisung oder die Z u- ste l lung des Beschlusses an den Drittschuldner konkludent erklärten W i- derruf s der Bezugsberec htigung nicht in Betracht kommt, so dass sich 17 18 19 - 8 - die angefochtene Entscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt als richtig erweist. 1. Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss selbst, der als staatlicher Hoheitsakt uneingeschränkt der ei genständigen Auslegung durch den Senat unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 IV ZR 47/01, VersR 2002, 334 unter II 3 a; BGH, Urteil vom 14. Januar 2000 V ZR 269/98, NJW 2000, 1268) , enthält kei ne Erklärung des W i- derrufs der Bezugsberechti gung. Bei diesem Widerruf handelt es sich um eine vom Versicherung s- nehmer gegenüber dem Versicherer abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärung (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 9); sie kann schon deshalb nicht im Pfändungs - und Überweisungsbeschluss als einem vom Gericht vorgenommenen Hoheitsakt enthalten sein. Das Gericht nimmt selbst keine Ausübung de r- jenigen Gestaltungsrechte vor, die es pfändet und an den Gläubiger überweist. Weder gibt es Willenserklärunge n für den Gläubiger ab noch übermittelt es mit seinem Beschluss im Pfändungsantrag enthaltene Wi l- lenserklärungen des Antragstellers als Bote, sondern es trifft eigenstä n- dige Anordnungen. Dabei bezieht sich die im Beschluss enthaltene A n- ordnung zur Überweis ung gepfändeter Beträge auf ein bestimmtes Konto nur auf von der Pfändung erfasste Forderungen und betrifft ihrem Inhalt nach nicht die Ausübung sonstiger von der Pfändung erfasster und überwiesener Nebenrechte. Der dem Beschluss zugrunde liegende A n- trag a uf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses wiederum ist an das Gericht und nicht an den Versicherer gerichtet. 20 21 - 9 - Soweit das Oberlandesgericht Köln aaO demgegenüber in einer Einziehungsverfügung des Finanzamts zugleich dessen konkludent g e- äußer te Willenserklärung gesehen hat, die Bezugsberechtigung zu w i- derrufen, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das zutrifft. Denn bei der Einziehungsverfügung des Finanzamts handelt es sich um eine eigene Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, was auf den ge richtlichen Pfändungsbeschluss, der lediglich auf einen Antrag des Gläubigers z u- rückgeht, nicht zutrifft. Ein anderes Auslegungsergebnis ist entgegen der Ansicht der R e- vision nicht aufgrund des Umstands geboten, dass sich der Schutz des Art. 14 GG auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers erstreckt (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 11). Durch die Pfändung und Überweisung des Nebenrechts auf Ä n- derung der Bezugsberechtigung ist dem Schutzinteresse des Gläubigers ge nügt. Ihm wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, sich den Leistung s- anspruch zu verschaffen. Der Schutz des Art. 14 GG befreit ihn nicht d a- von, das sonst noch Notwendige zur Durchsetzung seines Befriedigung s- rechts zu tun . Schließlich gebietet auch di e Möglichkeit der Arrestpfändung (§ 930 ZPO) keine andere Betrachtung. Denn es liegt im Wesen des A r- restes, dass es sich hierbei um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme handelt, die nicht der Befriedigung des Gläubi gers dient (BGH, Urteil vom 17. November 19 83 III ZR 194/82, BGHZ 89, 82, 86); ein auf eine Arrestpfändung gestützter Überweisungsbeschluss ist nichtig (BGH, U r- teil vom 17. Dezember 1992 IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 101). De m- entsprechend gehen auch das Oberlandesgericht Köln und Heilmann 22 23 24 - 10 - (jeweil s aaO) davon aus, dass eine bloße Arrestpfändung für die A n- nahme eines Widerrufs nicht genügt. 2. Es trifft aber auch nicht zu, dass der Gläubiger zumindest mit der Zustellung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner stets zugl eich schlüssig den Widerruf eines bestehenden Bezugsrechts erklärt , weil er sich offensichtlich aus der gepfändeten Forderung befriedigen w i ll. Der Gläubiger hat bei der Pfändung einer Lebensversicherung nicht nur die Wahl, ob er den Vertrag kündigen und den Rückkaufswert einziehen oder abwarten und später die volle Versicherungssumme ge l- tend machen will, sondern es sind jedenfalls auch Fälle denkbar, in d e- nen der Bezugsberechtigte gegebenenfalls zur Vermeidung einer Künd i- gung zur Befriedigung des Glä ubigers bereit ist (so zutreffend OLG Dresden aaO). Vor allem aber ist der sofortige Widerruf der Bezugsberechtigung deshalb nicht die einzig sinnvolle Maßnahme des Gläubigers, weil er im Hinblick auf das gesetzliche Eintrittsrecht in den Vertrag - wi e darg e- stellt - ohnehin frühestens einen Monat nach der Pfändung wirksam we r- den kann . Diesen Zeitraum kann der Gläubiger nutzen, indem er sich durch das Verlangen nach einer Drittschuldnererklärung des Ver sich e- rers gemäß § 840 ZPO wie auch hier gefordert zunächst einmal Kla r- heit darüber verschafft, ob der Versicherer zahlungsbereit ist oder ob und gegebenenfalls welche Bezugsberechtigungen dem entgegenstehen, und sich daraufhin mit etwaigen Bezugsberechtigten in Verbindung se t- zen, um anschließend zu ent scheiden, auf welche Weise er die Anspr ü- che aus dem Vertrag verwerten will. Es besteht zwar keine Verpflichtung 25 26 27 - 11 - des Gläubigers, den oder die Bezugsberechtigten von der erfolgten Pfändung zu informieren, es liegt aber in seinem eigenen Interesse, da die Fri st für das Eintrittsrecht gemäß § 177 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. erst mit deren Kenntnis von der Pfändung zu laufen beginnt. All dies entzieht der Annahme einer konkludenten Erklärung des Widerrufs schon durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses den B oden. Sie kann auch im Streitfall nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das kurz bevorstehende Ablaufdatum des Ve r trages, gestützt werden. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass eine Widerrufserklärung wegen des Eintrittsrechts der Bezugsberechti g- ten ohnehin nicht mehr rechtzeitig wirksam werden konnte. 28 - 12 - Schließlich spricht der Inhalt des Pfändungsantrages der Streithe l- ferin noch zusätzlich dafür, dass kein konkludenter Widerruf erklärt war. Die ebenfalls ausdrücklich beantragte Pfändung des Rechts auf Bene n- nung eines anderen Bezugsberechtigten macht gerade nicht zweifelsfrei deutlich, bestehende Berechtigungen in jedem Falle ersatzlos widerrufen zu wollen. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revision srücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.09.2009 - 3 O 469/08 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.04.2010 - 1 U 183/09 - 29
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