BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 113/11 Verkündet am: 2. Dezember 2011 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 2. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. April 2011 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Sie g- burg vom 7. Mai 2010 auf die Berufung der Kläg erin abgeändert. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Siegburg vom 8. Januar 2010 wird auch insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte erwarb Anfang 2005 fünf Wohnungen in einer Wohnung s- eigentumsanlage. Der wirtschaftliche Übergang der Wohnungen von der Vore i- gentümerin auf den Beklagten fand im Februar 2005 und im Mai 2005 statt. Die Eigentumsumschreibung erfolgte im Juni 2005. Die Klägerin ist die Gemei n- schaft der Wohnungseigentümer. Im Frühjahr 2005 verklagte die Klägerin die Voreigentümerin der Wo h- nungen auf Zahlung der Wohngelder für 2004 und 2005. Aufgrund eines dingl i- chen Arrests wurde die Kaufpreisforderung der Voreigentümerin aus dem V e r- kauf der Wohnungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.177,94 und der Betrag im April 2005 an die Klägerin gezahlt. Diese verrechnete die Forderung mit dem rückständigen Wohngeld der Voreigentümerin für 2004 s o- wie mit deren Wohngeldverbindlichke iten bis zum wirtschaftlichen Übergang der Wohnungen auf den Beklagten im Jahr 2005. Außerdem nahm die Klägerin e i- ne Verrechnung mit den festgesetzten Kosten des Wohngeldverfahrens und weiteren Verfahrenskosten vor. In der Eigentümerversammlung vom 17. O ktober 2006 wurden die A b- rechnungen für das Wirtschaft sjahr 2004 und 2005 beschlossen, aus denen sich, weil die Kosten höher waren als die nach dem Wirtschaftsplan beschlo s- senen Vorschüsse, Nachforderungen an die Wohnungseigentümer ergaben. Die Einzelabrec hnungen für die fünf verkauften Wohnungen sind für das Jahr 2004 und für das Jahr 2005 bis zum wirtschaftlichen Übergang auf den Bekla g- ten an die Voreigentümerin adressiert. Sie weisen als Abrechnungsspitze Nac h- forderungen für 2004 in Höhe von 5.716,69 nd für 2005 in Höhe von 659,32 aus . Für die Zeit nach dem wirtschaftlichen Übergang der Wohnungen auf den Beklagten sind die Abrechnungen an diesen adressiert und weisen e i- 1 2 3 - 4 - Die Klägerin verlangt von dem Beklagt en - unter Verrechnung eines Überschusses von 4.290,70 n- tümerin - Zahlung von 3.467,44 nebst Zinsen aus den Abrechnungen 2004 und 2005. Das Amtsgericht hat, nachdem es gegen den Beklagten zunächst ein Versäumni surteil erlassen hatte, die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat i- sung im Übrigen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin. Der B e- kla g te beantragt die Zurückweisung des Rech tsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte nicht für die Forderungen aus den an die Voreigentümerin adressierten Jahresabrechnu n- gen. Die Genehmigungsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft seien dahi n- gehend a uszulegen, dass die Nachzahlungsbeträge entsprechend der Adre s- sierung in den Abrechnungen für 2004 sowie in den Teilabrechnungen für 2005 gegenüber der Voreigentümerin geltend gemacht werden sollen. Angesichts des langen Zeitablaufs zwischen der Eintragung des Beklagten als Eigentümer und der Beschlussfassung handle es sich nicht um eine rechtlich nicht zu b e- achtende Falschbezeichnung. Zudem trage die Klägerin selbst vor, sie habe die Abrechnungen auf Wunsch des Beklagten ausdrücklich an die Voreigentümerin adressiert. 4 5 - 5 - II. Der Beklagte war trotz rechtzeitiger Bekanntmachung im Verhandlung s- termin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säum nisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des noch offenen A b- rechnungsbetrages in Höhe von 2.085,31 Wirtschaftsjahr 2004 und aus den (Teil - ) Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2005 verneint. 1. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnu n- gen 2004 und 2005 begründen, auch soweit die Einzelabrechnungen a n die Voreigentümerin adressiert sind, eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten. a) Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Ins tandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Nach § 28 WEG hat der Verwalter für jeweils ein Kalenderjahr einen Wir t- schaftsplan aufzustellen und nach Ablauf des Kalenderjahres eine A brechnung zu erstellen; über Wirtschaftsplan und Abrechnung beschließen die Wohnung s- eigentümer durch Stimmenmehrheit. Ihre Verpflichtung im Innenverhältnis e r- folgt nicht bereits mit Entstehung der Lasten und Kosten, sondern erst durch den Beschluss. Daraus folgt zugleich, dass ein solcher Beschluss Verbindlic h- keiten nur für und gegen die bei Beschlussfassung eingetragenen Wohnung s- eigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, denn sonst 6 7 8 9 - 6 - läge insoweit ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Laste n Dritter vor. Umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung der aktuellen Wohnungseigentümer im Zei t- punkt der Beschlussfassung aus § 16 Abs. 2 WEG (Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 203; Beschluss vom 30. Nove m- ber 1995 - V Z B 16/95, BGHZ 131, 228, 230; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 296 f.). b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, abweichend von diesen Grundsätzen seien im vorliegenden Fall die Beschlüsse über die Genehmigung der Gesamt - und Einzelabrechnungen dahingehend auszulegen, dass die Nachzahlungsbeträge, soweit die Abrechnungen an die Voreigentümerin adre s- siert sind, nicht gegenüber dem Beklagten, sondern gegenüber der Voreige n- tümerin geltend gemacht werden sollen. Diese tatricht erliche Würdigung ist r e- visionsrechtlich zwar nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 546 R n. 9 mwN), in diesem Rahmen aber zu beanstanden. Welche Zahlungspflichten durch den Beschluss der Wohnungseigent ü- mer begründet we rden sollen, bestimmt sich nach dem darin zum Ausdruck gebrachten rechtsgeschäftlichen Willen der sie beschließenden Mehrheit. Inhalt und Umfang der gewollten Rechtsbindung können deshalb nur im Wege einer Auslegung des gefassten Beschlusses ermi ttelt werd en (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99 , BGHZ 142, 290, 296 ). Das Berufung s- gericht hat wesentliche Auslegungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt. Es stellt allein darauf ab, dass zwischen der Eintragung des Beklagten als Wohnungse i- gen tümer und der Beschlussfassung über die Abrechnungen ein längerer Zei t- raum gelegen habe und die Adressierung - nach dem Vortrag der Klägerin auf Wunsch des Beklagten - bewusst an die Voreigentümerin erfolgt sei. Nicht in den Blick genommen hat das Berufung sgericht den bereits angesprochenen Umstand, dass die Verpflichtung der aus der Eigentümergemeinschaft ausg e- 10 11 - 7 - schiedenen Voreigentümerin ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten eines Dri t- ten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93, NJW 199 4, 2950, 2953). Bereits dies spricht dafür, dass die Wohnungseigentümer dem Beklagten lediglich den internen Forderungsausgleich gegenüber der Vo r- eigentümerin erleichtern und sie nicht entgegen der Rechtsordnung eine Schuld der Voreigentümerin begründen wo llten. Hinzukommt, dass die Wohnungse i- gentümer die Voreigentümerin wegen der Verpflichtungen aus den Wirtschaft s- plänen, die durch die Abrechnung nicht berührt werden (Senat, Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 231 f.), erfolgreich gerich t- lich in Anspruch genommen, diese Einnahmen in der Abrechnung berücksic h- tigt und sie keine rechtliche Möglichkeit hatten, die durch die Vorschüsse nicht gedeckten Mehrkosten nach deren Ausscheiden aus der Gemeinschaft gegen die Voreigentümerin durchz usetzen . Unter diesen Umständen erscheint die A n- nahme, dass sie abweichend von § 16 Abs. 2 WEG den Beklagten nicht in die Haftung nehmen und stattdessen unter Überschreitung ihrer Kompetenz e i ne - nichtige - Abrechnungsforderung gegen die Voreigentümerin b egründen wol l- ten, wenig lebensnah. Schließlich macht auch die Regelung in § 9 Nr. 12 der Teilungserklärung, wonach Käufer und Verkäufer im Jahr des Wohnungswec h- sels als Gesamtschuldner haften, deutlich, dass das Interesse der Wohnung s- eigentümer darin beste ht, den neuen Wohnungseigentümer möglichst weitg e- hend in die Zahlungspflicht für die Kosten und Lasten einzubeziehen. Auch dies spricht dagegen, dass die Wohnungseigentümer den rechtsgeschäftlichen Wi l- len hatten, anstelle des Wohnungseigentümers die Voreigentümerin mit den Kosten zu belasten. 2. Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, die Einzelabrechnungen seien unzutreffend, da die Klägerin bei der Ermittlung der Abrechnungsspitze, d.h. des anteili g auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegten Betrages, um den die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen (Soll - )Vorschüsse hinter 12 - 8 - den tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten zurückbleiben (BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866 , 1867 ), zu Unrecht den der Voreigentümerin aufgrund der Pfändung gutgeschriebenen Betrag nicht in vo l- lem Umfang berücksichtigt, sondern ihn in Höhe von 3.397,30 e- setzten Kosten des Wohngeldverfahrens und weiteren Verfahrenskosten ve r- rechnet habe. Der Eigentümerbeschluss über die Jahres - und Einzelabrec h- nungen für 2004 und 2005 ist bestandskräftig ge worden. Auf eine eventuelle Fehlerhaftigkeit des Beschlusses kommt es daher nicht an, da auch eine fe h- lerhafte, aber bestandskräftig beschlossene Abrechnung verbindlich ist. A n- haltspunkte für eine Nichtigkeit der Beschlüsse liegen nicht vor, insbesondere führt die Adressierung der für die Wohnungen des Beklagten bestimmten A b- rechnung an den Voreigentümer nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung (v gl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2953). III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur w e- gen einer Rechtsverlet zung bei der Anwendung des Gesetzes erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt dazu, dass das von dem Amtsgericht erlassene Versäumnisur teil auch insoweit aufrech t- zuerhalten ist, als der Beklagte zur Zahlung von 2.085 ( § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 286 , 288 BGB) verurteilt worden ist . 13 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke RiBGH Prof. Dr. Schmidt - Räntsch ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Krüger Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 07.05.2010 - 150 C 160/09 - LG Köln, Entscheidung vom 28.04.2011 - 29 S 112/10 - 14
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