BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 113/11 vom 23 . Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabest ari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 789.747,54 Gründe: Der Senat hat allerdings Be denken gegen die Auffassung des Be r u- fungsgerichts, ein hinreichend bestimmter Leistungsinhalt sei nicht festzuste l- len. Aus den Un terlagen dürfte sich ergeben, dass die Parteien als Baurein i- gung im Sinne der Position 1 des Auftrags eine Vorabreinigung und eine En d- reinigung inklusive Glasreinigu ng zum Pauschalpreis von 38.500 haben. In der Anlage K 3 werden zunächst nachv ollziehbar die Preise aus der Absummierung für Vorabreinigung und Endreinigung sowie jeweiliger Glasrein i- gung zusammengefasst und zudem Preise für optionale Bauleistungen gebildet. In der Anlage K 2 findet sich dann lediglich für die im Verhandlungsprotoko ll als Baugrob - und Bauendreinigung beschriebene Leistung der Pauschalpreis von 1 - 3 - 38.500 genann ten Pauschalpreise von 24.610 sein dürfte. Dafür, dass mehrere Baureinigungen in diesem Sinne vereinbart worden sind, ergeben die Kalkulationsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. S o- weit der Auftrag unter Position 2 die Baureinigung gemäß Anlage 3 zu einem Stunden lohn von 15,40 r- lagen diejenigen Leistungen gemeint sein, die in der Anlage 3 als optionale Leistungen bezeichnet worden sind. Die dargestellten Bedenken, die sich allerdings nicht aus dem Vorbringen der B eschwerdeführerin ergeben, rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht, weil von dieser ein Zulassungsgrund nicht dargetan ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, u nter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.07.2009 - 5 O 13180/08 - OLG München, Entscheidung vom 12.04.2011 - 9 U 4323/09 - 2 3
Full & Egal Universal Law Academy