BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 113/11 Verkündet am: 14. März 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 157 D Ga Eine infolge der Unwi rksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänd e- rungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in e i- nem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm - )Sonderkunden kann im W e- ge der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahinge hend g e- schlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserh ö- hungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis fü h- ren, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Prei s- erhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11 - LG Köln AG Wipperfürth - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 14. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Februar 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerich t zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasverso r- gungsunternehmen, welches den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas versor g- nsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2008. Die Parteien schlossen am 7. April/1. Juni 1981 rückwirkend zum 1. J a- nuar 1981 einen vorformu lierten Erdgasliefervertrag (Gasversorgungs - Sondervertrag). Als Arbeitspreis waren 4,2 Pf/kWh netto vereinbart, als Grun d- 1 - 3 - preis 36,40 DM/Monat netto. § 2 des Vertrages sieht vor, dass sich der Ga s- preis ändert, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der B eklagten eintritt. Nach § 5 Ziffer 1 kann der Vertrag erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrec h- nungsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Beklagte änderte aufgrund der Preisanpassun gsklausel wiederholt ihre Preise. Der Kläger widersprach den Preisänderungen nicht. Zum 1. Okt o- ber 2008 kündigte er den Vertrag und wechselte zu einem anderen Anbieter. Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 beanstandete der Kläger die Preiserh ö- hungen der Bekl agten und forderte die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück. Er hat, ausgehend von dem ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis in Höhe von 2,15 ct/kWh (4,2 Pf/kWh), den Rückforderungsanspruch mit 2.621,54 u- fungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung n ve r- urteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die B e- klagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 4 - Dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Im Zeitraum vo m 1. Januar 2006 bis 30. September 2009 habe der Kläger für die Gaslieferungen der Beklagten l e- diglich ei zu entrichten gehabt. Das vertragliche Preisänderungsrecht in § 2 des Sondervertrages sei - was die Beklagte nicht in Abrede stelle - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel hi nsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und ve r- ständlich sei und die Kunden deswegen unangemessen benachteilige. Ein ei n- seitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einem Rückgriff auf die AVBGasV beziehungsweise die G asGVV, denn § 2 des Ve r- trages enthalte eine ausdrückliche und abschließende Vereinbarung über die Preisanpassung. Ein Anspruch der Beklagten auf das erhöhte Entgelt folge auch nicht aus einer konkludenten vertraglichen Änderung des Gaspreises. Bei einer einseit i- gen Erhöhung von Gaspreisen des Gasversorgers gegenüber Sonderkunden werde der Gaspreis auch dann nicht zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde auf die ihm individuell bekannt gegebene Preiserhöhung weiterhin wide r- spruchslos Gas beziehe. Beide Part eien handelten insoweit in dem Bewuss t- sein, die Erhöhungen des Arbeitspreises seien von dem vertraglichen Preisa n- passungsrecht gedeckt, so dass dem Verhalten des Klägers nicht entnommen werden könne, er würde die Änderungen auch bei einer Unwirksamkeit des ve r- traglichen Preisänderungsrechts akzeptieren. Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisänderung ergebe sich auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Eine so l- che komme nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall ein er unwirksamen 7 8 9 10 - 5 - Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig ei n- seitig zu gunsten des Kunden verschiebe. Dies könne hier nicht festgestellt we r- den. Der Vertrag sei auch nicht nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Denn ebenso wenig wie eine einseitige Vertragsverschiebung könne eine unzumutb a- re Härte für die Beklagte durch das Fes thalten an dem Vertrag festgestellt we r- den. Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht der Einwand der Verwi r- kung oder ein sonstiger Verstoß gegen Treu und Glauben entgegen. Insoweit fehle es bereits am erforderlichen Zeitmoment, denn hierfür sei auf den Zei t- punkt der Kenntnis von der Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Prei s- änderungsrechts abzustellen. Unter Zugrundelegung der Verbrauchszahlen ergebe sich - entgegen der Berechnung des Klägers - indes nur ein Rückforderungsanspruch in Höhe von II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rüc k- zahlung der aufgrun d der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge zusteht. Das Berufungsgericht hat aber der Berechnung des Rückforderungsanspruchs 11 12 13 14 - 6 - rechtsfehlerhaft den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspr eis von 4,2 Pf/kWh (2,15 ct/kWh) zugrunde gelegt. 1. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 ff.) zutreffend vom Vorli e- gen eines (Norm - )Sonderkundenvertrages und von der Unwirksamkei t des in diesem Vertrag vorgesehenen Preisänderungsrechts der Beklagten ausgega n- gen. Gegen diese rechtliche Bewertung wendet sich die Revision nicht. 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass weder in der Zahlung der Abrechnungen noch in dem Weiterbezug von Gas nach A n- kündigung der Preiserhöhungen eine konkludente Zustimmung des Klägers zur Erhöhung der Gaspreise liegt. Eine Vertragsänderung bedarf entsprechender übereinstimmender Wi l- lenserklärungen der vertrag s schließenden Parteien . Hier fehlt es schon an e i- nem entsprechenden Vertragsangebot der Beklagten. Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die ei n- seitig erhöhte Preise ausweist, nicht der Wille des Versorgungsunternehmens entnehm en, eine Änderung des Gaslieferungsvertrages hinsichtlich des verei n- barten Preises herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 mwN). Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich diese Beurteilung nicht dadurch, dass die Beklagte die Änderungen ihrer Preise nicht nur öffen t- lich bekannt gab, sondern allen Kunden - und damit auch dem Kläger - in ind i- viduellen Schreiben ankündigte. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat sie Preiserhöhungen dem Kläg er lediglich bekannt gemacht. Dass hierin ein - von dem Kläger auch ablehnbares - Angebot zur einvernehmlichen Ve r- tragsanpassung liegen kann, ist für einen objektiven Empfänger (§§ 133, 157 15 16 17 18 - 7 - BGB) nicht ersichtlich. Aus der Sicht des Kunden stellte sich die Mitteilung der Beklagten vielmehr als Ausübung des vertraglich geregelten einseitigen Prei s- bestimmungsrechts dar und nicht als Angebot, den Preis einvernehmlich zu ändern. 3. Da die Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat der Kläger dem Grunde nach ein en Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückza h- lung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des Anspruchs jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Un recht vernei nt hat und die dazu führt, dass sich der Kläger nicht darauf ber u- fen kann, für den genannten Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten A n- fangspreis mit Rechtsgrund geleistet zu haben. Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der verein ba r- te (Anfangs - )Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisä n- derungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn - und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwa r- ten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in ang e- messener Weise z u begegnen ist. Da d ie vo n den Parteien vereinbarte Prei s- 19 20 - 8 - änderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht stand hält , ist daher i m Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 198 4 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZR 106/83, juris Rn. 27 ) . Diese L ücke im Vertrag ist im Wege einer ergänzenden Vertragsausl e- gung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten A n- fangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wor den ist, beanstandet hat. a ) Zwar hat der Senat in Fällen, in denen auf Feststellung der Unwir k- samkeit bestimmter Preiserhöhungen gerichtete Klage n von (Norm - )Sonder - k unden Erfolg hatte n , die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsausl e- gung mit dem Ziel der Ersetzung einer unwirksamen Preisanpassungsklausel durch eine wirksame Klausel als nicht erfüllt angesehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38 f.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW - RR 2010, 1202 R n. 27; jeweils mwN) . Diese Fälle war en aber dadurch gekennzeichnet , dass d as Energieversorgungsunterne h- men es selbst in der Hand hatte , einer nach Widerspruch oder Vorbehaltsza h- lung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausüb ung des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen. O ffen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage , ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann a n- zunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis 21 22 23 - 9 - handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basiere n- den Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabsch nitte die Unwir k- samkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist zu bejahen . I n diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene , nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energiev ersorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumut baren Weise zu schließen . Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anla ss, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen. b ) Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hyp o- th e tischen Parteiwi llen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen ang e- messen berücksichtigenden Regelung führen ( Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 78, und VIII ZR 106/83 , aa O Rn. 33 ) . Bereits de s- halb kommt es nicht in Betracht, a n die Stelle der unwirksamen, weil den Ve r- tragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden Preisänderungsklausel im Wege der ergänzenden Vertrag s- auslegung e ine ( wirksame ) Bestimmung gleichen Inhalts zu setzen. Auch w i- derspräche d ies im Ergebnis dem in der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs seit langem anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion una n- gemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 3. N o- vember 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 11 8 f. mwN). Es geht vielmehr darum zu ermitteln , was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv - generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redl i- cherweise vereinb art hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der 24 - 10 - verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 75; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter III 1 c). c) Nach Ansicht des Senats ist ein in diesem Sinne angemessener Inter - essenausgleich dadurch zu erzielen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derj e- nigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis überste i- genden Preis führen, nicht geltend m achen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrec h- nung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. aa) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedür f- nis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gege n- leistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. S e- natsurteile vom 1. F ebruar 1984 - VIII ZR 106/83, aaO Rn. 32 ; vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 258 ). Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsvertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitli che Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Folge, dass der Energieversorger ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Ang esichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfrist i- gen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungere chtfertigten Gewinn verschaffen (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 77 f., und VIII ZR 106/83, aaO; vom 2 5 26 - 11 - 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unter II 2 b, III 1 b). Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parte iwillen . bb) Bei der Beurteilung, welche Regelung als angemessener Interesse n- ausgleich anzusehen ist, darf a uch der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfol g- te Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen E nergieversorgung (§ 1 EnwG) nicht unberücks ichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW - RR 1992, 183 unter III 2 a; Büdenbender, EnWG, 2003, § 1 Rn. 56). Zwar wurde er erstmals durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) in den Gesetzestext selbst aufgenommen. Er war jedoch auch schon in der Präambel des davor geltenden Energiewir t- schaftsgesetzes ( in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung ) enthalten und konnte bereits damals für die A uslegung des Energierechts herangezogen werden (Büdenbender, aaO Rn. 4; Braband, Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontro l- le, 2003, S. 9 f.; Germer/Loibl/Dorß, Energierecht, 2. Aufl., S. 69). Das Ziel der Preisgünstigkeit ist nicht n ur auf die möglichst billige Ene r- gieversorgung der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen sind zugleich die insbesondere durch die Kostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähi g- keit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigk eit, die Investiti onskraft und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu e r- wirtschaften (Danner/Theobald, Energierecht, Stand 2011, § 1 EnWG Rn. 19; Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 1 Rn. 28; vgl. Braband, aaO S. 30). Insofern wurde im Re cht der Energielieferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzug e- ben, ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen (vgl. BR - Drucks. 77/79, S. 34 [für die AVBGasV]; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 24, und VIII ZR 225/07, BGHZ 27 28 - 12 - 182, 59 Rn. 22; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 27 , und VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 34). Dass das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, Koste n- steigerungen weiterzugeben, dient daneben auch dem Zweck der Verso r- gungssicherheit (vgl. Danner/Theobald, aaO Rn. 7 und 26). Denn diese betrifft nicht nur die technische Sicherheit der Energieversorgung und die Sicherste l- lung ein er mengenmäßig stets ausreichenden Versorgung der Abnehmer (BR - Drucks. 806/9 6 , S. 28; Braband, aaO S. 29). Sie hat vielmehr insoweit auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbe iten, Reparaturen, Erneuerungs - und Ersatzinvestitionen bereit stehen müssen (Britz/Hellermann/Hermes, aaO Rn. 26; Salje, EnWG, 2006, § 1 Rn. 27). Das wiederum setzt voraus, dass di e- se Mittel durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet werden kö n- nen. cc ) Die Rückforderung bereits gezahlter Entgelte durch den Kunden b e- rührt die genannte n Zielsetzung en des Energiewirtschaftsrechts, da hierdurch dem Versorger im Nachhinein die Möglichkeit genommen wird, Kostensteig e- rungen an den Kunden weiterzuge ben, ohne dass er sich einer möglichen U n- terdeckung durch eine Kündigung des Sonderkundenvertrages entziehen kann, zu der er bei einem zeitnahen Widerspruch des Kunden Anlass gehabt hätte. Die Parteien hätten daher, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksa mkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war , jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worde n sind. 29 30 - 13 - dd) Die Bestimmung einer Frist, innerhalb derer der Kunde die Preise r- höhung beanstanden muss, um sich auf ihre Unwirksamkeit berufen zu können, trägt den Interessen beider Parteien Rechnung. Ein Gasliefervertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, b ei dem ein besonderes Bedürfnis danach besteht, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und sich nicht durch verspätete Geltendmachung aufsummieren (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1989 - VIII ZR 12/88, WM 1989, 1023 unter B II 5 a bb; v gl. für die Energieve r- sorger die Abrechnungsfrist in § 40 Abs. 2 EnWG). Zudem handelt es sich um ein Schuldverhältnis mit einer Vielzahl von Kunden und damit auch einer Vie l- zahl von Abrechnungsvorgängen, die Jahr für Jahr aufeinander aufbauen. Die in diese n Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen dürfen daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass die sich für beide Seiten stellende Frage, ob eine bestimmte Preiserh ö- hung Bestand hat oder nicht, o hne größere praktische Schwierigkeiten bean t- wortet werden kann. Damit wird dem Versorger eine verlässliche Basis für seine (Kosten - )Kalkulationen geschaffen, während der Verbraucher weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat, um hiernach sein Verbrauchsver halten und gegeb e- nenfalls auch die Wahl des Energieversorgers auszurichten. ee ) Ein Interessenausgleich, der die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb gewisser Fristen abhängig macht, ist im Energierecht auch sonst verschied entlich vorgesehen, so dass es nahe liegt, sich an diese n Vorbilder n auch für die hier im Wege ergänzender Vertragsau s- legung vorzunehmende Lückenschließung z u orientieren . Das gilt namentlich für die - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Tarifkundenbere ich geltende - AVBGasV, die in besonderer Weise darauf abzielt, den mit der Leitungsgebu n- denheit zusammenhängenden wirtschaftlich - technischen und rechtlichen B e- sonderheiten der Gasversorgung sowie dem energiepolitischen Ziel einer mö g- 31 32 - 14 - lichst kostengünstigen Gasversorgung Rechnung zu tragen (vgl. BR - Drucks. 77/79, S. 34). So ist etwa in § 21 AVBGasV geregelt, dass Ansprüche wegen Fehlern bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages auf einen Zeitraum von längstens zwei Jahren beschränkt sind. Zur Begründung d afür führte der Verordnungsg e- ber an: Es gelte zu vermeiden, dass der Kunde größeren Nachforderungen ausgesetzt werde, die weit in die Vergangenheit zurückreichten. Es empfehle sich daher, eine zeitliche Begrenzung festzulegen. Dabei sei zwar zu berüc k- sicht igen, dass dem Gasversorgungsunternehmen Einnahmen entgehen kön n- ten. Unter Abwägung dieser Umstände erscheine es aber gerechtfertigt, an e i- ner für beide Seiten gleichen Ausschlussfrist von zwei Jahren festzuhalten. Be i- de Seiten müssten es in Kauf nehmen, d ass ihnen im Einzelfall unter Umstä n- den weitergehende Ansprüche auf Rückerstattung beziehungsweise Nachza h- lung abgeschnitten würden (BR - Drucks. 77/79, S. 58). An dieser Zielsetzung hat die GasGVV in ihrem § 18 , der die Anspruchsbeschränkung gegenüber § 21 AVBGasV von zwei auf drei Jahre erweitert, im Wesentlichen festgehalten, wobei der Verordnungsgeber auch hier darauf hingewiesen hat, dass diese B e- stimmung im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertragsverhäl t- nisses und des Rechtsfriedens eine zeitliche Beschränkung der Ansprüche en t- halte (BR - Drucks. 306/06, S. 39). In § 30 AVBGasV findet sich eine weitere zeitliche Begrenzung. Einwä n- de gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Za h- lungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn sich aus den U m- ständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und der Zahlungsau f- schub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. Zur Begrü ndung heißt es : U m die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses 33 34 - 15 - nicht auf lange Zeit mit Rechtsunsicherheiten zu belasten, sei es zweckmäßig, das Recht auf Zahlungsaufschub und - verweigerung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Be rechnung zu begrenzen (BR - Drucks. 77/79, S. 64). Das bedeute nicht, dass der Kunde das Recht verliere, die mangelnde Berechtigung solcher Forderungen auch noch nach Ablauf von zwei Jahren geltend zu machen. Er solle dann allerdings spätere Zahlungen nicht mehr mit der Begründung verweigern können, frühere Forderungen ohne Rechtsgrund beglichen zu haben (BR - Drucks. 77/79, aaO). e ) Einer derartigen ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entg e- gen, dass theoretisch unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeit en zur Ausfüllung der durch die Unwirksam keit der Preisänderungsklausel en t standenen vertragl i- chen Regelungslücke in Betracht gekommen wären (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 80 f.; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unte r III 1 c mwN; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317 mwN; vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 43). Die vorstehend aus einer objektiv - generalisierenden Abwägung der gegenseitigen Interessen und den Erforderni ssen einer funkti o- nierenden Energiewirtschaft entwickelte, die R echtsfo lgen einer unwirksamen Preis anpassungsklau sel begrenzende Regelung stellt , was entscheidend ist, ein e für beide Seiten zu mutbare Lösung dar . E ine ergänzende Vertragsausl e- gung setzt im Ü brigen nicht voraus, dass sich für jede Einzelheit der " techn i- schen " Ausgestaltung der Vertragsergänzung konkrete Anhaltspunkte im Willen oder in den Erklärungen der Vertragsparteien nachweisen lassen (Senatsurteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 81). 35 - 16 - 4. In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall folgendes: Der Kläger kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 2,15 ct/kWh zugrunde l e- gen un d somit die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsb e- ginn geltend machen . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 2009 und damit nach Beend i- gung des Vertrages den Preiserhöhungen wi dersprochen. Während der gesa m- ten Vertragslaufzeit über einen Zeitraum von 27 Jahren hat der Kläger die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen ohne Beanstandungen hingeno m- men und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben , eine Beendigung des (Norm - )So nderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris, Rn. 8; jew. mwN) - in Erwägung zu zi ehen. Die Beklagte kann somit nicht an de m bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden. W elchen Arbeitspreis der Kläger seinem Rückforderungsanspruch z u- grunde legen kann, hängt davon ab, wann dem Kläger die einzelnen Jahresa b- rechnungen d er Beklagten zugegangen sind und gegen welche darin enthalt e- nen Preiserhöhungen der Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2009 s o- mit noch rechtzeitig erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellu ngen getroffen. 36 37 38 - 17 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erf orderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen getro f- fen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Wipperfürth, Entscheidung vom 12.01.2010 - 1 C 251/09 - LG Köln , Entscheidung vom 16.03.2011 - 10 S 66/10 - 39
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