ECLI:DE:BGH:2015:221215UVIZR113.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 113/14 Verkündet am: 22. Dezember 2015 Holmes Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16 . Nov ember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Gal ke, d e n Richter Stöhr , die Richterin von Pentz , den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Teil - und Grundurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Fe b- ruar 2014 aufgehoben, soweit über die Klage gegen den Bekl a g- ten zu 3 entschieden und die Revision zugelassen worden ist. Die weitergehende Revision des Klägers wird, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3 richtet, als unzulässig verworfen. Die gegen den Beklagten zu 4 gerichtete Revision wird als unz u- lässig ver worfen, soweit sie sich gegen die Aberkennung von A n- sprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und wegen von Anfang an gegebener Prospektmängel richtet. Im Ü b- rigen wird die gegen den Beklagten zu 4 gerichtete Revision z u- rückgewiesen. Im Umfang d er Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hiervon ausg e- nommen sind die in allen drei Instanzen entstandenen außerg e- richtlichen Kosten des Bekla gten zu 4, die der Kläger zu tragen hat. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Beklagten zu 3 und 4 auf Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer Beteil i- gung an der V. C. GmbH & Co. KG (nachf olgend: V. KG) in Anspruch. Die im November 2000 gegründete V. KG bietet Kapitalanlagemöglic h- keiten an. Ihre Komplementärin ist die Beklagte zu 2. Treuhandkommanditistin ist die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 3 war bis zum 31. Juli 2001 Geschäft s- führer d er Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der Bekla g- ten zu 1. Der Kläger schloss am 6. Dezember 2001 durch Unterzeichnung eines als "Beitrittserklärung und Treuhandvertrag" bezeichneten Vertragsformulars mit der Beklagten zu 1 einen Treuh andvertrag. Danach sollte die Beklagte zu 1 mittelbar die Beteiligung de s Kläger s an der V. KG bewirken, indem sie im e i- genen Namen, aber für Rechnung de s Kläger s eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft erwarb und als Treuhänderin verwaltete. De r Klä ger verpflic h- tete sich, eine Einlage in Höhe von 19.807,20 f- schlag von 5 %) zu erbringen. D ie Beteiligungs summe war in 144 monatlichen Raten von je 131 6,55 Bei der Zeichnung du rch de n Kläger lag der Emissionsprospekt der V. KG vom 5. Januar 2001 vor. Danach war der Unternehmensgegenstand der Gesel l- schaft der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von o ffenen Immobil i- enfonds - , Unternehmensbeteiligungsfonds - und sonstigen Fond santeilen sowie von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen als direkte I n- vestition jeweils für eigene Rechnung und im eigenen Namen. Unter Punkt E II 2 des Prospektes wurde der Vertriebs - Rahmen - Vertrag der V. KG mit dem Ve r- triebsunternehmen C. GmbH dargestellt. Zur Stornohaftung ist u.a. ausgeführt: 1 2 3 - 4 - "Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei einer Kombination mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der ersten und fünfzeh n- ten Monatsrate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlung s- provision für den Vertrag mit Ratenzahlung anteilig bis auf einen Betrag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlungsdauer (max. 240 Mon a- te) einzusetzen ist, für jede gele istete Monatsrate zurückzuzahlen. Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei einem Vertrag mit einer Rateneinlage die Zahlung zwischen der ersten und dreißigsten Rate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovisi on anteilig bis auf einen B e- trag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlung s- dauer (max. 240 Monate) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuza h- len." Die vorstehend zitierte Stornohaftungsregelung änder ten die V. KG und die C. GmbH durch Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 mit Wirkung vom 1. April 2001 u.a. wie folgt ab: "Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einer Kombin a- tion von monatlichen Rateneinlagen mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der 1. und der 15. Monatsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision für den Ratenzahlungsanteil anteilig bis auf einen Betrag von 1/15 für jede geleistete Monatsr ate zurückzuzahlen. Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einem Vertrag mit monatlichen Rateneinlagen die Zahlung zwischen der 1. und der 30. Monatsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungs provision anteilig bis auf einen Betrag von 1/30 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen." De r Kläger verlangt unter Berufung auf mehrere Prospektmängel die Rückabwicklung der Beteil igung und entgangenen Gewinn. Er begehrt die Za h- lung von 4.478,29 4 5 6 7 8 9 - 5 - Gesamt schuldner verpflichtet sind, d e n Kläger von seiner Kommanditistenha f- tung freizustellen, beides Zug um Zug gegen Übertragung sein er Rechte aus de r Beteiligung . Das Landgericht hat die Klage a bgewiesen. Das Berufungsg e- richt hat - nach Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch das Bundesverfassungsgericht - die Berufung de s Kläger s zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 abgewiesen worden ist. Mit sein er vo m Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d e r Kläger sein e Klageanträge gegen die Beklagten zu 3 und 4 weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat a ngenommen, dass dem Kläger gegen die B e- klagten zu 3 und 4 ein Schadensersatzanspruc h nicht zusteht. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verjährt, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG seien nicht gegeben. De m Kläger stä nden gegen die Beklagten zu 3 und 4 auch kein e Sch a- densersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB zu. Der Emi s- sionsprospekt sei nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht auf eine mögliche Erlaubnispflicht des Geschäftsmodells der V. KG nach § 32 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 K WG bzw. auf ein mögliches Einschreiten des Bundesau f- sichtsamts für das Kreditwesen hingewiesen worden sei. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung durch d e n Kläger habe die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nur so verstanden werden können, d ass damit die sogenannten Eigengeschäfte nicht hätten erfasst werden sollen. Diese Ausl e- 10 11 - 6 - gung entspreche mittlerweile der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die A n- nahme, dass die zuständige Aufsichtsbehörde das Gesetz unzutreffend anwe n- den würde, sei zum Z eitpunkt der Zeichnung der Anlage fernliegend gewesen. Der Prospekt sei auch nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Veran t- wortlichen der G. Gruppe hingewiesen worden sei. Es s ei nicht ersichtlich, dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nachdrücklich gegen die Bekla g- ten zu 3 und 4 gerichtet hätten. Der Umstand, dass der Beklagte zu 3 in der EDV der Staatsanwaltschaft als einer der Vorstände der Gesellschaften, die den Gegenstand der Ermittlungen gebildet hätten, erfasst gewesen sei, reiche nicht aus. Ermittlungen konkreter Art hätten in Bezug auf den Beklagten zu 3 nicht stattgefunden. Dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten zu 4 gerichtet hätten, sei nicht vorgetragen worden. D er E missionsprospekt sei zwar insoweit fehlerhaft gewesen , als darin die geänderte Stornohaftungsregelung nicht wiedergegeben worden sei. Nach der zwischen der V. KG und der Vertriebsgesellschaft C. GmbH getroffe nen Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 hätten die an die C. GmbH vo r- schüssig ausgezahlten Provisionen im Falle von Vertragsstornierungen in g e- ringerem Umfang an die V. KG zurückgezahlt werden sollen, als dies aus dem Prospekt ersichtlich gewesen sei . Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 264a StGB seien von den Beklagten zu 3 und 4 indes nicht erfüllt worden. Dabei könne offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt der Prospekt der V. KG in den Ve r- kehr gebracht worden sei. Wenn er vor dem 15. Januar 2001 in de n Verkehr gebracht worden sei, sei die mögliche Tathandlung der Beklagten zu 3 und 4 nach § 264a StGB vollendet und beendet gewesen, weil der Pros pekt bereits vor Abschluss der N ach trags vereinbarung einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt sei. Fü r den Straftatbestand des § 264a StGB komme es nicht 12 13 - 7 - auf die zivilrechtliche Pflicht an, einen einmal verbreiteten Prospekt zu aktual i- sieren, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßgebliche Sach verhalt we sentlich ändere. Sei der Prospekt dagegen e rst nach Abschluss der Nachtragsvereinb a- rung in den Verkehr gebracht worden, sei zwar die mögliche Tathandlung der Beklagten zu 3 und 4 nach § 264a StGB nicht beendet, weil der Prospekt b e- reits bei erstmaliger Verbreitung fehlerhaft gewesen sei. Der subjek tive Tatb e- stand des § 264a StGB sei aber nicht erfüllt. Das Wissen des Beklagten zu 3 über die falsche Darstellung der Stornohaftungsregelung im Prospekt begründe nicht den erforderlichen Vorsatz. Dieser könne nur dann bejaht werden, wenn der Beklagte zu 3 auch erkannt hätte, dass die Stornohaftungsregelung für den durchschnittlichen Anleger bei der Zeichnung der Beteiligung von Bedeutung gewesen sei. Es sei aber weder naheliegend noch bewiesen, dass sich der B e- klagte zu 3 der Erheblichkeit der Stornohaft un gs änderung für die Anlageen t- scheidung bewusst gewesen sei. Der Differenzbetrag, um den sich die Investit i- onssumme unter Berücksichtigung der Nachtrag svereinbarung verringert habe, Stornohaftungsregelung en habe damit lediglich ca. 1 % der prospektierten Investitionssumme von 995,55 Mio. Das Wissen des Beklagten zu 3 um die Erheblichkeit folg e auch nicht aus seiner angeblichen Kenntnis von einer Stornoquote von nahezu 53 %. Insoweit handele es sich um eine willkürliche Behauptung des Klägers ins Blaue hinein, der nicht weiter nachzugehen sei. Dem Beklagten zu 4 fehle bereits deshalb der erford erliche Vorsatz, weil er die Nachtragsve r- einbarung vom 15. Januar 2001 nicht gekannt hab e . Die Beklagten zu 3 und 4 hafteten auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StG B, weil ihnen der insoweit erforderliche Vorsatz gefehlt habe. Hinsichtlich de s Beklagten zu 4 folge dies bereits daraus, dass er die Nac h- 14 15 - 8 - tragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nicht gekannt habe. Der Beklagte zu 3 habe die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 und damit die Unrichti g- keit des Prospekts zwar gekannt. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er auch erkannt habe, dass der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen Stornoha f- tungsregelung von der Beteiligung abgesehen hätte. Die im Zivilre cht entwicke l- te Fiktion des auf klä r ungsrichtigen Verhaltens von Anleger n sei auf die Prüf ung von Straftatbeständen nicht übertragbar. Die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB sc heitere ebenfalls daran, dass d e r Kläger das vorsätzliche Handeln der Beklagten zu 3 und 4 nicht habe bewei sen können. B. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. I. Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der A n- sprüche des Klägers wegen der (weiteren) Verwendung des Emissionspro s- p ekts vom 5. Januar 2001 ungeachtet der am 15. Januar 2001 geänderten und vom prospektierten Inhalt abweichenden Stornohaftungsregelung bzw. wegen unterbliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt richtet. Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unzulä ssig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob dem Kläger Schadense r- satzansprüche zustehen, weil der Prospekt vom 5. Januar 2001 in Bezug auf 16 17 18 - 9 - die durch die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 geänderte Storn o- haftungsregelung nicht aktualisiert, sondern unverändert weiterverwendet wo r- den ist. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfung s- kompetenz des Revision sgerichts unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 2; Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 58; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 17). 1. Nach der stä ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren T eil - oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 59; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, V ersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN). 2. Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschrä nkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den En t- scheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe ausz u- legen und deshalb von einer b eschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbs tändigen Teil des 19 20 - 10 - Streitstoffs stellt (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 1 9 mwN). Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung d es Revisionsg e- richts rechtfertigende Rechtsfrage nur darin gesehen hat, ob den Prospektve r- antwortlichen strafrechtlich sanktionierte Pflichten zur Aktualisierung seines Prospektes treffen, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßgebliche Sachverhalt na chträglich wesentlich geändert hat. Diese Rechtsf rage ist aber nur für die vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche wegen der (weit e- ren) Verwendung des Emissionsprospekts vom 5. Januar 2001 ungeachtet der am 15. Januar 2001 geänderten und vom prospekti erten Inhalt abweichenden Stornohaftungsregelung bzw. wegen unterbliebenen Hinweises auf diesen G e- sichtspunkt von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht die sachlich davon zu trennenden Ansprüche de s Kläger s aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und wegen weiterer, dem Prospekt von Anfang an anhaftender Unrichti g- keiten (unterlassener Hinweis auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwal t- schaft B. gegen die Verantwortlichen der G. Gruppe, unterlassener Hinweis auf eine etwaige Erlaubnispflicht des Gesch äftsmodells der V. KG nach §§ 32, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sowie auf ein mögliches Einschreiten des früheren Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen). Der Vorwurf des unterbliebenen Hi n- weises auf die nachträgliche Änderung der prospektierten Stornohaftungsreg e- lung kann eindeutig von den übrigen angeblich unrichtigen Angaben abgegrenzt und in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte d e r Kläger sein e Revision selbst auf den Anspruch wegen unrichtiger Angaben ü ber die Stornohaftungsregelung beschränken können (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 20). 21 - 11 - II. Soweit die Revision zulässig ist und sich gegen den Beklagten zu 3 ric h- tet , hat sie in der Sache Erfolg. 1. Die Rev ision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsg e- richts, dass Schadensersatzansprüche de s Kläger s aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjährt sind und de m Kläger gegen d en Beklagten zu 3 ma n- gels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens keine Anspr üche aus Ve r- schulden bei Vertragsverhandlungen zustehen. Diese Annahme des Ber u- fungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, de m Kläger ständen keine Schadensers atzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen de n Beklagten zu 3 zu. a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufung s- gericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 264a StGB Schutzg e- setz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 24 mwN ). b) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Verstoß de s B e- klagten zu 3 gegen dieses auch den Schutz de s Kläger s als Kapitalanleger b e- zweckende Gesetz nicht verneint werden. aa) Gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Z u- sammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von A n- teilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis ei nes Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Verm ö- gensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erh ö- 22 23 24 25 26 27 - 12 - hung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichti ge vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Gemäß § 264a Abs. 2 StGB gilt Abs. 1 entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet. bb) Für das Revisionsverfahren ist mangels entgegenstehender Festste l- lungen davon auszugehen, dass de r Beklagte zu 3 als Täter eines Kapitalanl a- gebetrugs gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht komm t . Der Kapitala n- lagebetrug ist kein Sonderdelikt. Täte r kann jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht, sofern nach stra f- rechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit g e- rechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 27; BT - Drucks. 10/318, S. 24; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 16, 95 ff. mwN; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 101 mwN). cc) Nach den getroffenen Feststellungen fällt der Emissionsprospekt in den Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn der Prospekt b e- zieht sich auf den Erwerb von Kommanditanteilen an der V. KG und steht damit im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen; die Einschaltung eines Tre u- händers steht der Anwendung des § 264a Abs. 1 StGB gemäß § 264a Abs. 2 StGB nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 28; OLG München, Urteil vom 18. Juli 2007 - 20 U 2052/07, juris Rn. 33; BT - Drucks. 10/318, S. 22 f.; Fischer, StGB, 6 2 . Aufl., § 264a Rn. 8, 19; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., 28 29 - 13 - § 264a Rn. 46 ff. , 52 ff.; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 46, 50 ff.; siehe auch BVerfG, NJW 2008, 1726). dd) Für das Revisionsverfahren ist ferner davon auszugehen, dass der Prospekt unrichtige vorteilhafte Angaben hinsichtlich der für die Entsc heidung über den Erwerb der Anlage erheblichen Umstände gemäß § 264a Abs. 1 StGB enthielt. Nach den insoweit auch von der Revisionserwiderung mit der Gege n- rüge nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Pro s- pekt insofern fehlerhaft, a ls die darin wiedergegebene Regelung über die Sto r- nohaftung im Verhältnis zum Vertriebsunternehmen C. GmbH mit Nachtrag s- vereinbarung vom 15. Januar 2001 zum Nachteil der V. KG geändert worden ist. Die Revisionserwiderung räumt ausdrücklich ein, dass der de r V. KG gegen die C. GmbH im Falle von Vertragsstornierungen zustehende Provisionsrüc k- zahlungsanspruch durch die Nachtragsvereinbarung abweichend vom Pros - pektinhalt reduziert worden ist. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang gel tend, daraus resultierende Mehraufwendungen gi n- gen im Ergebnis ausschließlich zu Lasten der Beklagten zu 2, da es sich um im Rahmen der Geschäftsführung anfallende Kosten handle, die gemäß § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Komplementärin trage. Di e Revisionse r- widerung zeigt nicht auf, inwiefern dieser Umstand die Unrichtigkeit des Pro s- pekts in Frage stellen könnte. Er ändert nichts daran, dass die C. GmbH au f- grund der Nachtragsvereinbarung die vorschüssig ausgezahlten Provisionen im Falle von Vertr agsstornierungen in geringerem Umfang an die V. KG zurüc k- za h len musste, als dies im Prospekt ausgewiesen ist. Soweit die Revisionse r- widerung geltend macht, "das Behaltendürfen bereits ausbezahlter Provisionen" sei lediglich "geringfügig" geändert worden, b etrifft dies die Frage der Erhe b- lichkeit des Prospektfehlers, zu der das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat und die deshalb zugunsten der Revision zu unterstellen ist. 30 - 14 - ee) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die (alternative) Anna hme des Beru fungsgerichts, die mögliche Tathandlung des Beklagten zu 3 nach § 264a StGB sei , sofern der Prospekt bereits vor dem 15. Januar 2001 in den Verkehr gebracht worden sei, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtrag s- vereinbarung schon beendet gewes en, weil er dann bereits zuvor einem größ e- ren Persone nkreis zur Kenntnis gelangt sei, und wonach die Weiterverwendung des Prospekts nach dessen erstmaliger Veröffentlichung nicht mehr zur tatb e- standsmäßigen Handlung gehöre. (1) Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsächliche Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts g e- eignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen übe r die mit einem b e- stimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 31; Fischer, StGB, 62 . Aufl., § 264a Rn. 13; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a R n. 64 f.; 84). Dabei muss er die unrichtigen oder unvollstä n- digen Werbemittel gegenüber einem größeren Kreis von Personen verwenden. Die Bestimmung soll potentielle Kapitalanleger vor möglichen Schädigungen schützen und zugleich die Funktion des Kapitalmar kts sichern. Unter einem größeren Kreis von Personen ist deshalb eine so große Zahl potentieller Anl e- ger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt. E r- fasst werden öffentlich gemachte Angebote gegenüber einem zahlenmäßig u n- bestimmten Anlegerpublikum wie im Falle der Medienwerbung oder durch das Auslegen oder Aushängen der Werbemittel in öffentlich zugänglichen Räumen. Unter den Tatbestand fällt aber auc h die Direktwerbung durch Post, Fax, E - Mail und dergleichen, wenn sie massenhaft erfolgt (vgl. Entwurf eines Zweiten G e- setzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT - Drucks. 10/318 , S. 23 f.; 31 32 - 15 - Fischer, aaO, Rn. 17; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommen tar, aaO, Rn. 65 f.). Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden "internen" Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller A n- leger zugänglich g emacht wurden (vgl. Senatsurteil e vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 31; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 31 ; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO , Rn. 82, 84, 90; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 37; Fischer, aaO, Rn. 13, 18; SK - StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 [Stand: Juni 2014 ]; Münc h- KommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 101; Bosch in Sat z- ger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 264a Rn. 20; Entwurf eines Zwe i- ten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT - Drucks. 10/318 , S. 23 r. Sp. Abs. 2 a.E.). (2) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft die aus dem Sitzungsprotokoll vom 28. November 2012 ersichtliche und von der Revision ausdrücklich in Bezug genommene Darstellung des Beklagten zu 3 nicht berücksichtigt , wonach die von der Vertriebsgesellschaft C. GmbH mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragten selbständigen Handelsvertreter die im Prospekt vom 5. Januar 2001 vorgesehene Storno ha ftungs regelung nicht akzeptiert hätten. Aus diesem Grund habe der Geschäftsführer der Vertrieb s- gesellschaft, Dr. H., beim Beklagten zu 3 darauf gedrungen, die se R egelung abzuändern, "sonst verkauft das keiner". Nach Abänderung der Stornohaftung s- regelung hä tten sich der Beklagte zu 3 und Dr. H. die Frage gestellt, ob sie den Prospekt zurückziehen sollten. Das sei allerdings nicht in Betracht gekommen, weil sie "dann den Vertrieb ohne Arbeit gelassen hätten". Es sei notwendig g e- wesen, dass der Fonds schnell p latziert würde und dazu hätte es der Prospekte bedurft. Diese Darstellung hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012 ausdrücklich zu Eigen gemacht. In der letzten mündl i- 33 - 16 - chen Verhandlung vom 18. Dezember 2013 hat das Berufungsge richt auf das Sitzungsprotokoll vom 28. November 2012 ausdrücklich hingewiesen; der B e- klagte zu 3 hat die Richtigkeit seiner im Termin vom 28. November 2012 g e- machten Angaben ausdrücklich bestätigt. Diesen Vortrag des Kläger s hätte das Berufungsgericht bei seiner En t- scheidung nicht außer Betracht lassen dürfen. Denn w aren die Prospekte vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nur den mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertretern zugänglich gemacht worden und hatten di ese eine Vermittlung der Anlage unter Berufung auf die ungünstige Stornohaftungsregelung abgelehnt, so wäre der Prospekt vom 5. Januar 2001 vor der Nachtragsvereinbarung noch nicht dem Anlegerpubl i- kum zugänglich gemacht worden. Waren vor Abschluss der Nach tragsvereinb a- rung erst vereinzelt potentielle Anleger angesprochen worden, so wäre die mö g liche Tathandlung mangels Erreichens eines größeren Kreises potentieller Anleger jedenfalls nicht vollendet (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 3 4 f. ; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO Rn. 84; Perron in Schönke/Schröder, aaO Rn. 37; Fischer, aaO, Rn. 13, 18; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, aaO Rn. 101; Bosch in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, aaO § 264a Rn. 20). (3) A ber auch wenn der Prospekt vor Abschluss der Nachtragsvereinb a- rung bereits einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht worden sein sollte, kann ein Verstoß des Beklagten zu 3 gegen § 264a Abs. 1 StGB mit der Begründung des Berufungsgericht s nicht verneint werden. (a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass auch derjenige unricht i- ge Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber 34 35 36 - 17 - ein em größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, au s- legt, verteilt oder sonst zugänglich macht (vgl. OLG München, OLGR 2004, 239, 240; NK - StGB/Hellmann, 4. Aufl. , § 264a Rn. 41 a.E.; Joecks in Ache n- bach/Ransiek, Hand buch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 10. Teil 1. Kap. Rn. 45; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO § 264a Rn. 82 mit Fn. 91; MünchKommStGB/Woh lers/Mühlbauer, aaO § 264a Rn. 62; siehe auch OLG München, Urteil vom 9. Februar 2011 - 15 U 3789/10, juris Rn. 58; SK - StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 f. [Stand: Juni 2014 ]; aA OLG Naumburg, Urteil vom 5. August 2004 - 2 U 42/04, juris Rn. 13 ff.). Die Verwirklichung des Tatb e- standes wird nicht dadurch ausgesc hlossen, dass der Prospekt bereits zu e i- nem Zeitpunkt, als er noch richtig war, gegenüber einem größeren Kreis pote n- tieller Anleger verwendet worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wann ein durch Verbreitung gedruckter Prospekte begangener Kapitalanlagebetrug beendet ist (vgl. dazu OLG Köln, NJW 2000, 598, 599; OLG München, OLGR 2004, 239, 240; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 42; Tiedemann/Vogel in Leip ziger Kommentar, 12. Aufl., § 264a Rn. 127; MünchKommS tGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 111; Fischer, StGB, 6 2 . Aufl., § 264a Rn. 18; NK - StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 73, 88). Denn durch die Verwendung eines (noch) richtigen Pro s- pekts wird der Tatbestand des § 264a StGB nicht verwirklicht. Ein e Straftat, die vollendet oder beendet sein könnte, liegt nicht vor. (b) Das Berufungsgericht wird deshalb die Darstellung des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vo m 28. November 2012, die sich d e r Kl ä- ge r zu Eigen gemacht hat, zu berücksichti gen haben, wonach die mit dem Ve r- trieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertreter die aufgrund der zwische n- zeitlich getroffenen Nachtragsvereinbarung unrichtig gewordenen Prospekte im ausdrücklichen Einverständnis des Beklagten zu 3 und auf dessen Veran la s- 37 - 18 - sung gegenüber einem verbleibenden größeren Kreis anderer Anleger weiter verwendet haben, um den Fonds schnell zu platzieren. ff) Das Berufungsurteil wird auch nicht von der (alternative n ) Be gründung des Berufungsgerichts getragen , der Beklagte zu 3 habe nicht vorsätzlich g e- han delt, weil er sich der Erheblichkeit der Stornohaft ungs änderung für die Anl a- geentscheidung nicht bewusst gewesen sei. (1) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung sfindung erhebli ches Vorbringen des Klägers nicht berüc k- sichtigt hat . D iese r hat te vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die im Prospekt ausgewiesene Stornohaftungsregelung durch die Nachtragsvereinb a- rung den entsprechenden Regelungen in den Anlagemodellen der Gesel lscha f- ten der G. Gruppe angeglichen worden sei, obwohl diese Anlagemodelle an der vergleichbaren Ausgestaltung der Stornoregelung en gescheitert seien. D ie Stornoquote habe dort 30 - 60 % betragen. Von diesen Umständen habe der Beklagte zu 3 Kenntnis gehabt . Die Änderung des im Prospekt ausgewiesenen Vertriebs - R ahmen - V ertrags sei gerade zu dem Zweck erfolgt, dem Vertrieb im Hinblick auf die befürchtete hohe Stornoquote auch bei dem streitgegenständl i- chen Beteiligungsmodell die Provisionen zu sichern. Unt er Hinweis auf das Protokoll der Sitzung der "TOP 6" vom 11. Se p- tember 2001, an der der Beklagte zu 3 teilgenommen hatte, hatte der Kläger weiter vorgetragen, der Beklagte zu 3 habe gewusst, dass Stornierungen aller Voraussicht nach nicht nur im prospektie rten Umfang, sondern " in erheblich s- tem Ausmaß " erfolgen und damit die zur Investition zur Verfügung stehenden Mittel nach der Nachtragsvereinbarung ganz erheblich verringern würden; der Beklag t e zu 3 habe Kenntnis von einer Stornoquote von nahezu 53 % geha bt . Nachdem das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung auf die 38 39 40 - 19 - vermeintlich fehlende Nachvollziehbarkeit dieses Vorbringens hingewiesen ha t- te, hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung und im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Januar 2 014 ergänzt, dass die im Protokoll festgehaltene Stornoquote naturgemäß nicht für noch zu konzipierende Produkte gelte; es werde aber deutlich, dass sich die Teilnehmer der Sitzung derartige r Storn o- qu o ten bewusst gewesen seien und damit auch für zukünftige Beteiligungen gerechnet hätten. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt. Entgegen seiner Auffassung war es einer Beweiserhebung nicht deshalb enthoben, wei l d e r Kläger sein e Behauptung ohne jegliche Anhaltspunkte aufgestellt hätte. Die darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu b e- haupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrschei nlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorli e- gen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Gerat e- wohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. Senatsurt eil e vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, VersR 1995, 852, 853; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 18. März 2014 - VI ZR 128/13, juris Rn. 6; BGH, Urteile vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW - RR 1991, 888, 890 f.; v om 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12, BKR 2014, 200 Rn. 16; BVerfG, WM 2012, 492, 493, j e- weils mwN; Hk - ZPO/Saenger, 6 . Aufl., § 284 Rn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rn. 5). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Senatsurteil e vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, aaO; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 36; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO). 41 - 20 - Danach durfte das Berufungsgericht den Vortrag des Kläger s nicht als unbeachtliche Behauptung "ins Blaue" ansehen. Vielmehr ergaben sich aus dem Protokoll der Sitzung der "TOP 6" vom 11. S eptember 2001 , an der der Beklagte zu 3 teilgenommen hatte, Anhaltspunkte für sein Vorbringen. Darin heißt es in Punkt 6 "Neue Produkte KG ff ." unter Ziffer 13 "Konzeptionsgebühr" : die Personen, die verantwortlich für das Desaster sind, 1,5 % aus den neuen Bereichen? ...Der Vertrieb differenziert deutlich zwischen "Vertrieb" und "G . ". Fraglich ist, ob der Vertrieb sich freizeichnen kann von allen alten Problemen. Die Vertriebsleistu ng hat 700 Mi o . DM gekostet, heute haben wir nahezu 53 % Stornoquote." ( 2 ) Das Berufungsgericht hat bei seiner W ürdigung rechtsfehlerhaft auch nicht berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten zu 3 zwischen dem Fonds und dem Vertriebsunternehmen vereinbart gewesen sei, nach der im Prospekt ausgewiesenen Stornohaftungsregelung abzurechnen, solange der alte Prospekt im Umlauf gewesen sei. Dies könnte - ebenso wie der bereits u n- ter ee) (2) erwähnte Umstand, dass der Beklagte zu 3 nach seinen Angaben die Rücknahme des unrichtig gewordenen Prospekts erwogen hatte - dafür spr e- chen, dass er der Regelung erhebliche Bedeutung beigemessen hat. 3. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der get roffenen Feststellungen ist eine Haftung des Beklagten zu 3 nicht bereits deshalb zu verneinen, weil er im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2 war. En t- gegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Bekla gte zu 3 den objektiven Tatbestand des § 264a StGB im Streitfall nicht allein durch Unterla s- sen verwirklicht haben. Es steht nicht fest, dass die Prospekte den Anlegern bereits vor ihrem Unrichtigwerden ausgehändigt worden und erst durch Zeita b- 42 43 44 - 21 - lauf fehlerh aft geworden sind. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 3 fehlerhafte Prospekte verwendet hat oder hat verwenden lassen, damit den Tatbestand des § 264a StGB durch positives Tun ver wirklicht und eine - trotz der Beend i- gung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 fortwirkende - U r- sache für den Schaden des Klägers gesetzt hat. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, zu welchem Zeitpunkt die Prospekte in den Ve r- kehr gebracht worden sind. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Prospekt auch nicht erst durch das Inkrafttreten der Nachtragsvereinb a- rung am 1. April 2001, sondern bereits durch ihren Abschluss am 15. Januar 2001 fehlerhaft ge worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stand mit dem Abschluss der Nachtragsvereinbarung fest, dass von ihrem I n- krafttreten an eine andere Stornohaftungsregelung als im Prospekt wiederg e- geben gelten würde. Die neue und für die V. KG na chteilige Regelung erfasste dabei alle Stornierungen, die nach dem Inkrafttreten der Nachtragsvereinbarung erfolgten. III. Soweit die Revision zulässig ist und sich gegen den Beklagten zu 4 ric h- tet, ist sie unbegründet . 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Ber u- fungsgericht Schadensersatzansprüche de s Kläger s gegen den Beklagten zu 4 aus Prospekthaftung im engeren Sinne und aus Verschulden bei Vertragsve r- handlungen verneint. 45 46 - 22 - 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg ge gen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, dem Kläger ständen keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i . V . m §§ 263, 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 826 BGB gegen den B e- klagten zu 4 zu , weil letztere r mangels Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung nich t vorsätzlich gehandelt habe. Die Rüge, das Berufungsgericht habe in di e- sem Zusammenhang unter Beweis gestelltes Vorbringen des Klägers rechtsfe h- lerhaft übergangen, geht bereits deshalb fehl, weil sie sich gegen eine tatb e- standliche Feststellung wendet, di e auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat der Kläger Beweis für seine bestrittene Behauptung , der Beklagte zu 4 habe Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 gehabt, nicht angeboten. Diese tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts ist bi n- dend. Sie erbring t gemäß § 314 ZPO Beweis für das Vorbringen der Parteien am Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/ 98, BGHZ 140, 335, 339 mwN). Unter Vorbringen in diesem Sinne fällt auch die Bezeichnung der Beweismittel (vgl. § 282 Abs. 1 ZPO; Stein/Jonas / Leipold , ZPO, 22. Aufl . , § 314 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 7 . Aufl . , § 314 Rn. 3). Entgegen der Auffa ssung der Revision entfällt die Beweiskraft der tatb e- standlichen Feststellungen nicht deshalb, weil d e r Kläger schriftsätzlich vorg e- tragen und unter Beweis gestellt hatte, dass sämtlichen Beklagten die Nac h- tragsvereinbarung bekannt gewesen sei, und das Ber ufungsgericht im ang e- fochtenen Urteil zur Ergänzung des Sach - und Streitstands gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen hat. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Tatb e- stand keine Be weiskraft zukommt, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken 47 48 49 - 23 - oder Unklarheiten aufweist (vgl. Senatsurteil e vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 42). Solche Mängel müssen sich allerding s aus dem Urteil selbst e r- geben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 12). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzl ichen Vorbringen einer Partei besteht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 42; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - Satan der Rache, NJW 2011, 1513 Rn. 12 mwN). Lassen sich die Widersprüche, Lücken oder Unk larheiten dagegen nur durch Rückgriff auf - gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO allgemein in Bezug genommene - vorb e- reitende Schriftsätze darstellen, bleibt es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO und dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils erbra chte B e- weis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (vgl. Senatsurteil e vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 48 ; BGH, Urteile vom 8. November 2007 - I ZR 99/05, NJW - RR 2008, 1566 , 1567; vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 Rn. 7; vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 12; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl . , § 314 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 314 Rn. 6). So verhält es sich im Streitfal l. Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen wird auch nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet. Unter Sitzungsprotokoll in diesem Sinne ist nur das Protokoll über die Verhandlung zu verstehen, auf Grund derer das Urteil ergangen ist (vgl. RGZ 15, 348, 353); durch den widersprechenden Inhalt eines früheren Sitzungsprotokolls wird die Beweiskraft des Tatbestands nicht entkräftet (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 49 ; Zöller/Vollkommer, aaO, § 314 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Thole, aaO , Rn. 9; Hk - ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 314 Rn. 11). Etwas anderes kann nur 50 - 24 - dann gelten, wenn ein im Tatbestand aufgeführtes Vorbringen ausdrücklich e i- nem bestimmten Verhandlungstermin zugeordnet wird und diese Feststellung dem Pro tokoll über diese Sitzung widerspricht (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 314 Rn. 6). Eine derartige Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht geg e- ben. In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende de n Kläge r vielmehr ausdrücklich darauf hingewie sen, dass es nach wie vor an einem B e- weisantritt für die Behauptung fehle, dem Beklagten zu 4 sei die Nachtragsve r- einbarung bekannt gewesen. De r Klä ger hat auf diesen Hinweis nicht reagiert. Er hat auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Eine etwaige U n- richtigkeit tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Beric h- tigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Bet racht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 42; BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12 mwN; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 19). I V . Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mi t den weiteren Einwänden der Parteien - insbesondere zum Vorliegen des für Schadensersatzansprüche de s Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatzes des Beklagten zu 3 und den von der Revisionserwiderung im Schriftsatz vom 1 8 . September 2014 erhobenen G e- 51 - 25 - genrügen - zu befassen. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die vo n der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) nicht für die Feststellung der Voraussetzun gen eines Straftatbestandes gilt (vgl. Senat s- urteil e vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 46 mwN ; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 50 ). Galke Stöhr von Pentz Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidu ng vom 02.10.2008 - 2 O 2142/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.02.2014 - 3 U 149/08 -
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