ECLI:DE:BGH:2019:160119UVIIIZR113.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 113/17 Verkündet am: 16. Januar 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 556 Abs. 1 Satz 1 Heizk ostenV § 7 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV kann der Mieter einer Wohnung verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des B e- triebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nac h dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf b e- schränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen. BGH, Urteil vom 16. Januar 2019 - VIII ZR 113/17 - LG Frankfurt am Main AG Bad Homburg v.d.H. - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 7. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richte rin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten in O . Die Beklagte rechnet die Heizkosten jeweils zu 50 % nach der Wo hnfläche und nach dem erfas s- ten Wärmeverbrauch ab. Mit der im September 2016 erhobenen Klage hat der Kläger im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Sat z 2 Heizkostenverordnung (HeizkostenV ) von der Beklagten verlangt, die Heizkosten zu 30 % nach der Wohnfläche und zu 70 % nach dem erfasste n Ve r- brauch abzurech nen , beginnend mit der He izperiode ab dem 1. Oktober 2016 . Die Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zug ela s- 1 2 3 - 3 - senen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U r- teils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung i m Wesentl i- chen ausgeführt: Zwar wäre die Beklag te unter den tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV zwingend verpflichtet, die Heizkosten zu 70 % nach e r- fasstem Wärmeverbrauch abzurechnen . Allerdings könne im gegebenen Fall dahi n- stehen, ob - was zwischen den Parteien streitig se i - die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung in dem Gebäude der Beklagten überwiegend gedämmt sei en. S elbst wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV erfüllt wären, bestünde kein Anspruch des Mieters auf künftige A brec hnung der Heizkosten nach Maßgabe des dort vorgesehenen Verteilungsmaßstabs . Der Mieter sei hinreichend durch das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV g e- schützt , wonach er den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten um 15 % kürzen dürfe , wen n die Kosten der Wärmeversorgung entgegen den Vorschriften der Hei z- kostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab gerechnet wü rden. Zwar bestehe das Kürzungsrecht des Mieters nach dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmung nur dann, wenn keine verbrauchsabhängi ge Abrechnung stattfinde, wäh rend hier ledi g- lich eine falsche verbrauchsabhängige Abrechnung " vorliege " . Bei falschen ve r- 4 5 6 - 4 - brauchsabhängigen Abrechnungen sei § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV aber en t- sprechend anzuwenden. II. Die se Beurteilung hält rechtliche r Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV auf zukün f- tige Abrechnung des Wärmeverbrauchs nach Maßgabe des von § 7 Abs. 1 Satz 2 Heizk ostenV vo rgegebenen Verteilungsmaßstab s nicht verneint werden. 1. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 % und höchstens 70 % nach dem e r- fassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteil en. Die danach bestehende Wahlmö g- lichkeit des Gebäudeeigentümers ( vgl. § 6 Abs. 4 HeizkostenV) , einen Verteilung s- maßstab zwischen mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach Ve r- brauch bestimmen zu können, wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV für b e- stimmte Gebäude eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung sind i n Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl - oder Gasheizung versorgt werden und in d e- nen die freilie genden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 % nach dem erfas s- ten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. a) Vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Heizkos tenV ist in der Revisionsinstanz auszugehen. U nstreitig erfüllt das Gebäude der Beklagten das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht und wird mit einer Öl - oder Gasheizung versorgt. Nach dem - vom Ber u- fungsg ericht al s streitig behandelten, in der Revisionsinstanz aber zugrunde zu l e- 7 8 9 10 - 5 - genden - Sachvortrag des Klägers ist zu seinen Gunsten anzunehmen , dass die fre i- liegenden Leitungen de r Wärmeverteilung in dem Gebäude überwiegend gedämmt sind. b) Als Rechtsfolge hat d i e Beklagte 70 % der Kosten des Betriebs der zentr a- len Heizungsanlage nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Sofern der Vermieter, wie die Beklagte, gleichwohl an einem davon abweichenden Verteilungsmaßstab festhält, gewährt § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV dem Mieter einen Anspruch auf eine dahingehende Änd e- rung des Ver teilungs schlüssels ( vgl. Schmidt - Futterer/Lammel, Mietrecht, 13. Aufl., § 7 HeizkostenV Rn. 9). 2. Die Annahme des Berufungsgeri cht s, der Kläger sei stattdessen au s- schlie ß lich auf das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV zu verweisen , geht fehl . a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV hat der Nutzer, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Heizko s- tenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen. Diese Vorschrift ist im Streitfall weder unmittel bar noch entspr e- chend anwendbar. aa) Das Berufungsgericht verkennt , dass hier nicht in Rede steht, ob der Mi e- ter zur Kürzung der ihm berechneten Heizkosten berechtigt ist, wenn der Vermieter in einer bereits erteilten Abrechnung die Vorgabe n des § 7 Ab s. 1 Satz 2 Heizko s- tenV, nach dem dort vorgesehe nen Verteilungs schlüssel abzurechnen , missachtet hat (vgl. dazu Betriebs - und Heiz kosten - K ommentar /Wall , 4. Aufl., Rn. 5858). Das Begehren des Klägers richtet sich vielmehr darauf, zukünftig Abrechnun gen zu u n- terbinden , die hinsichtlich des Verbrauchs - und Grundkostenanteils fehlerhaft sind. 11 12 13 14 - 6 - § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV bietet keine Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Mieter verpflichtet sei , die Erteilung weiterer fehle r- hafte r Heizkostenabrechnungen abzuwarten und diese gegebenenfalls zu kürzen . Dem Senats urteil vom 20. Januar 2016 ( VIII ZR 329/14, NZM 2016, 381 Rn. 19) lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht s a nderes en t- nehmen, weil es eine dem Mieter bereits erteilte Betriebskostenabrechnung zum G e- genstand hatte. bb) Die Sichtweise des Berufungsgerichts ist insbesondere mit dem Zweck der Heizkostenverordnung, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflu s- sen und damit Energieein spareffekte zu erzielen (Senatsurteile vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NZM 2006, 652 Rn. 14; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NZM 2015, 205 Rn. 21; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 193/14, NZM 2015, 589 Rn. 29; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/ 14, aaO Rn. 1 6 f. ), nicht zu vereinbaren. Namen t- lich durch die verpflichtende Festlegung des verbrauchsabhängigen Anteils auf 70 % in den von § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV erfassten Ge bäuden soll te der Einfluss des Nut zers gestärkt werden und dieser hierdurch zu s parsamerem Verbrauchsverhalten angehalten werden ( Begründung der Bundesregierung zur Änderung der Heizko s- tenverordnung vom 8. August 2008, BR - Drucks. 570/08, S. 7, 12). b) Anders als das Landgericht gemeint hat, steht der vom Kläger begehrten Verurteilu ng nicht entgegen, dass die Tatbestands voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV nachträglich entfallen könnten. In einem solchen Fall könnte der Vermieter das ihm durch § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV gewährte Wahlrech t wieder ausüben (Langenberg in Langenberg/Zehelein, Betriebs kosten - und Heizkostenrecht, 8. Aufl., K II I Rn. 161). Dabei kann im gegebenen Fall d ahinstehen, ob der Vermieter zu einer solchen Abänderung nur unter den zusätzlichen materiell - rechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Sat z 2 Nr. 3 Heizk ostenV berechtigt ist (so wohl BeckOGK - HeizkostenV /Drager, Stand: 1. Oktober 2018, § 7 Rn. 11 ). Prozessual 15 16 17 - 7 - kann der Vermieter eine dahingehende Änderun g des Abrechnungsmaßstabs geg e- benenfalls mit einer Abänderungsklage (§ 323 ZPO) erwirken ( zu Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen als wiederkehrende Leistungen vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14, NJW 2016, 3231 Rn. 11, 16 ff. [zu § 216 Abs. 3 BGB]). c) Es erschließt sich auch nicht, aus welchem Grund die Rechtslage im Wo h- nungseigentumsrecht, das hier nicht einschlägig und deshalb auch nicht zu beurte i- len ist, einem Anspruch des Wohnraummi eters auf Änderung des Verteilungs schlü s- sels für Heizkos ten entgegenstehen könnte . Unbeschadet dessen entspricht ein A b- rechnungsmaßst ab, der gegen die - gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 2 HeizkostenV auch innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu beachtende - Heizkoste n- verordnung verstößt, nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung ( BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298 Rn. 15 ). III. Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht z ur Endentscheidung reif, weil das B e- rufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellunge n getroffen hat, ob die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung in dem Gebäude der Beklagten überwiegend gedämmt sind. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). D as Berufungsgericht wird zunächst zu beachten haben, dass die in den Gründen seines Urteils - durch Bezugnahme (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils - getroffene Feststellung, in dem Anwesen befä nden sich keine nicht isolierten Heizungsrohre, im Widerspruch zu den weiteren Ausführungen im Berufungsurteil steht. Dies gestattet keine hinre i- chend sichere rechtliche Beurteilung des Parteivorbringens (§ 545 Abs. 1, § 559 18 19 20 - 8 - Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Be schluss vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 301/11, NJW - RR 2014, 381 Rn. 8, 11). Das Berufungsgericht wird ferner zu berücksichtigen haben , dass die Auffa s- sung der Beklagten, de r Mieter müsse zum Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Dämmung Sachvortrag zu den " Werte [n] nach § 14 Abs. 5, Anlage 5 EnEV 2014 " halten, keine Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV findet. Das Berufungsg e- richt wird daher - wie die Revision zu Recht geltend macht - der vom Kläger hinre i- chend konkretisiert dargelegten und durch rich terlichen Augenschein unter Beweis gestellten Behauptung nachzugehen haben, dass Leitungen der Wärm e verteilung nur auf wenigen Metern im Keller des Gebäudes freilägen und diese mit " einer sehr dicken Isoliermanschette ummantelt " seien. Des Weiteren ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht d a- rauf beschränkt , eine Änderung des Verteil ungs schlüssels erst mit Beginn des nächsten vertraglich geregelten Abrechnungszeitraums zu verlan gen , denn die Vo r- schriften der Heizkostenverordnung gehen re chtsgeschäftlichen Bestim mungen vor (§ 2 Heizkos tenV; siehe dazu BGH, Urteile vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, aaO Rn. 13; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 92/08, NJW 2009, 667 Rn. 11; vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, aaO Rn. 17; jeweils mwN ). Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 Heizk os tenV ist eine Änderung des Abrechnungs maßstabs zwar nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Diese Vorschrift erfas st nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Heizk ostenV jedoch nur die Wahl des Abrechnungsmaßstabs ge mäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Heizk ostenV, nicht dagegen den zwingend vorgegebenen Verte i- lungs schlü ssel des § 7 Abs. 1 Satz 2 Heizk ostenV . Der Hinweis auf Praktikabilitäts - 21 22 - 9 - gründe (so Kreuzberg/Wien/Pfeifer, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 9. Aufl., Kapitel 1, S. 78) verm ag an der verbindlichen Vorgabe nichts zu ändern. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Bad Homburg v.d.H. , Entscheidung vom 07.12.2016 - 2 C 2101/16 (12) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2017 - 2 - 17 S 2/17 -
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