BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1/14 Verkündet am: 24. September 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivi lsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2014 für Recht erkannt: Auf di e Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Dezem - ber 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14. August 2013 unter Zurückweisung de s weiterg e- henden Rechtsmittel s teilweise geändert und insges amt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 1. 125, 85 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem B a- siszins satz ab 19. Juni 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter I n- stanz tragen die Klägerin 79% und der Beklagte 21%. Die Klä gerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus zwei Kostenausgleichsvereinbarung en . Dieser hat widerklagend Rückzahlung der von ihm auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswerts der Versicherung geltend gemacht . Der Beklagte stellte am 28. Juni 2011 einen "Antrag auf F ondsg e- bundene Rentenversicherung" sowie einen gesonderten "Antrag auf Ko s- tenausg leichsvereinbarung". Zu letzterem heißt es im Abschnitt "Ti l- gungsplan": "Die Tilgung der Abschluss - und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligke it der Teilzahlungen richtet sich nach § 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung." sowie "Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenau s- gleichsvereinbarung. Die Kosten sind auc h im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsve r- trages zu bezahlen." Unmittelbar über der Unterschrift zur Kostenausgleichsvereinb a- rung findet sich der fettgedruckte Hinweis: "Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausg leich s- vereinbarung nicht kündigen kann." 1 2 3 4 - 4 - Die Höhe der Abschluss - und Einrichtungskosten bei 60 monatl i- chen Raten zu je 52,50 Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versich e- rung in Höhe von 150 monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zah lenden Betrag reduziert. Am 18. November 2011 beantragte der Beklagte , die Beiträge zu erhöhen , und schloss mit der Klägerin eine weitere Kostenausgleich s- vereinbarung, die mit der ersten identische Regelungen zur separaten Zahlung und fehlenden Kündbar keit enthält. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung hatte der Beklagte weitere Abschluss - und Einrichtung s- kosten von 2.797,20 ebenfalls ohne Verzinsung zu zahlen. Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingu ngen für die Ko s- tenausgleichsvereinbarung (K A V)" der Klägerin bestimmen unter and e- rem: "§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages zur Kostenausgleichsvereinbarung ist abhängig vom Zustand e- komme n des genannten Versicherungsvertrages. (3) Die Auflösung des einmal zustande gekommenen Vers i- cherungsvertrages führt dagegen au ss er bei einem Wide r- ruf - nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinb a- rung 5 6 7 - 5 - § 5 Vertragsbeendigung (2) Eine Kün digung der Kostenausgleichsvereinbarung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich und führt dazu, dass die Gesamtsumme der noch nicht getilgten Abschluss - und Einrichtungskosten sofort fällig wird. (3) Die Auflösung des einmal zustande gekomme nen Vers i- cherungsvertrages führt dagegen - au ss er bei einem Wide r- ruf - nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinb a- rung Der Beklagte zahlte in der Zeit von August 2011 bis Juli 2012 die monatliche Rate von 52,50 sowie von Dezember 2011 bis Juli 2012 die monatliche Rate von 46,62 auf die zweite Kostenausgleichsvereinbarung . Ab August 2012 stellte er die Zahlungen ein. Insgesamt leistete er Zahlungen von 1.002,96 52,50 29. Au gust 2012 kündigte der Beklagte seine Rentenversicherung mit der Kostenausgleichsverei n- barung mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin bestätigte den Eingang der Kündigung zum 4. September 2012. Sie berechnet ihre Ansprüche wie folgt: Abschluss - und Einrichtungskosten für die Versicherung 3.150,00 zuzügl. Abschluss - und Einrichtungskosten für die Beitragserhöhun g 2.797,20 abzügl. Rückkaufswert 1.324,09 abzügl. Teilzahlungen 1.002,96 g esamt 3.620,15 8 9 - 6 - Gerichtlich geltend gemacht hat sie einen Betrag von 3.284,55 nebst Zinsen. Der Beklagte hat Widerklage in Höhe von 2.327,05 o- ben. Diese Forderung setz t sich aus den gezahlten Beträgen auf die Ko s tenausgleichsvereinbarung en von 1.002,96 aus dem Rüc k- kaufswert von 1.324,09 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.284,55 über dem Basiszins seit dem 28. Dezember 2012 sowie vorprozessuale Anwaltskosten von 302,10 des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt e r, das Urteil des Landgerichts teilwe i- se aufzuheben, das Urteil des Amtsgerichts teilweise abzuändern, die Klage abzuweisen sowie die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.324,09 Rechtshängigke it zu zahlen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist überwiegend begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Ko s- tenausgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG und stelle keine unzulässige Umgehung dar. Ferner genügten die geschlossenen Vereinbarungen den Anforderungen an das Vorliegen eines gesonderten Vertragsschlusses sowie hinreichender Transparenz. Die Kostenausgleichsvereinbarungen 10 11 12 - 7 - verstießen ferner n icht gegen § § 307 ff. BGB. Insbesondere stelle der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers keine unangemessene Benachteiligung dar. Der Beklagte habe die Kostenau s- gleichsvereinbarungen auch nicht wirksam widerrufen können. Sowohl der Widerruf in der Klageerwiderung als auch die möglicherweise als W i- derruf auszulegende Kündigung mit Schreiben vom 29. August 2012 sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsbelehrungen genügten den Anfo r- derungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG. Daher sei die Wi derklage unbegrü n- det. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Wie der Senat bereits in seinen vergleichbare Sachverhalte b e treffenden Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verst o ß en die Kostenausgleichsvereinbarung en nicht g e- gen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14 - 22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12 - 20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Tra nsparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung en nicht künd i- gen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung en zu deren B e- end igung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertr a- ges oder der Kostenausgleichsvereinbarung en selbst ( vgl. Senatsurteil vom 12. März 2014 IV ZR 295/13 aaO Rn. 23 - 25). 2. Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenau s- gleich svereinbarung en zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Una b- 13 14 15 - 8 - hängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Au s- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulier ung im A n- tragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsu r- teil vom 12. März 2014 IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26 - 35; IV ZR 255/14, juris Rn. 21 - 30). Hieran hält de r Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin fest. Die unangemessene Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers liegt gerade darin begründet, dass sein Kündigungsrecht für die Kostenausgleichsvereinbarung für den Fall der Auflösung oder A ufhebung des Versicherungsvertrages ausgeschlossen werden soll. Wie im Fall eines Versicherungsnehmers zu entscheiden wäre, der anders als in sämtlichen bisher dem Senat vorliegenden Fallgestaltu n- gen nicht ratierlich, sondern in einem Betrag sofort bei Vertragsschluss zahlt, muss hier nicht entschieden werden. Die Unwirksamkeit des Kü n- digungsausschlusses führt dazu, dass dem Versicherer nach erklärter Kündigung keine Zahlungsansprüche aus der Kostenausgleichsvereinb a- rung für die Zukunft mehr zustehen, n icht dagegen zur sofortigen Fälli g- keit sämtlicher Abschluss - und Einrichtungskosten. Hieraus folgt, dass der Beklagte die Kostenausgleichsvereinbaru n- gen mit Schreiben vom 29. August 2012 , der Klägerin zugegangen am 4. September 2012, wirksam gekündigt h at. Die Klägerin kann daher nur Zahlung bis einschließlich September 2012 verlangen. Da der Beklagte Zahlungen bis Juli 2012 geleistet hat, steht ihr lediglich ein Anspruch auf restliche Zahlung von 198 , 24 Klägerin durchg e- führten Verrechnung mit dem Rückkaufswert der Versicherung in Höhe 16 - 9 - von 1.324 ,09 e- rin auf die Widerklage unter Abweisung des weitergehenden Klagantrags zu veru rteilen ist, an den Beklagten 1. 125, 85 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 14.08.2013 - 113 C 95/13 - LG Bonn, Entscheidung vom 17.12.2013 - 8 S 214/13 - 17
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