BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 1/14 vom 1. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2014 durch d en Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richterin Dr. Hessel sowie die Ric h- ter Dr. Achil les , Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22. November 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagten s ind vom Berufungsgericht zur Räumung und Herausgabe des von ihnen bewohnten Grundbesitzes in C . verurteilt worden. Die Zwangsvollstreckung ist für den 4. April 2014 angesetzt. II. Der Einstellungsantrag de r Beklagten ist nicht begründet. 1. Wir d gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision ei n- gelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstr e- ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil b ringen würde und nicht ein überwiegendes Int e- resse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). 1 2 3 - 3 - 2. D ie Beklagte n haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstr e- ckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Ber u- fungsinstanz einen Vollstreckungsschutzan trag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstr e- ckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich ode r nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senat s- beschlüsse vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 107/12 , WuM 2012, 510 Rn . 5 ; vom 19. August 2003 VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004 VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 un ter II 1 mwN). Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckung s- schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, dass ihnen die Stellung eines sol - 4 5 6 - 4 - chen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetr a- gen noch sonst e rsichtlich. Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 21.12.2012 - 17 C 3245/11 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.11.2013 - 6 S 24/13 -
Full & Egal Universal Law Academy