BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 114/05 Verk374ndet am: 25. April 2006 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 844 Abs. 2 Ein gesetzlich geschuldeter Unterhalt im Sinne des 247 844 Abs. 2 BGB kann auch bei Gew344hrung des Unterhalts als Naturalunterhalt nach 247 1612 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB vorliegen. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - VI ZR 114/05 - OLG M374nchen LG Landshut - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. April 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 11. Mai 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerin er-kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagten auf Zahlung r374ckst344ndigen Unterhalts und einer Geldrente in Anspruch. Ihre Mutter wurde am 3. M344rz 1999 bei einem Verkehrsunfall mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeug get366tet, dessen Halterin die Beklagte zu 2) und deren Haftpflichtversicherer die Beklag-te zu 3) ist. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht au337er Streit. 1 - 3 - Die am 18. September 1979 geborene Kl344gerin leidet u.a. an einer fort-schreitenden Friedreich264schen Ataxie und ist in steigendem Umfang pflegebe-d374rftig. Ihre am 21. August 1947 geborene Mutter pflegte sie bis zu ihrem Un-falltod pers366nlich. Am 18. September 2000 heiratete die Kl344gerin. Ihr Ehemann gab mit der Heirat seinen Beruf auf; er 374bernahm ihre Pflege und nach der am 17. April 2001 erfolgten Geburt des gemeinsamen Kindes auch dessen Versor-gung. Der Vater der Kl344gerin hat ihr eine behindertengerecht ausgebaute Woh-nung mit einem Mietwert von 1.500 DM zur Verf374gung gestellt und hilft bei der t344glichen Versorgung der Kl344gerin und des Kindes aus. Er lebt mit seiner Le-bensgef344hrtin und zwei gemeinsamen Kindern, die in den Jahren 2000 und 2001 geboren wurden, zusammen. Die Kl344gerin erh344lt Pflegegeld und eine Halbwaisenrente. Sie begehrt die Kosten f374r die Pflege, die ihre Mutter geleistet h344tte. 2 Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Beru-fungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten der Klage in weit geringerem Umfang stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl344gerin stehe ein Scha-densersatzanspruch aus 247 844 Abs. 2 BGB in dem Umfang zu, in dem sie nach 247247 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1, 1610, 1612 BGB von ihrer Mutter Barun-terhalt h344tte verlangen k366nnen. Dieser sei anhand der von der Mutter der Kl344- 4 - 4 - gerin zu erzielenden fiktiven monatlichen Eink374nfte als Pflegehelferin mit einer w366chentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden unter Ber374cksichtigung einer Auf-wandspauschale und des Selbstbehalts zu ermitteln. Auf dieser Grundlage ste-he der Kl344gerin f374r den Zeitraum vom 3. M344rz 1999 bis 31. Dezember 2001 kein weiterer Schadensersatz zu, weil der f374r diesen Zeitraum f374r den Unterhalt der Kl344gerin noch verf374gbare Differenzbetrag von 460,16 200 durch die von den Be-klagten gezahlten und anerkannten monatlichen Betr344ge 374berschritten worden sei. F374r den nachfolgenden Zeitraum ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsan-spruch von 413 200. Davon ausgehend sei hinsichtlich des Unterhaltsr374ckstands Schadensersatz zu leisten und f374r die Zukunft eine monatliche Rente zu zahlen, jedoch nur bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres der Mutter im August 2012. Dann h344tte diese in Rente gehen m374ssen, so dass bei verminderten Eink374nften kein verf374gbarer Differenzbetrag mehr zur Verf374gung gestanden h344tte. Ihren monatlichen Bedarf von 1.191,35 200 (ab dem 1. Mai 2004 1.661 200) m374sse die Kl344gerin in H366he von 664,68 200 aus dem erhaltenen Pflegegeld Stufe III abdecken. Vorrangige Unterhaltsanspr374che gegen ihren Ehemann aus 247 1608 BGB 374ber dessen Beitrag zur Haushaltsf374hrung und Versorgung des gemeinsamen Kindes hinaus best374nden nicht. Der weitere Bedarf k366nne auch nicht gegen374ber dem Vater der Kl344gerin erfolgreich geltend gemacht werden, weil von diesem angesichts seiner Einkommensverh344ltnisse und anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen kein Barunterhalt verlangt werden k366nne und bereits die 334berlassung der Wohnung eine 374berobligationsm344337ige Leistung darstelle. 5 Entgegen der Ansicht der Kl344gerin sei nicht auf die tats344chlich erbrachte Unterhaltsleistung ihrer Mutter abzustellen, denn f374r die H366he des Schadenser-satzanspruchs aus 247 844 Abs. 2 BGB komme es allein auf den gesetzlich ge-schuldeten und nicht auf einen tats344chlich gew344hrten Unterhalt an. Selbst wenn die Kl344gerin und ihre Eltern eine lebenslange Pflege und Versorgung der Kl344ge- 6 - 5 - rin im Wege des Naturalunterhalts vereinbart h344tten, fehle es an einer entspre-chenden gesetzlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung der Mutter als Grund-lage f374r einen Anspruch nach 247 844 Abs. 2 BGB. Es handele sich dann n344mlich um eine erhebliche Erweiterung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, nach der beim vollj344hrigen Kind regelm344337ig der Barunterhalt geschuldet sei. II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 7 1. Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass nach 247 844 Abs. 2 BGB bei der T366tung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der ihr durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht (vgl. K374ppersbusch, Ersatzanspr374-che bei Personenschaden, 8. Aufl., Rn. 319). Der Ersatz ist grunds344tzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Dabei hat nach 247247 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB der Sch344diger dem Gesch344digten bei Vorliegen der vom Beru-fungsgericht festgestellten weiteren Voraussetzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Get366tete w344hrend der mutma337lichen Dauer seines Lebens zur Gew344hrung des Unterhalts nach dem Gesetz verpflichtet gewesen w344re. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unter-stellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt h344tten. Er muss daher gem344337 247 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Ver344nderungen der Unterhaltsbed374rftigkeit des Berechtig-ten und der (hypothetischen) Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen, w344re er noch am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der Tatrichter bei der Festset- 8 - 6 - zung der Unterhaltsrente f374r die Zukunft s344mtliche f374r die Bemessung dieser Rente im Bezugszeitraum zuk374nftig ma337gebend werdenden Faktoren zu be-r374cksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - VI ZR 183/89 - VersR 1990, 907; vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 77 m.w.N.; vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02 - VersR 2004, 653). 9 2. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach 247 844 Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt 247 844 Abs. 2 BGB vor-aus (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - aaO, 76). Des-halb richtet sich hier im Verh344ltnis zwischen der zum Unfallzeitpunkt bereits vollj344hrigen Tochter und ihrer get366teten Mutter der Umfang des fiktiven gesetz-lichen Unterhalts nach dem Bedarf der Kl344gerin und nach der pers366nlichen und wirtschaftlichen Leistungsf344higkeit der Get366teten, wobei der Unterhalt grund-s344tzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu gew344hren ist (vgl. 247247 1601, 1602, 1603, 1610, 1612 BGB). 3. Unterhaltsbed374rftig ist die Kl344gerin nur, soweit sie au337erstande ist, sich selbst zu unterhalten (247 1602 Abs. 1 BGB). Soweit ihre eigenen Eink374nfte ausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein Unterhaltsbedarf nicht. 10 Zwar ist die Kl344gerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in der La-ge, am Erwerbsleben teilzunehmen und sich durch Arbeitseinkommen selbst zu unterhalten. Jedoch hat sie eigene Eink374nfte durch das ihr gezahlte Pflegegeld. Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die vom Berufungsgericht vorge-nommene Anrechnung dieser Eink374nfte auf den Bedarf der Kl344gerin keinen rechtlichen Bedenken. 11 Das nach 247 37 SGB XI geleistete Pflegegeld kommt der Kl344gerin unfall-unabh344ngig wegen ihrer bereits vorher bestehenden schweren Erkrankung zu- 12 - 7 - gute. Es dient zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen und vermindert demzufolge ihren nach 247 1602 BGB zu bestimmenden Unter-haltsbedarf (vgl. BGH Urteile vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - NJW-RR 2004, 1300, 1301; vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - NJW-RR 2003, 1441, 1442 so-wie vom 25. November 1992 - XII ZR 164/91 - NJW-RR 1993, 322 zur bedarfs-deckenden Anrechnung von Landespflegegeldern; Soergel-Beater, Kommentar zum BGB, Stand 2005, 247 844 Rn. 39). Ob es - wie die Revision meint - Beden-ken begegnet, den Bedarf eines erwachsenen behinderten Kindes nach Tabel-len und Leitlinien zu bestimmen, die von ihrer Zielsetzung her auf Minderj344hrige und noch in der Ausbildung befindliche junge Erwachsene zugeschnitten sind (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 - VersR 1985, 365, 367; vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 - VersR 1986, 39, 40; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - NJW 1988, 2365, 2366; OLG Hamm FamRZ 2004, 1061, 1062), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auf den konkret zu bestimmenden (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5.A., 247 2 Rn. 44; Staudinger-R366thel, BGB-Kommentar, 247 844 Rn. 167) Bedarf der Kl344gerin ist jedenfalls das Pflegegeld als Einkommen in Anrechnung zu bringen, was zu einer Bedarfsdeckung in H366he des Pflegegeldes und damit einem Erl366schen des Unterhaltsanspruchs insoweit f374hrt. 4. Als unzutreffend erweist sich jedoch unter den besonderen Umst344n-den des Streitfalls die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Kl344gerin als vollj344hriges Kind lediglich Anspruch auf Barunterhalt als gesetzlichen Unterhalt hat. 13 a) Soweit das Berufungsgericht erw344gt, die von ihm unterstellte Verein-barung der Eltern der Kl344gerin zur Gew344hrung von Naturalunterhalt durch die Mutter im Wege der aufopfernden Pflege stelle keine gesetzliche Konkretisie-rung des Unterhalts auf Naturalleistungen dar, sondern 374berlagere nur eine ge- 14 - 8 - setzlich geschuldete Barunterhaltsverpflichtung, verkennt es die Bedeutung der Formulierung "kraft Gesetzes unterhaltspflichtig" im Sinne des 247 844 Abs. 2 BGB. "Gesetzlicher Unterhalt" im Sinne dieser Vorschrift ist, was im konkreten Fall das Ergebnis eines Unterhaltsprozesses der Kl344gerin gegen ihre Mutter w344re (Staudinger-R366thel, BGB, Bearbeitung 2002, 247 844 Rn. 104, 167; Soergel-Beater, BGB, 13. Aufl., 247 844 Rn. 23). F374r die H366he eines Anspruchs aus 247 844 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den Unterhalt an, den die Get366te-te m366glicherweise tats344chlich gew344hrt h344tte (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1168 und vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 57, jeweils m.w.N.). Eine 374ber die gesetzlich geschul-dete Unterhaltspflicht hinausgehende ("374berobligationsm344337ig") tats344chlich er-brachte Unterhaltsleistung ist im Rahmen des 247 844 Abs. 2 BGB nicht zu erset-zen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - aaO). Demgem344337 gen374gt eine nur auf Vertrag beruhende Unterhaltspflicht nicht den Anforderun-gen, die 247 844 Abs. 2 BGB an die Schadensersatzpflicht des Sch344digers ge-gen374ber mittelbar Gesch344digten stellt (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 1969 - VI ZR 66/67 - VersR 1969, 998, 999; vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 2/82 - VersR 1984, 189, 190; OLG M374nchen VersR 1979, 1066 mit Nichtannahme-beschluss des BGH vom 10. Juli 1979 - VI ZR 228/78 -; K374ppersbusch, aaO, Rn. 323; Soergel-Beater, aaO, 247 844 Rn. 15). Eine solche Fallgestaltung liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes hier nicht vor. Insoweit gilt Folgendes: 15 b) F374r den Zeitraum bis zur Heirat der Kl344gerin ist zu ber374cksichtigen, dass Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gew344hren haben, nach 247 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmen k366nnen, in welcher Art der Unter-halt gew344hrt werden soll. Dies gilt auch f374r Unterhaltspflichten gegen374ber voll- 16 - 9 - j344hrigen Kindern (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1980 - IV b ZR 537/80 - NJW 1981, 574, 575; vgl. BayObLG, FamRZ 1977, 263, 264; OLG Bremen, FamRZ 1976, 642, 643; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrb. d. FamR, 4. Aufl., 247 46 III 2). Das Gesetz schr344nkt das elterliche Bestimmungsrecht nur dadurch ein, dass das Familiengericht aus besonderen Gr374nden auf Antrag des Kindes die Be-stimmung der Eltern 344ndern kann (247 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Bestim-mung, die von einem hierzu Berechtigten vorbehaltlos getroffen wird, inhaltlich bestimmt ist und den ganzen Lebensbedarf des Kindes umfasst, ist daher grunds344tzlich verbindlich, solange sie nicht auf Antrag des Kindes durch das Familiengericht ge344ndert wird (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO; G366ppin-ger/Wax-Kodal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 168). Soweit die Kl344gerin vorgetragen hat, sie habe mit ihren Eltern vereinbart, diese w374rden sie bis an ihr Lebensende pflegen, macht sie geltend, der Unter-halt habe seitens der Mutter entsprechend der bis zum Unfalltod praktizierten Handhabung als Naturalunterhalt geleistet werden sollen. Insoweit ist von einer entsprechenden Bestimmung der Eltern nach 247 1612 Abs. 2 BGB auszugehen, die ihre Grundlage in der Krankheit der Kl344gerin einerseits und der tats344chli-chen M366glichkeit zur Pflege durch die nicht erwerbst344tige Mutter andererseits hatte. Bei dieser Sachlage h344tte die zum Unfallzeitpunkt vollj344hrige unverheira-tete Kl344gerin demnach im Rahmen eines Unterhaltsprozesses von ihrer Mutter keinen Barunterhalt, sondern deren Pflegeleistungen als gesetzlich geschulde-ten Naturalunterhalt verlangen k366nnen (vgl. OLG Zweibr374cken, FamRZ 1988, 204, 205; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 539, 540; G366ppinger/Wax-Kodal, aaO, Rn. 181; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., 247 2 Rn. 35). Unter diesen Umst344nden sind die von der Mutter erbrach-ten Dienstleistungen bei der Kl344gerin als einem vollj344hrigen, unverheirateten Kind konkret zu bewerten (vgl. M374nchKommBGB/K366hler, 3. Aufl., 247 1606 Rn. 7; Staudinger/Engler, BGB, Bearbeitung 2000, 247 1606 Rn. 25; Staudinger/R366thel, 17 - 10 - BGB, Bearbeitung 2002, 247 844 Rn. 167). Insoweit besteht n344mlich wegen der Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs durch die Bestimmung der Eltern ein gesetzlicher Anspruch auf Naturalunterhalt, solange die getroffene Bestimmung gilt. Demgem344337 w344re auch die Kl344gerin als unverheiratete, vollj344hrige mittelbar Gesch344digte nach 247 844 Abs. 2 BGB schadensrechtlich so zu stellen, wie sie bei Weitergew344hrung des Naturalunterhalts gestanden h344tte. d) Der Anspruch auf Gew344hrung von Naturalunterhalt durch die Mutter w344re unter den besonderen Umst344nden des Streitfalls auch nicht durch die Hei-rat der Kl344gerin erloschen. Zwar geht der Anspruch gegen den Ehegatten auf Unterhalt dem Elternunterhalt vor, 247 1608 BGB, und spricht 247 1612 Abs. 2 BGB nur von einem Bestimmungsrecht gegen374ber vollj344hrigen unverheirateten Kin-dern. Dem liegt zugrunde, dass der mit der Ehe des Kindes gebildete neue Le-benskreis Vorrang vor dem alten, dem Bestimmungsrecht der Eltern unterlie-genden, haben muss (Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO, 247 46 III 1). Daher be-steht ein Bestimmungsrecht der Eltern nach 247 1612 Abs. 2 BGB gegen374ber dem verheirateten Kind nach allgemeiner Meinung nicht (G366ppinger/Wax-Kodal, aaO, Rn. 141; K366hler/Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rn. 3091; M374nchKommBGB/Born, 4. Aufl., 247 1612 Rn. 8; OLG K366ln, FamRZ 1983, 643 m.w.N.). 18 Jedoch ist der Ehegatte der Kl344gerin nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts 374ber die von ihm geleistete Hausarbeit und Versorgung des ge-meinsamen Kindes hinaus nicht leistungsf344hig, so dass ein Unterhaltsanspruch der verheirateten Kl344gerin gegen ihre Eltern weiter besteht. Auf diesen Unter-haltsanspruch ist 247 1612 Abs. 1 BGB anzuwenden (M374nchKommBGB/Born, aaO, Rn. 8, 11). Nach dieser Vorschrift bedarf ein 334bergang zum Naturalunter-halt als anstelle von Barunterhalt gesetzlich geschuldetem Unterhalt (M374nch-KommBGB/Born, aaO, 247 1612 Rn. 2) besonderer Gr374nde zu seiner Rechtferti- 19 - 11 - gung und einer grunds344tzlich dem Tatrichter 374berlassenen Abw344gung der Inte-ressen des Unterhaltspflichtigen gegen374ber denen des Unterhaltsberechtigten. Diese Voraussetzungen liegen bei revisionsrechtlicher Betrachtungsweise vor. 20 Nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Kl344gervortrag w344re hier von einem Ausnahmefall nach 247 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB auszuge-hen. Nach der Rechtsprechung wird eine Unterhaltsbestimmung nach 247 1612 Abs. 2 BGB durch den Eintritt der Vollj344hrigkeit des Kindes nicht wirkungslos, wenn und soweit die tats344chlichen Lebensverh344ltnisse der Beteiligten davon unber374hrt bleiben (BGH, Urteil vom 1. Juni 1983 - IV b ZR 365/81 - NJW 1983, 2200, 2202). Das muss entsprechend f374r den vorliegenden Fall gelten, in dem der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin gegen ihre Eltern trotz der Heirat nicht weggefallen ist und die Mutter angesichts der besonderen Lebensumst344nde den Unterhaltsanspruch weiterhin durch Naturalleistungen h344tte erf374llen d374rfen. e) Damit hat die Kl344gerin nach 247 844 Abs. 2 BGB - unter Anrechnung der Pflegegelder - Anspruch auf Geldersatz f374r die von ihrer Mutter konkret erbrach-ten Dienst-/Pflegeleistungen, soweit diese den tats344chlichen Bedarf der Kl344ge-rin abdecken und die Mutter leistungsf344hig gewesen w344re. Anders als bei einer Schadensersatzrente auf der Grundlage des zuletzt erzielten Nettoeinkommens des Get366teten, bei der zu ber374cksichtigen ist, dass sich die H366he des Unter-haltsanspruchs mit dem voraussichtlichen Ausscheiden des Get366teten aus dem Erwerbsleben ver344ndert und der Schadensersatzrente ab diesem Zeitpunkt nicht mehr das zuletzt erzielte Nettoeinkommen des Get366teten zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02 - VersR 2004, 653 m.w.N.), ist bei Ersatz f374r Naturalleistungen die Geldrente auf die Zeit zu begrenzen, in der der Get366tete w344hrend der mutma337lichen Dauer seines Le-bens leistungsf344hig gewesen w344re. Das ist gem344337 247 287 ZPO unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls zu sch344tzen, wobei insbesondere die allgemeine 21 - 12 - Lebenserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengrup-pe, der der Betroffene angeh366rt, und dessen besondere Lebens- und Gesund-heitsverh344ltnisse zu ber374cksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02 - aaO und vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - VersR 1972, 834 f.). III. Da das Berufungsgericht die von der Kl344gerin vorgetragene Vereinba-rung mit ihren Eltern nur unterstellt hat und bei ihrem Vorliegen die H366he des Schadensersatzes neu festzusetzen ist, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufkl344rung zur374ckzuverweisen, 247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO. 22 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 21.10.2004 - 73 O 871/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 11.05.2005 - 20 U 5275/04 -
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