BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 114/06 vom 4. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 5. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt erfolglos einen Versto337 ge-gen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Recht auf den gesetzlichen Richter soll der Gefahr einer m366glichen Einflussnahme auf den In-halt einer gerichtlichen Entscheidung vorbeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung beru-fenen Richter er366ffnet sein k366nnte (vgl. BVerfGE 95, 322, 327 und 89, 28, 36). Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters liegt je-denfalls dann vor, wenn die Auslegung einer Zust344ndigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willk374rlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286, 299 und BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willk374r, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehl-anwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeu- - 3 - tet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungs-garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umst344nde des Einzelfalles beur-teilt werden. Danach hat das Berufungsgericht das Recht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter weder bei Annahme seiner Zust344ndigkeit nach dem Gesch344ftsverteilungsplan noch durch die Entscheidun-gen in den Ablehnungsverfahren verletzt. Auch wenn es seine Zu-st344ndigkeit aufgrund eines fehlerhaften Verst344ndnisses der Be-stimmungen des Gesch344ftsverteilungsplanes angenommen h344tte, waren hierf374r nicht willk374rliche Erw344gungen entscheidend. Das Berufungsgericht hat seine Zust344ndigkeit wegen des Sachzu-sammenhangs des Rechtsstreits mit dem vorhergehenden Verfah-ren auf einstweilige Verf374gung angenommen. In dieser Auffassung ist es vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K366ln best344tigt worden, der aus den gleichen Gr374nden seine Zust344ndigkeit f374r nicht gegeben erachtet hat. Von unverst344ndlichen oder offensicht-lich unhaltbaren Entscheidungen kann danach nicht die Rede sein. Die Richter Dr. S. und von H. sind auch nicht kraft Gesetzes oder wegen Befangenheit ausgeschlossen. 247 41 Nr. 6 ZPO, auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde beruft, greift nicht ein, weil das Verfahren 374ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung im Verh344ltnis zum Hauptsacheverfahren kein "fr374herer Rechtszug" ist. Das Hauptsacheverfahren dient nicht der 334berpr374fung des vorausgegangenen Verfahrens zur Gew344hrung einstweiligen Rechtsschutzes. Auch das Beschwerde- - 4 - verfahren gegen eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren gegen eine einstweilige Verf374gung stellt im Verh344ltnis zum sp344te-ren Berufungsverfahren keinen "fr374heren Rechtszug" dar (vgl. Musielak/Heinrich ZPO 4. Aufl. 247 41 Rn. 13). Die Richter Dr. S. und von H. sind auch nicht wegen einer die Besorgnis der Befangenheit begr374ndeten Selbstbetroffenheit durch den Artikel der Beklagten ausgeschlossen. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde verkennt zum einen, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei als solches einen Ablehnungsgrund nicht begr374ndet (vgl. Musielak/Heinrich aaO 247 42 Rn. 6; Z366ller/Voll-kommer, ZPO 25. Aufl. 247 42 Rn. 29). Zum anderen stellt die von der Verfahrensordnung grunds344tzlich vorgesehene Vorbefassung des Richters, wie bei dem vorherigen Erlass der einstweiligen Ver-f374gung, nicht ohne weiteres einen Ablehnungsgrund dar (vgl. OLG Saarbr374cken, OLGZ 1976, 468). Die 374brigen gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichts gerichteten R374gen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat gepr374ft. Die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfehler, denen eine 374ber den Einzelfall hinausgehende Wirkung beige-messen werden k366nnte, sind ersichtlich nicht gegeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 5 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 101.326,20 200 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 07.09.2005 - 28 O 201/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 U 171/05 -
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