BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 114/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HOAI 247247 69 Abs. 1, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 a) Anlagen einer Anlagengruppe sind gemeinsam abzurechnen, es sei denn, dem Auftragnehmer sind mehrere Anlagen im Sinne des 247 69 Abs. 7, 247 22 Abs. 1 HOAI in Auftrag gegeben worden. b) Mehrere Anlagen im Sinne des 247 69 Abs. 7, 247 22 Abs. 1 HOAI liegen nicht schon deshalb vor, weil funktionell verschiedenartige Anlagen einer Anlagengruppe un-abh344ngig voneinander funktionieren und selbst344ndig an das 366ffentliche Versor-gungsnetz angeschlossen werden. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VII ZR 114/07 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gr374nde: 1. Der Kl344ger hat ingenieurtechnische Leistungen f374r ein Senioren- und Pflegeheim erbracht. Er hat seine Leistungen f374r die verschiedenen Anlagen (Heizung, L374ftung, Gas, Oberfl344chenwasser, Wasser, Schmutzwasser, Feuer-l366schanlage, Strom- und Blitzschutz, Fernmeldetechnik, Netzersatzanlage) ge-trennt abgerechnet und das sich aus dieser Abrechnung ergebende Honorar verlangt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und u.a. geltend gemacht, das Honorar sei auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe abzurechnen. 1 2. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, die Anlagen einer An-lagengruppe m374ssten gemeinsam abgerechnet werden, 247 69 Abs. 1 HOAI. Dem stehe nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wo- 2 - 3 - nach f374r die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs entscheidend sei, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zusammengefasst seien. Diese Rechtsprechung betreffe andere Sachverhalte. 3 2. Die Zulassung der Revision ist insoweit nicht veranlasst, weil die Vor-aussetzungen des 247 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere besteht kein Bedarf, die Kl344rung einer umstrittenen Rechtsfrage herbeizuf374hren. Die Rechts-lage ist eindeutig. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zwingt die Regelung des 247 69 Abs. 1 HOAI den Auftragnehmer, die ingenieurtechnischen Leistungen f374r Anlagen nach Anlagengruppen abzurechnen. Nach 247 69 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar f374r Grundleistungen u.a. nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach 247 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6 HOAI. Nach dieser Regelung, die in 247 69 Abs. 2 HOAI best344tigt wird, k366nnen die Anlagen einer An-lagengruppe grunds344tzlich nicht getrennt abgerechnet werden. Eine getrennte Abrechnung findet gem344337 247 69 Abs. 7 HOAI in Verbindung mit 247 22 Abs. 1 HOAI allerdings statt, wenn der Auftrag mehrere Anlagen erfasst. Mehrere An-lagen in diesem Sinne liegen nicht allein deshalb vor, weil sie selbst344ndig von anderen Anlagen einer Anlagengruppe funktionieren und getrennt an das 366f-fentliche Netz angeschlossen werden. Das trifft f374r eine Vielzahl der in 247 68 HOAI genannten Anlagen zu. Bei einer derartigen Auslegung des 247 69 Abs. 7 in Verbindung mit 247 22 Abs. 1 HOAI w374rde 247 69 Abs. 1 HOAI praktisch kaum Be-deutung erlangen. 4 Etwas anderes folgt nicht aus den Entscheidungen des Senats, in denen er zum Verst344ndnis des 247 69 Abs. 7 in Verbindung mit 247 22 Abs. 1 HOAI Stel-lung genommen hat. In diesen Entscheidungen ging es allein um die Frage, inwieweit mehrere Anlagen im Sinne des 247 22 Abs. 1 HOAI vorliegen k366nnen, 5 - 4 - die einer in 247 68 Nr. 2 HOAI genannten Technik - es handelte sich um Anlagen der W344rmeversorgung - zuzuordnen sind. Insoweit hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass es nicht darauf ankommt, inwieweit ein oder mehrere Geb344ude durch eine Heizungsanlage versorgt werden, und entschieden, dass mehrere Anlagen vorliegen, wenn sie getrennt an das 366ffentliche Netz ange-schlossen und allein betrieben werden k366nnen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 226 VII ZR 293/04, BauR 2006, 697, 699 = NZBau 2006, 251 = ZfBR 2006, 342; Urteil vom 24. Januar 2002 226 VII ZR 461/00, BauR 2002, 817, 818 = NZBau 2002, 278 = ZfBR 2002, 479). Aus diesen Entscheidungen kann nichts daf374r hergeleitet werden, dass unterschiedliche Anlagen nur deshalb entgegen 247 69 Abs. 1 HOAI getrennt abgerechnet werden, weil sie unterschiedlichen Funktionen dienen. Davon geht auch die Literatur 374bereinstimmend aus, soweit sie sich mit dieser Frage befasst (Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Auflage, 247 69 Rdn. 12; Vogelheim, NZBau 2003, 430, 431; Seifert, IBR 2006, 209; ders. IBR 2005, 380; Hartmann, HOAI, 247 69 Rdn. 18). Soweit Eich/Burwick (BauR 2007, 309, 313) eine andere Auffassung vertreten, widerspricht diese erkennbar der Verordnung. Der von ihnen bef374rwortete Umkehrschluss (aaO S. 313) entbehrt jeder Grundlage und ist von ihnen auch nicht begr374ndet worden. Ein Kl344rungs-bedarf kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Landgericht sich dieser Meinung angeschlossen hat. Das beruht darauf, dass das Landgericht verfahrenswidrig zu der Rechtsfrage ein Gutachten eines der letztgenannten Autoren eingeholt und sich ohne weiteres dessen Begr374ndung angeschlossen hat. 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 7 Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 16.12.2005 - 3 O 58/01 - OLG Rostock, Entscheidung vom 23.05.2007 - 2 U 2/06 -
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