BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 114/07 Verk374ndet am: 18. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war aufgrund eines H344ndlervertrages f374r Vertrieb und Service vom 22. Januar 1997 Vertragsh344ndler der Beklagten. Der Vertrag wurde von der Beklagten zum 30. September 2003 gek374ndigt. Er enth344lt in Art. 7 der Zu-satzbestimmungen (im Folgenden ZB-HV) folgende Regelung: 1 "UNTERST334TZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG 7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf R334CKNAHME-F304HIGER GEGENST304NDE - 3 - Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VER-TRAGSH304NDLERS verpflichtet, die R334CKNAHMEF304HIGEN GEGEN-ST304NDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. 205 Die Bestimmungen dieses Artikel 7 lassen weitere Anspr374che des VER-TRAGSH304NDLERS betreffend R334CKNAHMEF304HIGE GEGENST304NDE aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O. zu vertretenden Beendigung dieses VERTRAGES unber374hrt. 7.2 R334CKNAHMEF304HIGE GEGENST304NDE Die R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE und deren Preise sind: 205 (d) fabrikneue O. TEILE (i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun-gen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden 205; und (ii) die in den bei Vertragsbeendigung g374ltigen Preislisten f374r Teile als lieferbar aufgef374hrt sind205; und (iii) die der VERTRAGSH304NDLER direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat. F374r die R374cknahme der O. TEILE gelten die von O. ver366ffentlich-ten H344ndlerpreise, die an dem Tage g374ltig sind, an dem die K374ndigung wirksam wird, abz374glich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. TEILE gew344hrten Nachl344sse und zuz374glich der dem VERTRAGSH304ND-LER tats344chlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur H366he von 5% dieser H344ndlerpreise. 7.3 Pflichten des VERTRAGSH304NDLERS O. ist nur dann verpflichtet, R334CKNAHMEF304HIGE GEGENST304NDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSH304NDLER die nach-stehenden Bestimmungen einh344lt. 205 - 4 - Der VERTRAGSH304NDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der K374ndigung dieses VERTRAGES eine vollst344n-dige und aufgeschl374sselte Aufstellung s344mtlicher R334CKNAHMEF304HI-GER GEGENST304NDE au337er KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Mo-nats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Inner-halb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VER-TRAGSH304NDLER diese R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE un-ter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen an-gegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angege-benen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Trans-portmitteln zum Versand bringen. 205 7.4 Bezahlung durch O. O. wird nach Erhalt der R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE an den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren 334ber-pr374fung dem VERTRAGSH304NDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE nebst den vom VERTRAGSH304NDLER verauslagten Kosten f374r normalen Transport entspricht. 205" Seit dem 1. Oktober 2003 ist der Kl344ger f374r die Beklagte auf der Grund-lage eines neu abgeschlossenen Vertrages als O. -Service-Partner t344tig. Nach seinem Vortrag verlangte er mit Schreiben vom 27. Februar 2004 von der Beklagten den R374ckkauf von Ersatzteilen im Wert von 125.385,17 200 zuz374glich Mehrwertsteuer sowie Verpackungs- und Verladekosten. Die Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 11. M344rz 2004 ab mit der Begr374ndung, ein ausgeschiedener Vertragsh344ndler k366nne R374ckkauf nur verlangen, wenn mit der Beendigung des Vertrags auch die tats344chliche Zusammenarbeit ende, w344h-rend der Kl344ger als nunmehriger Service-Partner weiterhin in der Lage sei, O. -Teile zu ver344u337ern. 2 - 5 - Der Kl344ger hat Zahlung von 124.414,61 200 nebst Zinsen Zug um Zug ge-gen R374ckgabe im einzelnen aufgelisteter Ersatzteile sowie die Feststellung ver-langt, dass sich die Beklagte mit der R374cknahme dieser Ersatzteile in Annah-meverzug befindet und dass sie dem Kl344ger im Rahmen der R374ckgabe entste-hende Verpackungs- und Verladekosten in H366he von bis zu 6.220,73 200 zu er-setzen habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgef374hrt: 5 Dem Kl344ger stehe gem344337 Art. 7.1 ZB-HV ein Anspruch auf R374ckkauf sei-nes Ersatzteillagers durch die Beklagte zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel setze der R374ckkaufanspruch dem Grunde nach lediglich die Beendi-gung "dieses Vertrages" sowie ein entsprechendes Verlangen des Vertrags-h344ndlers voraus. Diese Voraussetzungen seien erf374llt. Weder die einfache noch eine erg344nzende Auslegung der Klausel ergebe, dass ein R374ckkaufanspruch nicht bestehen solle, wenn die Parteien - wie hier - unmittelbar nach Beendi-gung des H344ndlervertrags ihre vertragliche Zusammenarbeit in Teilbereichen auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Service-Partnervertrags fort-setzten. 6 - 6 - Die Beklagte k366nne dem Zahlungsanspruch des Kl344gers nicht entgegen-halten, dass sie keine Gelegenheit zu einer 334berpr374fung der zum R374ckkauf an-gebotenen Ware gehabt habe, weil sie die R374cknahme abgelehnt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht f374hre zum Annahmeverzug und berechtige zur Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung (247 322 Abs. 2 BGB), was der Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen R374ckgabe der Ersatzteile entspreche. Hinsichtlich der H366he des R374ckkaufpreises seien keine konkreten Beanstandungen vorgebracht worden. Bez374glich der Verpackungs- und Verladekosten, die nach Ma337gabe des Vertra-ges ebenfalls von der Beklagten zu 374bernehmen seien, k366nne eine Bezifferung jedenfalls konkret noch nicht erfolgen, so dass eine entsprechende Feststellung mit einem "bis zu" - Betrag gerechtfertigt sei. 7 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 8 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dem Kl344ger gem344337 Art. 7.1 ZB-HV grunds344tzlich ein Anspruch auf R374ckkauf von Ersatzteilen durch die Beklagte zusteht. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils f374r ein Vertragsh344ndlerverh344ltnis, dem derselbe Formu-larvertrag zugrunde lag, wie er zwischen den Parteien geschlossen worden ist, entschieden hat, ist die Klausel nicht dahin auszulegen, dass der R374ckkaufan-spruch entf344llt, wenn der ehemalige H344ndler im Anschluss an den H344ndlerver-trag f374r die Beklagte aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattver-trages) t344tig bleibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 9 - 7 - 2078 = NJW-RR 2007, 1697). Insofern greift die Revision das Urteil auch nicht an. 10 2. Sie r374gt jedoch zumindest teilweise zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht ber374cksichtigt, dass die Beklagte das Vorliegen der R374cknahmevor-aussetzungen gem344337 Art. 7.1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7.2 ZB-HV mit Nichtwissen bestritten habe. a) Nach Art. 7.2. (d) ZB-HV hat sich die Beklagte nur zur R374cknahme sol-cher O. -Ersatzteile verpflichtet, die fabrikneu sind, sich noch in zum Wieder-verkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht angebrochenen Lieferpar-tien befinden, in den bei Vertragsbeendigung g374ltigen Preislisten f374r Teile als lieferbar aufgef374hrt sind und die der H344ndler direkt von der Beklagten oder einer von ihr bezeichneten Bezugsquelle gekauft hat. Die Darlegungs- und Beweis-last f374r das Vorliegen dieser Voraussetzungen obliegt nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der aus einer ihm g374nstigen Regelung Rechte her-leitet, f374r deren tats344chliche Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast tr344gt, dem Kl344ger (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 45). 11 b) Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, hat sie bereits in erster In-stanz und erneut in ihrer Berufungsbegr374ndung die vom Kl344ger behauptete R374cknahmef344higkeit der angebotenen Ersatzteile im Sinne von Art. 7.2 ZB-HV mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten hat das Berufungsgericht wie schon das Landgericht rechtsfehlerhaft als unzul344ssig behandelt mit der Erw344-gung, die Beklagte k366nne dem Zahlungsanspruch nicht entgegenhalten, dass sie keine Gelegenheit zu einer 334berpr374fung der zum R374ckkauf angebotenen Ware gehabt habe, weil sie die R374cknahme abgelehnt und ihre Mitwirkungs-pflicht verletzt habe. 12 - 8 - aa) Diese Argumentation l344sst au337er Acht, dass die Beklagte sich nicht unter Hinweis auf fehlende R374cknahmef344higkeit der Ersatzteile nach Art. 7.2 ZB-HV oder ohne Angaben von Gr374nden geweigert hat, das in Art. 7.3 und 7.4 ZB-HV vertraglich vorgesehene Verfahren zur 334bersendung der Ersatzteile in Gang zu bringen und eine 334berpr374fung der R374cknahmef344higkeit der Teile vor-zunehmen, sondern eine R374cknahmeverpflichtung nach Art. 7.1 grunds344tzlich in Abrede gestellt hat. Sie hat sich deshalb nicht etwa widerspr374chlich verhal-ten, indem sie im Prozess eine 334berpr374fung ihrer R374ckkaufpflicht und (vorsorg-lich auch) eine Nachpr374fung der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen f374r die R374cknahmef344higkeit der Ersatzteile gefordert hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 46), zumal der Kl344ger unmittelbar auf Zahlung und nicht auf R374ckkauf der Ersatzteile nach dem in Art. 7.3 und 7.4 ZB-HV vorgesehenen Verfahren geklagt hat, so dass die der Beklagten in Art. 7.4 ZB-HV vorbehalte-ne eigene 334berpr374fung der Ersatzteile nach R374cksendung und vor Zahlung ausscheidet. 13 Die Beklagte hat ihre R374cknahmepflicht auch nicht willk374rlich oder mut-willig geleugnet, wie sich schon daraus ergibt, dass dazu gegenteilige oberge-richtliche Entscheidungen (neben dem angefochtenen Urteil OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Mai 2006 - 21 U 25/05, WRP 2006, 1384, nachfolgend Se-natsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, zur Ver366ffentlichung bestimmt) ergangen sind. Die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2007 (aaO), mit der die R374ckkaufpflicht der Beklagten dem Grunde nach gekl344rt worden ist, ist erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangen, so dass die Beklagte bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Veranlas-sung hatte, ihr prozessuales Verhalten mit R374cksicht auf diese Entscheidung zu 344ndern. 14 - 9 - bb) Gem344337 247 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erkl344rung mit Nichtwissen 374ber Tatsachen zul344ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Um solche Tatsachen handelt es sich bei der Frage der Fabrikneuheit der angebotenen Ersatzteile, deren Auf-bewahrung in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht angebrochenen Lieferpartien und der Bezugsquelle, bei der der Kl344ger die Er-satzteile jeweils erworben hat. Ob die beiden erstgenannten Voraussetzungen (noch) vorliegen, wei337 nur der Kl344ger, in dessen Besitz sich die Ersatzteile be-finden. Hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzung macht die Revision zu-treffend geltend, dass in der vom Kl344ger zu den Akten gereichten Ersatzteilliste die Bezugsquellen nicht genannt sind. Dass die Beklagte aufgrund der Einzel-angaben in dieser Liste oder unabh344ngig davon 374ber Erkenntnism366glichkeiten verf374gt, die sie in die Lage versetzten zu beurteilen, ob der Kl344ger die aufge-f374hrten Ersatzteile bei ihr oder bei einer von ihr autorisierten Bezugsquelle ge-kauft hat, macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. 15 Unzul344ssig ist das Bestreiten mit Nichtwissen lediglich, soweit es um die Frage geht, ob die Ersatzteile, deren R374cknahme der Kl344ger begehrt, in den bei Vertragsbeendigung g374ltigen Preislisten als lieferbar aufgef374hrt sind. Da es sich dabei um eigene Listen der Beklagten handelt, ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte einen Abgleich mit diesen Listen anhand der von dem Kl344ger angege-benen Katalognummern und Teilebezeichnungen nicht selbst vornehmen k366nn-te (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 47). 16 c) Das Bestreiten der R374cknahmevoraussetzungen durch die Beklagte ist auch im weiteren Verfahren nicht unzul344ssig. Entgegen der Auffassung der Re-visionserwiderung ist die Beklagte nicht gehalten, wegen der Senatsentschei-dung vom 18. Juli 2007, mit der ihre R374cknahmepflicht dem Grunde nach ge-kl344rt worden ist, dem Kl344ger nunmehr die Durchf374hrung des in Art. 7.3 und 7.4 17 - 10 - ZB-HV vorgesehenen Verfahrens zum R374ckkauf der Ersatzteile anzubieten, um sich die M366glichkeit zu erhalten, das Vorliegen der R374cknahmevoraussetzun-gen (mit Nichtwissen) zu bestreiten, ohne sich dem Vorwurf widerspr374chlichen und treuwidrigen Verhaltens auszusetzen. Die Beklagte h344tte im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verfahrens zwar die Gelegenheit zu einer eigenen 334berpr374fung der R374cknahmef344higkeit der vom Kl344ger angebotenen Ersatzteile. Nachdem aber der Kl344ger unmittelbar auf Zahlung Zug um Zug gegen Heraus-gabe der Ersatzteile und nicht lediglich auf Durchf374hrung des vertraglich vorge-sehenen R374ckkaufverfahrens geklagt hat, bei der er hinsichtlich der 334bergabe der Ersatzteile zur Vorleistung verpflichtet w344re, braucht sich auch die Beklagte auf dieses Verfahren nicht verweisen zu lassen, sondern ist berechtigt, eine Kl344rung der R374cknahmef344higkeit der Ersatzteile unmittelbar in diesem Rechts-streit herbeizuf374hren. 3. Erfolglos ist dagegen die R374ge der Revision, die Voraussetzungen von Art. 7.3 ZB-HV f374r den R374ckkaufanspruch des Kl344gers seien nicht erf374llt. Da-nach sei der Vertragsh344ndler verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der K374ndigung des H344ndlervertrages eine vollst344ndige und aufgeschl374sselte Aufstellung s344mtlicher r374cknahmef344higer Gegenst344nde einzu-reichen. Eine solche Aufstellung habe der Kl344ger nicht vorgelegt. 18 Das Landgericht, auf dessen tats344chliche Feststellungen das Berufungs-gericht Bezug genommen hat, hat als bewiesen angesehen, dass der Kl344ger mit Schreiben vom 27. Februar 2004 und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist des Art. 7.3 ZB-HV der Beklagten gegen374ber die zum R374ckkauf angebotenen Teile bezeichnet hat. Die Beklagte hat den Zugang dieses Schreibens und der nach der Behauptung des Kl344gers beigef374gten Teileliste in ihrer Klageerwide-rung zwar bestritten. Das Landgericht hat jedoch auf der Grundlage des Ant-wortschreibens der Beklagten vom 11. M344rz 2004, das mit der Best344tigung des 19 - 11 - Erhalts des kl344gerischen Schreibens vom 27. Februar 2004 beginnt, das Ge-genteil festgestellt. Da das Schreiben vom 27. Februar 2004 selbst keine Er-satzteile benennt, umfasst die Feststellung des Landgerichts, der Kl344ger habe die zum R374ckkauf angebotenen Teile bezeichnet, zugleich die Tatsache, dass die Beklagte auch die nach der Behauptung des Kl344gers beigef374gte Teileliste erhalten hat. Das Berufungsurteil l344sst nicht erkennen, dass die Beklagte diese Feststellung in zweiter Instanz angegriffen h344tte; ein dagegen gerichteter Angriff ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angef374hrten pauschalen Bezug-nahme der Beklagten auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbe-gr374ndung. Um der in Art. 7.3 ZB-HV enthaltenen Verpflichtung zur Einreichung einer "vollst344ndigen und aufgeschl374sselten Aufstellung" der r374cknahmef344higen Ge-genst344nde zu gen374gen, braucht der H344ndler in der Liste nicht f374r jedes Teil die Erf374llung der R374cknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 ZB-HV im Einzelnen darzulegen und die Beklagte allein durch die Liste in die Lage zu versetzen, die Berechtigung des geltend gemachten R374cknahmeanspruchs im Hinblick auf diese Voraussetzungen zu 374berpr374fen. Andernfalls w344re die der Beklagten in Art. 7.4 ZB-HV einger344umte (weitere) 334berpr374fungsm366glichkeit nach R374cksen-dung der Ersatzteile durch den H344ndler und vor Auszahlung des Kaufpreises durch die Beklagte 374berfl374ssig (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 41). Daf374r gen374gt die Kennzeichnung der einzelnen Ersatzteile nach Katalognum-mer, Teilebezeichnung, Menge und Preis, wie der Kl344ger sie in der der Klage-schrift beigef374gten Liste vorgenommen hat. Dass diese Angaben in der dem Schreiben vom 27. Februar 2004 beigef374gten Ersatzteilliste nicht enthalten ge-wesen w344ren oder mit der Klage die Bezahlung und R374cknahme von Teilen begehrt w374rde, die in der fr374heren Liste nicht aufgef374hrt waren, macht die Revi-sion nicht geltend. Der Kl344ger hat deshalb mit dieser Liste die R374cknahmevor-aussetzung des Art. 7.3 Abs. 3 Satz 1 ZB-HV erf374llt. 20 - 12 - 4. Ungeachtet dessen hat die Beklagte, wie die Revision weiter zu Recht geltend macht, in den Vorinstanzen zul344ssigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass die Ersatzteile, deren R374ckkauf der Kl344ger verlangt, bereits im Zeitpunkt der Beendigung des H344ndlervertrags am 30. September 2003 zu seinem La-gerbestand geh366rten. Die R374ckkaufpflicht der Beklagten aus Art. 7.1 ZB-HV bezieht sich nur auf vom H344ndler vor Vertragsbeendigung eingekaufte Teile. Der Kl344ger tr344gt - entsprechend dem oben (unter 2 a) Ausgef374hrten - auch f374r diese R374cknahmevoraussetzung die Darlegungs- und Beweislast. Die Revisi-onserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Kl344ger behauptet hat, der Beklagten werde nur der Lagerbestand per 30. September 2003 zum R374ckkauf angeboten. 21 Da der Erwerb der Teile durch den Kl344ger nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten ist, ist sie berechtigt, das Vorliegen dieser Vor-aussetzung mit Nichtwissen zu bestreiten (247 138 Abs. 4 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Kl344ger einzelne oder alle der zum R374ckkauf angebotenen Teile m366glicherweise unmittelbar bei der Beklagten bezogen hat. Da die Be-klagte auch zur R374cknahme solcher Ersatzteile verpflichtet ist, die der Kl344ger bei anderen autorisierten Bezugsquellen erworben hat, ist aufgrund der der Be-klagten zur Verf374gung stehenden Erkenntnism366glichkeiten jedenfalls nicht aus-zuschlie337en, dass in der Liste der angebotenen Ersatzteile auch solche ge-nannt sind, die der Kl344ger erst nach dem 30. September 2003 erworben hat. Soweit das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten wegen der Verlet-zung ihrer Mitwirkungspflicht unber374cksichtigt gelassen hat, gilt das oben (unter 2 b) Ausgef374hrte entsprechend. 22 5. Dagegen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Re-vision zu Recht - als unerheblich bzw. unzul344ssig (247 138 Abs. 4 ZPO) - au337er Betracht gelassen, dass die Beklagte dar374ber hinaus mit Nichtwissen bestritten 23 - 13 - hat, dass die Ersatzteilliste von Oktober 2005 ein "Ersatzvolumen" in H366he von 124.416,61 200 aufweist. Bei dieser Liste handelt es sich um diejenige, die der Klageschrift beigef374gt war und die entsprechend dem Klageantrag Ersatzteile im Wert von 124.416,61 200 bezeichnet. Ob die vom Kl344ger dabei angesetzten Preise den Vorgaben von Art. 7.2 ZB-HV entsprechen, kann die Beklagte an-hand der vom Kl344ger angegebenen Katalognummern und Teilebezeichnungen in ihren eigenen Preislisten selbst nachpr374fen und darf von ihr deshalb nicht mit Nichtwissen bestritten werden. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur R374cknahmef344higkeit der vom Kl344ger angebotenen Ersatzteile im Sinne von Art. 7.2 (d) ZB-HV und zu der Zugeh366rigkeit der Teile zu seinem Lagerbestand am 30. September 2003 bedarf, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. 24 - 14 - Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.07.2006 - 3/1 O 13/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2007 - 11 U 46/06 (Kart) -
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