BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 114/07 Verk374ndet am: 13. Juni 2008 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 675 Abs. 2, 433 Abs. 1; ZPO 247247 33 Abs. 1, 256 Abs. 1 a) Der K344ufer tr344gt die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Verk344ufer seine Pflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt hat, auch dann, wenn dieser ihm ein unvollst344ndiges und insoweit fehlerhaftes Berechnungsbeispiel zur Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands vorgelegt hat. Die schriftliche Beratungsunterlage tr344gt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten keine weiteren, 374ber die schriftliche Berechnung hinausgehenden Informationen erteilt worden sind. b) Eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung beantragt wird, dass ihm keine Anspr374che zustehen, ist zul344ssig. BGH, Urt. v. 13. Juni 2008 - V ZR 114/07 - OLG Hamburg - 2 - LG Hamburg - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt aus eigenem und von ihrem fr374heren Ehemann ab-getretenem Recht von der beklagten Verk344uferin die schadensersatzrechtliche R374ckabwicklung eines 1993 abgeschlossenen notariellen Vertrages 374ber den Kauf einer als Kapitalanlage erworbenen Eigentumswohnung in N. . 1 Der Kl344gerin und dem Zedenten wurde in den von Mitarbeitern der Be-klagten gef374hrten Beratungsgespr344chen eine sog. Musterrentabilit344tsberechnung 374ber die mit dem Kauf der Wohnung verbundenen Kosten vorgelegt, die einen monatlichen Eigenaufwand des K344ufers von 550 DM vor und von 330 DM nach Steuern auswies. Der Ermittlung der monatlichen Belastung war eine Finanzierung durch ein Vorausdarlehen zugrunde gelegt, das durch zwei Bausparvertr344ge 2 - 4 - abgel366st werden sollte. In den schriftlichen Berechnungen wurde der Aufwand des K344ufers f374r die Tilgung des Vorausdarlehens allein nach den in den ersten drei Jahren zu leistenden Bausparraten von 104 DM im Monat, jedoch nicht nach den h366heren Sparraten in den folgenden Jahren ausgewiesen. Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1993 kauften die Kl344gerin und der Zedent von der Beklagten die Wohnung zu einem Preis von 146.900 DM. Am 8./19. September 1993 schlossen sie mit der Bausparkasse die vorgesehenen Finanzierungsvertr344ge. 3 Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 75.108,78 200 zzgl. Zinsen, Zug um Zug gegen lastenfreie R374ck374bereignung der Wohnung, sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihr zum Ersatz des 374ber den bezifferten Klageantrag hinausgehenden Verm366gensschadens verpflichtet ist. Sie hat eine Urkunde 374ber eine Abtretungsvereinbarung mit ihrem fr374heren Ehemann vorgelegt. Die Beklagte hat gegen den Zedenten Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, dass diesem keine Anspr374che gegen sie zustehen. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage als unzu-l344ssig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Antr344ge wei-ter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage wegen einer Verletzung von Beratungspflichten begr374ndet. 6 Es meint, zwischen den K344ufern und der Beklagten, vertreten durch deren Mitarbeiter, sei ein Beratungsvertrag dadurch zustande gekommen, dass den 7 - 5 - Kaufinteressenten die Aufwendungen, die diese bei dem Erwerb der Immobilie zu Anlagezwecken zu erbringen h344tten, in Berechnungsbeispielen erl344utert worden seien. Die Verk344uferin habe ihre Pflicht zur vollst344ndigen Beratung verletzt, weil der Eigenaufwand in der 204Rentabilit344tsberechnung223 nicht richtig dargestellt worden sei. Die Berechnung habe sich nicht auf die Verh344ltnisse bei Vertragsabschluss beschr344nken d374rfen, sondern auch die bereits absehbaren ung374nstigen Ver344nderungen ber374cksichtigen m374ssen. Daran fehle es, weil die Kauf-interessenten auf die Erh366hung des Eigenaufwands durch den Anstieg der Spar-raten weder in der sog. Musterrentabilit344tsberechnung noch in den Besuchsauf-tr344gen hingewiesen worden seien. Eine weitergehende Aufkl344rung durch m374nd-liche Hinweise stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Dies gehe zu Lasten der Beklagten. Zwar habe grunds344tzlich der Gl344ubiger die Aufkl344rungspflichtverletzung zu beweisen und dazu die Darlegungen des Schuld-ners zur Erf374llung der Aufkl344rungspflicht zu widerlegen. Das gelte jedoch nicht, wenn dem Kaufinteressenten eine schriftliche Berechnung des Eigenaufwands vorgelegt worden sei, die nach ihrem Gesamtbild vollst344ndig sei und den Eindruck einer gleich bleibenden monatlichen Belastung erwecke. Vor einem solchen Hintergrund sei dem Verk344ufer die Beweislast f374r die behaupteten weiteren Informationen aufzuerlegen. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht. Unerheblich sei der Vortrag der Beklagten, dass die K344ufer (nochmals) unmittelbar vor der Beurkundung auf die Einzelheiten des abzuschlie337enden Darlehensvertrages und damit auch auf den darin vorgesehenen Anstieg der Sparraten hingewiesen worden seien. Eine solche Information des schon zum Vertragsschluss entschlossenen K344ufers unmittelbar vor der Beurkundung w344re nicht ausreichend gewesen. In diesem Zeitpunkt sei ein durchschnittlicher K344ufer nicht mehr in der Lage, komplexe Berechnungsbeispiele nachzuvollziehen und die wirtschaftliche Bedeutung solcher Hinweise richtig zu erfassen. 8 - 6 - Die Drittwiderklage h344lt das Berufungsgericht f374r unzul344ssig. Es fehle das nach 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Widerbeklagte ber374hme sich auf Grund der Abtretung keiner Forderung mehr gegen die Beklagte. F374r den theoretischen Fall einer R374ckabtretung sei die Beklagte durch die Erstreckung der Rechtskraft des in diesem Rechtsstreit ergehenden Urteils nach 247 325 Abs. 1 ZPO hinreichend gesch374tzt. 9 II. Die Ausf374hrungen zur Klage halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch aus positiver Ver-tragsverletzung, ohne die daf374r notwendigen Feststellungen getroffen zu haben. 10 11 1. Zu Recht - und von der Revision auch nicht angegriffen - ist es allerdings davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, weil die Beklagte die Kl344gerin und den Widerbeklagten im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen anhand einer Berechnung 374ber die Kosten des Erwerbs und die mit diesem verbundenen steuerlichen Vorteile unterrichtete und ihnen auf dieser Grundlage den Erwerb der Wohnung empfahl. Das entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 140, 111, 115; 156, 371, 374; Urt. v. 14. M344rz 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 206). 2. Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausf374hrungen zu dem Umfang der Be-ratungspflichten. 12 a) Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verk344ufer zu richtiger und voll-st344ndiger Information 374ber die tats344chlichen Umst344nde, die f374r den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983; Urt. v 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 206). Bei dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken 13 - 7 - sind das vor allem die Aufwendungen, die der Interessent erbringen muss, um das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu k366nnen. Die Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands ist daher das Kernst374ck der Beratung (Senat, BGHZ 156, 371, 377; Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, aaO; Urt. v 14. Januar 2005, V ZR 260/03, aaO - std. Rspr.). Die von dem Verk344ufer vorgelegte Ermittlung des Eigenaufwands muss nicht nur im Hinblick auf die Belastung im ersten Jahr nach dem Erwerb, sondern auch unter Ber374cksichtigung der im Zeitpunkt der Beratung absehbaren k374nftigen Belastungen zutreffend sein (Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506). 14 b) Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Eigenaufwand der K344ufer zu niedrig dargestellt hat, indem sie die monatliche Belastung nur anhand des in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb zu tragenden Aufwands berechnet hat. Die Beklagte h344tte dann ihre Pflicht zu richtiger und vollst344ndiger Information der K344ufer 374ber die tats344chliche Belastung verletzt, weil bereits im Zeitpunkt der Beratung feststand, dass der Aufwand f374r die Tilgung des Vorausdarlehens durch Bausparvertr344ge in den dem Erwerb nachfol-genden Jahren ansteigen wird. Die auf diese Bausparvertr344ge zu leistenden Spar-raten waren nicht konstant, sondern mussten in den Folgejahren erh366ht werden, um zu einer dem Finanzierungsmodell entsprechenden Tilgung des Voraus-darlehens durch Zuteilung der Bausparsummen zu kommen. 3. Gleichwohl ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beratungsvertrag sei verletzt worden, rechtsfehlerhaft. 15 a) Das Berufungsurteil beruht n344mlich, was die Revision zu Recht r374gt, auf einer fehlerhaften Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der K344ufer die Darlegungs- und Beweislast daf374r tr344gt, dass der Verk344ufer seine Beratungspflichten verletzt hat (Senat, Urt. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661). Entgegen seiner Auf- 16 - 8 - fassung 344ndert sich daran aber nichts, wenn der Verk344ufer im Zuge der Vertrags-verhandlungen ein schriftliches Berechnungsbeispiel erstellt hat, das keine Hinweise auf einen Anstieg des Eigenaufwands durch h366here Sparraten in den dem Erwerb nachfolgenden Jahren enth344lt. Die Darlegungs- und Beweislast f374r eine fehlerhafte Beratung verbleibt auch dann beim K344ufer (vgl. Senat, Beschl. v. 28. Februar 2007, V ZR 142/06, in juris ver366ffentlicht). Eine schriftliche Beratungsunterlage tr344gt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten in dem Beratungsgespr344ch keine weiteren Informationen erteilt worden sind. F374r eine Beweislastumkehr fehlt es an einer rechtlichen oder tats344chlichen Grundlage. 17 aa) Die 304nderung der Beweislast zu Gunsten des K344ufers kann nicht auf die Vermutung der Vollst344ndigkeit und Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Ur-kunden gest374tzt werden, da diese - worauf die Revision zu Recht hinweist - nur f374r die darin enthaltenen rechtsgesch344ftlichen Vereinbarungen, jedoch nicht f374r die in der Urkunde erteilten Informationen gilt (Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/03, WM 1985, 699, 700; Urt. v. 30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381), um die es hier geht. bb) Eine Umkehr der Beweislast kann auch nicht mit der Verletzung einer Dokumentationspflicht begr374ndet werden (vgl. dazu BGHZ 72, 133, 138; Urt. v. 6. Juli 1999, VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, 3409 - zur 344rztlichen Behandlung), weil es eine solche Obliegenheit des Verk344ufers zur Aufzeichnung des wesentlichen Inhalts der Beratung nicht gibt. Eine Pflicht zur Dokumentation besteht weder f374r die rechtliche Beratung durch Rechtsanw344lte und Steuerberater (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007, IX ZR 105/06, NJW 2008, 371, 372) noch f374r die Anlageberatung der Banken (BGHZ 166, 56, 61). Sie ist f374r die Beratung eines Kaufinteressenten durch den Verk344ufer erst recht zu verneinen. Die Beweism366glichkeiten werden dadurch f374r den K344ufer nicht in unzumutbarer Weise verk374rzt, da dieser sich auch ohne besondere Fachkunde Aufzeichnungen 374ber 18 - 9 - die Beratung machen oder zu dem Gespr344ch Zeugen zuziehen kann (vgl. BGHZ 166, 56, 61). cc) Schlie337lich k366nnen - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - die Beweiserleichterungen zum Schutz der Anleger bei fehlerhaften Angaben in den zum Vertrieb von Kapitalanlagen herausgegebenen Prospekten (dazu BGH, Urt. v. 3. Dezember 2007, II ZR 21/06, WM 2008, 391, 393) nicht auf die schriftlichen Berechnungsbeispiele zur Darstellung des Eigenaufwands des K344u-fers 374bertragen werden. Dem Emissionsprospekt des Kapitalsuchenden kommt f374r die Unterrichtung der Anleger ein ganz anderes Gewicht zu als dem Berechnungs-beispiel des Verk344ufers f374r den K344ufer. Der Prospekt ist oftmals die einzige Informationsquelle f374r den Anleger; er muss daher selbst alle f374r den Anlage-entschluss wesentlichen Angaben enthalten (BGHZ 111, 314, 317). Die Beratung des Kaufinteressenten durch den Verk344ufer erfolgt demgegen374ber in einem Gespr344ch, in dem Ausk374nfte erteilt und abgefragt werden (vgl. Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 821). Die Beratung kann auch allein m374ndlich erfolgen. Das schriftliche Berechnungsbeispiel ist nur ein Element im Zusammenhang mit der Unterrichtung des Kaufinteressenten und eines von mehreren Mitteln, deren sich der Berater bedienen kann, um seine Pflicht zur Information zu erf374llen (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2008, 104, 106). 19 b) Das Berufungsurteil beruht zudem auf rechtsfehlerhafter Zur374ckweisung erheblichen Sachvortrages. Es geht zu Unrecht davon aus, dass die Richtig-stellung einer fehlerhaften Information 374ber den Eigenaufwand zu sp344t kommt, wenn sie erst unmittelbar vor dem Abschluss des notariellen Vertrages gegen374ber dem bereits zum Vertragsschluss entschlossenen Kaufinteressenten erfolgt. Mit Recht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten h344tte nachgehen m374ssen, dass den K344ufern unmittelbar vor der Beurkundung durch den Notar die Finanzierung nochmals erl344utert und sie in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen worden seien, dass der monat- 20 - 10 - liche Eigenaufwand durch den Anstieg der auf die Bausparvertr344ge zu leistenden Sparraten in den Folgejahren h366her sein werde. Eine Richtigstellung muss zwar hinreichend deutlich sein, um die durch eine fehlerhafte Information gepr344gte Vorstellung des Beratenen zu korrigieren (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 9. Mai 2007, 8 U 61/05, Rd. 34 - ver366ffentlicht in juris). Daf374r h344tte hier aber der Hinweis darauf gen374gt, dass nach dem abzuschlie337enden Darlehensvertrag die in dem Berechnungsbeispiel ausgewiesene monatliche Be-lastung (vor Steuern) durch die steigenden Sparleistungen auf die Bau-sparvertr344ge sich von 550 DM im Monat nach Ablauf von drei Jahren in Stufen auf etwas 374ber 700 DM von dem 10. Jahr nach dem Kauf an erh366hen werde. Das ist weder schwer verst344ndlich noch bedarf es daf374r komplizierter Berechnungen. 21 22 Eine solche Information w344re auch nicht versp344tet gewesen. W344ren die K344ufer vor dem Vertragsschluss dar374ber unterrichtet worden, dass die ihnen von dem Anlagevermittler errechnete monatliche Belastung nur in den ersten drei Jahren nach dem Vertragsschluss zutrifft und danach ansteigt, h344tte es an ihnen gelegen, entweder die Beklagte um weitere Erl344uterungen dazu zu bitten, oder aber den Abschluss des Vertrages bis zur Pr374fung der sich aus dem Anstieg der Sparraten f374r sie ergebenden wirtschaftlichen Folgen aufzuschieben. III. Rechtsfehlerhaft ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber die von der Beklagten gegen die Zedentin als Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage. Diese ist zul344ssig. 23 1. Die Rechtsfrage, ob derartige Widerklagen gegen den Zedenten zul344ssig sind, wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet (f374r deren Zul344ssigkeit: OLG Hamm, Urt. v. 19. September 2002, 22 U 195/01, Rdn. 65 ff.; Urt. v. 18. August 2006, 34 U 146/05, Rdn. 90 ff.; Urt. v. 25. Oktober 2007, 22 U 24 - 11 - 25/07, Rn. 106; OLG Oldenburg, Urt. v. 24. Mai 2007, 8 U 129/06, Rdn. 60 und OLG Schleswig, Urt. v. 19. Januar 2007, 14 U 188/05, Rdn. 53; dagegen OLG Celle, Urt. v. 29. M344rz 2007, 8 U 143/06, Rdn. 87). Nach einer im neueren Schrift-tum verbreiteten Auffassung (Bethge/Schulze, ProzRB 2005, 103, 104; Deubner, JuS 2007, 817, 821; Luckey, ProzRB 2003, 19, 22; Riehm, JZ 2007, 1001, 1002) sind Drittwiderklagen gegen den Zedenten jedenfalls dann als zul344ssig anzu-erkennen, wenn der mit der Widerklage verfolgte Antrag sich - wie hier - auf den mit der Klage verfolgten Anspruch bezieht. 2. Gegen die Zul344ssigkeit der Drittwiderklage ergeben sich weder aus 247 33 ZPO noch aus 247 256 Abs. 1 ZPO durchgreifende Bedenken. 25 26 a) Dem steht nicht entgegen, dass sie isoliert nur gegen den Zedenten erhoben worden ist. Eine Widerklage setzt allerdings nach 247 33 ZPO begrifflich eine anh344ngige Klage voraus; der Widerkl344ger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kl344ger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grunds344tzlich nur zul344ssig, wenn sie zugleich gegen374ber dem Kl344ger erhoben wird (vgl. BGHZ 40, 185, 187; 147, 220, 221). Daran fehlt es hier. Eine negative Feststellungswiderklage gegen374ber der Kl344gerin w344re nicht zul344ssig gewesen, weil das Rechtsverh344ltnis zwischen diesen Vertrags-parteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Antr344ge auf Zahlung und auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Sch344den vollst344ndig gekl344rt wird. Der Bundesgerichtshof hat allerdings schon bisher unter Ber374cksichtigung des prozess366konomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielf344ltigung und Zer-splitterung von Prozessen 374ber einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermei-den und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung 374ber zusammenge-h366rende Anspr374che zu erm366glichen (vgl. dazu BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222), Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage 27 - 12 - auch gegen den Kl344ger erhoben worden sein muss. Drittwiderklagen gegen den Zedenten sind als zul344ssig angesehen worden, wenn die Forderung an eine Verrechnungsstelle zum Inkasso abgetreten war (BGHZ 147, 220, 223) oder es um gegenseitige Anspr374che aus einem Unfallereignis ging und einer der Unfallbeteiligten seine Forderung an den Kl344ger abgetreten hatte (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2007, VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753). Ausschlaggebend daf374r war stets, dass unabh344ngig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene (sog. isolierte) Widerklage zul344ssig ist, wenn die zu er366rternden Gegenst344nde der Klage und der Widerklage tats344chlich und rechtlich eng miteinander verkn374pft sind und keine schutzw374rdigen Interessen des Wider-beklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 13. M344rz 2007, VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753). 28 Gemessen daran, ist die Zul344ssigkeit der Drittwiderklage gegen den Ze-denten zu bejahen. Die geltend gemachten Anspr374che beruhen hier auf einem Vertragsverh344ltnis, an dem die Kl344gerin und der Widerbeklagte auf einer Seite in der gleichen Weise beteiligt waren. Die bei der Sachentscheidung zu ber374ck-sichtigenden tats344chlichen und rechtlichen Verh344ltnisse sind in Bezug auf die geltend gemachten Anspr374che dieselben. Die Aufspaltung in zwei Prozesse, n344m-lich der Kl344gerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz, und der Beklagten gegen den Widerbeklagten auf negative Feststellung, dass diesem keine Anspr374-che zustehen, br344chte prozess366konomisch dagegen keine Vorteile, sondern nur Mehrbelastungen und zudem das Risiko einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen. b) Dem Feststellungsantrag fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse (247 256 Abs. 1 ZPO). 29 aa) Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Fest-stellungsklage gegen374ber einem Drittwiderbeklagten nur dann zul344ssig ist, wenn 30 - 13 - der Beklagte auch diesem gegen374ber ein Interesse an der beantragten richter-lichen Feststellung hat. Der Umstand, dass das Bestehen oder Nichtbestehen von Anspr374chen bereits f374r die Entscheidung 374ber die Klage im Sinne des 247 256 Abs. 2 ZPO vorgreiflich ist, vermag die Zul344ssigkeit einer (negativen) Feststel-lungsklage gegen374ber dem Dritten nicht zu begr374nden (BGHZ 69, 37, 46). bb) Die Beklagte hat jedoch ein Interesse an der richterlichen Feststellung, dass (auch) dem Widerbeklagten keine Anspr374che zustehen. Hierf374r ist es un-erheblich, dass sich der Widerbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Anspr374che mehr ber374hmt. 31 32 Bei einer negativen Feststellungsklage ergibt sich das Interesse an einer der Rechtskraft f344higen Entscheidung regelm344337ig daraus, dass mit der richter-lichen Feststellung die F374hrung eines neuerlichen Rechtsstreits 374ber einen An-spruch ausgeschlossen wird, der nur teilweise eingeklagt worden ist oder dessen sich der Gegner jedenfalls au337ergerichtlich ber374hmt hat (BGH, Urt. v. 1. Februar 1988, II ZR 152/87, NJW 152/87, NJW-RR 1988, 749, 750; Urt. v. 4. Mai 2006, IX ZR 189/03, NJW 2006, 2780, 2781). Ein solches Interesse besteht auch hier. Die Beklagte kann sich n344mlich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Widerbeklagten und ihr kommen wird, wenn das Nicht-bestehen der mit der Klage verfolgten Anspr374che in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegen374ber dem Widerbeklagten festgestellt wird. (1) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass nach einer Abtretung die Abweisung der Klage des Zessionars einer erneuten Ver-folgung des Anspruchs durch den Zedenten entgegensteht. Die Folgen der rechts-kr344ftigen Abweisung der Klage tr344fen den Widerbeklagten auch, wenn er nicht an dem Rechtsstreit als Partei beteiligt w344re. Eine R374ckabtretung durch die Kl344gerin an ihn w374rde daran nichts 344ndern, weil nach 247 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO sich die 33 - 14 - Rechtskraft des Urteils auch auf diejenigen erstreckt, die nach dem Eintritt der Rechtsh344ngigkeit der Klage Rechtsnachfolger einer der Parteien geworden sind. Die Rechtskrafterstreckung nach 247 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt aber die Wirksamkeit der Abtretung voraus. Sie tritt nicht ein, wenn die Abtretung von vorn-herein nichtig war oder auf Grund einer sp344teren Anfechtung durch den Zedenten r374ckwirkend unwirksam wird (vgl. dazu zutreffend OLG Hamm Urt. v. 19. Sep-tember 2002, 22 U 195/01, Rdn. 65 ff.; Urt. v. 18. August 2006, 34 U 146/05, Rdn. 90 ff.; Urt. v. 7. September 2006, 22 U 55/06, Rn. 81; alle in juris ver366ffentlicht). Das kann jedoch vom Standpunkt der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, zumal sie die Umst344nde nicht kennt, die zur Abtretung der vertraglichen Anspr374che von dem Widerbeklagten auf die Kl344gerin gef374hrt haben. Die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage ist f374r die Beklagte daher der sichere Weg, in diesem Rechtsstreit zu einer auch gegen374ber dem Widerbeklagten der Rechtskraft f344higen Entscheidung zu kommen. 34 (2) Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass der Beklagten in dem Rechtsstreit die Abtretung angezeigt worden ist. Die Anzeige nach 247 409 Abs. 1 Satz 1 BGB hat keine konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass sie auch eine nicht vorgenommene oder unwirksame Abtretung ersetzt. Sie sch374tzt den Schuldner bei einer Leistung an den Zedenten, indem sie ihn davon befreit, die materielle Be-rechtigung des Zessionars pr374fen zu m374ssen (BGHZ 64, 117, 119; Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 182/77, NJW 1978, 2025, 2026). Der Schutz des 247 409 Abs. 1 BGB wirkt nur soweit, als es dem Schuldner um die Erf374llung seiner Verbindlichkeit zu tun ist (BGH, Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 182/77, aaO). Darum geht es der Beklagten jedoch nicht. 35 - 15 - IV. Das Berufungsurteil ist wegen der vorgenannten Rechtsfehler aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 36 In der neuen Verhandlung wird u.a. den Beweisangeboten zu dem Vortrag der Beklagten 374ber eine Aufkl344rung der K344ufer zu dem Ansteigen der Sparraten noch unmittelbar vor dem Abschluss des notariellen Vertrages nachzugehen sein. Da jeder Beratungsfehler, der zum Schaden durch den Abschluss des Vertrages beitr344gt, einen selbst344ndigen Ersatzanspruch begr374ndet (Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 507), wird auch dem Vortrag der Kl344gerin nachzugehen sein, dass die K344ufer weder auf das besondere Zinsrisiko durch den Ablauf der Zinsbindungsfrist des Vorausdarlehens vor einer Zuteilung des ersten Bausparvertrages (dazu Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 508; Beschl. v. 17. Januar 2008, V ZR 92/07, Rdn. 9 - ver366ffentlicht in juris; Kr374ger, ZNotP 2007, 442, 44) noch auf die Vermietungs- 37 - 16 - risiken durch den im Darlehensvertrag vorgesehenen Beitritt zu einer Mietein-nahmegemeinschaft (dazu Senat, Urt. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661; v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1876; Urt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008, 649) hingewiesen worden seien. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2006 - 317 O 82/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 10 U 24/06 -
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