BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 114/09 Verk374ndet am: 15. Januar 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG 247247 10 Abs. 2 Satz 3, 16 Abs. 4, 21 Abs. 1, 3, 4 und 8, 23 Abs. 1, 43 Nr. 4, 46 a) Die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigent374mer (Negativ-beschluss) unterliegt auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichteten Antrags der gerichtlichen Anfechtung (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 152, 46, 51 und 156, 19, 22). b) Die vorherige Befassung der Versammlung der Wohnungseigent374mer mit einem auf deren Mitwirkung an einer ordnungsgem344337en Verwaltung gerichteten Antrag ist Zul344ssigkeitsvoraussetzung der Gestaltungsklage nach 247 21 Abs. 8 WEG. c) F374r die Entscheidung 374ber das Verlangen eines Wohnungseigent374mers nach ei-ner vom Gesetz abweichenden Vereinbarung oder der Anpassung einer Vereinba-rung (247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG) fehlt den Wohnungseigent374mern die Beschluss-kompetenz; die auf Zustimmung zu der 304nderung gerichtete Leistungsklage ist - 2 - deshalb ohne vorherige Befassung der Wohnungseigent374merversammlung zul344s-sig. d) Die Regelung in 247 16 Abs. 4 WEG zur 304nderung eines Kostenverteilungsschl374s-sels im Einzelfall schlie337t nicht die Geltendmachung des auch denselben Einzelfall betreffenden Anspruchs auf Zustimmung zur generellen 304nderung der Kostenver-teilung nach 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus. e) Der Anspruch eines Wohnungseigent374mers, nach 247 16 Abs. 4 Satz 1 WEG im Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung durchzusetzen, besteht nicht schon dann, wenn sie dem in der Vorschrift genannten Gebrauchsma337stab Rechnung tr344gt; die in 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG genannten Voraussetzungen f374r die generelle 304nderung eines Kostenverteilungsschl374ssels m374ssen ebenfalls vorliegen. BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09 - LG K366ln AG K366ln - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landge-richts K366ln vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist seit 1992 Eigent374merin der Dachgeschosswohnung in einer aus 14 Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Sechs Woh-nungen haben einen Balkon, 374ber dessen Zugeh366rigkeit zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum die Teilungserkl344rung keine ausdr374ckliche Regelung enth344lt. 1 In der Versammlung der Wohnungseigent374mer am 27. Mai 2008 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 11 374ber die Vergabe des Auftrags f374r die be-reits am 19. April 2007 beschlossene Sanierung der Balkone diskutiert. Die Kl344gerin vertrat die Ansicht, dass die Sanierungskosten nur von denjenigen Wohnungseigent374mern getragen werden m374ssten, zu deren Wohnungen ein Balkon geh366rt. In dem Versammlungsprotokoll hei337t es u.a.: 2 - 4 - "Vorab soll in Bezug auf die neuesten 304nderungen im WEG-Gesetz gepr374ft werden, ob Eigent374mer zu deren Wohnung kein Balkon geh366rt auch wie bisher an den Sanierungskosten der Balkone beteiligt werden m374ssen. Hier besteht Uneinigkeit. Einige Eigent374mer m366chten Auskunft beim Haus- und Grundbesitzerver-ein einholen und der Hausverwaltung Mitteilung machen." 3 Die Kl344gerin beantragte, die Kostenverteilung nach Wohneinheiten statt nach Miteigentumsanteilen vorzunehmen. Der Antrag erhielt nicht die nach 247 16 Abs. 4 Satz 2 WEG erforderliche Mehrheit. Die Verwalterin stellte die Ableh-nung des Antrags fest. Die Kl344gerin hat den Beschluss mit dem Ziel der Erkl344rung f374r ung374ltig angefochten und daneben beantragt zu entscheiden, dass nur die sechs Eigen-t374mer an den Kosten der Sanierung der Balkone zu beteiligen sind, zu deren Wohnung ein Balkon geh366rt, hilfsweise die Kosten der Balkonsanierung nach der Zahl der Einheiten statt nach Miteigentumsanteilen zu verteilen, und weiter hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, einer Vereinbarung dahingehend zuzu-stimmen, dass die Kosten jeglicher Balkonsanierung nur von den sechs Eigen-t374mern zu tragen sind, zu deren Eigentumswohnung ein Balkon an der Fassade zur H. stra337e geh366rt, hilfsweise, die Kosten der Balkonsanierung nach Einheiten statt nach Anteilen zu verteilen. 4 Das Amtsgericht hat den Hauptantrag als unbegr374ndet und die Hilfsan-tr344ge als unzul344ssig abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblie-ben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Beklagten beantragen, verfolgt die Kl344gerin ihre Antr344ge weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der ablehnende Beschluss der Eigent374merversammlung nicht aufzuheben, weil er einer ordnungsm344337igen Verwaltung nicht widerspricht; die Kl344gerin habe keinen Anspruch auf eine Ver-teilung der Sanierungskosten dahingehend, dass sie durch die Anzahl der Wohnungseinheiten zu teilen seien. Falls der Regelung in 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG zu entnehmen sei, dass ein Wohnungseigent374mer einen Anspruch auf Zustimmung zu einem einmaligen Abweichen von einem bestehenden Kosten-verteilungsschl374ssel habe, l344gen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Die Unbilligkeit des Festhaltens an der bestehenden Regelung sei n344mlich aus-geschlossen, wenn diese f374r den Wohnungseigent374mer bei dem Erwerb der Wohnung erkennbar gewesen sei. So liege es hier. Die Kostentragungspflicht ergebe sich aus 247 7 Ziff. 1 der Teilungserkl344rung, wonach die Kosten f374r die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, zu welchem auch die Balkone geh366rten, von der Gemeinschaft getragen w374rden. Diese Regelung sei der Kl344-gerin bei dem Erwerb des Wohnungseigentums bekannt gewesen. Der Annah-me der Unbilligkeit stehe dar374ber hinaus entgegen, dass die Balkonsanierung bereits beschlossen worden sei und die 374brigen Mitglieder der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft sich bei der Beschlussfassung auf die bestehende Kosten-tragungsregelung verlassen h344tten. Aus denselben Gr374nden hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Kl344gerin auf Zustimmung zu einer generellen 304nderung des Kostenvertei-lungsschl374ssels verneint. 7 Weiter hat das Berufungsgericht gemeint, der Anspruch auf ein einmali-ges Abweichen von einem bestehenden Kostenverteilungsschl374ssel sei auf die 8 - 6 - ordnungsm344337ige Verwaltung gerichtet, in deren Rahmen der Eigent374merver-sammlung ein Ermessensspielraum einger344umt sei, so dass allenfalls dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf die verlangte Verteilung bestehe, diese ausgesprochen werden k366nne. Die mit dem Hauptantrag zun344chst verfolgte Anfechtung der Ablehnung einer Kostenverteilung nach der Anzahl der Einhei-ten k366nne deshalb keinen Erfolg haben, denn die Ablehnung einer von mehre-ren M366glichkeiten liege im Rahmen des Ermessens der Wohnungseigent374mer. Das Verlangen der Kl344gerin nach einer gerichtlichen Entscheidung da-hingehend, dass die Sanierungskosten von denjenigen Wohnungseigent374mern zu tragen seien, zu deren Einheiten Balkone geh366rten, h344lt das Berufungsge-richt trotz des Umstands, dass diese Kostenverteilung bisher nicht zur Ent-scheidung der Eigent374merversammlung gestellt wurde, f374r zul344ssig. Denn es sei nicht zu erwarten, dass die Versammlung, die eine Aufteilung nach der Zahl der Einheiten abgelehnt habe, mit der notwendigen qualifizierten Mehrheit f374r die jetzt verlangte Kostenverteilung stimmen werde. Deshalb sei es f374r die Kl344-gerin unzumutbar, mit ihrem Antrag zuvor die Eigent374merversammlung zu be-fassen. Der Antrag sei jedoch aus den bereits genannten Gr374nden zur374ckzu-weisen. 9 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 10 1. Die Revision ist in vollem Umfang zul344ssig. Entgegen der von dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht l344sst sich dem Berufungsurteil nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen, dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel 11 - 7 - trotz unbeschr344nkten Ausspruchs der Zulassung nur beschr344nkt zugelassen hat (vgl. dazu nur BGH, Beschl. v. 14. Mai 2008, XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352). Die Revision ist jedoch unbegr374ndet. 12 2. Die Vorinstanzen sind von der Zul344ssigkeit des Hauptantrags ausge-gangen. Das ist nur hinsichtlich des ersten Teils (Anfechtungsklage) richtig. Der zweite Teil (Leistungsklage) ist unzul344ssig. a) Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die Ablehnung des von der Kl344-gerin in der Wohnungseigent374merversammlung gestellten Antrags. Die Recht-m344337igkeit dieses so genannten Negativbeschlusses (Senat, BGHZ 148, 335, 348 f.) kann im Wege der gerichtlichen Anfechtung (247 46 WEG) 374berpr374ft wer-den. Das daf374r notwendige Rechtsschutzbed374rfnis ergibt sich daraus, dass der Antragsteller durch die Ablehnung gegebenenfalls in seinem Recht auf ord-nungsm344337ige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verletzt wird (ein-schr344nkend zum fr374heren Wohnungseigentumsgesetz Senat, BGHZ 152, 46, 51; 156, 19, 22; Wenzel, ZMR 2005, 413, 416). Mit dem ersten Teil des Haupt-antrags hat die Kl344gerin unter Wahrung der in 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG genann-ten Fristen die Anfechtungsklage erhoben. 13 b) Das mit dem zweiten Teil des Hauptantrags verfolgte Klageziel betrifft dagegen nicht den abgelehnten Antrag. Vielmehr will die Kl344gerin eine Rege-lung erreichen, die bisher nicht zur Abstimmung stand. Die vorherige Befassung der Eigent374merversammlung mit dem Antrag, den der Wohnungseigent374mer gerichtlich durchsetzen will, ist jedoch Voraussetzung f374r die Zul344ssigkeit dieser Leistungsklage. Denn prim344r zust344ndig f374r die Beschlussfassung ist die Ver-sammlung der Wohnungseigent374mer (247247 21 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 1 WEG). Soweit es - wie hier - um die Mitwirkung der 374brigen Wohnungseigent374mer an einer ordnungsm344337igen Verwaltung geht, muss sich der Kl344ger vor der Anru- 14 - 8 - fung des Gerichts um die Beschlussfassung der Versammlung bem374hen, weil seiner Klage sonst das Rechtsschutzbed374rfnis fehlt (OLG Hamm ZMR 2008, 156, 159 m.w.N.; Merle in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 21 Rdn. 56; Wenzel in B344rmann, aaO, 247 43 Rdn. 188; Heinemann in Jenni337en, WEG, 247 21 Rdn. 46; M374nchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., 247 21 Rdn. 12). 15 c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die feh-lende Vorbefassung der Eigent374merversammlung mit dem von der Kl344gerin gestellten zweiten Teil des Hauptantrags, die Kosten f374r die Balkonsanierung auf diejenigen Wohnungseigent374mer zu verteilen, zu deren Einheiten ein Bal-kon geh366rt, nicht die Unzul344ssigkeit dieses Teils der Klage zur Folge habe, weil das Zustandekommen der erforderlichen Mehrheit nicht zu erwarten sei. Zwar fehlt das Rechtsschutzbed374rfnis trotz fehlender Vorbefassung nicht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag in der Eigent374merversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, so dass die Befassung der Versammlung eine unn366tige F366rmelei w344re (OLG M374nchen NZM 2007, 132). Aber diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung damit be-gr374ndet, dass die Eigent374merversammlung die Kostenaufteilung nach Einheiten abgelehnt hat, so dass eine Verteilung nur auf einzelne Wohnungseigent374mer nicht zu erwarten sei. Dies verkennt, dass aus der Ablehnung eines in der Ei-gent374merversammlung gestellten Antrags nicht auf den Willen der Wohnungs-eigent374mer geschlossen werden kann, das Gegenteil des Antrags zu wollen (Senat, BGHZ 148, 335, 349). Erst recht verbietet es sich deshalb, aus der Be-schlussablehnung die Erwartung herzuleiten, die Wohnungseigent374mer w374rden einem anderen Antrag als dem abgelehnten ebenfalls nicht zustimmen. Hier ist dieser Schluss insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich aus dem Protokoll der Diskussion zu dem Tagesordnungspunkt 11 ergibt, dass die erfor-derliche Mehrheit f374r den von der Kl344gerin gestellten Antrag wegen der bei den - 9 - Beklagten bestehenden Rechtsunsicherheit aufgrund des neuen Wohnungsei-gentumsrechts nicht zustande gekommen ist. Damit besteht die M366glichkeit, dass sie, wenn sie die Rechtslage im Sinne der von der Kl344gerin vertretenen Ansicht gekl344rt haben, einen entsprechenden Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit fassen. Dass eine rechtliche Kl344rung au337erhalb dieses Prozesses nicht m366glich ist, ist nicht ersichtlich. 2. Gegen die Zul344ssigkeit des ersten Hilfsantrags bestehen keine Be-denken. Der damit geltend gemachte Anspruch auf Verteilung der Kosten f374r die bereits beschlossene Balkonsanierung nach der Anzahl der Einheiten war Gegenstand der Beschlussfassung in der Versammlung der Wohnungseigen-t374mer am 27. Mai 2008. Dass dort der entsprechende Antrag der Kl344gerin nicht die erforderliche Mehrheit bekommen hat, ergibt das f374r die Anrufung des Ge-richts erforderliche Rechtsschutzinteresse des unterlegenen Antragstellers (Elzer in Jenni337en, aaO, vor 247247 23 bis 25 Rdn. 124). 16 3. Auch der zweite Hilfsantrag, mit dem die Kl344gerin eine Vereinbarung der Wohnungseigent374mer 374ber die Kostenverteilung bei Balkonsanierungen generell erreichen will, ist zul344ssig. Mit diesem Verlangen muss sich die Woh-nungseigent374merversammlung nicht vor Klageerhebung befassen. Die Woh-nungseigent374mer haben daf374r keine Beschlusskompetenz (Grziwotz/Jenni337en in Jenni337en, aaO, 247 10 Rdn. 38). 17 4. Der erste Teil des Hauptantrags und der erste Hilfsantrag sind jedoch unbegr374ndet. 18 a) Die Kl344gerin will eine Ab344nderung der in 247 16 Abs. 2 WEG festgeleg-ten Kostenverteilung, nach der die Wohnungseigent374mer u.a. die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verh344ltnis ihrer Anteile (247 16 Abs. 1 Satz 2 WEG) tragen m374ssen, aus- 19 - 10 - schlie337lich f374r die bereits beschlossene Balkonsanierung erreichen. Sie strebt damit eine Einzelfallregelung an. Anspruchsgrundlage hierf374r ist nicht, wie das Berufungsgericht in einer Hilfserw344gung gemeint hat, die Regelung in 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG. Nach dieser Vorschrift kann jeder Eigent374mer eine von dem Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinba-rung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer-wiegenden Gr374nden unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls un-billig erscheint. Der Anspruch ist auf Zustimmung der 374brigen Wohnungseigen-t374mer zum Abschluss einer 304nderungsvereinbarung gerichtet (Wenzel in B344r-mann, aaO, 247 10 Rdn. 152), die generell das Verh344ltnis der Wohnungseigent374-mer untereinander (247 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 WEG) regelt. Eine blo337e Einzel-fallregelung wird davon nicht erfasst (M374nchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, 247 16 WEG Rdn. 30). Das schlie337t es allerdings nicht aus, dass ein Wohnungseigen-t374mer auch dann, wenn er f374r einen konkreten Fall eine 304nderung des Kosten-verteilungsschl374ssels erreichen will, einen Anspruch nach 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG geltend macht. Hat er damit Erfolg, gilt der ge344nderte Schl374ssel nicht nur f374r k374nftige F344lle, sondern auch bereits f374r den Fall, der Anlass zu dem 304nde-rungsverlangen gegeben hat. Denn die Regelung in 247 16 Abs. 4 WEG zur 304n-derung eines Kostenverteilungsschl374ssels im Einzelfall schlie337t nicht die Gel-tendmachung des auch denselben Einzelfall betreffenden Anspruchs auf Zu-stimmung zur generellen 304nderung der Kostenverteilung nach 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus; beide M366glichkeiten haben verschiedene Regelungsgegen- st344nde und stehen alternativ nebeneinander (Wenzel in B344rmann, aaO, 247 10 Rdn. 160; Grziwotz/Jenni337en in Jenni337en, aaO, 247 10 Rdn. 31; Becker in K366h-ler/Bassenge, Anwalts-Handbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Teil 3 Rdn. 191; Riecke/Schmid/Elzer, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentums-recht, 2. Aufl., 247 16 Rdn.18; Entwurf eines Gesetzes zur 304nderung eines Woh-nungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. M344rz 2006 [Gesetzes- - 11 - begr374ndung], BT-Drucks. 16/887 S. 19 f.; a.A. H374gel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 247 3 Rdn. 131 f.). 20 b) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist der auf die Ab-344nderung des Kostenverteilungsschl374ssels nur f374r die bereits beschlossene Balkonsanierung gerichtete erste Hilfsantrag nicht dahin auszulegen, dass die Kl344gerin damit auch eine generelle Regelung zur Kostenverteilung anstrebt. Diesem Verst344ndnis steht bereits der Wortlaut des Antrags entgegen; er ent-spricht einer Gestaltungsklage nach 247247 21 Abs. 4 und 8, 43 Nr. 1 WEG, mit der die gerichtliche Ersetzung eines von den Wohnungseigent374mern nicht gefass-ten Beschlusses herbeigef374hrt werden soll. Auch der Wortlaut des zweiten Hilfsantrags spricht gegen eine solche Auslegung; er enth344lt die auf die Verur-teilung der 374brigen Wohnungseigent374mer zur Zustimmung zu der 304nderung der Kostenverteilung gerichtete Leistungsklage nach 247247 10 Abs. 2 Satz 3, 43 Nr. 1 WEG. Schlie337lich verbietet die Staffelung der beiden Hilfsantr344ge die von der Revision gew374nschte Auslegung; die Kl344gerin verfolgt vorrangig die Gestal-tungsklage. c) Weder das Berufungsgericht noch die Revision haben erkannt, dass Anspruchsgrundlage f374r die Durchsetzung der Einzelfallregelung die Vorschrif-ten der 247247 16 Abs. 4, 21 Abs. 4 und Abs. 8 WEG sind. Denn wenn ein Be-schluss zur abweichenden Verteilung der Kosten f374r Instandhaltungen und In-standsetzungen des Gemeinschaftseigentums (247 16 Abs. 4 WEG) nicht zustan-de kommt, kann derjenige Wohnungseigent374mer, dessen entsprechender An-trag in der Wohnungseigent374merversammlung nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat, sowohl - wie hier - zusammen mit der Anfechtung des Negativ-beschlusses als auch ohne diese Anfechtung seinen Anspruch auf ordnungs-m344337ige Verwaltung nach 247 21 Abs. 4 WEG im Wege der Gestaltungsklage nach 247 21 Abs. 8 WEG gerichtlich (247 43 Nr. 1 WEG) geltend machen (Wenzel in 21 - 12 - B344rmann, aaO, 247 10 Rdn. 164; Becker in B344rmann, aaO, 247 16 Rdn. 135; Rie-cke/Schmid/Elzer, aaO, 247 16 Rdn. 42). 22 aa) Bei der beschlossenen Balkonsanierung handelt es sich um eine Ma337nahme der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Ei-gentums (247 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Balkone zum Gemeinschaftseigentum - was das Berufungsgericht angenommen hat und was die Auslegung der Teilungserkl344rung nahe legt - oder, was die Revision meint, zum Sondereigentum derjenigen Wohnungseigent374mer geh366ren, deren Einheiten einen Balkon haben. Denn selbst wenn Letzteres der Fall w344re, betr344-fen die Sanierungsma337nahmen, soweit s344mtliche Wohnungseigent374mer f374r die Kosten aufkommen sollen, ausschlie337lich solche Teile der Balkone, die zwin-gend im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Die Revision verkennt, dass sich das Sondereigentum an einem Balkon nur auf den Luftraum, den Innenanstrich und den Bodenbelag erstreckt, w344hrend die 374brigen konstruktiven und solche Teile, die ohne Ver344nderung der 344u337eren Gestalt des Geb344udes nicht ver344n-dert werden k366nnen, wie Br374stungen und Gel344nder, Bodenplatte einschlie337lich der Isolierschicht, Decken, Abdichtungsanschl374sse zwischen Geb344ude und Balkon, Au337enw344nde, St374tzen und T374ren, Gemeinschaftseigentum sind (Armbr374ster in B344rmann, aaO, 247 5 Rdn. 56 ff.; Dickersbach in Jenni337en, aaO, 247 5 Rdn. 16 ff.; Riecke/Schmid/Schneider/F366rth, aaO, 247 5 Rdn. 37 - jeweils m.N. aus der Rspr.). Die aus dem Protokoll zu dem Tagesordnungspunkt 11 der Eigent374merversammlung vom 27. Mai 2008 erkennbaren Sanierungsma337nah-men zeigen, dass die auf s344mtliche Wohnungseigent374mer umzulegenden Kos-ten nur solche Balkonteile treffen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen; die Kosten f374r einen sondereigentumsf344higen Fliesenbelag gehen zu Lasten desjenigen Eigent374mers, der ihn w374nscht. Dass dar374ber hinaus die Durchf374h-rung weiterer Sanierungsma337nahmen, die etwaiges Sondereigentum betreffen, beabsichtigt ist, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich; auch die Revision - 13 - zeigt das nicht auf, sondern weist nur auf einen beabsichtigten Oberfl344chenan-strich hin. Dieser betrifft jedoch die Balkonunterseiten und den Estrich, also Gemeinschaftseigentum. Im 334brigen ist auch die Kl344gerin ebenso wie die Be-klagten in den Tatsacheninstanzen davon ausgegangen, dass die Sanierungs-ma337nahmen das Gemeinschaftseigentum betreffen. 23 bb) Die mit dem ersten Hilfsantrag verfolgte Abweichung der Verteilung der Sanierungskosten ist in der Wohnungseigent374merversammlung nicht be-schlossen worden. Der dahingehende Antrag der Kl344gerin hat nicht die nach 247 16 Abs. 4 Satz 2 WEG erforderliche Mehrheit gefunden. cc) Selbst wenn die angestrebte, von der gesetzlichen Regelung abwei-chende Kostenverteilung ordnungsm344337iger Verwaltung entspricht, hat die Kl344-gerin keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf. 24 (1) Den Ma337stab f374r die Beurteilung dessen, was ordnungsm344337iger Ver-waltung entspricht, enth344lt zun344chst die Regelung in 247 16 Abs. 4 Satz 1 WEG (Becker in B344rmann, aaO, 247 16 Rdn. 123; Jenni337en in Jenni337en, aaO, 247 16 Rdn. 46; M374nchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, 247 16 WEG Rdn. 31; Riecke/ Schmid/Elzer, aaO, 247 16 Rdn. 12). Danach k366nnen die Wohnungseigent374mer im Einzelfall durch Beschluss die Verteilung der Kosten f374r Instandhaltungen oder Instandsetzungen des gemeinschaftlichen Eigentums abweichend von 247 16 Abs. 2 WEG regeln, wenn der abweichende Ma337stab dem Gebrauch oder der M366glichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigent374mer Rechnung tr344gt. Hieraus allein ergibt sich allerdings noch nicht, dass der Beschluss ord-nungsm344337iger Verwaltung entsprechen muss; dieses Erfordernis folgt jedoch aus 247 21 Abs. 3 WEG (Riecke/Schmid/Elzer, aaO, 247 16 Rdn. 112), wonach die Wohnungseigent374mer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigen-tums entsprechende ordnungsm344337ige Verwaltung durch Stimmenmehrheit be- 25 - 14 - schlie337en k366nnen, soweit nicht bereits eine Regelung durch Vereinbarung er-folgt ist. 26 (2) Somit entspricht es ordnungsm344337iger Verwaltung, wenn der abge344n-derte Kostenverteilungsschl374ssel dem in der Vorschrift genannten Gebrauchs-ma337stab gerecht wird. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nicht nur nach dem tats344chlichen Gebrauch der von der Instandsetzung oder Instandhaltung betrof-fenen Teile, Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigent374mer, sondern auch nach der Gebrauchsm366glichkeit. Damit soll zum einen Verteilungsgerechtigkeit erreicht und zum anderen der Grundsatz der ordnungsm344337igen Verwaltung konkretisiert werden (Gesetzes-begr374ndung, BT-Drucks. 16/887 S. 24). Als Verteilungsma337st344be kommen z.B. die tats344chliche Gebrauchsh344ufigkeit und die Gebrauchsm366glichkeit sowie die Anzahl der davon profitierenden Personen in Betracht. Danach k366nnen die Wohnungseigent374mer z.B. eine der r344umlichen Zuordnung von Balkonen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, zu bestimmten Wohnungen entsprechende Verteilung der Kosten f374r die Instandsetzung dieser Balkone beschlie337en (Becker in B344rmann, aaO, 247 16 Rdn. 125; M374nchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, 247 16 WEG Rdn. 31). (3) Der Anspruch eines Wohnungseigent374mers, eine solche Kostenver-teilung durchzusetzen, besteht jedoch nicht schon dann, wenn sie dem Gebrauchsma337stab nach 247 16 Abs. 4 Satz 1 WEG Rechnung tr344gt. Vielmehr m374ssen die in 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG f374r die generelle 304nderung eines Kos-tenverteilungsschl374ssels genannten Voraussetzungen ebenfalls vorliegen; denn f374r die erzwungene 304nderung k366nnen keine unterschiedlichen Voraussetzun-gen gelten, je nach dem, ob sie f374r einen konkreten Einzelfall oder generell Be-stand haben soll (Wenzel in B344rmann, aaO, 247 10 Rdn. 161; Grziwotz/Jenni337en in Jenni337en, aaO, 247 10 Rdn. 32; Gesetzesbegr374ndung, BT-Drucks. 16/887 27 - 15 - S. 20). Deshalb ist ein 304nderungsanspruch eines Wohnungseigent374mers in beiden F344llen nur dann gegeben, wenn ein Festhalten an der geltenden Rege-lung aus schwerwiegenden Gr374nden unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Woh-nungseigent374mer, unbillig erscheint. 28 (4) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Unbilligkeit der Verteilung der Kosten f374r die Balkonsanierung auf alle Wohnungseigent374mer nach dem Verh344ltnis ihrer Anteile verneint. Das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung enthielt keine Anspruchsgrundlage f374r das Verlangen eines Woh-nungseigent374mers auf Ab344nderung des gesetzlichen oder eines vereinbarten Kostenverteilungsschl374ssels. Nach der Rechtsprechung bestand jedoch ein gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer gerichteter Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss einer 304nderungsvereinbarung, wenn die geltende Regelung bei Anlegung eines strengen Ma337stabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (247 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen f374hrte; ob das der Fall war, war aufgrund einer tatrichterlichen W374rdigung der Gesamtumst344nde des Einzel-falls und nicht allein nach dem Ma337 der Kostenmehrbelastung des benachteilig-ten Wohnungseigent374mers festzustellen (siehe nur Senat, BGHZ 160, 354, 358 ff. m.w.N.). 29 Seit dem 1. Juli 2007 gibt es mit der Regelung in 247 10 Abs. 2 Satz 3 WEG einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer 304nderungsvereinba-rung. Die Neuregelung l344sst die bisherige Rechtslage im Kern zwar unver344n-dert, enth344lt aber hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen eine Erleichterung gegen374ber den von der bisherigen Rechtsprechung gestellten Anforderungen (Gesetzesbegr374ndung, BT-Drucks. 16/887 S. 18 f.). Nunmehr wird statt auf 30 - 16 - "au337ergew366hnliche Umst344nde" auf die eher vorliegenden "schwerwiegenden Gr374nde" abgestellt; zudem muss die bestehende Kostenverteilung nicht mehr grob unbillig sein und damit gegen Treu und Glauben versto337en, sondern das Festhalten an der geltenden Regelung muss lediglich unbillig erscheinen. Der Schutz des Vertrauens der 374brigen Wohnungseigent374mer in die bestehende Situation wird dadurch erreicht, dass ihre Rechte und Interessen in die Abw344-gung einbezogen werden m374ssen. Nach diesen Grunds344tzen ist die von dem Berufungsgericht vorgenom-mene Abw344gung rechtlich nicht zu bestanden. Zutreffend hat es die Erkennbar-keit der - vermeintlich oder wirklich - nicht sachgerechten Kostenverteilung f374r die Kl344gerin bereits bei dem Erwerb der Eigentumswohnung und das Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des geltenden Kostenverteilungsschl374ssels bei der Beschlussfassung 374ber die Durchf374hrung der Balkonsanierung als ma337geb-liche Gr374nde angesehen, die der Annahme der Unbilligkeit des Festhaltens an der gesetzlichen Regelung entgegenstehen. Hinzu kommt, dass es ebenfalls nicht unbillig ist, wenn ein Wohnungseigent374mer f374r die Kosten der Instandhal-tung von Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verh344ltnis seines Anteils aufkommen muss, obwohl er sie nicht benutzt und auch nicht benutzen kann (Wenzel in B344rmann, aaO, 247 10 Rdn. 158 m.N. aus der Rspr. zur fr374heren Rechtslage). Demgegen374ber begr374ndet die Revision eine - von ihr angenommene - Unbilligkeit der Kostenverteilung damit, dass die Kl344gerin 374berm344337ig belastet w374rde. Damit hat sie keinen Erfolg. Denn das Ma337 der Kos-tenmehrbelastung ist nicht das alleinige Kriterium f374r die Beurteilung der Unbil-ligkeit des Festhaltens an dem bisherigen Kostenverteilungsschl374ssel (Wenzel in B344rmann, aaO). In die Abw344gung einzubeziehen sind vielmehr insbesondere die Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigent374mer, so dass die An-forderungen an den Anpassungsanspruch weiterhin erheblich bleiben (Geset-zesbegr374ndung BT-Drucks. 16/887 S. 19). Dies verkennt die Revision, indem 31 - 17 - sie einseitig auf die Interessen der Kl344gerin an der Ab344nderung des Vertei-lungsschl374ssels abstellt. 32 5. Aus Vorstehendem ergibt sich auch die Unbegr374ndetheit des zweiten Hilfsantrags. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 33 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 28.10.2008 - 202 C 164/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 28.05.2009 - 29 S 135/08 -
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