BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 114/10 Verkündet am: 11. Mai 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 183, 184, 189; EuZVO A rt. 14 a) Die in § 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Au s- land nach § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Prozes s- bevollmächtigten ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, gilt nicht für Auslandszustellungen, die nach den B e stimmungen der EuZVO vorgenommen werden (Bestätigung des Senatsu r teils vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, EuZW 2011, 276). b) Wird bei einer unzulässigen Inlandszustellung nach § 184 ZPO die Ei n spruchsfrist nicht gemäß § 339 Abs. 2 ZPO bestimmt, wird eine Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 114/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VIII. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richt e rin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Die Revision des Klä gers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in H . ansässige Kläger nimmt die in Y . /England a n- sässige Beklagte aus einem Kaufvertrag über eine gebrauchte Druckmasch i ne auf Schadensersatz von 52.840,29 Die Klag e- schrift ist auf Zustellungsersuchen des Vorsitzenden der angerufenen Ka m mer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2008, dem e i- ne durch Beschluss vom 14. Oktober 2008 unter Bestimmung einer Frist von vier Wochen getroffene Anordnung g e mäß § 184 Abs. 1 ZPO beigefügt war, einen inländischen Zustellungsbevo l l mächtigten zu bestellen, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 2 9 . Mai 2000 über die Z u- stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Ha n- delssachen in den Mi tgliedsstaaten (Amtsblatt EG Nr. L 160 S. 37 - im Folge n- den: EuZVO 2000) an die für England und Wales b e nannte Empfangsstelle in 1 - 3 - London übermittelt worden . Diese hat unter dem 25. November 2008 best ä tigt , die Zustellung an die Beklagte unter der ange ge ben en Anschrift in Überei n- stimmung mit dem innerst aatlichen Recht ohne Empfang s be stätigung mittels pre paid first class post vorgenommen zu haben. Am 7. Januar 2009 hat das Landgericht in dem von ihm angeordneten schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil über die Klag e forderung nebst Zinsen erlas sen . Eine Einspruchsfrist hat es nicht bestimmt . Das Versäumnisu r- teil, dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen formularmäßigen Hi n- weis auf eine zweiwöchige Ei n spruchsfrist und deren Lauf beigefügt hatte, ist der Beklagten sodann am 12. Januar 2009 gemäß § 184 ZPO durch Aufg a be der Sendung zur Post zugestellt worden . Nachdem die englischen Verfahren s- bevollmächtigten des Klägers den englischen Verfa h rensbevollmächtigten der Beklagten aufgrund zwischenzeitlich eingeleiteter Zwangsvollstreckungsma ß- nahme n am 6. Mai 2009 eine Kopie des Versäumnisurteils und seiner Bestät i- gung als E uropäische r Vollstrec kungstitel übersandt hatten, hat die Bekla g te unter dem 21. Juli 2009 gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein gelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vor igen Stand g e gen die Versäumung der Einspruchsfrist bea n tragt . Das Landgericht hat sowohl das Wiedereinsetzungsgesuch als auch den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Oberlande s gericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts aufg e hoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherste l lung des ersti n stanzlichen Urteils. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Einspruch der Beklagten sei nicht verspätet, weil e s bereits an einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils fehle. Denn die vom Landg e richt vor genommene (Inlands - ) Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 ZPO sei nicht zulässig gewesen. Die für eine solche Zustellung erforderliche Anor d- nung, e i nen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, sei vielmehr nach der bis zum 12 . November 2008 gelten den Fassung des § 184 ZPO , die hier maßge b- lich sei, nur bei Auslandszustellungen nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO aF mö g lich gewesen, nicht dagegen - wie das OLG Düsseldorf (NJW - RR 2008, 1522) überzeugend ausgeführt habe - bei einer Zustellung nach § 183 Abs. 3 ZPO aF auf der Grundl a ge der EuZVO 2000. Es könne dahinstehen, ob d er dadurch begründete Zustellungsmangel ungeachtet des widersprüchlichen Vortrags der Beklagten zum tatsächl i chen Zugang des Versäumnisu rteils und einer dem Urteil nicht beigefügte n Ei n- spruchsb elehrung gemäß § 189 ZPO geheilt worden sei . Denn in diesem Fall hätte die Einspruchsfrist deshalb nicht zu laufen begonnen, weil das Landg e- richt, das insoweit von einer Inlandszustellung ausgegangen sei, bewusst von der bei einer Auslandszust ellung gemäß § 339 Abs. 2 ZPO erforderlichen B e- stimmung einer Einspru chsfrist abgesehen habe. E ine solch e Zustellung im Ausland hätte indes vorgelegen, wenn es über § 189 ZPO zu einer Heilung d e r nach § 184 ZPO aF vorgenommenen unwirksamen Inlandszustellun g geko m- men sein sol l te . 4 5 6 7 - 5 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Landgericht bei Zustellung der Klage nach Maßgabe von § 184 ZPO aF g e- tro f fene Anordnung, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu beste l- len, nicht zulässig war, so dass die auf diese Anordnung gestützte Zustellung des anschließend ergangenen Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post u n- wir k sam war. Des Weite ren hat das Berufungsgericht offen lassen können, ob di e ser Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist, weil in di e sem Fall die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil ma n- gels der nach § 339 Abs. 2 ZPO erforderlichen geric htlichen Fristbesti m mung n icht in Lauf gesetzt worden wäre . 1. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren nicht gegeben, weil die vom Landgericht veranlasste Z u stellung der Klageschrift nicht - wie von dieser Vorschrift v orausgesetzt - nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO aF beziehungsweise nach § 183 ZPO in der seit dem 13. N o- vember 2008 geltenden Fassung vorgenommen worden ist , so n dern nach Maßgabe der gemäß § 183 Abs. 3 ZPO aF oder § 183 Abs. 5 BGB unb e rührt bleibenden Be stimmungen der EuZVO 2000 oder der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. N o vember 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrif t stücke in Zivil - oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zus tellung von Schriftst ü- cken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des R a tes (ABl. EG Nr. L 324 S. 79 - im Folgenden: EuZVO 2007) . a) Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils kann dahin stehen, ob die Zulässigkei t der vom Landgericht getroffenen Anor d- nung, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, anhand der 8 9 10 11 - 6 - § § 18 3 f. ZPO in der bis zum 12. November 2008 geltenden Fa s sung oder - wie die Revisionserwiderung meint - anhand der Neufassung dieser B esti m- mungen mit den durch Art. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30. Okt o- ber 2008 (BGBl. I S. 2122) erfolgten und gemäß Art. 8 Abs. 2 dieses G e setzes am 13. November 2008 in Kraft g etretenen Änderungen zu beurteilen ist . Denn § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Landgericht weder in der einen noch in der anderen Fassung ermäc h tigt, der Beklagten die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächti g ten aufzugeben, um bei Unterbleiben einer solchen Bestellung spätere Zustellungen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufg a- be des zuzustellenden Schriftstücks zur Post mit den in § 184 Abs. 2 ZPO vo r- gesehenen Folgen b e wirken zu können. Wie der Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 2011 ( VII I ZR 190/10, EuZW 2011, 276 Rn. 17 ff. , zur Veröffentl i- chung in BGHZ vorgesehen ) anhand des Wortlauts und der Entstehungsg e- schichte der Norm en sowie der Gesetzessystematik im Einzelnen ausgeführt hat, erstrecken sich die in § 184 Abs. 1 ZPO jeweils enthalt ene n Verwe i sung en auf die Möglichkeit einer (Inlands - )Zustellung durch Aufgabe zur Post gerade nicht auf Zustellu n gen, denen grenzüberschreitende Zustellung en nach der EuZVO 2000 oder der EuZVO 2007 vorausgegangen sind. b) Die am 12. Januar 2009 nach Ma ßgabe von § 184 ZPO bewirkte Z u- stellung des Versäumnisurteils hat die Frist zur Einlegung des hiergegen geg e- benen Einspruchs, welche gemäß § 339 Abs. 1 Halbs . 2 ZPO von einer wir k- samen Zustellung abhängt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1986 - VIII ZR 320/85, BGHZ 98, 263, 267), nicht in Lauf setzen können. Denn eine Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nur zulässig, wenn die betroffene Partei keinen Z u- stellungsbevollmächtigten benannt hat, obgleich sie dazu gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtet w ar. Erfolgt die A nordnung, einen Zustellungsbevol l- mächtigten zu benennen, dagegen ohne gesetzliche Grundlage, weil sie - wie hier - für eine Fallgestaltung ausgesprochen wird, die von der in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten Anordnungsbefugnis nicht gedec kt wird, kann sie keine 12 - 7 - Wirkungen zu Lasten d e s Zustellungsempfängers entfalten (Senat s urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, aaO Rn. 21 mwN). c) Die nach § 184 ZPO vorgenomme ne Zustellung des Versäumnisu r teils durch Aufgabe zur Post wird auch son st nicht den Anforderungen an eine nach e u ropäischem Zustellungsrecht grundsätzlich zulässige Zuste l lung durch die Post gerecht , wie sie in der Zeit bis zum 12. November 2008 in Art. 14 Eu Z VO 2000 in Verbindung mit § 1068 Abs. 1 BGB aF geregelt war und sei ther in Art. 14 EuZVO 2007 geregelt ist. Denn eine solche Zustellung hätte wir k sam nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein oder gleichwe r tigem Beleg erfolgen können . Das ist hier nicht gesch e hen. 2. Das Berufungsgericht ist weiterhin zut reffend davon ausgegangen, dass der formgerecht eingelegte Einspruch der Beklagten auch nicht aufgrund einer nachfolgenden Heilung des Zustellungsmangels verfristet ist und deshalb nicht gemäß § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden kann. Denn § 3 39 Abs. 2 ZPO schreibt für den Fall, dass die Zustellung eines Versäumni s- urteils im Ausland erfolgen muss, vor, das s das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisu r teil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen hat. Diese Ei n spruchsfrist ha t das Landgericht nicht bestimmt, so dass selbst durch eine vom Berufungsgericht für denkbar gehaltene Heilung des Zuste l- lungsmangels gemäß § 189 ZPO eine solche Frist nicht hat in Lauf gesetzt und in der Folge versäumt werden können. Eine - wie hier - unzulässige Inlandszustellung nach § 184 ZPO führt auch nicht etwa dazu, dass die in § 339 Abs. 1 Halbs . 1 ZPO vorgesehene Ei n- spruchsfrist von zwei Wochen gleichwohl zu laufen beginnt. Denn für den Fall, dass die vorzunehmende Z u stellung im Ausland bewirkt werden muss, weil die Voraussetzungen für eine Zustellung des dafür vorgesehenen Schriftstücks im Inland nicht gegeben sind , enthält § 339 ZPO keine gesetzli ch geregelte Ei n- spruchsfrist . Die Einspruchsfrist ist vielmehr g e mäß § 339 Abs. 2 ZPO von Amts weg en durch das Gericht im Versäumnisurteil oder nachträglich durch b e sond e- 13 14 15 - 8 - ren Beschluss zu bestimmen , so dass auch der Lauf dieser Frist erst mit Zuste l- lung der vorzunehmenden Fristbestimmung beginnt. Nimmt das G e richt - wie vorliegend geschehen - die erford erliche Fristbestimmung nicht vor, wird der Lauf ein er Ei n spruchsfrist nicht in Gang gesetzt (RGZ 63, 82, 84 f.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 339 Rn. 9; MünchKomm Z PO/Prütting, 3. Aufl., § 339 Rn. 7; M u sielak/Stadler, ZPO, 8 . Aufl., § 339 Rn. 3). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2009 - 415 O 114/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2010 - 11 U 211/09 -
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