BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 114/11 Verkündet am: 20. März 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 253, 823 Abs. 1 Aa, F; StVG § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2, § 18 Abs. 1 Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermi t- telter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Perso nen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken. BGH, Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. März 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der tödlichen Verletzung eines Hunde s bei einem Ve r- kehrsunfall . A m 24. Oktober 2008 spazierte die Klägerin mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg. Die Hündin war nicht angeleint. Der B e- klagte, der mit einem Traktor von einer angrenzenden Straße in den Feldweg einfuhr, überrollte die Hündin, die dadurch so schwere Verletzungen erlitt, dass sie von einem Tierarzt eingeschläfert werden musste. Die Klägerin macht materiellen Scha den s ersatz wegen entstandener Tierarztkos ten, Kosten für die Anschaffung eines Labrador - Welpen s und a u- ßerge richtlicher Rechtsanwaltskosten sowie einen Schmerzensgeldanspruch geltend mit der Begründung, sie habe durch das Erlebnis einen Schockschaden 1 2 3 - 3 - mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode erlitten. Es sei zu einer pa thologi schen D auerreaktion gekommen, welche m e- dikamentös habe behandelt werden müssen und die Durchführung einer Lan g- zeitbehandlung erfordert habe. Der Zustand habe über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten angedauert und sei bis heute nicht ausgesta nden. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der materiellen Schäden stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der materiellen Schäden nur in Höhe von 50 % stattgegeben und den Beklagten in entsprechender Abänd e- rung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, an die Klägerin 388 zu zahlen sowie sie von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 rin und die weitergehe n- de Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, s o- weit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens nicht in Betracht kommt. Für die ersatzfähigen materiellen Schäden hafte der Beklagte als Fahrer des unfal l- beteiligten Traktors nach § 18 StVG für den Unfall, bei dem der Hund der Kl ä- gerin so schwer verletzt worden sei, dass er anschließend habe eingeschläfert werden müssen. Der Beklagte habe weder nachgewiesen, dass der Unfall für ih n unabwendbar gewesen sei, noch dass ihn an dem Unfall kein Ver schulden 4 5 - 4 - getroffen habe. Auf der andere n Seite müsse sich die Klägerin nach § 17 Abs. 1 und 4 StVG die Tiergefahr ihres frei laufenden Hundes im Sinne des § 833 BGB anrechnen lassen. Die Abwägung zwischen der Betriebsgefahr des Traktors mit Anhänger und de r Tiergefahr des auf einem Feldweg frei laufenden Hundes rechtfertige unter den besonderen Umständen des Falles eine hälftige Sch a- densteilung. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht einen auf Schme r- zensgeld gerichteten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesicht s- punkt eines - durch den Tod des Tieres psychisch vermittelten - sogenannten Schockschaden s verneint. a) Ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 , § 253 BGB wäre zwar , obwohl die Klägerin einen Gesundheitsschaden nur mittelbar als (psychische) Folge des tödlichen (Ve r- kehrs - ) Unfalls ihrer Hündin erlitten ha ben will, ein eigener Schadensersatza n- spruch wegen der Verletzung eines eigenen Rechtsguts (vgl. Se natsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 168; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540 und vom 6. Februar 2007 - V I ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 10 ). Nach ständiger Rechtspre chung des erkennenden Senats ge nügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperl i- chen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur "mi t- telbar" Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dri t- ten auszulösen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die D e- 6 7 8 - 5 - liktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie ge setzt en Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatb e- stände zu beschränken (vgl. Senatsurte ile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, aaO S. 168 f. und vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854). Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine - hier zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu u n- terstellende patholo gisch fassbare - Gesundheitsbeschädigung vor aus, sondern auch eine besondere p ersonale Beziehung des solchera rt "mittelbar" Gesch ä- digten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, aaO S. 170 ; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 19 84, 439; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240 , 241 ; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88 , aaO ; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, aaO und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, Rn. 8 , 10 ). Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als "normales" Lebensrisiko der Teilnahme an den E reignissen der Umwelt empfinden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209 , 220 f. ). b) Aus den vorgenannten , die Schadensersatzpflicht bei Schockschäden eng umgrenzenden Grundsätzen ergibt sich bereits , dass eine von der Revisio n geforderte Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf psychisch vermittelte G e- sundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht in Betracht kommt (so auch zutreffend LG Bad Kreuznach, Jagdrechtliche En t- scheidungen Bd. XIV, XI Nr. 128 ; Kre isG Cottbus, NJW - RR 1994, 804 , 805 ; AG Recklinghausen, ZfS 1989, 191 und AG Essen - Borbeck , JurBü ro 1986, 1494; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl. , § 251 Rn. 55). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber keinen Anlass für einen besonderen Schmerzensgeldanspru ch des Tierhalters gesehen hat; die Verletzung oder Tötung von Tieren sollte den 9 - 6 - von der Rechtsprechung anerkannten Fällen von Schockschäden mit Kran k- heitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst dem B e- troffenen nahestehenden Menschen nicht gleichgestellt werden (vgl. BT - Drs. 11/7369, S. 7). Derartige Beeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren , mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und verm ö- gen damit Sch merzensgeld ansprüche nicht zu begründen. 2. Die Revision beanstandet schließlich ohne Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs - und Verantwortungsbeiträge im Zusammenh ang mit den geltend gemachten mater i- ellen Schadensersatzansprüchen der Klägerin. Die Entscheidung über eine Ha f tungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grun d- sätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu übe r- pr üfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen z u- grunde gelegt hat. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreit i- gen, zugestandenen oder na ch § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einze l- falls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (vgl. etwa Senatsu rteil vom 7. Feb ruar 2012 - VI ZR 133/11, juris Rn. 5 mwN). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil stand. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sind gefahrerhöhende Umstände von beiden Seiten nicht bewiesen wor den. Auf di e- ser Grundlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Ber u- 10 11 12 - 7 - fungsgericht in tatrichterlicher Würdigung unter den besonderen Umständen des Streitfalles unter Berücksichtigung der Tiergefahr des freilaufenden Hundes einerseits und der Betriebsgefahr des Traktors andererseits zu einer hälfti gen Schadensteilung gelangt ist. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stö hr Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 19.08.2010 - 8 O 483/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2011 - 16 U 93/10 -
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