BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 114/13 Verkündet am: 11. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivi lsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2013 für Recht erkannt: Die Re vision gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten soweit für das Revisionsverfahren von B e- deutung um die Höhe de s der Klägerin zustehenden Rückkaufswerts nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages. Die Klägerin u n- terhielt bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit Versich e- rungsbeginn zum 1. Juli 2004. Sie leistete im Zeitraum von Juli 2004 bis Septe mber 2009 Prämienzahlungen in Höhe von 3.647,46 2009 trat die Klägerin sämtliche Ansprüche an die p . AG ab, die am 9. April 2009 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung erklärte. Die Beklagte zahlte an die K lägerin zum Abrec h- nungsstichtag 1. Oktober 2009 einen Betrag von 1.419,99 . Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst die Rückzahlung der von ihr geleisteten Prämien zuzüglich 7% Anlagezinsen abzüglich des bereits 1 2 - 3 - gezahlten Rückkaufswerts, hilfsweise Zahlung eines Mindestrückkauf s- werts begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Ber u- fungsverfahren hat die Beklagte Auskunft dahin erteilt, dass am 1. Okto - ber 2009 die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals 1.546,29 o- wie das vertraglich v ereinbarte gezillmerte Deckungskapital 1.921,10 betragen habe. Ferner hat die Beklagte einen zunächst einbehaltenen Stornoabzug von 539 Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erl e- d igt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Übrigen zurüc k- gewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG berechneten Rückkaufswerts. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin der z u- letzt in der Berufung geltend gemachte Hilfsantrag auf Zahlung in dem Umfang ihres nunmehr geltend gemachten Feststellungsantrags abg e- wiesen worden ist. Insoweit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr eine n Mindestrückkaufswert in Höhe des nach anerkan n- ten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der am 1. Oktober 2009 laufenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapitals der Versicherung unter gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss - und Ve r- triebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre abzüglich der in zweiter I n- stanz geleisteten 539 1.419,99 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d i e Klägerin habe kein en Zahlungsanspruch über die geleisteten Bet räge hinaus. Dem Versich e- rungsnehmer stehe, soweit wie hier die Allgemeinen Versicherung s- bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts unter Berüc k- sic h tigung des Zillmerverfahrens unwirksam seien, lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Mindestrück kaufswerts in Höhe der Hälfte des ungezil l- merten Deckungskapitals zu , wenn dieser höher sei als der nach den Versicherungsbedingungen errechnete Rückkaufswert. Zwar habe der Bundesgerichtshof dies nur für den Fall entschieden, dass die Regelu n- gen über die Verrechnung der Abschlusskosten gegen das Transparen z- gebot verstießen. Seien die Klauseln materiell unwirksam, könne inde s- sen nichts anderes gelten. Hier habe die Klägerin bereits einen diesen Mindestrückkaufswert von 1.546,29 nsg e- samt 1.921 e- ckungskapital als Mindestrückkaufswert bestehe nicht. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Der von der Klägerin nunmehr verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. E s handelt sich nicht um eine unzulässige Klagänderung, so n- dern um eine auch im Revisionsverfahren zulässige Antragsänderung. Diese kommt für die Fälle in Betracht, in denen die Änderung nur eine 4 5 6 7 - 5 - Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt ist (BGH, Urteile vom 28. September 1989 IX ZR 180/88, WM 1989, 1873 unter 1; vom 23. September 2004 IX ZR 137/03, NJW - RR 2005, 494 u n ter VI). So liegt es hier. Die Kläger in verfolgt anders als in den Vorinsta n- zen nicht mehr einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung der gelei s- teten Prämien oder auf ungekürzte Auszahlung des ungezillmerten D e- ckungskapitals, sondern begehrt die Zahlung eines Rückkaufswerts auf der Grundlage von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. Hiernach ist der Rüc k- kaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Vers i- c herung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss - und Vertriebskosten auf die er s- ten fünf Vertragsjahre ergibt. Die Klägerin kennt zwar die Höhe des u n- gezillmerten Deckungskapitals; dieses beträgt ausweislich der Auskunft der Beklagten 3.092 ,58 - und Ve r- triebskosten sind ihr aber unbekannt. Wenn die Klägerin auf dieser Grundlage von ihrem weitergehenden Zahlungsanspruch abrückt und e i- ne Berechnung des Rückkaufswerts unter Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. b egehrt, so handelt es sich lediglich um eine zulässige Modifikation des früheren Antrags. Entgegen der Auffassung der Revis i- onserwiderung ist das Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO gegeben. 8 - 6 - 2. In der Sache ist die Revision allerdings u nbegründet. Die Kläg e- rin hat keinen Anspruch darauf, dass der Rückkaufswert des von ihr g e- kündigten Lebensversicherungsvertrages unter Anwendung der Grund - sätze des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. berechnet wird. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die neuere Rechtspr e- chung des Senats zur Unwirksamkeit von Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden (U r- teil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201 /10, BGHZ 194, 208). Derartige Kla u- seln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherung s- nehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (aaO Rn. 15 ff). Der Senat hatte in diese m Urteil und in den Folgeurteilen vom 17. Oktober 2012 (IV ZR 202/10, VersR 2013, 213), vom 14. November 2012 (IV ZR 198/10, juris) und vom 19. Deze m- ber 2012 (IV ZR 200/10, VersR 2013, 565) nicht zu entscheiden, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Für die vorangegangene Tarifgeneration der Klauselwerke bis 2001 hat der Senat ebenfalls eine Unwirksamkeit der Klauseln betreffend die Vereinbarung des Zillmerverfahrens angenomme n, allerdings nicht wegen materieller Unwirksamkeit, sondern wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff.). Er hat sodan n mit Urteil vom 12. Oktober 2005 entschieden, die sich aus der Unwirksamkeit der Regelungen über die Verrechnung von Abschlusskosten ergebende Regelungslücke wegen I n- transparenz sei in der Weise zu schließen, dass es grundsätzlich bei der 9 10 11 - 7 - Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren bleibt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Be i- tragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des R ückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Di e- ser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rec h- nungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318). b) Für die hier zu beurteilende sogenannte zweite Klauselgenerat i- on der Jahre 2001 bis 2007 kann die durch die Unwirksamkeit der B e- dingungen aus materiellen Gründen entstandene Vertragslücke nicht durch unmittelbare Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geschlo s- sen werden. Im Gesetzgebungsverfahren war zwar zunächst vorges e- hen, dass die Regelung auch für Altverträge gelten sollte, die bei Inkraf t- treten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (im Folgenden: VVG ) bestanden (BT - Drucks. 16/3945 S. 119). Im we iteren Verlauf des Verfa h- rens hat der Gesetzgeber dieses Vorhaben allerdings aufgegeben und in Art. 4 Abs. 2 EGVVG bestimmt, dass auf Altverträge anstatt des § 169 VVG, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltende n Fassung weiter anzuwenden ist. Auswei s- lich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll es für Altve r- träge bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung verbleiben (BT - Drucks. 16/5862 S. 100 f.; zur Entstehungsgeschichte Seiffert, r+s 2010, 17 7 , 180 f.; Jacob, VersR 2011, 325, 326). c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. sei gleichwohl über § 306 Abs. 2 BGB anzuwenden. Hiernach 12 13 - 8 - richtet sich der Inh alt des Vertrages, soweit Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, nach den gesetzlichen Vorschriften. Aus diesem Grund ist nach Ansicht de r Kläger in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG anzuwenden und nicht auf die Rech t- s prechung des Senats zur ergänzenden Vertragsauslegung zurück z u- greifen. Diese Auffassung trifft nicht zu. § 306 Abs. 2 BGB schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Ve r- tragsauslegung nicht aus, weil es sich bei den B estimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften i.S. des § 306 Abs. 2 BGB handelt. Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung die E ntscheidung des Gesetzgebers beachte t werden, den Vertrag grundsätzlich mit dem sich aus den Normen des dispositiven Gesetze s- rechts, welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebe n- den Inhalt aufrecht zu erhalten. Diese kommt daher nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall ein er unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu e i- nem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in ve r- tretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Senatsurteil vom 22. Januar 1992 IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92, 98 f.; Versäumnisurteil vom 16. Juni 2009 XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 38; Teilurteil vom 29. April 2008 KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 32; Urteil vom 4. Juli 20 02 VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229, 234). Die Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG über die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB scheidet auf dieser Grundlage aus. 14 15 - 9 - § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG galt im Zeitpunkt des Abschlusses des Vers i- cherungsvertra ges 2004 noch nicht. Nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem unmissverständlichen Willen des G e- setzgebers soll die Vorschrift gerade nicht rückwirkend zur Anwendung kommen, sondern es soll bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts "in seiner Ausprägung durch die Rechtspr e- chung" bleiben (BT - Drucks. 1 6 /5862 S. 100 f.). Nach dem erklärten Wi l- len des Gesetzgebers sollte damit für Altverträge auch die Rechtspr e- chung des Senats gemäß Urteil vom 12. Oktober 2005 maßg eblich ble i- ben, mit der der Senat die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Verrechnung der Abschlusskosten entstandene Vertragslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung des Inhalts geschlossen hat, dass der Versicherungsnehmer die versprochene Leistung erhält, mindestens j e- doch einen Betrag in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (IV ZR 162/0 3 , BGHZ 164, 297, 318). Dieser gesetzgeberische Wille darf nicht dadurch umga ngen werden, dass über § 306 Abs. 2 BGB die Reg e- lung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch zur Anwendung kommt . Soweit die Revision darauf verweist, es sei im Rahmen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anerkannt, dass auf die Grundlagen der gesetzlichen Regelung a bzustellen sei, die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bestehen, rechtfertigt dies hier schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil Art. 4 Abs. 2 EGVVG eine Anwendung des § 169 Abs. 3 VVG auf Altverträge gerade ausschließt. Diesen Willen des Gesetzgeber s hat der Senat auch bei der Anwendung des § 306 Abs. 2 BGB zu respektieren. d) Im Rahmen der somit vorzunehmenden ergänzenden Vertrag s- auslegung wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, für die beiderse i- 16 17 - 10 - tige Interessenabwägung sei auf die Wertung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG zurückzugreifen (so etwa Armbrüster, NJW 2012, 3001, 3002 f.; ders. VW 2012, 1434; Jacob, VersR 2013, 447 f.; ders. jurisPR - VersR 9/2012 Anm. 2; ferner Reiff, VersR 2013, 785, 790 f. im Rahmen der B e- dingungsanpassung gemäß § 164 VVG). Zur Begründung wird im W e- sentlichen darauf abgestellt, dass der Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 selbst verschiedene Möglichkeiten der Berechnung der Mindestleistung erörtert hat. Dort hat der Senat auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester - Rente" in seine Überlegungen einbezogen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG mit einer Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre). Er hat sich jedoch dem seinerzeitigen Vorschlag der Reformkommission ang e- schlossen, wonach der Versicherer im Falle der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung grundsätzlich die versprochene Leistung schuldet, der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts aber einen Mindestbetrag nic ht unterschreiten darf, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkul a- tion berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318, 322 f.). Dieser Vorschlag der Reformko m- mission ist dann allerdi ngs nicht Gesetz geworden, sondern der Geset z- geber hat sich in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG ausdrücklich an dem Riester - Modell orientiert. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem (vgl. BT - Drucks. 16/3945 S. 102): "Die Neuregelung knüpft an das sog . Riester - Modell nach dem durch Art ikel 7 des Gesetzes vom 5. e- änderten Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetz vom 26. der VVG - Kommission, der auf das "ungezillmerte D e- ckungskapital " abstellt. Der Gesetzentwurf hat sich desw e- gen am geltenden Recht orientiert und nicht wie der Bu n- desgerichtshof in dem oben zitierten Urteil vom 12. Oktober 18 - 11 - 2005 am Vorschlag der VVG - Kommission, auch wenn be i- de Vorschläge zu mehr Rechtsklarheit und R echtssicherheit führen. Für den Versicherungsnehmer ergeben sich im Ü b- rigen auf der Grundlage der Regelung des Gesetzentwurf e s leicht höhere Auszahlungsbeträge als auf der Grundlage des Modells der VVG - Kommission." Wenn, so eine im Schrifttum teilweis e vertretene Auffassung, sich im Zuge der VVG - Reform eine vom Gesetzgeber als noch besser ang e- sehene Lösung durchgesetzt habe, bei der zudem die Erkenntn isse der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2006 hätten einfli e- ßen können (VersR 2006, 489) , so erscheine es möglich, die ergänzende Vertragsauslegung an dieser aktuelleren Regelung zu orientieren. Dies habe auch den Vorteil, dass alle ab 2001 geschlossenen Versicherung s- verträge derselben Regelung unterlägen. Diese Auffassung vermag nicht z u überzeugen. Sie führt im E r- gebnis über das Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung dazu, dass entgegen Art. 4 Abs. 2 EGVVG und de m eindeutigen gesetzgeberischen Willen § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch Rückwirkung zuk äme . Dies ist nicht allein damit zu recht fertigen, dass der Vorschlag der Reformko m- mission, der der Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2005 z u- grunde lag, letztlich nicht Gesetz wurde, sondern der Gesetzgeber sich an der Regelung über das AltZertG orientiert hat. Diese spätere Entwic k- lung hat auf die Maßgeblichkeit und Gültigkeit der Interessenabwägung, wie sie der Senat seinerzeit vorgenommen hat, keinen Einfluss. Insb e- sondere kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass rückwirkend für die Zeit vor 2008 Wertungen aus einer gesetzgeberischen R egelung übernommen werden, die kraft ihres ausdrücklichen Anwendungsbefehls erst ab 1. Januar 2008 gelten soll, während es im Übrigen bei der A n- 19 20 - 12 - wendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung bleiben sol lte. e) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung keine Rechtfertigung dafür, bei der Berechnung des Rückkaufswerts Unterschiede zwischen solchen Verträgen zu machen, bei denen die Rechtspre chung die Kla u- seln über die Abschlusskostenverrechnung wegen Intransparenz für u n- wirksam erklärt hat, und solchen, bei denen eine materielle Unwirksa m- keit der Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers angenommen w orden ist . Die für die ergänzende Ve r- tragsauslegung maßgebliche Interessenlage der Parteien ist unabhängig davon, ob die Klauseln wegen Intransparenz, materieller Unwirksamkeit oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung kommen können (so zu Recht OLG Karlsruhe VersR 2 013, 440, 443). Gründe für eine differe n- zierende Lösung bestehen insoweit nicht. Insbesondere ist nicht ersich t- lich, warum Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 2001 bis 2007 bei der vorgeschlagenen Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG be s- ser stehen s ollen als Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 1994 bis 2001, bei denen der Senat die Hälfte des ungezillmerten Deckung s- kapitals zugrunde gelegt hat. Vielmehr sind alle bis Ende 2007 geschlo s- senen Verträge, für die einheitlich noch das bisherige Recht gilt, nach de nselben Grund sätzen zu behandeln , und erst für Verträge ab 2008 kommt es zur Anwendung des neuen VVG. Aus Gründen der Rechtss i- cherheit ist zu vermeiden, dass die Ersetzung einer intransparenten Klausel (Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals) einen anderen I n- halt hat als die Ersetzung einer transparenten, aber materiell unwirks a- men Klausel (Orientierung an § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG), nur weil die Rechtsprechung erst nach Erlass des neuen VVG Gelegenheit hatte, zur 21 - 13 - Ersetzung von materiell unwirksamen Rückkaufswertklauseln Stellung zu nehmen (Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 60). f) Schließlich hat auch das Bun desverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Februar 2006 dem Gesetzgeber lediglich aufgeg e- ben, bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorg a- ben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen. Im Übrigen hat es ausdrü cklich darauf hingewiesen, für die geltende Rechtslage habe sich eine Änderung dadurch ergeben, dass der Bu n- desgerichtshof im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausl e- gung Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Ve r- tragsauflösung festgelegt habe (VersR 2006, 489 Rn. 74 f.). Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob auch eine andere Lösung möglich wäre. Letztlich habe der Gesetzgeber zu entscheiden, welche Lösung er wählen möchte. Die ergänzende Vertragsausle gung widerspreche allerdings verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht (aaO Rn. 7 6 ). Der Gesetzgeber hat sich sodann dafür entschieden, § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG erst auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2008 geschlossen werden. Für die Zei t davor verbleibt es deshalb einheitlich bei der vom Senat entwickelten und vom Bundesve r- fassungsgericht gebilligten Rechtsprechung zur Abrechnung auf der 22 - 14 - Grundlage der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindes t- betrag, ohne dass es darau f ankommt, wann die Verträge geschlossen wurden und aus welchem Grund die Klausel über die Abschlusskoste n- verrechnung unwirksam ist. Ma yen H arsdorf - G ebhardt Dr. Ka rczewski Le hmann Dr. Br ockmöller Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 31.01.2012 - 124 C 484/11 - LG Köln, Entscheidung vom 13.02.2013 - 26 S 8/12 - 23
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