ECLI:DE:BGH:2016:200716BVIIIZR114.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 114/16 vom 20. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Büng er und Kosziol beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 14. April 2016 Wiedereinsetzung in de n vorigen Stand zu gewä h- ren, wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert de festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten, von denen sie in Berlin eine Wohnung gemietet hatte, insbesondere wegen der Folgen eines in der Wohnung aufg e- tr e tenen Wasserschadens auf Schadensersa tz in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Gegen das ihr am 19. April 2016 zug e- 1 - 3 - stellte Urteil des Berufungsgerichts hat sie am 13. Juni 2016 Nichtzulassung s- beschwerde erhoben. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereins etzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeeinl e- gung hat sie wie folgt begründet: Ihre Rechtsschutzversicherung, welche für die Kosten in den Tatsache n- instanzen eingetreten sei, habe die am 9. Mai 2016 für die Nichtzulassung sb e- schwerde beantragte Deckung am 13. Mai 2016 und auf nochmalige Kontak t- aufnahme hin am 18. Mai 2016 endgültig abgelehnt, weil der Rechtsschutzfall bereits vor Vertragsbeginn eingetreten sei. Sie selbst verfüge nicht über die Mi t- tel zur Finanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde, erfülle jedoch - wie sie kurzfristig habe feststellen müssen - auch knapp nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach weiterer Überprüfung der Ang e- legenheit habe sie festgestellt, dass die Möglichk eit einer Kostendeckung über den örtlichen Mieterverein bestehe; diese Deckung sei ihr daraufhin unter dem 30. Mai 2016 auch zugesagt worden. II. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Die Klägerin war nicht, wie von § 233 Satz 1 ZPO vorausgesetz t, ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Insbesondere war sie nach ihrem eigenen Vorbringen nicht durch Mittellosigkeit an einer B e- schwerdeeinlegung gehindert. 1. Soweit die Klägerin geltend ge macht hat, nicht über die Mittel zur F i- nanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu verfügen, gleichzeitig jedoch ausgeführt hat, nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe zu erfüllen, ergibt sich daraus kein Grund, die Versäumu ng der in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Notfrist zur Einlegung der Nichtzulassung s- 2 3 4 - 4 - beschwerde als entschuldigt anzusehen. Denn eine Mittellosigkeit entschuldigt die Fristversäumung grundsätzlich nur dann, wenn die bedürftige Partei ihrem Unvermögen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzubringen, dadurch Rechnung trägt, dass sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Recht s- mittelgericht ein den Anforderungen des § 117 ZPO gerecht werdendes Pr o- zesskostenhilfegesuch einreicht (BGH, Beschlüsse vo m 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW - RR 2008, 1313 Rn. 24; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 1 0 /01, NJW 2002, 2180 unter 1; jeweils mwN). Das gilt auch dann, wenn die Partei über eine möglicherweise eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügt, ohne das s deren Eintrittspflicht bis zum Fristablauf geklärt ist. Denn in diesem Fall ist die Partei jedenfalls gehalten, innerhalb der Rechtsmittelfrist in einer den b e- schriebenen Anforderungen entsprechenden Weise Prozesskostenhilfe zu b e- antragen (BGH, Beschlüss e vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230 unter II 2; vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2; Wieczorek/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 44). 2. Hier fehlt es indes schon an der eine Fristversäumung entschuldige n- den Mittello sigkeit. Denn die wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen eine solche Mittellosigkeit gegeben ist, weil die betreffende Partei mangels e i- nes ausreichenden einsetzbaren Einkommens und/oder Vermögens nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder jedenfalls in Raten aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind in § 115 ZPO abschließend ger e- gelt (vgl. Hk - ZPO /Kießling, 6. Aufl., § 115 Rn. 1). Eine hiervon unabhängige subjektive Einschätzung der Partei, nicht über die Mittel z ur Finanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu verfügen, ist demgegenüber für die nach § 233 ZPO erforderliche Entschuldigung der Fris t- versäumung unbeachtlich. Gleiches gilt für die bei der Klägerin ersichtlich anz u- treffende Einstellung, das Kostenrisi ko einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht 5 6 - 5 - selbst tragen, sondern das Beschwerdeverfahren nur unter der Voraussetzung durchführen zu wollen, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungsz u- sage erteilt (BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, aaO). Erst recht entschuldigt danach auch nicht der Umstand, dass die Klägerin die Möglichkeit einer Kostendeckung über den örtlichen Mieterverein erst nach Fristablauf entdeckt hat. III. Da der Klägerin nach alldem keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, ist sie gemäß § 230 ZPO mit der Einlegung einer wirksamen Nichtzu lassungsbeschwerde ausgeschlossen. Ihre erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingelegte Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 552 Abs. 1, § 572 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneide r Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 29.04.2015 - 221 C 285/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.04.2016 - 18 S 185/15 - 7
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