BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 115/00 Verkündet am: 21. September 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VZOG § 8 Abs. 4, 5 Wer das Eigentum an einem ehemals volkseigenen Grundstück durch die Verfügung einer Stadt oder Gemeinde erwirbt, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG g e - gen den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum wirksam ist, hat die Nutzungen aus dem erworbenen Grundstück auch dann nicht herauszugeben, wenn der Anspruch aus § 8 Abs. 4 VZOG gemäß § 8 Abs. 5 VZOG durch Rückübertragung des Grun d - stücks auf den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum erfüllt wird. BGH, Urteil v. 21. September 2001 - V ZR 115/00 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 20. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivils e - nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Mrz 2000 unter Zurckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klgerin auf Erstattung ihrer Zahlungen fr den Zeitraum vom 25. August 1992 bis zum 30. Juni 1995 dem Grunde nach fr gerechtfertigt erklrt worden ist. Auch in diesem Umfang wird die Berufung der Klgerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 30. Juni 1999 zurckgewiesen. II. Auf die Anschlußrevision der Klgerin wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit ber die von der Klgerin fr den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten Ansprche zum Nachteil der Klgerin erkannt worden ist. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um Nutzungen, die seit dem 3. Oktober 1990 aus ehemals volkseigenen Grundstcken gezogen worden sind. Die Grundstcke P.-Straße und H.-Straße (im folgenden: Grundstcke) in F./S. (im folgenden: Stadt) waren frher Eigentum der C.- und P. AG. Auf ihnen steht ein Wohn- und Geschftshaus. 1951 wurden die Grundstcke in Volkseigentum berfhrt. Als Rechtstrger wurde der Rat der Stadt in das Grundbuch eingetragen. Die Verwaltung der Grundstcke erfolgte durch den VEB G. (im folgenden VEB). Seit 1973 nutzte die klagende Sparkasse den berwiegenden Teil des Gebudes aufgrund entgeltlicher Nutzungsvertrge mit dem VEB. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands fhrte die Stadt die bis zum 3. Oktober 1990 von dem VEB wahrgenommenen Aufgaben im Ra h - men eines Eigenbetriebs fort. Am 19. Juni 1991 beantragte die Klgerin festzustellen, daß sie gemß Art. 21 Abs. 1, Abs. 2 EV Eigentmerin der Grundstcke sei. Diesem Antrag gab der Prsident der Oberfinanzdirektion C. durch Bescheid vom 14. Juli 1992, bestandskrftig seit dem 18. Juli 1996, statt. Am 4. Juni 1992 beschloß die Stadt, den Eigenbetrieb gemß § 58 UmWG a.F. in eine Gesellschaft mit beschrnkter Haftung, die Beklagte, umzuwandeln. Die Umwandlungserklrung wurde am 22. Juni 1992 beurkundet. Nach der Anlage zu der Erklrung sollte das Eigentum an den Grundstcken auf die Beklagte bergehen. Am 25. A u - gust 1992 wurde die Beklagte in das Handelsregister eingetragen. - 4 - Im Dezember 1995 einigten sich die Parteien und die Stadt darauf, das Eigentum an den Grundstcken nach § 8 Abs. 5 VZOG der Klgerin zuordnen zu lassen. Durch Bescheid vom 22. Dezember 1995 ordnete der Prsident der Oberfinanzdirektion das Eigentum an den Grundstcken darauf erneut der Kl - gerin zu. Auf sein Ersuchen wurde die Klgerin am 22. Januar 1996 in das Grundbuch eingetragen. Die Klgerin behauptet, sie habe fr die Nutzung der Gebude zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1995 insgesamt 760.441,93 DM an die Beklagte bezahlt. Darber hinaus habe die Beklagte aus der Vermietung der Wohnungen in dem Gebude an Dritte weitere Einnahmen erzielt. Mit der Kl a - ge verlangt die Klgerin die Rckzahlung der von ihr gezahlten Betrge, Au s - kunft ber die von der Beklagten im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 18. Juli 1996 mit Dritten geschlossenen Mi etvertrge, deren Vorlage und im Wege der Stufenklage Auskehrung der Mietertrge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klgerin teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, daû die Forderung der Klgerin auf Rckzahlung der von ihr zwischen dem 22. Juni 1992 und dem 30. Juni 1995 gezahlten Mieten dem Grunde nach berechtigt ist, und die Beklagte verurteilt, Auskunft darber zu erteilen in welcher Höhe sie zwischen dem 22. Juni 1992 und dem 22. Januar 1996 von Dritten fr die Nu t - zung des Gebudes Entgelt erzielt hat, welche Mietvertrge sie mit Dritten whrend dieses Zeitraums geschlossen hat und die Mietvertrge vorzulegen. Wegen des Betrags der Zahlungsansprche hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurckverwiesen. - 5 - Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landg e - richtlichen Urteils. Mit der Anschluûrevision verfolgt die Klgerin die fr den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten A n - sprche weiter. Entscheidungsgrnde I. Das Berufungsgericht meint, bis zur Grndung der Beklagten scheide i h - re Haftung aus. Fr die Zeit vom 22. Juni 1992 bis zum 22. Januar 1996 könne die Klgerin dagegen gemû § 988 BGB Auskehr der von der Beklagten ei n - genommenen Entgelte verlangen, weil die Klgerin mit der Wiedervereinigung Deutschlands gemû Art. 21 Abs. 1, 2 EV Eigentmerin der Grundstcke g e - worden sei und ihr Eigentum durch die Grndung der Beklagten und deren Eintragung in das Grundbuch nicht verloren habe. Die der Stadt durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG a.F., § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG n.F. eing e - rumte Rechtsstellung habe die Übertragung der Grundstcke auf die Beklagte im Wege der Ausgliederung nach § 58 UmwG a.F. nmlich nicht ermöglicht. Das hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung im wesentlichen nicht stand. - 6 - II. Die Revision der Beklagten ist begrndet, soweit das Berufungsgericht den Rckzahlungsanspruch fr den Zeitraum vom 25. August 1992 bis zum 30. Juni 1995 und die weiter geltend gemachten Ansprche fr den Zeitraum vom 25. August 1992 bis zum 21. Dezember 1995 fr begrndet erachtet. I n - soweit ist die Berufung der Klgerin gegen das Urteil des Landgerichts zurc k - zuweisen. Im brigen ist die Revision nicht begrndet. Die Anschluûrevision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurckverweisung des Recht s - streits an das Berufungsgericht, soweit ber die von der Klgerin fr den Zei t - raum vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten Anspr - che zum Nachteil der Klgerin erkannt worden ist. 1. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 wurde die Klgerin Eigentmerin der Grundstcke. Dies steht aufgrund der bestand s - krftigen Entscheidung des Oberfinanzprsidenten vom 14. Juli 1992 fest. Die Entscheidung bindet die Zivilgerichte (BGHZ 144, 100, 108; Schmitt- Habersack/Dick in: Kimme, Offene Vermgensfragen, § 2 VZOG, Stand Nov. 1996, Rdn. 18). Soweit die Stadt den Besitz an den Grundstcken ausgebt und Nutzungen aus diesem gezogen hat, ist die Stadt als unentgeltliche Besi t - zerin der Grundstcke gemû § 988 BGB verpflichtet, der Klgerin die von ihr gezogenen Nutzungen zu erstatten (BGHZ 144, 100, 117). Zu den Nutzungen gehren die von der Klgerin und von Dritten gezahlten Mieten. Fr die aus der Nutzung der Grundstcke durch die Stadt resultierenden Verbindlichkeiten haftet die Beklagte, sofern diese Verbindlichkeiten mit der - 7 - Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 25. August 1992 gemû § 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1 UmwG a.F. auf die Beklagte bergegangen sind . Der Übergang folgt entgegen der Meinung der Anschluûrevision allerdings nicht schon daraus, daû die Grundstcke in das Verzeichnis gemû § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. aufgenommen wurden und nach der Umwandlungserklrung vom 22. Juni 1992 alle Aktiva und Passiva des Eigenbetriebs auf die Beklagte bergehen sollten. Zum Übergang der Verbindlichkeiten bedurfte es vielmehr der Aufnahme der bergehenden Verbindlichkeiten in das der Umwandlung s - erklrung gemû § 52 Abs. 4 Nr. 2 UmwG a.F. beizufgende Verzeichnis (Dehmer, Umwandlungsrecht, Umwandlungssteuerrecht, § 52 UmwG Anm. 9; Hachenburg/Schilling, GmbHG, 7. Aufl., § 55 UmwG Rdn. 2; Meyer-Landrut in Groûkommentar AktG, 3. Aufl., § 55 UmwG Anm. 2). Hierzu fehlt es an Fes t - stellungen des Berufungsgerichts. Diese sind nachzuholen. Insoweit hat die Anschluûrevision der Klgerin Erfolg. 2. Mit der Grndung der Beklagten durch die Beurkundung ihrer Satzung am 22. Juni 1992 kam die Beklagte als Vorgesellschaft zustande. An dem E i - gentum der Klgerin an den Grundstcken nderte sich hierdurch noch nichts. Unstreitig bte die Vorgesellschaft fortan den Besitz an den Grundstcken aus. Die Unentgeltlichkeit des Besitzes der Stadt lieû auch den Besitz der Vorg e - sellschaft unentgeltlich sein (vgl. Senatsurt. v. 24. August 1998, V ZR 22/97, VIZ 1998, 475, 476). Fr den Zeitraum vom 22. Juni bis 24. August 1992 sind daher die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klgerin auf Nutzungshe r - ausgabe nach § 988 BGB und die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach §§ 260 Abs. 1, 242 BG B (vgl. BGHZ 55, 201, 202 f) gegen die Vorgesel l - schaft erfllt. Seit ihrer Eintragung in das Handelregister haftet die Beklagte fr - 8 - diese Verbindlichkeiten (BGHZ 80, 129, 140; 91, 148, 151; 120, 103, 107). I n - soweit ist die Revision nicht begrndet. 3. Mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 25. August 1992 ging gemû §§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1, 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F., das Eigentum an den Grundstcken von der Klgerin auf die Beklagte ber. Fr die Dauer ihres Eigentums standen der Beklagten damit auch die Nutzungen aus den Grundstcken zu. Die Revision ist insoweit begrndet. a) Die den Stdten und Gemeinden durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG eingerumte Rechtsstellung erffnete den Stdten und Gemeinden die Mglichkeit, im Rahmen der Umwandlung eines Eigenbetriebs nach § 58 UmwG a.F. auch solche Grundstcke auf eine aus der Umwandlung hervorg e - hende Gesellschaft mit beschrnkter Haftung zu bertragen, die nicht im E i - gentum der Stdte und Gemeinden standen, sofern an den Grundstcken bis zum 3. Oktober 1990 Volkseigentum bestanden hatte und die betroffene Stadt oder Gemeinde oder ein Organ der Stadt oder Gemeinde als Rechtstrger des Volkseigentums im Grundbuch eingetragen war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Grundstcke standen bis zum 3. Oktober 1990 in Volkse i - gentum. Die Stadt war als Rechtstrger des Volkseigentums im Grundbuch eingetragen. ber die Grundstcke konnte die Stadt daher wirksam im Wege der Umwandlung zugunsten der Beklagten verfgen (Senatsurt. v. 27. Nove mber 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163; BezG Dresden, VIZ 1993, 160, 161; Schmidt-Rntsch/Hiestand, RVI, Bd. II, Stand Januar 1998, § 8 VZOG Rdn. 6; Messerschmidt, VIZ 1993, 373, 376; Frenz, VIZ 1994, 144; Gohrke, ZOV 1997, 224; a.M. Keller VIZ 1993, 536, 538). Die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG in der Fassung des Wohnraummodernisi e - - 9 - rungssicherungsgesetzes rckwirkend auch die Rechtsmacht verleiht, ber nicht entstandenes Volkseigentum wirksam zu verfgen (vgl. Senatsurt. v. 19. Juli 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832), stellt sich hier nicht. Die Grun d - stcke waren in die bersicht des Vermgens aufgenommen, das auf die B e - klagte bergehen sollte (§§ 58 Abs. 2, 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F.). Der be r - gang wurde mit der Eintragung der Beklagten in das Handelregister am 25. August 1992 wirksam (§§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 UmwG a.F.). b) Die durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG den Stdten und G e - meinden verliehene Verfgungsbefugnis begrndete allerdings nur eine B e - rechtigung zur Verfgung im Verhltnis zum Erwerber, nicht dagegen auch im Verhltnis zum Eigentmer. Hieraus folgt jedoch kein Anspruch des Eigent - mers auf Erstattung der von dem Erwerber aus dem Eigentum gezogenen Nu t - zungen. Das Fehlen der Berechtigung des Verfgenden fhrt vielmehr dazu, daû der in Zusammenhang mit der Verfgung erzielte Erls, mindestens aber der Verkehrswert des betroffenen Grundstcks dem Eigentmer zu erstatten ist (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HS 2 VZOG). Die Klgerin konnte mithin von der Stadt E r - satz des Wertes der Grundstcke verlangen. Der Anspruch entstand mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 25. August 1992, die den Verlust ihres Eigentums an den Grundstcken bewirkte. Was die Beklagte mit den Grundstcken nach dem Erwerb des Eigentums tat und ob sie aus diesen Nutzungen zog, war fr die Klgerin ohne Bedeutung. Fr einen Anspruch auf Auskehrung der von der Beklagten fr die Dauer ihres Eigentums an den Grundstcken gezogenen Nutzungen ist kein Raum. c) Auch aus § 8 Abs. 5 VZOG ergibt sich der geltend g emachte A n - spruch nicht. Die Stadt konnte ihre in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG bestimmte Ve r - - 10 - pflichtung zum Ersatz des Wertes der Grundstcke gemû § 8 Abs. 5 VZOG dadurch erfllen, daû sie der Klgerin das durch die Verfgung vom 22. Juni/25. August 1992 verlorene Eigentum wiederum verschaffte oder ihr Eigentum an anderen Grundstcken beschaffte. Von der ersten Mglichkeit hat die Stadt in bereinstimmung mit den Parteien Gebrauch gemacht. Ein geset z - lich begrndeter Anspruch der Klgerin gegen die Beklagte, die bis zur Rc k - bertragung des Eigentums gezogene Nutzungen zu erstatten, folgt hieraus nicht. Daû im Zusammenhang mit der Einigung zwischen der Stadt und den Parteien eine solche Verpflichtung der Beklagten begrndet worden wre, hat die Klgerin nicht behauptet. 4. Der bergang des Eigentums an den Grundstcken von der Bekla g - ten auf die Klgerin erfolgte unabhngig von ihrer Eintragung in das Grun d - buch mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 22. Dezember 1995. Insoweit fehlt es zwar an einer Feststellung durch das Berufungsgericht. Der Senat kann sie aber selbst treffen, weil der Bescheid vom 22. Dezember 1995 vorgelegt worden ist. Er weist keinen Vorbehalt nach § 2 Abs. 1 Satz 5 HS 2 VZOG auf und wurde daher gemû § 2 Abs. 1 Satz 5 HS 1 VZOG mit seinem Erlaû bestandskrftig. Ein Recht der Beklagten zum Besitz der Grundstcke bestand fortan nicht mehr. Sie schuldet der Klgerin daher die Herausgabe der seit dem 22. Dezember 1995 gezogenen Nutzungen und Auskunft ber diese, weil die - 11 - Klgerin in entschuldbarer Weise ber den Umfang ihres Anspruches im ungewissen ist und die Beklagte hierber unschwer Auskunft erteilen kann. Insoweit hat die Revision keinen Erfolg. Wenzel Schneider Klein Lemke Gaier
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