BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 115/01 Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als es um die Höhe des zue r - kannten Leistungsanspruchs geht. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 6. November 1997 verkaufte der Beklagte ein in B. gelegenes und mit einem Miet- und Geschäftshaus b e - bautes Grundstück für 2.250.000 DM an die Klägerin. Der Vertrag enthält die Zusicherung einer bestimmten "Jahresnetto-Ist-Kaltmiete" für das Jahr 1997 sowie eines ungekündigten Bestandes im einzelnen aufgeführter Mietverträge, frei von Zahlungsrückständen. - 3 - Die Klgerin erbrachte die vertraglich geschuldeten Leistungen und wurde in das Grundbuch eingetragen. Die Schlssel erhielt sie im Mai 1998 bergeben. Sie verlangt wegen Fehlens der zugesicherten Eigenschaften Rckabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz des darber hinausgehenden Schadens, zum Teil im Wege der Feststellungsklage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision, mit der der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt hat, hat der Senat nur hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Zahlungs- bzw. Befreiungsanspruchs angenommen. Die Kl - gerin beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Infolge der teilweisen Nichtannahme der Revision steht die Haftung des Beklagten gemß § 463 Satz 1 BGB a.F. dem Grunde nach rechtskrftig fest. Soweit der Beklagte in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat, die Kl - gerin habe sich die vereinnahmten Mieten auf den geltend gemachten Sch a - densersatzanspruch anrechnen zu lassen, meint das Berufungsgericht, es fehle dazu an einer schlssigen Darlegung der Höhe des gegenzurechnenden Betrages durch den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. II. - 4 - Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich die Klgerin gezogene Mieteinnahmen als Vorteil auf den von ihr geltend gemachten Schaden a n - rechnen lassen muß, soweit diese nicht wiederum durch Betriebs- und Erha l - tungskosten gemindert sind. Es entspricht auch hchstrichterlicher Rechtspr e - chung und allgemeiner Auffassung in der Literatur, daß fr solche Vorteile grundstzlich der Schdiger, hier also der Beklagte, darlegungs- und b e - weispflichtig ist (BGHZ 94, 195, 217; Staudinger/Schiemann, BGB (1998), § 249 Rdn. 141; Baumgrtel/Strieder, Beweislast, 2. Aufl., § 249 Rdn. 14 m.w.N.). 2. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschrnkt. a) So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Ve r - mgensbereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1978, VI ZR 218/76, NJW 1979, 760, 761; Urt. v. 31. Januar 1991, IX ZR 124/90, WM 1991, 814, 815). Im Bereich der Vorteil s - ausgleichung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall auch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast angenommen, wenn dies wegen der Nhe zu den in der Sphre des Geschdigten liegenden U m - stnden geboten erschien. So ist dem Geschdigten z.B. die Darlegungslast hinsichtlich einer als Folge der Schdigung erlangten Steuerersparnis auferlegt worden, weil nur ihm die fr die Berechnung der Ersparnis erforderlichen Ei n - zelheiten bekannt waren (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1987, VI ZR 17/86, - 5 - NJW 1987, 1814, 1815; s. auch Senat, Urt. v. 15. April 1983, V ZR 152/82, NJW 1983, 2137, 2139; BGH, Urt. v. 31. Januar 1983, II ZR 24/82, NJW 1983, 1735, 1736). b) Diesen Besonderheiten trgt die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe fr einen den Schaden mindernden Vermgensvorteil nicht au s - reichend vorgetragen, nicht Rechnung. Es berspannt vielmehr die Anford e - rungen an einen schlssigen Vortrag, die stets nicht abstrakt festgelegt werden knnen, sondern sich nach den jeweiligen Umstnden richten und insbesond e - re von der Einlassung des Prozeûgegners abhngen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709). Fest steht nmlich im vorliegenden Fall, daû Mieteinknfte erwirtschaftet worden sind, daû also der Klgerin ein zu bercksichtigender Vermgensvorteil zugeflossen ist. Damit gengte der Beklagte zunchst seiner Darlegungslast hinsichtlich des Vorhandenseins und der Geltendmachung eines die Klagefo r - derung mindernden Vorteils. Mehr konnte er nicht vortragen, da ihm nicht b e - kannt war und er dies auch nicht zuverlssig ermitteln konnte, in welcher Hhe die Klgerin Mieteinnahmen erzielt hat und inwieweit diese wiederum durch Betriebs- und Unterhaltskosten geschmlert sind. Jeder weitere Vortrag htte sich in Vermutungen erschpft und zur weiteren Sachaufklrung nichts beig e - tragen. Daher wre es jetzt Sache der Klgerin gewesen, Angaben zu den zur Berechnung des Vorteils erforderlichen Umstnden zu machen, um einerseits den Vortrag zur Hhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu vervollstndigen und wieder schlssig zu machen und andererseits dem B e - klagten die Mglichkeit zu geben, zu den konkretisierten Angaben Stellung zu nehmen und diese entweder zu akzeptieren oder sie zu widerlegen. - 6 - - 7 - Da das Berufungsgeric ht dies verkannt hat, ist das angefochtene Urteil im Umfang der Annahme aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufkl - rung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Wenzel Krger Klein Lemke Gaier
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