BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 115/05 Verk374ndet am: 21. November 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 254 F; StVG 247247 9, 17 Zur Frage, wann das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis bei der Abw344gung nach 247 254 BGB, 247247 9, 17 StVG zu ber374cksichtigen ist. BGB 247 844 Abs. 2 Dg Zum Anspruch eines nichtehelichen Kindes auf Ersatz seines Unterhaltsschadens nach T366tung des alleinverdienenden Vaters (hier: Fixkostenanteil). BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin gegen die vollst344ndige Abweisung ihrer Klage auf Zahlung einer Unterhaltsrente 374ber den 31. Mai 2011 hinaus zur374ckgewiesen worden ist. Insoweit wird unter Aufrechterhaltung der Zur374ckweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer Unterhaltsrente f374r die Zeit nach dem 31. Mai 2011 festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl344gerin die durch die T366tung ihres Vaters bei dem Verkehrsunfall vom 17. April 1996 entstehenden Unterhaltssch344den zu 2/5 zu ersetzen, soweit der Vater der Kl344gerin dieser in der Zeit nach dem 31. Mai 2011 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet gewesen w344re. Im 334brigen wird die Revision der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Kl344gerin 15 %, die Beklagten 85 %; von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen die Kl344gerin 59 %, die Beklagten 41 %; von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344gerin 67 %, die Beklagten 33 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die am 4. Mai 1993 als nichteheliches Kind geborene Kl344gerin begehrt nach dem Tod ihres Vaters bei einem Verkehrsunfall am 17. April 1996 von den Beklagten Ersatz entgangenen Unterhalts und Beerdigungskosten. 2 Der Beklagte zu 2 ist Fahrer und Halter des an dem Unfall beteiligten PKW; die Beklagte zu 1 ist dessen Haftpflichtversicherer. Der Beklagte zu 2 hat, ohne im Besitz einer Fahrererlaubnis zu sein, den au337erorts betrunken auf der rechten Fahrbahnseite liegenden Vater der Kl344ge-rin bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h unterhalb der Sto337stange am Kopf erfasst. Der Vater der Kl344gerin verstarb noch an der Unfallstelle. Die Kl344gerin ist seine Alleinerbin. 3 Die Kl344gerin r344umt eine Mitverursachung des Unfalls durch ihren Vater ein, die sie mit lediglich 1/4 bewertet. 4 Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz der Beerdigungskosten wegen 374berwiegender Mitverursachung des Unfalls durch den Vater der Kl344gerin ledig-lich zu 1/4 stattgegeben und die Klage auf Ersatz des Unterhaltsschadens ab-gewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht die Mitverur-sachung des Unfalls durch den Vater der Kl344gerin geringer gewertet und einen Ersatzanspruch in H366he von 2/5 f374r begr374ndet erachtet; es hat deshalb f374r die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden der Kl344gerin in der Vergangen-heit auf einen Zahlungsbetrag in H366he von 10.784,44 200 und auf eine bis zur Vollj344hrigkeit der Kl344gerin zu zahlende Unterhaltsrente von 104,87 200/Monat er-kannt. Im 334brigen ist es bei der Abweisung der Klage geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Klage in vollem Umfang weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, der Unfall sei f374r den Beklagten zu 2 kein unabwendba-res Ereignis gewesen. Die Kl344gerin m374sse sich jedoch nach 247247 254 Abs. 1 BGB, 247 9 StVG entgegenhalten lassen, dass ihr Vater den Unfall mitverschuldet habe. Bei der erforderlichen Abw344gung sei zu Lasten des Beklagten zu 2 zu ber374cksichtigen, dass dieser statt der von ihm einger344umten 90 km/h bei Be-achtung des Sichtfahrgebots nur 70 km/h h344tte fahren d374rfen (247 3 Abs. 1 Satz 4 StVO); dann h344tte er den Unfall mit einer Vollbremsung vermeiden k366nnen. Zu ber374cksichtigen sei zu Lasten der Beklagten auch die Betriebsgefahr des PKW. Dagegen sei der Umstand, dass dem Beklagten zu 2 zum Zeitpunkt des Unfalls die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei, bei der Abw344gung nicht zu ber374ck-sichtigen. Das begr374nde zwar ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2, habe aber den Schaden nicht beeinflusst. Der charakterliche Mangel einer vors344tzlichen Trunkenheit im Verkehr, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis gef374hrt habe, habe sich nicht ausgewirkt, denn der Beklagte zu 2 habe im Zeitpunkt des Un-falls keinen Alkohol im Blut aufgewiesen. Die Verletzung des Sichtfahrgebots bei Dunkelheit sei auch bei Inhabern der Fahrerlaubnis h344ufig zu beobachten; deshalb k366nne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fahrer mit Fahrer-laubnis die Verkehrslage gemeistert h344tte. Die Kl344gerin m374sse sich dagegen als Verursachungsanteil zurechnen lassen, dass ihr Vater mindestens mit bewuss-ter Fahrl344ssigkeit trotz einer Blutalkoholkonzentration von 2,56 g Promille am Stra337enverkehr teilgenommen habe (247 2 Abs. 2 Satz 1 StVG, 247 69a Abs. 1 Nr. 1 StVZO, 247 24 StVG). Ferner habe er vors344tzlich 247 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 - 5 - StVO missachtet, weil er nicht den neben der Stra337e verlaufenden Gehweg be-nutzt habe. Schlie337lich habe er vors344tzlich gegen 247 25 Abs. 1 Satz 3 StVO ver-sto337en, weil er sich nicht am 344u337ersten rechten Fahrbahnrand, sondern ca. 1 m vom Fahrbahnrand entfernt aufgehalten habe. Die Abw344gung dieser beidersei-tigen Beitr344ge f374hre dazu, dass die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5 des Schadens zu tragen h344tten. F374r die Bemessung des der Kl344gerin entstandenen Unterhaltsschadens seien entsprechend dem Vortrag der Kl344gerin die Fixkosten des Haushalts in H366he von 40 % des Nettogehalts des Get366teten herauszurechnen; sodann sei-en die auf die Kl344gerin entfallenden anteiligen Fixkosten der Ersatzforderung zuzuschlagen. Die Fixkosten seien bei einem Elternteil mit einem Kind im Ver-h344ltnis 2:1 aufzuteilen. Die Mutter der Kl344gerin sei als nicht verheiratete Le-benspartnerin gegen374ber dem Vater der Kl344gerin nicht unterhaltsberechtigt ge-wesen; die Kl344gerin k366nne deshalb lediglich den auf sie selbst entfallenden An-teil an den Fixkosten, nicht auch den auf ihre Mutter entfallenden Fixkostenan-teil geltend machen. 7 Soweit die Kl344gerin die auf diese Weise zu berechnende monatliche Un-terhaltsrente 374ber den 1. Mai (richtig: 31. Mai) 2011 hinaus begehre, sei diese Forderung nicht berechtigt. Die Schadensersatzrente eines Kindes sei regel-m344337ig auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Ohne konkrete An-haltspunkte k366nne nicht davon ausgegangen werden, dass 374ber diesen Zeit-punkt hinaus Unterhaltsbed374rftigkeit bestehe. Weitere Anspr374che k366nnten nur durch ein Feststellungsurteil abgesichert werden. Ein solches habe die Kl344gerin jedoch nicht beantragt. 8 - 6 - II. 9 Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision in einem wesent-lichen Punkt nicht stand. 10 1. Allerdings ist die Abw344gung der Verursachungsbeitr344ge des Beklagten zu 2 und des Vaters der Kl344gerin aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Entscheidung 374ber die Haftungsverteilung im Rahmen der 247 254 BGB, 247 9 StVG ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie ist im Revisionsver-fahren nur darauf zu 374berpr374fen, ob alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und ob der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. M344rz 2002 - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371 - jeweils m. w. N.). Insoweit l344sst das Berufungsurteil keinen durchgreiflichen Fehler er-kennen. 11 a) Der Beklagte zu 2 hat der Kl344gerin den Schaden zu ersetzen, den die-se dadurch erlitten hat und k374nftig erleidet, dass der ihr zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Vater bei dem Verkehrsunfall get366tet worden ist (247247 823 Abs. 1, 844 BGB; 247 7 Abs. 1 StVG a. F.; Art. 229 247247 5, 8 Abs. 1 EGBGB). 12 aa) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 entgegen dem von ihm einzuhaltenden Sichtfahrgebot (247 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) nicht nur 70 km/h, sondern - wie von ihm selbst einger344umt - 90 km/h gefahren ist und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat. Hierbei 13 - 7 - ist - von der Revision nicht angegriffen - auch die Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 2 zu ber374cksichtigen. 14 bb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht auf Seiten des Beklagten zu 2 das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis nicht bei der Abw344gung ber374cksichtigt hat. 15 In die Abw344gung nach 247 254 BGB, 247 9 StGB sind alle, aber auch nur die-jenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteilig-ten zuzurechnen sind (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 1960 - VI ZR 30/60 - VersR 1961, 249, 250; vom 23. November 1965 - VI ZR 158/64 - VersR 1966, 164, 165; vom 24. Juni 1975 - VI ZR 159/74 - VersR 1975, 1121, 1122; vom 7. Juni 1988 - VI ZR 203/87 - VersR 1988, 842; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357 f.); einzelne Verursachungsbeitr344ge d374rfen bei der Abw344gung jedoch dann nicht summiert werden, wenn sie sich nur in demselben unfallurs344chlichen Umstand ausgewirkt haben (Senat, Urteil vom 1. Juni 1976 - VI ZR 162/74 - VersR 1976, 987, 989 m. w. N.; vgl. auch Senat, BGHZ 54, 283, 284 f.). Nach diesen Grunds344tzen w344re die Tatsache, dass der Beklagte zu 2 ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, nur dann zu ber374cksichtigen gewesen, wenn festst374nde, dass sich dieser Umstand in dem Unfall tats344chlich ausgewirkt hat. Das aber hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler verneint. Die Revision r344umt zwar ein, dass eine lediglich abstrakte Gefahrerh366-hung (wie etwa im Falle des Verbots des F374hrens eines Kfz wegen absoluter Fahrunt374chtigkeit infolge Alkoholgenusses, vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - aaO) im Rahmen der Abw344gung der beider-seitigen Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge nur von Bedeutung sein 16 - 8 - kann, wenn sie sich bei dem Unfall ausgewirkt hat. Sie meint aber, hier habe der Beklagte zu 2 auch das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindig-keit verletzt und dies sei nur m366glich gewesen, weil er entgegen 247 21 StVG das Kfz ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gef374hrt habe. Dem ist nicht zu folgen. 17 Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass f374r den Unfall die 374berh366hte Ge-schwindigkeit unfallurs344chlich war. Diese wurde zwar durch das Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis erm366glicht, doch vermag die Revision nicht dar-zutun, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis dar374ber hinaus ein zus344tzliches Gefahrenmoment dargestellt hat, das sich bei dem Unfall ausgewirkt hat (vgl. Senat, Urteile vom 1. M344rz 1966 - VI ZR 207/64 - VersR 1966, 585, 586 und vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - aaO, 357). Dass der Beklagte nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Trunken-heit das Fahrzeug gar nicht erst f374hren durfte, ist insoweit ohne Belang. Ma337-gebend ist vielmehr, ob sich eine Fahrunt374chtigkeit als Gefahrenmoment in dem Unfall niedergeschlagen hat (Senat, Urteile vom 19. Januar 1962 - VI ZR 78/61 - VersR 1962, 374, 375; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/95 - aaO, m. w. N.). In die Abw344gung f374r die Haftungsverteilung nach 247 9 StVG, 247 254 BGB d374rfen wie bei 247 17 StVG nur diejenigen Tatbeitr344ge eingebracht werden, die sich tats344chlich auf die Sch344digung ausgewirkt haben. Die f374r die Abw344-gung ma337gebenden Umst344nde m374ssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach 247 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermute-te Tatbeitr344ge oder die blo337e M366glichkeit einer Schadensverursachung auf-grund geschaffener Gef344hrdungslage haben deswegen au337er Betracht zu blei-ben. 18 F374r einen Beitrag des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu dem Unfallge-schehen spricht im hier zu entscheidenden Fall auch nicht ein Anscheinsbe- 19 - 9 - weis. Zwar kann bei einem Fahrfehler des Sch344digers zugunsten des Gesch344-digten grunds344tzlich ein Anscheinsbeweis f374r den Ursachenbeitrag einer feh-lenden Fahrerlaubnis sprechen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Januar 1956 - VI ZR 123/55 - aaO; vom 19. Januar 1962 - VI ZR 78/61 - VersR 1962, 374, 375; vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 86/62 - VersR 1963, 367 f.; vom 20. Dezember 1963 - VI ZR 270/62 - VersR 1964, 486, 488; vom 20. Oktober 1964 - VI ZR 160/63 - VersR 1965, 81, 82; vom 1. M344rz 1966 - VI ZR 207/64 - VersR 1966, 585, 586; vom 24. Februar 1976 - VI ZR 61/75 - VersR 1976, 729, 730; vgl. noch BGH, BGHZ 18, 311, 318 f.; Urteile vom 30. Oktober 1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141, 142 und vom 21. Januar 1987 - IVa ZR 129/85 - VersR 1987, 1006, 1007). Davon kann im Streitfall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausgegangen werden. Dem Beklagten war zwar wegen Trunkenheit im Stra337enverkehr die Fahrerlaubnis entzogen, er ist aber im Zeitpunkt des Unfalls n374chtern gefahren und es sind dar374ber hinaus keine gefahrerh366henden Umst344nde ersichtlich, die sich zus344tzlich zu dem Versto337 gegen das Sichtfahrgebot unfallurs344chlich ausgewirkt haben k366nnten. Daf374r, dass seine 374berh366hte Geschwindigkeit mit der fehlenden Fahrerlaubnis in Zu-sammenhang st374nde, spricht kein Satz der Lebenserfahrung. Soweit die Revi-sion meint, das Fahren ohne Fahrerlaubnis habe sich tats344chlich in der vom Beklagten gefahrenen, 374berh366hten Geschwindigkeit ausgewirkt, ist eine mehr-fache Ber374cksichtigung dieses Umstands in der Abw344gung nicht m366glich (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 1976 - VI ZR 162/74 - aaO). b) Den hiernach zu ber374cksichtigenden Beitr344gen des Beklagten zu 2 zu dem Unfallgeschehen (Versto337 gegen das Sichtfahrgebot; Betriebsgefahr) hat das Berufungsgericht die Beitr344ge des Vaters der Kl344gerin gegen374bergestellt (247247 254 Abs. 1 BGB, 247 9 StVG, 247 25 Abs. 1 StVO). Dieser hat sich unter Ver-sto337 gegen 247247 2 Abs. 1 Satz 1, 69a Abs. 1 Nr. 1 StVZO a. F., 247 24 StVG a. F. (nunmehr: 247247 2 Abs. 1 Satz 1, 75 Nr. 1 FeV) mit einer Blutalkoholkonzentration 20 - 10 - von 2,56 g Promille bei Nacht als Fu337g344nger auf der Fahrbahn - ca. 1 m vom (f374r den Beklagten zu 2) rechten Fahrbahnrand entfernt - anstatt auf dem neben der Stra337e verlaufenden Gehweg (247 25 Abs. 1 StVO) aufgehalten. 21 c) Unter diesen Umst344nden ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den, wenn das Berufungsgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern einen Haftungsanteil von 2/5, dem Vater der Kl344gerin aber einen Anteil von 3/5 zuge-messen hat. 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur H366he des von den Be-klagten zu ersetzenden Unterhaltsschadens lassen ebenfalls keinen Rechtsfeh-ler erkennen. 22 a) Die fixen Haushaltskosten sch344tzt das Berufungsgericht f374r den Drei-Personen-Haushalt, in dem die Kl344gerin vor dem Unfall ihres allein verdienen-den Vaters lebte, auf 40 % vom hypothetischen Einkommen des Vaters der Kl344gerin. Das beanstandet die Revision nicht. Rechtsfehler sind hierzu nicht ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR 1988, 954). 23 b) Die Aufteilung dieser fixen Kosten auf die 334berlebenden des Haus-halts (die Kl344gerin und deren Mutter) im Verh344ltnis 1:2 h344ngt ma337geblich von den Umst344nden des Einzelfalles ab (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO). Im Regelfall wird die f374r eine sachgerechte Verteilung gebotene Betrachtung, in welchem Ma337e die Haushaltsmitglieder an den hinter den fixen Kosten stehenden Leistungen teilhaben, zu einer h366heren Quote f374r den hinterbliebenen Elternteil im Vergleich zum Kind f374hren. Bei den fixen Kos-ten handelt es sich um Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete dem Un-terhaltsberechtigten nach Ma337gabe seines Lebensbedarfs schuldet. Das Ge-richt kann jedoch, anstatt die Leistungen im Einzelnen auf die Leistungsemp- 24 - 11 - f344nger zu verteilen, nach 247 287 ZPO sch344tzen und dabei einen Mittelwert be-r374cksichtigen. Der erkennende Senat hat deshalb eine Verteilung von 2:1 bei einem Elternteil mit Kind nicht beanstandet und dabei dem Erfahrungssatz Rechnung getragen, dass der Unterhaltsbedarf eines Elternteils im Allgemeinen h366her ist als der eines Kindes (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO). Dementsprechend beanstandet die Revision nicht, dass das Berufungsgericht die Sch344tzung im Tats344chlichen fehlerhaft durchgef374hrt habe. Sie ist jedoch der Ansicht, diese Aufteilung sei bei nichtehelichen Le-bensgemeinschaften nicht angebracht, weil der 374berlebende Elternteil in einem solchen Fall keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den allein verdie-nenden Partner habe, also auch die auf ihn entfallenden Fixkosten nach T366tung des Alleinverdieners nicht erstattet verlangen k366nne. Es ist hier nicht abschlie337end zu entscheiden, ob dieser Ausgangspunkt der Revision vollst344ndig mit der Rechtslage 374bereinstimmt (vgl. 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB i. d. F. des Art. 1 Nr. 16 Geseetz vom 19. August 1969; BGBl I, 1243 und das nach Zulassung der Revision ergangene Urteil des Bundesge-richtshofs, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - NJW 2006, 2687, 2691 f.; Staudinger/Engler, Neubearbeitung 2000, 247 1615 l BGB, Rn. 51 ff.). Jedenfalls ist es - entgegen der Ansicht der Revision - auch unter Beachtung des Gleich-stellungsgebots des Art. 6 Abs. 5 GG weder erforderlich, dem Unterhaltsan-spruch eines nichtehelichen Kindes nach 247 844 Abs. 2 BGB, 247 10 Abs. 2 StVG Anteile der auf den betreuenden Elternteil entfallenden fixen Haushaltskosten hinzuzurechnen, noch den (fiktiven) Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den verstorbenen Elternteil um diese Anteile zu erh366hen. Auch ein eheliches Kind kann den dem 374berlebenden Elternteil zustehenden Anteil an diesen Kosten nicht seinem Schadensersatzanspruch hinzurechnen, der Anspruch erw344chst vielmehr jedem Berechtigten getrennt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 - VersR 1972, 176 f.). Soweit in einer nichtehelichen Le- 25 - 12 - bensgemeinschaft dem hinterbliebenen Elternteil auch bei verfassungskonfor-mer Auslegung des 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB ein (fiktiver) Unterhaltsan-spruch gegen den get366teten Alleinverdiener nicht zusteht, folgt das in verfas-sungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus dem Fehlen einer ehelichen Bindung und einer deshalb fehlenden nachehelichen Solidarit344t (vgl. BGH, Ur-teil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - aaO, 2690). Hiernach l344sst die Berechnung des Unterhaltsanspruchs durch das Beru-fungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen. 26 3. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsge-richt einen Anspruch der Kl344gerin auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens f374r die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgewiesen hat. 27 Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Zuerkennung einer Rente 374ber den 31. Mai 2011 hinaus (das Datum "1. Mai 2011" statt 31. Mai ist ein offenbares Schreibversehen, 247 319 Abs. 1 ZPO) im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung abgelehnt, weil es sich nicht in der Lage sah, mit hin-reichender Wahrscheinlichkeit einen weiteren Unterhaltsbedarf f374r die Zeit ab 1. Juni 2011 schon jetzt festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 15. M344rz 1983 - VI ZR 187/81 - VersR 1983, 688, 689, insoweit nicht in BGHZ 87, 121 ff.). 28 Der Zahlungsantrag der Kl344gerin auf eine monatliche, zeitlich unbegrenz-te Rente umfasst jedoch die Feststellung des Ersatzanspruchs und enth344lt da-mit zugleich einen Antrag auf Feststellung dieses Ersatzanspruchs f374r die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Kl344gerin als wesensgleiches Weni-ger (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82 - VersR 1984, 389, 390; ebenso BGH, BGHZ 118, 70, 82; Urteil vom 10. Mai 1993 - II ZR 111/92 - NJW-RR 1993, 1187, 1188; vom 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93 - NJW 1995, 188, 189). Die Kl344gerin hat durch ihr Schweigen auf den entsprechenden Hin- 29 - 13 - weis des Berufungsgerichts nicht auf diese Feststellung verzichtet. Das Beru-fungsgericht h344tte vielmehr von Amts wegen 374ber dieses vom Leistungsantrag umfasste Begehren der Kl344gerin entscheiden m374ssen. 30 4. Soweit nach allem das angefochtene Urteil aufzuheben ist (247 562 Abs. 1 ZPO), liegen die Voraussetzungen f374r eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts vor (247 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tats344chliche Feststellungen sind nicht erforderlich. Die Entscheidung 374ber die Kosten folgt aus 247 92 Abs. 1 ZPO. 31 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.10.2000 - 4 O 2730/99 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.05.2005 - 6 U 44/00 -
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