BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 115/13 vom 31. Oktober 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richte rin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 21. Oktober 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbri n- gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hing e- gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch au s- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der En t- scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der 1 - 3 - Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und fü r nicht durchgreifend erachtet. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 09.07.2012 - 3 O 3324/10 - OLG München, Entscheidung vom 19.02.2013 - 1 U 3270/12 -
Full & Egal Universal Law Academy