ECLI:DE:BGH:2018:060718UVZR115.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL V ZR 115/17 Verkündet am: 6. Juli 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 185 Der Titelgläu biger kann nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfung s- erklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessi o nar, der ihn materiell - rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist ; hierbei muss sich der T i telgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten la s sen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133; Senat, Urteil vom 3. D ezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291). BGH, Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 115/17 - OLG Frankfurt (Kassel) LG Kassel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele , Dr. Göbel und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2016 wird auf Kosten des K lägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erwarb Anfang 2005 von der P . mbH & Co. eine Wohnung in K . zu einem Kaufpreis von 79.730 größtenteils über die G . Bank GmbH (nachfolgend G . Bank) finanzie r- te. Zu deren Gunsten bestellte er in notarieller Urkunde vom 1. März 2005 eine an der Wohnung und unte rwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grun d- stück. Zudem übernahm er die persönliche Haftung für den Grundschul d betrag und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Ve r- mögen. Der G . Bank wurde eine vollstreckb are Ausfertigung der Grun d- schuldbestellungsurkunde erteilt. Hieraus betrieb nach ihrer Umfirmierung z u- nächst eine G . - Servicing GmbH die Zwangsvollstreckung in das Vermögen 1 2 - 3 - weiteren U m- firmierungen und einer Verschmelzung beruft sich die Beklagte darauf , mit der im Titel genannten Gläubigerin identisch zu sein . Nachdem die Beklagte die Darlehensforderung sowie die Grundschuld nebst Anspruch aus persönlicher Haftung an Dritte abgetreten hat, leitet sie ihre Berechtigung zur Vollstreckung gegen den Kläger jetzt aus einer Einziehungsermächti gung des Zessionars der Grundschuld ab. Auf die von dem Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage hat d as Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkund e für unzulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewi esen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will der Kläger die Wi e- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht meint, die Vollstreckun gsabwehrklage und, soweit der Kläger Einwendungen gegen die Unterwerfung unter die sofortige Zwang s- vollstreckung im Verhältnis zur Beklagten geltend mache, die Titelgegenklage seien unbegründet. Zwar sei der Titel auf die G . Bank ausgestellt, die se sei aber, was die Beklagte durch geeignete Unterlagen nachgewiesen habe , ledi g- lich auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden und habe mehrfach umfir miert, zuletzt in die je tzige Firma der Beklagten , die daher Titelgläubigerin sei. Aufgrund der - w irksamen - Unterwerfungserklärung des Klägers könne sie in dessen Vermögen vollstrecken. D ass d ie Grundschuld von der Beklagten an einen Dritten abgetreten worden sei , hindere die Vollstreckung durch die B e- 3 4 - 4 - klagte als Titelgläubigerin nicht, denn diese sei durch den Zessiona r vollu m- fän g lich zur Einziehung der Grundschuld und des persönlichen Anspruchs e r- mächtigt worden . E ntgegen einer von den Oberlandesgerichten Celle und Nürnberg vertretenen Auffassung hänge die Wirksamkeit der Einziehungse r- mächtigung nicht davon ab , dass der jeweils zur Einziehung e rmächtigende Zessionar in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit seinerseits zur Zwangsvollstreckung befugt sei . Eine fehlende Vollstreckungsbefugnis stelle ein verfahrensrechtliches Hindernis für den Gläubi ger dar , könne aber die materiell - rechtliche Wirksamkeit einer von ihm erteilten Einziehungsermächti gung nicht beseitigen . B . Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. I . Die ohne Einschränkungen eingelegte Revision ist nur teilweise, nämlich nur insow eit zulässig, als der Kläger Einwendungen gegen die Vollstreckung der Beklagten als Titelgläubigerin erhebt . 1 . Eine Beschränkung der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zwar in der Urteilsformel des Berufungsurteils nicht ausgesprochen word en. Es genügt aber, wenn sich die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und eindeutig ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN ; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 7 ). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant a n- gesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, auf den auch die Parteien die Revision be schränken könnten 5 6 7 - 5 - (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10). So liegt es hier . Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Urteilsgründen darauf gestützt, dass zur Frage der Wirkung einer u m- fasse nden Einziehungsermächtigung des durch den Sicherungsvertrag noch gebundenen Titelgläubigers die zitierten abweichenden Entscheidungen and e- o- chen, ob die Beklagte ihre titulierten An sprüche gegen den Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, nachdem sie diese abgetreten hat und von dem Zessionar zu deren Einziehung ermächtigt wurde. Die Aberkennung der Schadensersatz forderungen des Klägers aus einem behaupteten Verstoß der Beklagten gegen ihre Aufklärungspflichten zum Wert der Wohnung sollte dagegen ersichtlich nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden. 2 . Diese Teilzulassung ist wirksam , denn der von der Zulassungsb e- schränkung betroffene Teil des Streits kann in tatsächlicher und rechtlicher Hi n- sicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden , und nach e i- ner Zurückverweisung geriete eine Änderung des von der beschränkten Zula s- sung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht a n- fechtbaren Teil ( vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 13; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 8; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17). II . Soweit d i e Revision zulässig ist , hat sie keinen Erfolg . Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger neben einer Vollstreckung s- abwehrklage nach § 767 ZPO, mit der er Einwendungen gegen den titulierten materiell - rechtlichen Anspruch erhebt, auch die Unwirksamkeit des Vollstr e- ckungstitels geltend macht und dass dies als prozessuale Gestaltungsklage 8 9 - 6 - nach § 767 ZPO analog (Titelgegenklage) anzusehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291 Rn. 6 ) . D ie se Vollstr e- ckungs abwehr - bzw. Titelgegenklage hat das Berufungsgericht zu Recht abg e- wiesen. Die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit des Titels bzw. die Aktivlegitimation der Beklagten sind unbegründet . 1 . Die Beklagte ist Titelgläubige rin . Sie ist nach den vo n der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlich identisch mit der in dem Titel als Gläubigerin ausgewiesenen G . Bank, da deren rechtl i- che Identität bei der erfolgten Verschmelzung und den Änderungen ihrer Firma, zu letzt auf den Namen der Beklagten, gewahrt wurde . Wie diese rechtliche Identität dem Vollstreckungsorgan gegebenenfalls nachzuweisen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW - RR 2011, 1335 Rn. 13), ist eine Frage, die nicht die Wi rksamkeit des Titels, sondern die Voraussetzu n- gen des § 750 ZPO für die jeweilige Zwangsvollstreckung betrifft. Insoweit steht dem Titelschuldner der Rechtsbehelf nach § 732 ZPO zur Verfügung (vgl. S e- nat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02, MDR 2004 , 471). 2 . Die von dem Kläger abgegebene Unterwerfungserklärung ist - was mit der Titelgegenklage zur Überprüfung gestellt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, NJW 2015, 1181 Rn. 7) - sowohl hi n- sichtlich der Grundschuld al s auch hinsichtlich des mit der persönlichen Ha f- tungsübernahme verbundenen abstrakten Schuldversprechens i.S.v. § 780 Satz 1 BGB (vgl. hierzu Senat , Urteil vom 19. September 1986 - V ZR 72/85 , MDR 1987, 130 ) wirksam . Sie ist insbesondere nicht als allgemei ne Geschäft s- bedingung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn eine unangemessene Benachteili gung liegt nach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs in einer solchen Klausel nicht ( vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 23 - 33; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291 Rn. 21 ) . S ie genügt auch dem Konkretisierung s- 10 11 - 7 - gebot aus § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. hierzu Senat Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, aaO Rn. 12 ff.), denn die Unter werfung serklärung bezieht sich betragsmäßig sowohl hinsichtlich der dinglichen als auch hinsichtlich der persönlichen Haftung auf das Kapit a l der Grundschuld nebst Zinsen und N e- be n leistungen ; der von der Unterwerfung erfasste Anspruch ist damit genau besti mmbar. 3 . Der Vollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach Abtretung der Grundschuld und der Forderung aus der übernommenen persö n- lichen Haftung aufgrund einer Ermächtigung des Zessionars vollstreckt, ohne dass der Zessionar in den Si cherungsvertrag eingetreten ist . a) D ieser Einwand kann allerdings mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bzw. der Titelgegenklage analog § 767 ZPO geltend gemacht werden, denn er richtet sich gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung aus der U nterwerfungserklärung durch den Titelgläubiger. Zwar ist nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO zu e r- heben, wenn geltend gemacht wird, dass der Zessionar der Grundschuld nicht aus der Unterwerfungserklärung voll strecken darf, weil er nicht in den Sich e- rungsvertrag eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 39; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 V ZR 200/09, BKR 2011, 291 Rn. 18 ; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 VII Z B 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 26 ) . Vorliegend geht es aber nicht um eine Vollstreckung durch den Rechtsnachfolger, sondern um eine Vollstreckung durch den Titelgläubiger selbst. Eine Umschreibung des Titels auf den Recht s- nachfolger gem. § 727 ZPO steht nicht in Rede, so dass der Einwand nicht im Klauselverfahren erhoben werden kann . b) In der Sache ist der Einwand aber unbegründet. Allerdings ist umstri t- ten, ob d er von dem Zessionar zur Einziehung ermächtigte Titelgläubiger aus 12 13 14 - 8 - der Unterwerfungserklärung d es Schuldners gegen diesen vollstrecken kann , wenn der Zessionar nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist. a a ) Die Oberlandesgericht e Celle und Nürnberg haben in jeweils nicht veröffentlichten Entscheidungen (OLG Celle, Urteil vom 28. August 2013 3 U 43/13; OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Juni 2016 - 14 U 915/14 ) die Ansicht vertreten, ein Zessionar , der nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten sei, könne den Zedenten und Titelgläubiger nicht wirksam zur Einziehung der Grundschuld ermächtig en , un d zwar auch dann nicht, wenn der Titelgläubiger selbst noch Partei des Si cherungsvertrages sei. b b ) Nach anderer Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, kommt es für die Vollstreckung durch den zur Einziehung ermächtigten Tite l- gläubiger nicht darauf an, ob der Zessionar in den Sicherungsvertrag eingetr e- ten ist ( OLG Brandenburg , Urteil vom 4. Juli 2012 - 4 U 182/11, juris Rn. 40; OLGR Köln 2002, 211 f. ; KG, Urteil vom 17. September 2014 - 24 U 171/13, unveröffentlicht; OLG Dresden, Urteil vom 2 7. Februar 2014 - 8 U 927/13 , u n- veröffentlicht ) . c c ) Die letztgenannte Ansicht ist richtig . Der Titelgläubiger kann nach A b- tretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners g e- gen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn mate riell - rechtlich zur Ei n- ziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eing e- treten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsve r- trag zustehen. (1 ) Im Ausgangspunkt bleibt der Titelgläubiger trotz Abtretung des titulie r- ten Anspruchs und des damit verbundenen Verlusts der Inhaberschaft aktiv l e- gitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell - rec htlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, 15 16 17 18 - 9 - Leistung an sich zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 395). Das gilt auch, wenn es sich um den Duldungsanspruch aus einer Sicherungsgrundschuld und um einen Anspruch aus der Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag ha n- delt. Zwar ist eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfungserklärung, um die es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend handelt, gemäß § 305c A bs. 2 BGB grundsätzlich so auszulegen, dass sie sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld e r- streckt, so dass ein Grundschuldgläubiger, der den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist, nicht aus der Unterwerfungserklärung gegen den Schuldner vollstrecken kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 24; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 V ZR 200/09, BKR 2011, 291, 293). Eine solche treuhänderische Bindung der Siche rungsgrundschuld liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Zessionar in die Sicherungsvereinbarung eintritt, sondern auch, wenn er - wie hier - den nach wie vor an die Sicherungsvereinbarung ge bundene n Titelgläubiger zur Einzi e- hung des Anspruchs aus der Grun dschuld ermächtigt; der Titelgläubiger muss sich nämlich bei der Vollstreckung wegen dieses Anspruchs die dem Schuldner und Sicherungsgeber aus der Sicherungsvereinbarung zustehenden Einwe n- dungen entgegen halten lassen. (a ) Dies folgt daraus, dass der T itelgläubiger, der die Grundschuld an e i- nen Dritten abtritt , Partei des Sicherungsvertrages bleibt, wenn der Zessionar nicht im Wege der (befreienden) Vertragsübernahme in diesen eintritt (vgl. S e- nat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 R n. 7, 16). D er Titelgläubiger muss daher weiterhin alle sich aus dem Sicherungsvertrag erg e- benden Ansprüche des Schuldners erfüllen , so etwa den Anspruch auf Rüc k- gewähr der Grundschuld nach Wegfall des Sicherungszwecks. Wird der neue Gläubiger - etwa durch die Vollstreckung des ermächtigten Titelgläubigers in 19 - 10 - das persönliche Vermögen des Schuldners - hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vollständig befriedigt, so dass der Sicherungszweck im Verhältnis zwischen Schuldner und Titelgläubiger in Wegfall gerät, kann der Schuldner, wenn er selbst Sicherungsgeber ist (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 20. November 2009 - V ZR 68/09, WM 2010, 210 Rn. 14 und vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, WM 2013, 1070 Rn. 22, insoweit in BGHZ 197, 155 nicht abgedruc kt), von dem Titelgläubiger die Rückgewähr der Grundschuld oder, falls dieser hierzu nicht in der Lage ist, Schadensersatz verlangen. ( b ) Diese Bindung des Titelgläubigers an den Sicherungsvertrag besteht auch bei einer Vollstreckung aus dem Titel aufgr und einer Ermächtigung durch den neuen Gläubiger. Zwar stehen dem Schuldner - worauf die Revision zutre f- fend hinweist - im Fall der Inkassoermächtigung im Grundsatz nur diejenigen Einwendungen zu, die er dem Gläubiger entgegensetzen kann, nicht auch so l- che , die ihm aus seinen Rechtsbeziehungen zum Einziehungsermächtigten e r- wachsen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1982 - V ZR 244/81, NJW 1983, 1423, 1424). Anders liegt es aber , wenn der Titelgläubiger aufgrund einer E r- mächtigung des nicht in den Sicherun gsvertrag eingetretenen Zessionars vol l- streckt. (a a ) Tritt der Sicherungsnehmer die Grundschuld an einen Dritten ab , so folgt aus dem Sicherungscharakter der Grundschuld, dass der Sicherungsne h- mer sich die Einwendungen und Einreden, die dem Sicherungsg eber aus dem Sicherungsvertrag zustehen, auch dann entgegenhalten lassen muss, wenn er den Anspruch aus der Grundschuld gegen den Sicherungsgeber nicht als eig e- nen, sondern aufgrund einer Ermächtigung des Zessionars für diesen im eig e- nen oder fremden Namen geltend macht. Der Sicherungsvertrag begründet zwischen den Vertragsparteien - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - kraft seiner Rechtsnatur ein Treuhandverhältnis, weil der Grundschuldgläubiger als Sicherungsnehmer nach außen mehr Rechtsmacht erhält al s er im Innenve r- 20 21 - 11 - hältnis, gebunden durch den Sicherungsvertrag, ausüben darf (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 36). Zum Inhalt des Sicherungsvertrages gehört auch ohne ausdrückliche A b- rede insbesondere, dass die Grund schuld nicht vor der Fälligkeit der gesiche r- ten Forderung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 1985 - V ZR 188/83, ZIP 1985, 732, 733 unter 2.) verwertet werden darf, dass sie nach Wegfall des S i- cherungszwecks zurückzugewähren ist (vgl. Senat, Urteil vom 18 . Juli 2014 V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7, 11; Urteil vom 29. Januar 2016 V ZR 285/14, BGHZ 209, 1 Rn. 8) und dass die Erfüllung der Forderung, wenn die Sicherungsabrede nicht eine Revalutierung vorsieht, nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundsch uld zu erfolgen hat (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 30). Der Sicherungsgeber hat ein - sowohl für den Sicherungsnehmer als auch für den Zessionar erkennb a- res - Interesse daran, dass diese Zweckbindung der Grundschuld bei deren Abtretung erhalten bleibt, und zwar nicht nur im Falle der Vollstreckung durch den Zessionar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, aaO Rn. 37), sondern auch bei der Vollstreckung durch den seitens des Zessionars ermächtigten ursprünglichen Gläubiger. (b b ) Einem solchen Verständnis des Sicherungsvertrages und der U n- terwerfungserklärung stehen berechtigte Interessen des Sicherungsnehmers oder des Zessionars nicht entgegen. Den Sicherungsnehmer trifft bei einer Übertragung de r Sicherheit an einen Dritten auch ohne entsprechende Verei n- barung die Verpflichtung, die ihm durch den Sicherungsvertrag auferlegten B e- dingungen weiterzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 38 ). Er kann daher von vor nherein nicht davon ausgehen, dass er aus dem Titel einen von den fiduziarischen Bindungen des Sicherung s- Entsprechendes gilt für den neuen Grundschuldgläubiger , der nicht aus der Unterwerfungserklärung gege n 22 23 - 12 - den Schuldner vollstrecken kann , wenn er den Verpflichtungen aus dem Sich e- rungsvertrag nicht beigetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 XI ZR 200/09, aaO Rn. 24; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 V ZR 200/09, BKR 2011, 291, 293). (2 ) Ent gegen der Ansicht der Revision führt die Annahme, dass die dem Titelgläubiger von dem nicht in den Sicherungsvertrag eingetretenen Zessionar erteil te Einziehungsermächtigung wirksam ist , nicht dazu, dass der Zessionar dem Titelgläubiger weitergehende Recht e einräumen kann, als er selbst hat. Der Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag stellt für diesen lediglich eine Vollstreckungsbedingung dar (vgl. BGH , Beschluss vom 29. Juni 2011 VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 17; Senat, Urteil vom 14. Juni 2 013 V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268, 270) ; ihr Fehlen lässt die Wirksamkeit der Abtretung der Grundschuld unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2011 XI ZR 256/10, BKR 2011, 327 Rn. 16) . D ie materielle Berechtigung des Zess i- onars hinsichtlich des ihm abgetretenen Anspruchs ist folglich nicht eing e- schränkt; er kann als neuer Gläubiger selbst einen Titel gegen den Schuldner erwirken, aber auch in jeder Hinsicht materiell über den Anspruch verfügen, ihn etwa an den Zedenten zur Einziehung zurück abtre ten oder diesen zur Einzi e- hung ermächtigen. D urch eine solche Einziehungsermächtigung erlangt der Titelgläubiger nicht den Titel, der ihm die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner ermöglicht, sondern lediglich die materielle Befugnis zur Einziehung d er Forderung, die aufgrund der erfolgten Abtretung anderenfalls dem Zessi o- nar zustünde. c) Die demnach für die Vollstreckung des Titelgläubigers aus der Unte r- werfungserklärung des Schuldners im Falle der Abtretung der Grundschuld hier allein erforderlic he materiell - rechtliche Einziehungsermächtigung des Zessi o- nars - und nicht lediglich eine isolierte Vollstreckungsermächtigung, die unwir k- sam wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 24 25 - 13 - 347, 349; Urteil vom 5. Juli 1991 V ZR 343 / 8 9, NJW - RR 1992, 61 ; vgl. zur A b- grenzung BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 395; BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - IX ZR 17/04, juris Rn. 2 f. ) - hat der derzeitige Gläubiger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts d er B e- klagten erteilt. Diese tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder w e- sentlicher Auslegungs stoff außer Acht gelassen worden ist (st . Rspr . , vgl. nur - 14 - Senat, Urteil vom 12. Mai 2017 - V ZR 210/16, NJW 2017, 3295 Rn. 16 mwN). Solche Fehler sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht . I II . Die Koste nentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 14.06.2013 - 7 O 1103/09 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 03.11.2016 - 15 U 169/13 - 26
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