ECLI:DE:BGH:2019:200219UVIIIZR115.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 115/18 Verkündet am: 20. Februar 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651 Satz 1 aF, § 433 Abs. 2, § 316, § 315 Abs. 3 Satz 1, § 151, § 157 D, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 a) Stellt ein Krankenhaus in seiner hauseigenen Apotheke patientenindividuell Zyto s- tatika für eine ambulante Behandlung des Patienten in seiner Klinik her, kommt regelmäßig (stillsc hweigend) eine Bruttopreisabrede zustande, bei der der darin enthaltene Umsatzsteueranteil lediglich einen unselbständigen Preisbestandteil bildet (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18; jeweils zur Veröffentli chung bestimmt). Dabei kommt dem Kranke n- haus ein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragsparteien sich in der hier gegebenen Fallgestaltung durch Rechnungstel lung und vorbehal t- lose Zahlung der verlangten (angemessenen) Beträge konkludent über die g e- schuldete Vergütung geeinigt haben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). b) D ie getroffene Bruttopreisabrede ist einer ergänzenden Vertragsauslegung bezü g- lich des entrichteten Umsatzsteueranteils zugänglich, wenn - wie hier - die Finanzbehörden bei Vertragsschluss von einer (materiell - rechtlich nicht bestehe n- den) Umsatzsteuerpflic ht der Herstellung und Lieferung der Zytostatika ausgega n- gen sind, die Vertragsparteien dementsprechend ihren Preisvereinbarungen eine Umsatzsteuerpflicht zugrunde gelegt haben und die Finanzverwaltung die später vom Bundesfinanzhof bejahte Umsatzsteuerfre iheit (rückwirkend) akzeptiert (im - 2 - Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). c) Hat das Krankenhaus - wie hier - seine Rechnungen (unter Ansatz einer materiell - rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer) in einer den Anforderungen der § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 UStG entsprechenden Weise erstellt, sind für die Beurteilung, ob aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung der Rechtsgrund für den entrichteten Umsatz steueranteil teilweise entfällt, regelmäßig nicht nur die von dem Krankenhaus insoweit etwaig vorgenommenen Vorsteue r- abzüge zu berücksichtigen, die im Falle der Rechnungskorrektur und Steuerb e- richtigung (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG) vom Finanzamt von Amts w e- gen nachgefordert werden. Vielmehr ist weiter maßgebend, ob und in welcher H ö- he das Finanzamt gemäß §§ 233a, 238 AO Zinsen auf die rückwirkend geschuld e- te Nachzahlung der Vorsteuerabzüge erheben wird. Denn § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG erlaubt eine B erichtigung der angesetzten Umsatzsteuer nur für den aktue l- len Besteuerungszeitraum, während die Berichtigung des Vorsteuerabzugs rüc k- wirkend erfolgt (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18; jeweils zur Veröffent lichung vorgesehen). d) Erreichen oder übersteigen solche Zinsforderungen einen sich etwa aus der Diff e- renz des Umsatzsteueranteils und erfolgter Vorsteuerabzüge ergebenden Rüc k- zahlungsbetrag des Patienten beziehungsweise bleiben sie nur unerheblich dahi n- ter zurück, ist eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer ergä n- zenden Vertragsauslegung mangels eines dann ausscheidenden hypothetischen Willens zu einer abweichenden Preisvereinbarung nicht gegeben (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 20. Febru ar 2019 - VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18 - LG Essen AG Gelsenkirchen - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Febr uar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Ess en vom 27. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine private Krankenversich erung. Sie nimmt die Bekla g- te als Trägerin eines Krankenhauses auf Rückerstattung von Umsatzsteuer in Anspruch. Das von der Beklagten betriebene Krankenhaus stellt in se iner hauseigenen Apotheke patientenindividuell sogenannte Zytostatika (Krebsm e- dikamente zur Anwendung in der Chemotherapie) her. Für die dreimalige Abgabe solcher Medikamente an den ambulant b e- handelte n Versicherungsnehmer der Klägerin berechnete die Beklagte d iesem im Jahr 2013 einen Gesamtbetrag 1 2 - 4 - n e hmen auf die für die verordneten Medikamente ausgestellten Rezeptformul a- re Bezug, in denen unter der dort vorgedruckten Überschrift " Gesamt - Brutto " die jeweils angesetzten Preise aufgedruckt w urden , und w eis en eine Umsat z- steuer in Höhe von 19 % auf den A bgabepreis aus . In den von den Beklagten gezahlten Rechnungen sind bezogen auf die jeweiligen Rezepte der Gesam t- nettobetrag, die darauf entfallende Umsatzsteuer nebst Steuersatz sowie der Bruttobetrag (Rezeptbetrag) angegeben. Der V ersicherungsnehmer der K läg e- rin beglich die ihm in Rechnung gestellten Beträge. Die Klägerin erstattete ihm hiervon nach Maßgabe des Versicherungsvertrags einen Anteil in Höhe von 30 %, insgesamt also 4.619,52 . Die Beklagte führte - wie sich aus dem im Berufungsurteil aufgeführ ten, insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien ergibt - die in Ansatz gebrachten Umsatzsteuerbeträge an das zuständige Finanzamt ab. Ob und in welcher Höhe sie dabei einen Vorsteuerabzug vorg e- nommen hat, ist bislang ungeklärt. Dass die Umsatzsteuer bestandskräftig fes t- gesetzt worden sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Am 24. September 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (A z. V R 19/11 ; veröffentlicht in BFHE 247, 369) , wonach die im Rahmen einer a m- bulant in einem Krankenhaus durch geführten Heilbehandlung erfolgte Verabre i- chung individuell für den einzelnen Patienten von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbu n- dener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b Umsatzsteuergesetz ( UStG ) (aF; seit 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) steuerfrei ist. Unter dem 28. September 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Fina n- zen ( A z. III C 3 - S 7170/11/10004 ; veröffentlicht in UR 2016, 891 ) , das auf die Entscheidung des B undesfinanzhofs sowie - unter anderem - auf die Möglic h- keit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuld e- ten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden (rückwirkenden) Ausschluss der hierauf bezogenen Vors teuerabzüge hinwies . 3 - 5 - Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage einen auf Bereicherung s- recht gestützten Anspruch aus übergegangenem Recht ihres Versicherung s- nehmers auf Rückzahlung von insge geltend g e- macht . Der eingeklagte Betrag entspricht dem Umsatzsteueranteil, der in de m von ihr erstatteten Betrag von enthalten ist. Hilfsweise hat sie Ko r- rektur der streitgegenständlichen Rechnungen d ahin verlangt , das s die dort aufgeführten " Umsätze " umsatzsteuerfrei seien . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen . D ie dagegen ger ic htete B e- rufung der Klägerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit de r vom B erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt di e Klägerin ihr Klagebege h- ren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht (LG Essen, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 S 162/17, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Inte resse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des verlangten B e- trags aus übergegangenem Rech t (§ 86 Abs. 1, § 194 Abs. 2 VVG ) ihres Vers i- cher ungsnehmers weder gemäß §§ 433, 241 Abs. 2, § 242 BGB noch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 Alt. 1 BGB zu. Auch der Hilfsantrag komme nicht zum Tragen. Dem Versicherungsnehmer der Klägerin habe kein Rückfo r- derungsanspruch zugestanden, der auf die Klägerin hätte übergehen können. 4 5 6 7 8 - 6 - Ungeachtet der rechtlichen Einordnung der z wischen dem Versich e- r ungsnehmer der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Verträge als Kauf - (§ 433 BGB) oder als Werklieferungsverträge (§ 651 BGB aF ) begründeten w e- der eine ergänzende Vertragsauslegung noch die sonstige n Umstände des Fa l- les vertraglic he Nebenpflicht en oder beseitigten den Rechtsgrund für d ie b e- wusste und zweckgerichtete Begleichung der Umsatzsteuer . Die Beklagte und der Versicher ungsnehmer der Klägerin seien zumi n- dest stillschweigend übereingekommen, dass der Beklagten - was für auf ärztl i- che Anordnung individuell herzustellende Arzneimittel auch anerkannt sei (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 2010 - 20 U 27/12 ) - ein Leistungsbesti m- mungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB habe zustehen soll en. Denn den Ve r- tragsparteien sei zwar die Pflicht des Versicher ungsnehmers der Klägerin zur Vergütung der Leistung der Beklagten unzweifelhaft bewusst gewesen , sie hä t- ten sich aber nur hinsichtlich des Inhalts der Leistung , nicht aber der Gegenlei s- tung verbindlich geeinigt. Zu dieser Auffassung sei d ie Berufungskammer gelangt, weil die Parte i- en zum Inhalt etwaiger Preisvereinbarungen nicht konkret vorgetragen, sondern lediglich unter Bezugnahme auf die ge stellten Rechnungen Rechtsansichten zum Nichtvorliegen (so die Klägerin) beziehungsweise zum Vorliegen (so die Beklagte) sogenannter Bruttopreisabreden geäußert hätten . Auch a us den vo r- gelegten Rezepten oder Rechnungen gehe nicht belastbar hervor, welche G e- genleistung der Versicherungsnehmer der Klägerin für den Erwerb der Med i- kamente konkret hab e vereinbaren wollen und ob die Vertragsparteien überei n- stimmend von einer Pflicht zur Leistung der Umsatzsteuer ausgegangen seien. De m Umstand, dass in den Rechnungen eine Umsatzsteuer von 19 % geso n- dert ausgewiesen worden sei, komme keine Bedeutung zu. E r stelle nicht ei n- mal ein verlässliches Indiz bezüglich des geschuldeten Entgelts dar, denn bei 9 10 11 - 7 - Rechnungserstellung habe eine verbindliche Einigung über die Herstellung des Medikaments bereits vorgelegen. Es habe auch weder ein (bewusster) Einigungsmang el der Vertragspa r- teien noch eine der ergänzenden Vertragsauslegung zugängliche Vertragslücke bezüglich des zu zahlenden, aber bei Vertragsschluss noch unbekannten Pre i- ses vorgelegen. Selbst wenn man entgegen der Beurteilung des Berufungsg e- richts eine Ausl egungsfähigkeit und - bedürftigkeit der vertraglichen Vereinb a- rungen annähme , wäre eine Herabsetzung des Preises schon mangels übe r- einstimmenden Irrtums der Vertragsparteien in Bezug auf die Umsatzsteue r- pflichtigkeit nicht in Betracht gekommen. Sofern der V ersicherungsnehmer der Klägerin eine mögliche Steuerpflichtigkeit überhaupt in sein Bewusstsein au f- genommen haben sollte, seien beide Vertragsparteien zum damaligen Zei t- punkt zu Recht von einer bestehenden Umsatzsteuerpflicht ausgegangen . Die Beklagte h abe das ihr eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht auch jeweils mit Rechnungstellung gemäß § 315 Abs. 2 BGB unwiderruflich ausg e- übt . Anhaltspunkte für eine zum maßgeblichen Zeitpunkt unbillige, weil vom Marktüblichen abweichende und damit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unve r- bindliche Leistungsbestimmung sei en weder von der Klägerin behauptet wo r- den noch sonst erkennbar . Dies gelte auch in Bezug auf die als Teil des En t- gelts festgelegte Umsatzsteuer (Bruttopreisbestimmung) , da nach dem E r- kenntnisstand des Beru fungsgerichts an de m Bestehen der Umsatzsteuerpflicht erst später Zweifel au f gekommen seien. Nachdem die Preisbestimmung der Beklagten wirksam gewesen und die darin enthaltene Umsatzsteuer mangels anderslautender Vereinbarung zum unselbständigen Teil de s insgesamt zu zahlenden Entgelts geworden sei, 12 13 14 - 8 - komme eine Rückforderung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht in Betracht. F ür die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB bestehe ebenfalls kein Raum . Eine Vertragsanpassun g nach diesen Grundsätzen scheide schon deswegen aus, weil die Verträge seit längerer Zeit vollständig erfüllt seien . Zudem fehle es an einem gemeinsamen Irrtum der Ve r- tragsparteien über die Umsatzsteuerpflicht, die - wie bereits ausgeführt - zu den jeweil igen Zeitpunkt en der Vertragsabschlüsse tatsächlich bestanden habe. Nach alledem sei auch der Hilfsa ntrag der Klägerin unbegründet. Ein A n- spruch aus § 241 Abs. 2 BGB auf eine Korrektur der damals steuerrechtlich korrekten Rechnungen bestehe nicht. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung k ann ein Anspruch der Klägerin g e- mäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 , § 194 Abs. 2 VVG) auf teilwei se Rückzahlung der Beträge, die den von ihrem Versicherungsnehmer jeweils geleisteten und von ihr erstatteten Umsat z- steueranteile n von 19 % entsprechen , zuzüglich Zinsen , nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, eine Rückford e- rung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen komme nicht in Betracht . D a- bei ist es im Ergebnis noch zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweils angesetzte Umsatzsteuer als unselbständiger Entgeltbestandteil des verlangten Bruttopreises gesch uldet war . Es ist jedoch zu Unrecht zu der Ansicht gelangt, die Vertragsparteien hätten der Beklagten stillschweigend ein Preisbe sti m- 15 16 17 18 - 9 - mungs recht nach § 316 BGB eingeräumt, das wegen der in § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB angeordneten Bindungswir kung eine Rückforder ung nicht angefallener Umsatzsteuer gänzlich ausschließe. Hierbei hat es über sehen, dass die Ei n- räumung eines einseitigen, allein der Billigkeit unterworfenen Preisbesti m- mungsrechts nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen und dem Interesse der Vertra gsparteien entspricht. Weiter hat es nicht erkannt, dass die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf die später bekannt gewordene und von den Finanzbehörden anerkannte materiell - rechtliche Umsatzsteuerfreiheit der Herstellu ng und Veräußerung von Zytostat i- ka unter Umständen eine Regelungslücke auf weisen , die durch eine ergänze n- de Vertragsauslegung zu schließen wäre . Ausgehend von dem derzeitigen E r- kenntnisstand kann aufgrund der im Streitfall bestehenden umsatzsteuerrechtl i- ch en Situation, die sich von de n den Senatsurteilen vom heutigen Tag (VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) zugrunde liege n- den Sachverhalten in einem wesentlichen Punkt unterscheidet, nicht abschli e- ßend beantwortet werden, ob die Voraussetzungen einer ergänzenden Ve r- tragsauslegung letztlich gegeben sind. Dies wird das Berufungsgericht in eig e- ner tatrichterlicher Würdigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des S e- nats zu beurteilen haben. 1. Zutreffend ist das Berufungsge richt davon ausgegangen , dass sich die Entgeltpflicht für die Veräußerung von Zytostatika nach § 433 Abs. 2 BGB ric h- tet. Auf die zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Bekla g- ten begründeten Vertragsverhältnisse ist, soweit die Herstellung un d die Verä u- ßerung von Zytostatika betroffen sind, Werklieferungsrecht (§ 651 BGB aF; he u te § 650 BGB) anzuwenden. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Ber u- fungsgericht angenommen, dass die geschuldete Vergütung jeweils die darin eingeschlossene Umsatzs teuer von 19 % als unselbständigen Entgeltbestan d- 19 - 10 - teil enthält und die Vertragsparteien damit - anders als die Revision meint - Bruttopreisabreden getroffen haben. Dies führt aber nicht - wie das Berufung s- gericht aus de m von ihm rechtsfehlerhaft bejahten Pr eisbestimmungsrecht der Beklagten nach §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB abgeleitet hat - zu einem vol l- ständigen Ausschluss eine s bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückza h- lung der Beträge, die auf die zu Unrecht angesetzten Umsatzsteueranteile en t- fallen. Andererseits ist eine Rückforderung - entgegen der Auffassung der Rev i- sion, die von dem Zustandekommen von Nettopreisabreden ausgeht - nicht a l- lein deswegen zu bejahen, weil in die Preise zu Unrecht Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 19 % eingeflossen ist. a) Werden von einer Krankenhausapotheke an einen privat versicherten Patienten zur ambulanten Behandlung in der Klinik individuell hergestellte Krebsmedikamente entgeltlich abgegeben, ist auf das zwischen dem Kranke n- haus und dem Patienten bestehende Ver tragsverhältnis Werklieferungsrecht (§ 650 BGB; bis 31. Dezember 2017: § 651 BGB aF) anzuwenden, so dass b e- züglich der Entgeltpflicht § 433 Abs. 2 BGB gilt (vgl. etwa OLG Köln, NJW - RR 2012, 1520, 1521). Teilweise wird ein solches Vertragsverhältnis in der Instan z- rechtsprechung als Behandlungsvertrag nach § 611 BGB (heute: §§ 630a, 630b BGB) eingeordnet mit der Folge, dass dann zumindest die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) geschuldet wäre (vgl. etwa LG Köln, Urteil vom 18. Juli 2018 - 25 S 15/17; Revisi on anhängig unter dem Az. VIII ZR 264/18) . Hierbei wird außer Acht gelassen, dass die ambulante Heilbehandlung durch den zuständigen Krankenhausarzt und die Abgabe der Krebsmedikame n- te durch die Krankenhausapotheke zwei selbständige Leistungen (ärztli che B e- handlung durch den Arzt; Herstellung der Medikamente durch die Apotheke) darstellen, die entweder im Rahmen zweier getrennter Vertragsverhältnisse 20 21 - 11 - oder als selbständige Teile eines einheitlichen typengemischten Vertrags mit dem Krankenhausträger als Betreiber der Ambulanz erbracht werden. Auch im letztgenannten Fall wäre die Bereitstellung der Arzneimittel - ungeachtet des Schwerpunkts des Vertrags - nach den Grundsätzen des Werklieferungsrechts zu beurteilen, da diese Leistungen separat berechnet wer den und eine Apoth e- ke keine ärztlichen Leistungen vornimmt (vgl. BT - Drucks. 17/10448, S. 18). Nur auf diese Weise wird bei Annahme eines einheitlichen Vertragsverhältnisses der durch wesensverschiedene eigenständige Leistungspflichten begründeten Eigenart des Vertragsverhältnisses Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341 unter 3 b cc; Beschluss vom 21. April 2005 - III ZR 293/04, NJW 2005, 2008 unter II 3). b) Bezüglich des somit nach § 433 Abs. 2 BGB zu e rbringenden Kau f- preises für patientenindividuell im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus hergestellte Zytostatika herrscht in der einschlägigen Instan z- rechtsprechung weitgehend Uneinigkeit darüber, ob ein privat versicherter Pat i- ent eine darin enthaltene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn diese - wie hier - aus materiell - rechtlicher Sicht gar nicht angefallen ist (vgl. die Nachweise bei Makoski/Clausen, ZMGR 2018, 231 , 233 ff.). Dieses Bild zeigt sich auch, wenn man allein die bislang beim B undesgerichtshof anhängigen Verfahren zugrunde legt. aa) Teilweise wird bezüglich der in den gestellten Rechnungen - wie hier - im steuerrechtlichen Sinne (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG) gesondert ausgewiesenen oder zumindest unstreitig darin entha l- tenen Umsatzsteuer mit unterschiedlichen Begründungen (einseitiges Preisb e- stimmungsrecht der Krankenhausapotheke; stillschweigend getroffene Verg ü- tungsvereinbarung) eine Brutto preis abrede angenommen, also die Umsat z- 22 23 - 12 - steuer nur als un selbständiger Entgeltbestandteil gewertet (so etwa das Ber u- fungsgericht; OLG Schleswig , Urteil vom 20. D ez em ber 2017 - 4 U 69/17, juris [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 7/18, zur Veröffentlichung bestimmt]; LG Chemnitz, Urteil vom 2. No vember 2018 - 3 S 7/18 [Revision a n- hängig unter dem Az. VIII ZR 360/18]; LG Darmstadt, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 6 S 56/18 [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 351/18]; LG Köln, Urteil vom 18. Juni 2018 - 25 S 15/17 [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 264/18]; wohl auch LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 5. Juli 2018 - 4 S 5126/17 [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 247/18]). Die unterschiedlichen Begründungsansätze führen zu abweichenden Rechtsfolgen. Ein vereinbartes Bruttoentgelt deckt na ch höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch die Aufwendung für die vom Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab, die in diesem Fall nur einen unselbständigen Bestandteil des vereinbarten Entgelts darstellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. Feb ruar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287; vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50; vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 unter II 1; Beschluss vom 29. Januar 2015 - IX ZR 138/14, juris Rn. 3; jeweils mwN; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 17). Dies hat zur Folge, dass - von bestim m- ten Ausnahmen abgesehen - weder der Leistende eine wider sein Erwarten anfallende Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nachfordern (vgl. etwa BGH , Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, aaO; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, aaO unter II) noch der Leistungsempfänger im Falle der Umsat z- steuerfreiheit den auf die Umsatzsteuer entfallenden Anteil seiner Vergütung zurückverlangen kann (vgl. hi erzu BSG, aaO Rn. 25). 24 - 13 - Wird - wie ma n che Stimmen annehmen (vgl. etwa neben dem Ber u- fungsgericht das LG Chemnitz, Urteil vom 2. November 2018 - 3 S 7/18 [Rev i- sion anhängig unter dem Az. VIII ZR 360/18] - der Bruttopreis einseitig von der Krankenhausapo theke im Rahmen eines Preisbestimmungsrechts nach § 316 BGB bestimmt, wäre die Rückforderung zu Unrecht bezahlter Umsatzsteuer wegen der Bindungswirkung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gänzlich ausg e- schlossen, weil eine solche Zuvielforderung bei im Übrigen n icht zu beansta n- denden Preisen nicht zur Unbilligkeit des Gesamtbetrags führen würde. bb) Andere Stimmen werten die getroffenen Abreden als Nettopreisve r- einbarungen und sehen daher die Umsatzsteuer als eigenständigen Preisanteil nur dann als geschuldet an, wenn materiell - rechtlich eine entsprechende Ste u- erpflicht besteht (vgl. etwa OLG Braunschweig , Urteil vom 22. Mai 2018 - 8 U 130/17, juris Rn. 20 ff. [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 212/18]; LG Aachen, Urteil vom 9. Februar 2018 - 6 S 118/17 , juris [nachfolgend S e- natsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 66/18, zur Veröffentlichung bestimmt]). Die Selbständigkeit des Umsatzsteueranteils bei einer Nettopreisvereinbarung führt dazu, dass eine vom Leistenden angesetzte, dem Gesetz nach aber nicht an gefallene Umsatzsteuer von diesem ohne Rechtsgrund vereinnahmt und d a- her ohne weiteres gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB an den Vertrag s- partner herauszugeben ist (vgl. auch Senatsurteil vom 2. November 2005 - VIII ZR 39/04, NJW 2006, 364 Rn. 14). c ) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die zwischen den Vertragsparteien zustande gekommenen Vereinbarungen als Bruttopreisabreden zu bewerten sind, so dass grundsätz lich die Zahlung der angesetzten Umsatzsteuer unabhängig von d er materiell - rechtlichen Umsat z- steuerpflichtigkeit des getätigten Geschäfts als (unselbständiger) Teil des Kau f- 25 26 27 - 14 - preises geschuldet war . Rechtsfehlerhaft hat es jedoch ein einseitiges Preisb e- stimmungsrecht der Beklagten nach §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB bej aht, das keine n Raum für eine " Vertragsanpassung " lasse . aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den vorgelegten Unterl a- gen (Rezepte; Rechnungen) gehe nicht belastbar hervor, welche Gegenleistung die Vertragsparteien konkret vereinbart hätten, is t von Rechtsfehlern beei n- flusst. Das Berufungsgericht hat diese Dokumente zu Unrecht deswegen als unbeachtlich angesehen, weil der Preisaufdruck auf d en Rezepte n und die E r- stellung der hierauf basierenden Rechnungen erst nach der verbindlichen Ein i- gung übe r die Fertigung der Zytostatika erfolgt seien. (1) Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass e ine vertragliche Vereinbarung über die für die gefertigten Krebsmedikamente konkret geschu l- dete Vergütung auch noch nach der Herstellung oder gar der V erabreichung der Medikamente erfolgen kann . Eine solche Einigung kann unter den hier g e- gebenen besonderen Umständen (Vertragsgegenstand, keine angemeldeten oder ersichtlichen Bedenken gegen die Angemessenheit der verlangten Verg ü- tung; Erstattung durch den privaten Krankenversicherer der Patienten) insb e- sondere dadurch erzielt werden, dass der Versicherungsnehmer des privaten Krankenversicherers die von der Krankenhausapotheke jeweils in den gestel l- ten Rechnungen geforderten Beträge durch vorbehaltlos erbrac hte Zahlungen entsprechend § 151 BGB billigt und dadurch die bis dahin bezüglich der konkr e- ten Vergütungshöhe bestehende Vertragslücke schließt (Senatsurteile vom heutigen Tag - VIII ZR 7/18, unter II 1 c aa (2) (b) (cc); VIII ZR 66/18, unter II 1 c aa (1) ; VIII ZR 189/18, unter II 1 c aa (1); jeweils zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 16 ). Dieser Möglichkeit hat sich das B e- r u fungsgericht verschlossen und ist stattdessen au fgrund des Umstand s , dass 28 29 - 15 - den Vertragsparteien eine Pf licht zur Vergütung der herzustellenden Medik a- mente bewusst war, i n Einklang mit einer in der Instanzrechtsprechung häufiger vertretenen Auffassung (vgl. etwa OLG Köln , NJW - RR 2012, 1520 , 1521 ) zu der Einschätzung gelangt, dass sich die Vertragsp arteien st illschweigend da r- über geeinigt hätten, der Beklagten ein einseitiges Preisbestimmung srecht nach § 316 BGB mit der Bindungswirkung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB einzurä u- men . (2) Diese Auslegung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar darf b ei Individualerklärungen deren Auslegung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , die Denkgesetze oder allgeme i- ne Erfahrungssätze verletzt sind, wes entlicher Auslegungsstoff außer Acht g e- lassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfa h- ren s fehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15 , BGHZ 212, 248 Rn. 35 mwN ; vom 25. April 2018 - VII I ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 30). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsg e- richt jedoch - allerdings in anderer Hinsicht als dies die Revision annimmt - u n- terlaufen. (a) Ein Patient, der von einem Krankenhaus ambulant mit von der hau s- eigenen Apotheke individuell hergestellten Zytostatika behandelt wird, kommt zwar regelmäßig nicht mit der Apotheke in Kontakt und erhält grundsätzlich vorher auch keine Informationen über die konkret geschuldete Höhe der Verg ü- tung. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht ab geleitet werden, Patient und Krankenhaus hätten keine konkreten Preisabreden getroffen, s ondern letzter e m ein Preisbestimmungsrecht nach den Grundsätzen der §§ 315, 316 BGB (so aber etwa OLG Köln, aaO) mit der Bindungswirkung des § 315 Abs. 3 Satz 1 30 31 - 16 - BGB ei ngeräumt . Denn dies wird weder dem eingeschränkten Anwendungsb e- reich des § 316 BGB noch der beiderseitigen Interessenlage gerecht. (aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist schon seit langem a n- erkannt, dass bei fehlenden Preisabreden eine Hera nziehung des § 316 BGB nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Die genannte Vorschrift stellt lediglich eine nur im Zweifel eingreifende gesetzliche Auslegungsregel dar, der gege n- über die Vertragsauslegung den Vorrang hat (st. Rspr.; vgl. BGH , Urteile vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, BGHZ 94, 98, 101 f. mwN; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 , NJW 2010, 1742 Rn. 18). Daher kann eine Vertragslücke nicht durch Rückgriff auf § 316 BGB geschlossen werden, wenn und weil dies dem Interesse der Vertragsp arteien und ihrer wirklichen oder mutmaßlichen Willen s- richtung typischerweise nicht entspricht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aaO S. 102 mwN; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 , aaO). Vielmehr ist es geboten, die bestehende Lücke durch Ausl egung (BGH, Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aaO S. 103 f. ) oder durch Anwe n- dung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wobei im letztgenannten Fall die den Gegenstand der Leistung und die das Vertrag s- verhältnis prägenden U mstände maßgebend sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10; vom 26. September 2006 - X ZR 181/03, NJW - RR 2007, 103 Rn. 20; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, aaO). (bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat ein ein seitiges Preisbesti m- mungsrecht der Beklagten nach § 316 BGB von vornherein auszuscheiden. Es spricht einiges dafür, dass sich die Beteiligten - was im Wege der Parteiaut o- nomie ohne weiteres möglich ist - stillschweigend bereits bei der Zurverfügun g- stellung der Zytostatika gegen spätere Rechnungstellung konkludent dahin g e- 32 33 - 17 - einigt haben, dass diese Medikamente nur gegen Zahlung eines angemess e- nen und grundsätzlich erstattungsfähigen Entgelts geliefert werden sollen und dass über deren konkrete Höhe später noch eine Übereinkunft erzielt werden muss (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 28. Juni 1982 - II ZR 226/81, NJW 1982, 2816 unter 1; vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 44). Der betroffene Patient, wie hier der Versicherungsnehmer der Klägerin, er hält die benötigten Medikamente in dem Bewusstsein, dass er hierfür eine ang e- messene Vergütung zu erbringen hat. Durch die gewählte Vorgehensweise - Zurverfügungstellung der Zytostatika gegen spätere Rechnungstellung - gibt d as Krankenhaus ( hier die Bekla gte ) zu erkennen, dass sie damit einversta n- den ist, die konkret geschuldete Vergütung erst im Nachhinein zu vereinbaren. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob den Erklärungen der Vertragspa r- teien im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen ist , dass sie sich bereits bei Verabreichung der Medikamente stillschweigend über die Grundsätze der Preisbemessung geeinigt haben. Denn falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ergäbe sich jedenfalls im Wege der ergänzenden Ve r- tragsauslegung, dass der Beklagten ein Rückgriff auf die Bemessungsgrun d- sätze der §§ 316, 315 BGB versagt ist. Bei dem Erwerb von durch die Kranke n- hausapotheke individuell hergestellten Zytostatika für eine ambulante Kranke n- hausbehandlung entspricht es weder den Interessen der Bet eiligten noch deren mutmaßliche m Willen, dass d as Krankenhaus eine einseitige Preisbestimmung nach §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vornimmt. Ein privatversicherter Patient hat kein erkennbares Interesse daran, dem Träger einer Krankenhausapotheke, zu der er nicht einmal Kontakt aufgeno m- men hat, das Recht einzuräumen, die Höhe der geschuldeten Gegenleistung nach freiem Ermessen und damit bis zur Grenze der Unbilligkeit (§§ 316, 315 34 35 - 18 - Abs. 3 Satz 1 BGB) einseitig zu bestimmen. Denn in einem solchen Fall wäre er gezwungen, auch einen Betrag zu bezahlen, der sogar an der Obergrenze der Spanne läge, die sich noch innerhalb der Billigkeit bewegte (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aaO S. 102). Dass dies seinen Interessen zuwiderläuft, ergibt sich bereits daraus, dass der Patient darauf angewiesen ist, von seiner Krankenversicherung (und gegebenenfalls zusätzlich von anderer Stelle) eine Kostenerstattung zu erhalten, was wiederum voraussetzt, dass a n- gemessene und grundsätzlich erstattungsfähige Pre ise berechnet werden. D as Krankenhaus hat ebenfalls kein berechtigtes Interesse daran, einen über das Angemessene (einschließlich einer üblichen Gewinnspanne) hinausgehenden, allein nach billigem Ermessen festzusetzenden Preis zu verlangen. Im Hinblick auf diese Interessenlage entspräche ein solches Vorgehen auch nicht dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien. Soweit dies den beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren zu entnehmen ist, haben die Krankenh äuser sich bei ihrer Preisbemessung auch nich t an § 316 BGB, so n- dern an den Preisen der verarbeiteten Ausgangsstoffe orientiert (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 135/17, NJW - RR 2018, 942 Rn. 25) und lediglich (angemessene) Zuschläge zur Vergütung ihrer Eigenlei s- tung verlangt. ( b ) Damit käme das vo m Berufungsgericht angenommene einseitige Preisbestimmungsrecht der Beklagten selbst dann nicht in Betracht, wenn es tatsächlich - was im Streitfall keiner endgültigen Klärung bedarf - (zunächst) an einer Vergütungsabrede der Vertra gsparteien gefehlt hätte. Die in diesem Fall bestehende Vertragslücke wäre nach den Grundsätzen der ergänzenden Ve r- tragsauslegung, die der Senat insoweit selbst vornehmen kann, weil weitere auslegungsrelevante Feststellungen nicht zu erwarten sind, dahin z u schließen 36 37 - 19 - gewesen, dass ein angemessener, grundsätzlich von den Krankenversicherern erstattungsfähiger Preis geschuldet war. Eine solche Lückenschließung ist aber im Streitfall deswegen entbehrlich (geworden) , weil die Vertragsparteien dadurch nachtr äglich wirksame Preisa b- reden getroffen haben, dass die Beklagte dem Versicherungsnehmer der Kl ä- gerin für die verabreichten Medikamente jeweils Rechnungen unter Ausweis der verlangten Beträge gestellt und dieser deren Angebote durch vorbehaltlose Zahlungen gemäß § 151 BGB angenommen hat. Da der Senat an das recht s- fehlerhaft gewonnene Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht gebu n- den ist und weitere Feststellungen, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nicht zu erwarten sind, kann der Senat diese Aus legung selbst vornehmen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, aaO Rn. 32 mwN) . Durch die gewählte Vorgehensweise - Bekanntgabe der Preise erst im Rahmen der Rechnungstellung - brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass sie auf die Erkl ä- rung einer Annahme des Vergütungsangebots dem Versicherungsnehmer der Klägerin gegenüber verzichtete und es aus ihrer Sicht vielmehr genügte, dass dieser den Rechnungsbetrag ausglich. Mit der vorbehaltlosen Begleichung des Rechnungsbetrags bestätigte der V ersicherungsnehmer der Klägerin die A n- nahme dieses Angebots nach außen (§ 151 BGB; vgl. auch BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 16 ; RGZ 129, 109, 113). bb) Im Ergebnis frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht dag e- gen angenommen, dass zwischen den Vertrags parteien Bruttopreisabreden zustande gekommen sind. Dies folgt allerdings - wie bereits ausgeführt - nicht aus einer einseitigen Preisbestimmungsbefugnis der Beklagten nach §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB , sondern aus den stillschweigend durch die Rechnung - 38 39 - 20 - s tellungen und die vorbehaltlose n Zahlungen der hierin ausgewiesenen Beträge erzielten vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. (1) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist regelmäßig auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt h a- ben (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287) vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsp arteien einen " Nettopreis " vereinbart habe n, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, WM 2000, 915 unter II 1 mwN; vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 20 02, 2312 unter II 1; BSG, aaO Rn. 17). (2) Entgegen der Auffassung der Revision schließt das von der Bekla g- te n verlangte Entgelt - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ang e- nommen hat - die Umsatzsteuer als unselbständigen Bestandteil mit ein , so dass Bruttopreisabrede n vorlieg en . Die Revision meint, den Angaben in den gestellten Rechnungen Nettopreisabreden entnehmen zu können. In den Rec h- nungen sind jeweils die Rezeptnummer und dann der damit korrespondiere nde " Rezeptbetrag " ausgewiesen. Let zter er wird aufgeschlüsselt in einen Nettob e- trag und in " 19 % USt " und endet mit der Angabe " Rezeptbetrag Brutto " . Hi e- raus will die Revision den " unmissverständlichen Willen der Beklagten zum A b- schluss einer Netto preis vereinbarung " entnehmen . Dabei lässt s ie aber außer Acht, dass die beschriebene Aufschlüsselung in Nettopreis und Umsatzsteuer in den gestellten Rechnungen nicht den belastbaren Schluss zulässt, dass d a- mit in zivilrechtlicher Hinsicht allein die Nettobeträge endgültig und der Umsat z- steuerantei l nur im Falle des Bestehens einer Umsatzsteuerpflicht geschuldet sein sollte n . Denn der Ausweis von Nettobetrag und Umsatzsteueranteil kann 40 41 - 21 - auch allein deswegen erfolgt sein , um - wozu die Beklagte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG befugt, wenn auch nich t verpflichtet war - eine Rechnung mit den von § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben zu erstellen. Anders als die Revision unter Bezugnahme auf Entscheidung en von einzelne n Instanzgeric h- te n meint, führt der Umstand, dass die Beklagte zur Erstellung einer so lchen Rechnung nicht verpflichtet war, weil sie ihre Leistungen nicht für einen Unte r- nehmer oder eine juristische Person erbracht hat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG), noch nicht dazu, dass in zivilrechtlicher Hinsicht eine Nettoprei s- abrede getr offen worden wäre. Denn auch ein freiwillig vorgenommener geso n- derter Ausweis der Umsatzsteuer in einer Rechnung kann allein aus steuerl i- chen Gründen geschehen sein. Eine unabhängig von dem Inhalt der gestellten Rechnung en bestehende Abrede, dass ein besti mmter Nettopreis " zuzüglich x % Umsatzsteuer " geschuldet sei, ist nach den verfahrensfehlerfreien und i n- soweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht getroffen worden. Weiter blendet die Revi sion den für die Auslegung gew ichtigen Umstand aus , dass sich die Angaben in den Rechnungen gerade nicht in der genannten Aufschlüsselung zwischen Nettobetrag und Umsatzsteueranteil erschöpfen, sondern in jeder Zeile als geschuldeter Endb etrag der jeweilige " Rezeptbetrag Brutto " aufgef ührt und im nachfolgenden Text die Aufforderung enthalten ist, den " Rechnungsbetrag (Rezeptbetrag Brutto) " zu überweisen. Ebenfalls außen vor lässt die Revision , dass die Rechnungen der Beklagten jeweils auf die z u- grunde liegenden Rezepte Bezug nehmen , bei denen jeweils allein der g e- schuldete Gesamtpreis unter de m Aufdruck " Gesamt - Brutto " aufge führt ist. Di e- se Gesichtspunkte zusammengenommen sprechen für den Abschluss einer - der Regel entsprechenden - Bruttopreisvereinbarung. Jedenfalls bestehen keine hin reichend tragfähigen Anhaltspunkte für eine Nettopreisabrede. 42 - 22 - An dieser Einschätzung ändert auch die von der Revision angeführte I n- teressenlage des Versicherungsnehmers der Klägerin, nicht mit unnötigen Steuern belastet zu werden, nichts. De m steht scho n der von der Revision a n- geführte Umstand entgegen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine der Vertragsparteien von dem Nichtbestehen einer Umsatzsteuerpflicht au s- ging . Bei dieser Sachlage bestand aus Sicht der Vertragsparteien kein Bedür f- nis, dem Versicherungsnehmer der Klägerin ohne weiteres eine Rückforderung des auf die Umsatzsteuer entfallenden Anteils zu ermöglichen. Außerdem stellt die Revision einseitig auf die vermeintlich schutzwürdigen Interessen des Vers i- cherungsnehmers der Klägerin ab. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Rückzahlung der auf die Umsatzsteueranteile entfallenden Beträge läge nicht im Interesse der Beklagten, die im Falle einer Rückforderung der an das F i- nanzamt abgeführten Umsatzsteuer - wie noch später darzustellen se in wird - im Gegenzug ihre Vorsteuerabzugs möglichkeit bezüglich der für die Herstellung der Zytostatika getätigten Aufwendungen verl iert . Folglich ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsg e- richt die in dem verlangten Gesamtpreis enth altene Umsatzsteuer als unsel b- ständigen Bestandteil der geschuldeten Vergütung behandelt und damit jeweils Bruttopreisabreden angenommen hat. 2. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei den getroffenen Preisabr e- den um Bruttopreisabreden handelt, folgt - anders als dies bei einer in den Grenzen der Billigkeit bindenden (Brutto - )Preisbestimmung der Beklagten nach § 316 BGB der Fall wäre - nicht, dass es der Klägerin aus übergegangenem Recht gänzlich verwehrt wäre, die auf die zu Unrecht angesetzten Umsatzs te u- eranteile entfallenden Beträge teilweise wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern. Vielmehr ist es nicht auszuschließen, dass der Klägerin g e- mäß § 86 Abs. 1 Satz 1 , § 194 Abs. 2 VVG ein auf sie übergegangener Rüc k- 43 44 45 - 23 - zahlungsanspruch ihres Vers icherungsnehmers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) der zw i- schen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten geschloss e- nen Verträge zusteh t . Denn diese Vereinbarungen könnten ergänzend dah in auszulegen sein, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht verpflichtet sein soll, den in der vereinbarten Vergütung eingeschlossenen unselbständigen Umsatzsteueranteil auch dann zu tragen, wenn und sobald für die Beklagte die Möglichkeit besteht, ihrerseits einen Rückerstattungsanspruch betreffend die von ihr abgeführte Umsatzsteuer gegen das Finanzamt geltend zu machen . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könnten die Voraussetzu n- gen einer - gegenüber der vom Berufungsgericht ebenfalls in Erwägung gez o- genen und abgelehnten Vertrags an passung wegen Störung der Geschäft s- grundlage vorrangigen (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2004 - I ZR 49/02, NJW - RR 2005, 687 unter A I 2 c; vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11, juris Rn. 14; vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 36; jeweils mwN) - ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) vorliegen. Der Senat kann eine ergänzende Vertragsauslegung, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt, allerdings nicht selbst vornehmen, weil - anders als in den Verfahren VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18 (Urteile vom heutigen Tag; jeweils zur Veröffen t- lichung bestimmt ) - weitere für die Ermittlung des hypothetischen Willens der Vertragsp arteien erforderliche tatsächliche Feststellungen notwendig sind (vgl. BG H, Urteile vom 25. November 2004 - I ZR 49/02, aaO; vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, NJW - RR 2000, 894 unter II 3; jeweils mwN) . Es ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht auszuschließen, dass d ie Verträge zwischen dem Versicherungsnehmer der Kläge rin und der Beklagten infolge einer nicht bedachten Unvollständigkeit eine planwidrige Regelungsl ü- cke aufweisen, die auch nicht durch das dispositive Recht geschlossen werden 46 47 - 24 - könnte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, NJW 2012, 844 Rn. 24 mwN; vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 206 f.; Palandt/ Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 157 Rn. 6 mwN). Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnte der Umstand, dass die Vertragsparteien weder ausdrücklich noch konkludent bestim mt haben, wie ihre jeweilige Preisabrede vor dem Hintergrund der ihnen nicht bekannten, zum Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses von ihnen fehlerhaft beurteilten umsatzsteuerlichen Rechtslage sowie der daran anknüpfenden rechtstatsächlichen Entwicklungen ausges taltet sein sollte (dazu unter II 2 a aa ) , dazu führen, dass der den geschlossenen Vertr ä- gen jeweils zu Grunde liegende Regelungsplan nicht verwirklich t werden kön n- te, also ohne die Vervollständigung der Abreden eine angemessene, intere s- sengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 24 mwN; vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, aaO mwN) . Der Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Reg e- lungslücke stünde dabei nicht entgegen, dass die getroff enen Preisvereinb a- rungen als Bruttopreisabreden einzuordnen sind (dazu unter II 2 a bb ). aa) Die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise gingen zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse von einer materiell - rechtlich en Umsat z- steuerpflicht in Bezug au f die streitgegenständlichen Zytostatikalieferungen aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben auch die Vertragspa r- teien, sofern sie sich überhaupt Gedanken über die Frage der Umsatzsteue r- pflicht gemacht haben sollten, eine Umsatzsteuerpflich t angenommen. Welche der beiden - vom Berufungsgericht letztlich offengelassenen - Varianten zutrifft, kann vorliegend dahinstehen, denn in beiden Fällen hätten sie die tatsächlich bestehende materiell - rechtliche Umsatzsteuerfreiheit und sich hieraus in Z u- kunft möglicherweise ergebende Rückforderungsansprüche der Beklagten g e- genüber dem Finanzamt nicht bedacht und daher für diesen Fall keine Reg e- lungen getroffen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine 48 - 25 - ergänzende Vertragsauslegung nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Pa r- t e i e n die Frage der Umsatzsteuerpflicht konkret bedacht, aber übereinstimmend fehlerhaft beurteilt haben. Vielmehr wäre eine planwidrige Unvollständigkeit der getroffenen Preisabreden in der vorliegenden Fallkonstella tion auch dann g e- geben, wenn sie ohne Problembewusstsein von einer Umsatzsteuerpflicht au s- gegangen sein sollten. Vor dem Hintergrund d er - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung - unzutreffenden Annahme einer bei Vertrag sa b- schluss bestehenden materiell - rechtlichen Umsatzsteuerpflicht der Beklagten haben sich die Vertragsparteien darauf beschränkt, den Inhalt der jeweils ve r- traglich begründeten Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers der Klägerin (§ 651 Satz 1 BGB a F, § 433 Abs. 2 BGB) allein dahin zu regeln, dass dieser auch den auf den Umsatz der Beklagten entfallenden Umsatzsteueranteil tragen und damit in wirtschaftlicher Hinsicht die entsprechende Steuerlast (§ 13a Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 UStG) der Beklagten übernehmen sollte. Dagegen haben sie keine Regelung darüber getroffen, wie mit dem von dem Versicherungsnehmer der Klägerin übernommenen Umsat z- steueranteil für den von den Vertragsparteien nicht bedachten Fall zu verfahren ist, dass die ausgeführten Geschäfte bereits bei Vertragsschluss materiell - rechtlich nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlagen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) und die Finanzverwaltung in Anerkennung dieses Umstands später ihre steue r- rechtliche Handhabung änderte und hier durch der Beklagten die Möglichkeit eröffnete, ohne Beschreiten des Finanzrechtswegs eigene Rückerstattungsa n- sprüche in Bezug auf die abgeführte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt erfolgreich geltend zu machen. Eine solche zusätzliche Regelung hätte aber möglicherweise ihrem hypothetischen Willen entsprochen. 49 - 26 - ( 1 ) Anders als die Vertragsparteien bei dem Abschluss ihrer Vereinb a- rungen meinten und entgegen den unzutreffenden rechtlichen Schlussfolgeru n- gen des Berufungsgerichts , bestand für die Beklagte b ezüglich der vereinbarten Herstellung und Lieferung von Zytostatika zur Zeit der Vertragsschlüsse mater i- ell - rechtlich keine Umsatzsteuerpflicht. Dies ergibt sich aus dem nach Durchfü h- rung der getätigten Rechtsgeschäfte ergangenen Urteil des Bundesfinanzhof s vom 24. September 2014 ( BFHE 247, 369 ), wonach die Verabreichung von i n- dividuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehan d- lung hergestellten Zytostatika ent gegen den Regelungen in Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 Umsatzsteuer - Richtlinien 2005 ( UStR 2005 ) und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 , 4 Umsatzsteuer - Anwendungserlass ( UStAE ) in der Fassung vom 1. O k- tober 2010 ( BStBl I S. 846; im Folgenden: UStAE aF ) als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG aF (entsprechend § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nF) steuerfrei ist. ( 2 ) Bei Abschluss und Durchführung der mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin getroffenen Vereinbarungen un terlag die Beklagte jedoch faktisch einer Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer, weil die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005) und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 , 4 UStAE aF) von einer materiell - r echtlichen Umsatzsteuerpflicht ausgingen (vgl. zu der Maßgeblichkeit auch dieser faktischen Umsatzsteuerpflicht im Vertragsverhältnis zwischen steue r- pflichtigem Unternehmer und Leistungsempfänger BSG, NZS 2010, 154 Rn. 17 ff.). Dies änderte sich erst mit d em Schreiben des Bundesministeriums der F i- nanzen vom 28. September 2016 ( Az. III C 3 - S 7170/11/10004, UR 2016, 891 ), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Finanzverwaltung gefolgt werde und die Grundsätze dieses Urteils auch 50 51 - 27 - im Hinblick auf andere Arzneimittel, die wie Zytostatika patientenindividuell he r- gestellt würden, Anwendung fänden . Zudem führte das Bundesministerium der Finanzen in dem genannte n Schreiben aus, dass der Unternehmer, der sich für einen bereits getätigten Umsatz auf die Grundsätze des Urteils des Bundesf i- nanzhofs berufe und davon abweichend in einer Rechnung Umsatzsteuer au s- gewiesen habe, zwar diese nach § 14c Abs. 1 UStG schulde ( vgl. zur Anwen d- barkeit von § 14c Abs. 1 UStG auf Fälle des gesonderten Steuerausweises bei Umsatzsteuerfreiheit: BFHE 261, 451 Rn. 36 mwN [ zu § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999 ] ; Abschn. 14c.1. Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 und Satz 5 Nr. 3 UStAE), die Rechnung aber bei Be handlung des Umsatzes als steuerfrei gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b Umsatzsteuer - Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigen könne. ( 3 ) Die Krankenhäuser, die in der Vergangenheit für die Lieferung der hier in Rede stehenden Zytostatika Umsatzsteuer abgeführt hatten, waren d a- mit erstmals - ohne auf eine finanzgerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen zu sein - in die Lage versetzt, entsprechend dem durch das Bu n- desministerium der Finanzen ausdrücklich gestatteten Vorgehen die wie hier gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG im Wege des gesonderten Ste u- erausweises ausgestellten Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV zu berichtigen und auf diesem Wege eine Rückzahlung durc h das Finanzamt durch zu setzen. Damit war auch die bei Vertragsschluss zunächst noch faktisch bestehende Umsatzsteuerpflicht der Beklagten entfallen und für sie die Mö g- lichkeit eröffnet, die zunächst abgeführten Umsatzsteuerbeträge von dem F i- nanzamt sicher zurückzuerlangen. ( 4 ) Dieser Rückerlangungsmöglichkeit steht auch nicht etwa im konkr e- ten Fall eine Bestandskraft der Steueranmeldung (§ 18 Abs. 3 UStG iVm § 150 52 53 - 28 - Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1 AO) des Jahres 2013 der Beklagten entgegen. Zwar hat das Berufu ngsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Festste l- lungen zu dem etwaigen Eintritt einer Bestandskraft getroffen. Jedoch kommt es für die Möglichkeit der Berichtigung eines für einen Umsatz geschuldeten Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG infolge einer Rechnungskorrektur gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV auf die Frage einer Bestandskraft von zurückliegenden (Jahres - )Steueran - meldungen g ar nicht an. Denn die Berichtigung des Steuerbetrages gegenüber dem Finanzamt ist nicht rückwirkend für den vergangenen Besteuerungszei t- raum der Steuerentstehung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 , § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) , sondern im aktuellen Besteuerun gszeitraum der Rechnungsko r- rektur vorzunehmen (§ 17 Abs. 1 Satz 7 UStG). Insofern gelten andere Grund - sätze als in den Verfahren VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18 (Urteile vom heutigen Tag; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt ) , in denen ein gesonderter Umsa t z- steuerausweis nicht erfolgt ist . ( 5 ) Durch die beschriebenen nachträglich erfolgten Entwicklungen könnte sich d as ursprünglich mit den getroffenen Preisvereinbarungen verfolgte Reg e- lungs vorhaben als planwidrig unvollständig erweisen. Denn ihnen lag le tztlich - wenn auch unausgesprochen - die Vorstellung der Vertragsparteien zugrunde, dass die Beklagte den Umsatzsteueranteil in den vereinbarten Preisen allein zu dem Zweck erhalten (und im Verhältnis zum Versicherungsnehmer der Klägerin gegebenenfall s nach einem erfolgten Vorsteuerabzug einbehalten) sollte, ihre Umsatzsteuerpflicht auf dessen Kosten zu erfüllen. Da es der Beklagten aber nunmehr freisteht, die Umsätze aus den geschlossenen Verträgen gege n- über dem Finanzamt nachträglich ohne Beschreit en des Rechtswegs als ste u- e r frei zu behandeln, ist nicht mehr ohne weiteres davon auszugehen, dass der (vollständige) Verbleib des auf den angesetzten Regelsteuersatz entfallenden 54 - 29 - Betrages bei der Beklagten auch ab dem Zeitpunkt des Bestehens dieser Mö g- lic hkeit noch von dem ursprünglich bestehenden Willen der Vertragsp arteien gedeckt ist . bb) Der Möglichkeit des Bestehens einer planwidrigen Unvollständigkeit der streitgegenständlichen Preisvereinbarungen steht auch nicht deren Einor d- nung als Bruttopreisa breden entgegen. Allein aus dem Umstand, dass die Ve r- tragsparteien jeweils keine Nettopreisabrede getroffen, sondern einen Preis vereinbart haben, der die Umsatzsteuer als unselbständigen Preisbestandteil mitumfassen sollte, kann nicht ohne weiteres geschl ossen werden, dass diese Vereinbarungen in jeder Hinsicht abschließend und damit einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich wären, weil in sämtlichen Fällen einer so l- chen Vereinbarung beide Vertragsparteien das Risiko eines Irrtums über das Beste hen und die Höhe der Umsatzsteuerpflicht selbst tragen würden (so aber etwa BSG, NZS 2010, 154 Rn. 16; BSGE 101, 137 Rn. 12; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 19, 25). Eine solche Auffassung widerspricht dem allgemeinen zivi l- rechtlichen Grundsatz, dass es von dem i m Wege der Auslegung unter Hera n- ziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermittelnden wirklichen Willen der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) abhängt, ob und inwieweit die getroffenen Preisvereinbarungen abschließend sein sollten. Da die Vertragsparte ien bei ihren Preisvereinbarungen - wie auch die F i- nanzverwaltung und die maßgeblichen Verkehrskreise - übereinstimmend von dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen sind oder sie zumindest nicht in Frage gestellt haben , haben sie den Fall nicht f ür regelungsbedürftig gehalten, dass die getätigten Geschäfte bereits bei Vertragsabschluss umsat z- steuerfrei gewesen sind und die Finanzbehörden später auch ohne Beschreiten des Rechtswegs eine Rückforderungsmöglichkeit bezüglich der abgeführten Umsatzsteu er einräumen würden. In Anbetracht dieser besonderen Umstände 55 56 - 30 - kann nicht ohne weitere Feststellungen angenommen werden, die Vertragspa r- teien hätten eine abschließende Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass es in jedem Fall bei dem vereinbarten Preis blei ben und der Versicherungsnehmer der Klägerin damit das Risiko tragen müsste, mehr zu zahlen, als erforderlich sein würde, um eine Umsatzsteuerpflicht der Beklagten aus den abgeschloss e- nen Verträgen zu erfüllen . b) Die demnach grundsätzlich in Betracht z u ziehende ergänzende Ve r- tragsauslegung (§ 157 BGB) könnte vorliegend dazu führen, dass der jeweils geschlossene Vertrag bezüglich des entrichteten Umsatzsteueranteils nicht mehr in vollem Umfang als Rechtsgrund dient e und der Klägerin daher aus übergegang enem Recht ihres Versicherungsnehmers nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ein Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem ta t- sächlich entrichteten und dem - bei anfänglicher Berücksichtigung der nachträ g- lich eingetretenen steuerrechtlichen Entwi cklungen - hypothetisch zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preis zustünde . Hierbei wäre allerdings nicht nur der Umstand zu berücksichtigen, dass der gezahlte und an das Finanzamt a b- geführte Umsatzsteueranteil von den Finanzbehörden zurückverlangt werden kann, sondern auch , dass in diesem Fall ein etwa von der Beklagten vorg e- nommener Vorsteuerabzug zu ihren Lasten rückwirkend entfallen würde . Dieser Gesichtspunkt würde allerdings eine ergänzende Vertragsauslegung nicht gän z lich ausschließen, sondern nur den sich ergebenden Rückforderungsa n- spruch des Versicherungsnehmers der Klägerin vermindern . Hinzu kommen aber gegebenenfalls von der Beklagten an das Finanzamt bei der Nachentric h- tung der abgezogenen Vorsteuerbeträge ( in erheblichem Umfang ) zu zahlen de Zinsen . Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass die Vertragsparteien einen von de r gezahlten Vergütung abweichenden hypothetischen Preis gar nicht vereinbart hätten . Dagegen steht ein möglicher Verwaltungsaufwand der 57 - 31 - Beklagten zur Zurückerlangung der abgeführten Umsatzsteuer für sich geno m- men einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen . aa) Grundlage für eine Ergänzung des Vertragsinhalts ist der hypothet i- sche Wille der Vertragsparteien, wobei darauf abzustellen ist, was die se bei angemes sener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redliche r- weise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteile vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW - RR 2008, 562 Rn. 15; vom 1. J uni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW - RR 2005, 1421 unter II 2 b; vom 17. Mai 2004 - II ZR 261/01, NJW 2004, 2449 u n- ter I 2; jeweils mwN). Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, dessen Regelungen und Wertungen sowie Sinn und Zweck Ausgangspunkt der Vertragsergänzung sind (BGH, Urteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 12. Februar 1988 - V ZR 8/87, NJW 1988, 2099 unter II 2; jeweils mwN). (1) Mit Blick auf den Regelungsplan der jeweiligen Preisvereinbarung u n- ter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Verkehrssitte entspr icht es unter den gegebenen Umständen dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers der Klägerin, eine an die Beklagte zum Zweck der B e- gleichung ihrer letztlich lediglich faktischen Umsatzsteuerpfl icht erbrachte Ve r- mögenszuwendung nur solange bei dieser zu belassen, wie sie diese zur Erfü l- lung ihrer vermeintlichen Steuerschuld auch fortdauernd " einsetzen " muss. Z u- gleich entspricht es - wie die Revision in anderem Zusammenhang zutreffend anführt - au ch dem hypothetischen Willen der Beklagten, den Versicherung s- nehmer der Klägerin als ihren Vertragspartner nicht dauerhaft mit Zahlung s- pflichten zu belasten, wenn und soweit sie die abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerlangen kann. 58 59 - 32 - (2) Der Ann ahme eines solchen hypothetischen Willens sowohl des Ve r- sicherungsnehmers der Klägerin als auch der Beklagten stünden nicht die von der Revisionserwiderung gegen eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB vo r- gebrachten Einwände gegen die Zumutbarkeit einer umsa tzsteuerrechtlichen Korrektur der getätigten Umsätze entgegen. (a) Dies gilt insbesondere für den von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand des mit einer Rückforderung der abg e- führten Umsatzsteuer durch die Beklagte einher gehenden drohenden Verlustes von " möglichen " , auf die Verträge anteilig entfallenden Vorsteuerabzügen im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG. Denn der drohende Verlust etwaig angemeldeter Vorsteuerabzüge betrifft nicht die Frage, ob eine ergänzende Vertragsausl e- gun g vorzunehmen ist, sondern allein deren Inhalt, also die Frage, in welchem Umfang der Rechtsgrund für die jeweiligen Zahlungen des Versicherungsne h- mers der Klägerin nach dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien entfa l- len sollte . (b) Soweit die Rev isionserwiderung weiter geltend macht, eine Rücke r- langung der abgeführten Umsatzsteuer von dem Finanzamt wäre für die B e- klagte mit unzumutbar großen Mühen und Aufwendungen verbunden, stünde dies einer ergänzenden Vertragsauslegung ebenfalls nicht entgegen. (aa) Zunächst ist auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu erkennen, weshalb die Beklagte (ebenso wenig wie der Versicherung s- nehmer der Klägerin) gänzlich frei von jeglichen Belastungen bleiben sollte, wenn sich im Nachhinein herausst ellt, dass die vertragliche Regelung allein zu Ungunsten ihres Vertragspartners lückenhaft geblieben ist. Soweit sich die R e- vision serwiderung darauf beruft, die Beklagte habe kein wirtschaftliches Eige n- interesse an einer Korrektur der Rechnungen oder der S teuerfestsetzungen , 60 61 62 63 - 33 - stellt sie einseitig auf die Belange der Beklagten und nicht - wie im Falle einer planwidrigen Lücke geboten - darauf ab, was die Vertragsparteien bei ang e- messener Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redlich e Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten . ( bb ) Der Beklagten ist schließlich die Rückzahlung an die Klägerin auch nicht etwa deswegen unzumutbar, weil sie einen erheblichen Aufwand betre i- ben müsste, um ihrerseits die einma l abgeführte Umsatzsteuer von dem F i- nanzamt zurückzuerlangen. Ein solcher unzumutbarer (Verwaltungs - )Aufwand ist - so zutreffend auch die Revision - weder den pauschalen Ausführungen der Revision serwiderung zu den personellen und materiellen Kosten einer e ntspr e- chenden Korrektur noch dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der B e- klagten in den Tatsacheninstanzen zu entnehmen und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. (aaa) Die Beklagte hat gegenüber dem Versicherungsnehmer der Kläg e- rin Rechnungen mi t unrichtigem Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG au s gestellt . Denn zum einen hat sie - ungeachtet ihrer fehlenden Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Si n- ne (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 bis 3 USt G) - die umsatzsteuerrechtl i- chen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG gemacht und damit zugleich die Voraussetzungen für einen gesonderten Steuerausweis im Sinne des § 14c UStG erfüllt (vgl. Abschn. 14c.1. Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 UStAE; vgl. zu dem gesonderten Steuerausweis bei § 14c Abs. 2 UStG: BFHE 255, 340 Rn. 32 f. mwN; bei § 14c Abs. 2 UStG 1999/2005 : BFHE 233, 94 Rn. 25 f. ) . S ie hat in den Rechnungen jeweils sowohl die einzelnen E ntgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 USt G als auch die hierauf entfallenden Steue r- beträge, den Steuersatz , das Gesamtentgelt und den hierauf bei dem angeset z- ten Steuersatz anfallenden Gesamts teuerbetrag angegeben. Zum anderen ist 64 65 - 34 - d er gesonderte Steuerausweis auch unrichtig gewesen , da die in Rec hnung gestellten Umsätze bereits bei Vertragsschluss umsatzsteuerfrei gewesen sind. D aher hat die Beklagte erst durch ihre Rechnungstellung eine Umsatzsteue r- pflicht gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG begründet und schuldet ( nur ) aus di e- sem Grund den " Mehrbetra g " , hier also die gesamte in Rechnung gestellte U m- satzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG (so auch BFHE 261, 451 Rn. 36). Damit kann sie - wie in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2016 beschrieben - eine n Erstattungsanspr uch gege n- über dem Finanzamt erlangen, indem sie im Wege der Rechnungskorrektur vorgeht . Dies erfolgt, indem sie gegenüber dem Versicherungsnehmer der Kl ä- gerin als dem Rechnungsempfänger gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV korrigierte Rechnungen ausstellt und sodann den Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG im aktuellen Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrekturen gegenüber dem Finanzamt berichtigt. Voraussetz ung für eine wirksame Berichtigung gegenüber dem Finanzamt und damit die Entst e- hung eines Rückzahlungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 2 AO ist dabei (in A b- grenzung zu den Fällen von Festpreisabreden: vgl. Beispiel in Abschn. 14c.1 Abs. 5 Beispiel Satz 4 und 5 US tAE ) allerdings, dass der Unternehmer , der den zu hoch ausgewiesenen Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt ha t , zuvor einen von seinem Vertragspartner letztlich nicht mehr geschuldeten Betrag an d iesen zurückzahlt ( BFHE 261, 451 Rn. 49, 54 f. ; Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 4, Beispiel Satz 1 bis 3 UStAE). Geschieht dies nämlich nicht , ist das Finanzamt zur Ve r- meidung einer ungerechtfertigten Bereicherung des Unternehmers berechtigt, die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Umsatzsteuer zu verweigern (BFH, aaO Rn. 33, 51 f., 65 . Die deswegen im Rahmen einer Rechnungskorrektur zu beachtenden Einzelheiten werden im weiteren Verlauf näher dargestellt. 66 - 35 - ( bbb) Im Anschluss an die Berichtigung des Steuerbetrages gegenüber dem Finanzamt gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Ab s. 1 Satz 1 und 7 UStG würde das Finanzamt im Hinblick auf den dann rückwirkend ausgeschlossenen, im damaligen Besteuerungszeitraum gegebenenfalls vorgenommenen Vorste u- erabzug (§ 15 Abs. 1 UStG) von Amts wegen tätig werden und die Beklagte auch daran mitwi rken müssen, die von ihr nunmehr den einzelnen Verträgen zuzuordnenden Eingangsumsätze zu korrigieren. Denn die von der Beklagten aufgewendete Umsatzsteuer für die unter anderem auch zur Erfüllung der g e- schlossenen Verträge getätigten umsatzsteuerpflichtig en Aufwendungen (etwa beim Einkauf der zur Herstellung der Zytostatika erforderlichen Grundstoffe) bliebe infolge der rückwirkenden Behandlung der mit dem Versicherungsne h- mer der Klägerin getätigten Geschäfte als umsatzsteuerfrei im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht mehr vollständig gemäß § 15 Abs. 1 UStG dem Vorsteuerabzug unterworfen. Vielmehr wäre nun dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein etwaig erfolgter Vorsteuerabzug bei richtiger umsatzsteue r- rechtlicher Behandlung der Geschäfte zwis chen der Beklagten und dem Vers i- cherungsnehmer der Klägerin entsprechend § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG (gemisc h- te steuerfreie und steuerpflichtige Verwendung von gelieferten Gegenständen) von Anfang an nur gekürzt um diejenige anteilige Vorsteuer in Betracht g e- k ommen wäre, die auf die Aufwendungen für die Lieferung von Zytostatika an den Versicherungsnehmer der Klägerin entfiel. Ein nicht mehr zumutbarer Aufwand für die Beklagte ist aber auch in di e- ser Mitwirkung bei der Rückgängigmachung der Vorsteuerabzüge n icht zu e r- kennen. Denn der Beklagten steht im Hinblick auf die für den einzelnen Vertrag etwaig anteilig in Abzug gebrachte Vorsteuer der Weg der sachgerechten Schätzung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG offen. Aus den im Verfahren vorg e- legten Rezepten und Rec hnungen ist für die Beklagte auch heute noch erken n- bar, welche Medikamente sie jeweils in welcher Menge abgegeben hatte. 67 68 - 36 - (ccc) Ein übermäßiger und damit unzumutbarer Aufwand des Vorgehens gegen das Finanzamt ergibt sich entgegen der Auffassung der Revis ion serw i- derung auch nicht aus anderen Gründen. Die Revision serwiderung sieht de s- wegen übermäßige Kosten auf die Beklagte zukommen, weil die erfolgte U m- satzsteuerabführung " Patien t für Patient, Fall für Fall und Jahr für Jahr " , also bezüglich sämtlicher pri vat und gesetzlich versicherter Patienten, rückabzuw i- ckeln sei. Für die Rückforderung der Umsatzsteuer gilt aus Sicht der Revision s- erwiderung mithin ein " Alles - oder - Nichts " - Prinzip, wonach die Beklagte für säm t liche in der Vergangenheit gestellte Rechnunge n einheitlich vorgehen müsste. Eine materiell - steuerrechtliche Vorschrift, die ein solches " Alles - oder - Nichts " - Prinzip für Rechnungsberichtigungen im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b US tDV nach Maßgabe der tatsächlichen Rechtslage vorgibt, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere steht einem selektiven Vorgehen der Beklagten nicht der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der Steuergerechtigkeit in seiner Au s- prägung der Gleichm äßigkeit der Besteuerung (vgl. Klein/Gersch, AO, 14. Au f- lage, § 3 Rn. 12) entgegen. Denn auch ein etwaig bestehendes Wahlrecht, nur einzelne, sämtliche oder keine Umsätze nachträglich im Verhältnis zu dem F i- nanzamt als umsatzsteuerfrei zu behandeln, stünde sämtlichen Umsatzsteue r- pflichtigen, also allen beteiligten Krankenhäusern, in gleichgelagerten Fällen in gleicher Weise zu. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden und ist daher im Revis i- onsverfahren zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass di e Finanzbehö r- den ein solches einheitliches Vorgehen - sei es bezogen auf einzelne Veranl a- gungszeiträume, sei es insgesamt für die Vergangenheit - dennoch etwa aus Gründen einer praktikablen Handhabung der Rückabwicklung der Umsatz - 69 70 71 - 37 - steuer von den Steuerpfli chtigen verlangen. Zwar ist dem Wortlaut des Schre i- bens des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2016 für den Bereich des Handelns der Finanzverwaltung ein solches " Alles - oder - Nichts " - Prinzip nicht zu entnehmen. Denn dort heißt es unter anderem: " W ird die Lieferung von " , " Beruft sich der U n- ternehmer für einen bereits getätigten Umsatz auf die Grundsätze des BFH - Urteils V R 19/11 " , " Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lief e- rung ei i- gen " (UR 2016, 891, 892) . Dies legt die Möglichkeit eines selektiven Vorgehens durch den betroffenen Unternehmer nahe. Welche Haltung die zuständigen Finanzbehörden einnehmen, ist aber offe n. Allein diese Unwägbarkeiten führen jedoch nicht dazu, dass eine ergä n- zende Vertragsauslegung auszuscheiden hätte. Denn selbst wenn sich die B e- klagte im Hinblick auf die begehrte Rückerstattung der Umsatzsteuer gege n- über ihrem Finanzamt letztlich ents cheiden müsste, ob sie bezüglich - im Ex - tremfall - sämtlicher gleichgelagerter Verträge der Vergangenheit Rechnung s- korrekturen vornimmt und ihre Steuerschuld entsprechend gegenüber dem F i- nanzamt berichtigt (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 US tG) oder ob sie in keinem Fall eine Rückerstattung vom Finanzamt verlangen möchte , ist aufgrund ihres pauschal gehaltenen Vortrags nicht erkennbar, worin der unz u- mutbare Aufwand für ein solches umfassendes Vorgehen bestünde. Die abg e- führte Umsatzsteuer kön nte vielmehr im Ganzen zurückverlangt und die etwaig vorgenommenen Vorsteuerabzüge betreffend die hierfür durch die Beklagte getätigten umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen könnten im Einklang mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG durch das Finanzamt unkompliz iert im Ganzen gestr i- chen werden. 72 - 38 - bb) Sofern auf die Beklagte infolge einer Rechnungskorrektur nicht auch - wegen des rückwirkenden Ausschlusses anteiliger Vorsteuerabzüge - erhebl i- che Zinsforderungen des Finanzamt s zukommen sollten, käme nach alledem eine ergänzende Vertragsauslegung dahin in Betracht, dass dem Versich e- rungsnehmer der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch zust ünde . Dieser beliefe sich aber gegebenenfalls nicht auf die volle Höhe des entrichteten Umsatzste u- eranteils . Vielmehr bestünde er al lein in Höhe der Differenz zwischen den ve r- traglich tatsächlich vereinbarten Entgelten und den Preisen, die der Versich e- rungsnehmer der Klägerin und die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlu s- ses als redliche Vertragspartner hypothetisch vereinbart hätte n, wenn ihnen die Steuerfreiheit der Umsätze der Beklagten aus den Verträgen über die Herste l- lung und Lieferung von Zytostatika bekannt gewesen wäre und sie ihrer Wi l- lensbildung weiter - als hypothetischen Umstand - zugrunde gelegt hätten, dass auch die Fi nanzbehörden bereits zum damaligen Zeitpunkt von einer Umsat z- steuerfreiheit ausgingen. In Höhe dieser etwaigen Differenz wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung der Rechtsgrund für die jeweiligen Zahlungen des Versicherun gsnehmers der Klägerin ab dem Zeitpunkt entfallen, in dem die Beklagte im Jahr 2016 schließlich die Möglichkeit erhielt, die abgeführte Umsatzsteuer von ihrem Finanzamt zurückzuerlangen. Auf die Klägerin wäre allerdings ein etwaiger Rückforderungsanspruch nur zu 30 % übergegangen, da sie ihrem Versicherungsnehmer nur einen solchen A n- teil erstattet hat. (1) Der unter den vorstehend beschriebenen Voraussetzungen maßge b- liche hypothetisch vereinbarte Kaufpreis errechnet e sich für den jeweiligen Ve r- trag in de r Weise, dass ein Betrag in Höhe des Umsatzsteueranteils von dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis abgezogen, dafür jedoch die anteilig auf den Vertrag entfallende, von der Beklagten gegebenenfalls gemäß § 15 UStG in 73 74 - 39 - Bezug auf die vertraglich geschuldete Leistung bei ihrem Finanzamt angeme l- dete Vorsteuer addiert würde . (a) Die bei der Ermittlung der hypothetisch vereinbarten Preise vorz u- nehmende Addition der durch die Beklagte etwaig angemeldeten Vorsteuer entspräche dem - anknüpfend an die Regelungen u nd Wertungen der abg e- schlossenen Verträge und gemessen an den Geboten von Treu und Glauben zu ermittelnden - hypothetischen Willen der Vertragsparteien. Wäre die Steue r- freiheit der streitgegenständlichen Umsätze gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG von Anfang a n bekannt gewesen, hätte die Beklagte insoweit auch keinen Vo r- steuerabzug gegenüber dem Finanzamt vornehmen können und damit die e i- genen Umsatzsteueraufwendungen auf den jeweiligen Vertrag - ohne eine ve r- tragliche Weitergabe an den Versicherungsnehmer der Klägerin - im Ergebnis zunächst selbst tragen müssen. (b) Der Entfall des Vorteils eines etwaig vorgenommenen Vorsteuera b- zugs wäre jedoch nach dem - unter den beschriebenen Voraussetzungen a n- zunehmenden - hypothetischen Parteiwillen nicht endgültig von der Beklagten zu tragen. Denn dem Regelungsplan der Vertragsparteien liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Aufwendungen, die die Beklagte für die Herstellung der Z y- tostatika dauerhaft zu erbringen hat, in voller Höhe an den Versicherungsne h- mer der Kläge rin weitergegeben werden. Ausgehend hiervon hätten die Ve r- tragsp arteien bei einer nicht gegebenen Möglichkeit des Vorsteuerabzugs der Beklagten ihrer Preisvereinbarung - neben etwaigen sonstigen zulässigerweise angesetzten Preisbestandteilen - redlicherwei se auch die für die Medikame n- tenherstellung getätigten Aufwendungen (insbesondere die bei dem Einkauf der benötigten Grundstoffe und Materialien anfallenden Bruttopreise) zugrunde g e- legt. 75 76 - 40 - Dass der sich sonach gegebenenfalls aus einer ergänzenden Vertra g s- auslegung ergebende Rückzahlungsanspruch der Klägerin beziehungsweise ihres Versicherungsnehmers wegen Schätzungsunwägbarkeiten (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG) möglicherweise (geringfügig) einen von der Beklagten tatsächlich gegenüber dem Finanzamt realisierba ren Rückforderungsanspruch übersteigen würde , ist unschädlich. Denn es entspräche jedenfalls nicht dem hypothet i- schen Willen beider Vertragsparteien, dem Versicherungsnehmer der Klägerin sämtliche Nachteile der etwaigen Lückenhaftigkeit der mit der Beklagt en g e- troffenen Preisvereinbarung aufzubürden. Dieser hat bereits die Verpflichtung übernommen, der Beklagten auf ungewisse Zeit einen Umsatzsteuerbetrag z u- zuwenden, dessen Abführung diese vorliegend materiell - rechtlich zu keinem Zeitpunkt geschuldet hatte. (c) Im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen etwaig vorgenommenen Vo r- steuerabzug rückabzuwickeln, wird die Beklagte bei ihren Rechnungskorrekt u- ren gegen über dem Versicherungsnehmer der Klägerin zu beachten haben , dass sie neben einer Streichung des vol len Umsatzsteuerbetrages zugleich e i- ne Erhöhung des (Netto - )Entgelts um die etwaig jeweils (anteilig) auf den U m- satz angemeldete, aber nach Rechnungskorrektur rückwirkend vom Abzug ausgeschlossene Vorsteuer im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG vornehmen muss. Ein solches Vorgehen bei der Rechnungskorrektur ist deshalb geboten, weil das Finanzamt der Beklagten die Umsatzsteuer - losgelöst von der zivilrechtl i- chen Sicht auf die Bruttopreisabrede und die sich daraus ergebende Unsel b- ständigkeit der Preisbestandteile - nur erstatten wird, " soweit " (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 5, Beispiel Satz 3 UStAE) sie selbst eine Rückzahlung vornimmt, davon unabhängig aber zugleich rückwirkend für den Besteuerungszeitraum 2013 die etwaig durch die Beklagte vorgenommenen Vorsteuerabzüge in For t- fall bringen wird. Um sicherzustellen, dass der aus Sicht des Finanzamts vor einer Rückerstattung der Umsatzsteuer an den Versicherungsnehmer der Kl ä- 77 78 - 41 - gerin (beziehungsweise in Höhe von 30 % an die Klägerin ) auszukehrende B e- trag der Höhe nach demjenig en entspricht, dessen Rückzahlung nach dem h y- pothetischen Parteiwillen aus zivilrechtlicher Sicht geschuldet ist (Umsatzsteuer abzüglich gegebenenfalls vorgenommene r Vorsteuerabzüge), ist es erforde r- lich, dass nicht nur die U msatzsteuer gestrichen, sondern auch das bislang a n- gesetzte Nettoentgelt um die gegebenenfalls vorgenommenen, nun aber rüc k- wirkend entfallenden Vorsteuerabzüge nachträglich erhöht wird. Dieser Erh ö- hungsbetrag ist - was für das Finanzamt maßgebend sein wird - naturgemäß von dem Versicher ungsnehmer der Klägerin bislang nicht gezahlt worden. (2) Eine ergänzende Vertragsauslegung mit dem vorstehend beschri e- benen Inhalt könnte allerdings dann ausscheiden, wenn der Beklagten gege n- über dem Finanzamt im Zusammenhang mit der Rückabwicklung et waig vorg e- nommener Vorsteuerabzüge erhebliche Zinsschulden drohten . Dieser G e- sichtspunkt ist vom Senat von Amts wegen bei der Frage zu berücksichtigen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung (planwidrige Regelungslücke) vo rliegen. (a) Aus den Bestimmungen der § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO folgt , dass das Finanzamt bei einem rückwirkenden Ausschluss der vorgenommenen anteiligen Vorsteuerabzüge (Nachzahlungs - ) Zinsen in Höhe von jährlich sechs Prozent, beginnend 15 Mona te nach Ablauf des Kalenderjahres , in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO), festsetzt. Hieraus könnten der Beklagten, je nachdem, ob und in welcher Höhe sie - was bislang nicht festg e- stellt ist - überhaupt Vorsteuerabzüge in Bezug auf di e getätigten Geschäfte vorgenommen hat und wie sich das zuständige Finanzamt bezüglich der Zin s- frage verhalten wird , erhebliche Vermögens einbußen e ntstehen. Denn die B e- klagte schuldet die abgeführte Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungstellung gemäß § 14c Ab s. 1 Satz 1 UStG bis zu dem Zeitpunkt , in dem sie den Steue r- 79 80 - 42 - betrag (nach Rechnungskorrektur und Auskehr der Differenz an ihren Vertrag s- partner ) gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG berichtigt . Daher werden auf diesen Betrag keine Zinsen zu ihren Gunsten ab Verstre i- chen eines Zeitraums von 15 Monaten seit dessen Abführung an das Finan z- amt festgesetzt , sondern erst seit der Berichtigung des Steuerbetrags . Demgegenüber schuldet die Beklagte bei einer Rechnungskorrektur und einer sich dar an anschließenden Änderung der Steueranmeldung durch das Finanzamt (Streichung der Vorsteuerabzüge) für das Jahr 2013 gemäß § 37 Abs. 2 AO rückwirkend die Nachzahlung etwaig abgezogener Vorsteuern , denn insoweit greifen die Vorschriften der § 14c Abs. 1 Sa tz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG nicht ein. Bezüglich des somit gegebenen Auseinanderfall en s der Beric h- tigungszeiträume unterscheidet sich der Streitfall in einem entscheidend en Punkt von den den Verfahren VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18 (Urteile vom heut i- gen Tag, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen) zugrunde liegenden Sac h- verhaltskonstellationen. Dort waren keine Rechnungen mit den von § 14c Abs. 1 UStG geforderten Angaben ausgestellt worden, so dass bei fehlender Bestandskraft der Steuerfestsetzungen sowo hl Umsatzsteuer als auch Vorste u- erabzüge rückwirkend berichtigt werden können und sich dann ein - zu verzi n- sender - Saldo zugunsten des Krankenhauses ergibt. Bei strikter Anwendung der Zinsvor schriften der § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO auf den rückwirke nd geschuldeten Nachzahlungsbetrag bezüglich zu Unrecht vorgenommener Vo r- steuerabzüge könnte sich die Beklagte hier also infolge des inzwischen verstr i- chenen langen Zeitraums einer erheblichen Zinsforderung des Finanzamts ausgesetzt sehen. (b) Ob und in welcher Höhe das zuständige Finanzamt tatsächlich Nac h- zahlungszinsen geltend machen w ürde , ist jedoch offen. Zum einen bestehen aus Sicht des Bundesfinanzhofs jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 81 82 - 43 - mit Blick auf das Übermaßverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) un d das strukturelle und verfestigte Niedrigzinsniveau schwere verfassungsrechtliche Zweifel an der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO angeordneten Zinshöhe ( BFHE 260, 431 Rn. 15 ff. ). Zum anderen ist ungeklärt, ob und i n welchem Maße das Finanzamt berüc k- sichtigen wi rd , dass sich für die Beklagte nur deshalb aus der ihr möglichen nachträglichen Behandlung der Umsätze als umsatzsteuerfrei gegenüber dem Finanzamt kein zu verzinsender Saldo zu ihren Gunsten ergeben würde, weil sie - anders als andere Krankenhäuser in gle ichgelagerten Fällen - Rechnu n- gen mit (unrichtigem) gesondertem Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG ausgestellt hat, anstatt die vermeintlich geschuldete Umsatzsteuer au f- grund einer diesen Voraussetzungen nicht entsprechenden Rechnung ( etwa nur un ter Angabe ei nes Gesamtbruttobetrages) von den Patienten zu erheben und den jeweiligen Umsatzsteuerbetrag allein auf Grundlage einer entspr e- chenden Vorsteueranmeldung b eziehungsweise Steueranmeldung an das F i- nanzamt abzuführen. Im Rahmen der Spielräume de r Finanzbehörden könnte insoweit von Bedeutung sein, dass durch die Rechnungstellung der Beklagten gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG eine - mit einem solchem Vorgehen grundsätzlich verbu n- dene - Gefährdung des Steueraufkommens bereits strukturell ausgeschlos sen war, weil die Patienten eines Krankenhauses im Hinblick auf den Erwerb der ihnen selbst im Rahmen einer Heilbehandlung verabreichten Zytostatika auch im Fall einer Umsatzsteuerpflichtigkeit dieser Geschäfte unter keinem denkb a- ren Gesichtspunkt vorsteue rabzugsberechtigt im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG sein können (vgl. zu Ermessensspielräumen der Finanzverwaltung BFHE 255, 340 Rn. 32 f. [dort zur Steuerfestsetzung und in Bezug auf § 14c Abs. 2 UStG] ). (c) J e nach Höhe der sich letztlich ergebenden Zinssc huld stünde das I n- teresse des Versicherungsnehmers der Klägerin an einer Rückzahlung in ke i- 83 84 - 44 - nem angemessenen Verhältnis mehr zu den sich für die Beklagte aus einer so l- chen Rückzahlung und den sich aus einer möglichen Berichtigung der eigenen Steuerschuld ge genüber dem Finanzamt ergebenden Nachteilen. Erreichten oder überstiegen die Zinsforderungen einen sich etwa aus der Differenz des Umsatzsteueranteils und erfolgter Vorsteuerabzüge ergebenden Rückza h- lungs betrag des Versicherungsnehmers der Klägerin beziehu ngsweise blieben sie nur unerheblich dahinter zurück, entspräche eine Rückzahlung nicht dem hypothetischen Interesse der Vertragsparteien, weshalb die Verträge mangels hypothetisch abweichender Vereinbarungen keine planwidrige Regelungslücke als Voraussetz ung einer ergänzenden Vertragsauslegung aufw iesen. 3. Im Fall e eines Vorliegens der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung könnte die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei aufgrund der Abführung des jeweiligen Umsatzsteueranteil s an das Finanzamt im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert, weil der abgeführte Betrag nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden sei oder weil sie gegen das Finanzamt nur eine Rückforderung in etwas geringerem Umfang als den der Klägerin geschu l- deten Rückza hlungsanspruch zur Entstehung bringen und durchsetzen könne. Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein B e- reicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, WM 2015, 680 Rn. 40; vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11, NVwZ - RR 2012, 570 Rn. 24; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW - RR 2008, 1369 Rn. 11; vom 15. Januar 1992 IV ZR 317/90, WM 1992, 745 unter II 2 ; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb; RGZ 170, 65, 67 f.), wäre der Beklagten diese Möglichkeit mit Blick auf die gegebenenfalls ergänzend ausgelegten Verträge zwis chen ihr und dem Versicherungsnehmer 85 86 - 45 - der Klägerin, auf denen der Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch die nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruhen würde , bereits deswegen verwehrt, weil dies dem etwaigen hypothetisch en Pa r- teiwillen zuwiderlaufen würde ( n äher hierzu Senatsurteile vom heutigen Tag - VIII ZR 7/18, aaO unter II 3, und VIII ZR 66/18, aaO unter II 3 ; jeweils zur Ve r- öffentlichung bestimmt ). III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen B estand h a- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht zutreffend - bislang weder Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob und in welchem Umfang die Beklagte bezüglich der vorliegenden Verträge von ihrer zunächst vermeintlich bestandenen Vorsteuerabzugsberechtigung Gebrauch gemacht ha t , noch dazu, ob und welche Zinsschäden der Beklagten infolge einer Rec h- nungskorrektur und der Berichtigung des Steuerbet rags geg enüber dem F i- nanzamt (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG) entstehen wü r- den . Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht wird nach insoweit ergänzendem Vortrag der Parteien noch Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob die Beklagte in Bezug auf die getätigten Geschäfte überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Vorsteuerabzüge gegenüber ihrem Finanzamt im Rahmen der Umsat z- s teuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) beziehungsweise der (Jahres - ) Steueranmeldung (§ 18 Abs. 3 UStG) de s Jahre s 2013 vorgenommen hat . 2. In Bezug auf etwaige der Beklagten drohende Zins schulden wird das Berufungsgericht , falls die Beklagte konkret fe stgestellte Vorsteuerabzüge vo r- 87 88 89 - 46 - genommen hat , nach entsprechendem Vortrag der Parteien - und gegebene n- falls nach Einholung amtlicher Auskünfte gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO bei dem zuständigen Finanzamt - Feststellungen dazu zu treffen haben, in we l- ch er Höhe dieses auf die im Falle einer Rechnungskorrektur nachzu erhebe n- den Vorsteuerabzüge voraussichtlich Zinsen festsetzen wird. 3 . Auf den im Revisionsverfahren w eiterverfolgten Hilfsantrag auf Rec h- nungskorrektur kommt es im wiedereröffneten Berufungs verfahren nicht an. Bei einer (auch nur teilweisen) Stattgabe des Zahlungsantrags wäre über den Hilf s- antrag mangels Eintritts der (innerprozessualen) Bedingung nicht zu entsche i- den. Im Falle einer Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Fehlens der Vo r au sse tzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung bestünde keine Vera n- lassung für eine Rechnungsberichtigung, denn diese soll lediglich der Verwirkl i- chung eines Zahlungsanspruchs des Versicherungsnehmers der Klägerin di e- nen. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 04.07.2017 - 405 C 269/17 - LG Essen, Entscheidung vom 27.02.2018 - 15 S 162/17 - 90
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