ECLI:DE:BGH:2017:210217BVII IZR1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 1/16 vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 536 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Darlegung eines zur Mietminderung berechtige n- den Mangels (hier: Lärmbelästigunge n in einem hellhörigen Gebäude). BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16 - LG Stuttgart AG Esslingen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Ach illes und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 4. Zivilkammer - vom 9. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufg ehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Gebühr enstreitwert: Gründe: I. Der Beklagte ist Mieter einer Woh nung der Klägerin in Stuttgart, die im vierten O bergeschoss eines im Jahr 1954 erbauten und ( unstreitig ) hellhörigen Mehrfamilienhauses gelegen ist. Der Beklagte beanstandet seit lan gem for t- während bestehende unzumutbare Lärmbelästigungen (unzumutbar laute Klopfgeräusche, festes Getrampel, Möbelrücken usw . ), denen er in seiner Wohnung ausgesetzt sei und die nach seiner Auffassung au s der über ihm li e- ge nde n Wohnung der Mieterin B . herrühr ten . Er kürzte di e Miete deswegen , so dass z u- 1 - 3 - nächst n die Klägerin zum Anlass nahm, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen . Der Beklagte hat den einbehaltenen Betrag innerhal b der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) unter Vorbehalt nach gezahlt. Die auf Räumung, Zahlung rückständiger Miete und vorgerichtlicher Rechtsa nwaltskosten sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung e i- ner Nutzungsentschädigung bis zum A uszug gerichtete Klage hat vor dem Amtsgericht - mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung - Erfolg gehabt , während die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Auskehrung eine s von der Klägerin mit angeblichen Mietrückständen verrechneten Guthaben s (N ebenkosten, Dividendengutschrift) gerichtete Widerklage des Beklagten a b- gewiesen w orden ist . Die hiergegen gerich tete Berufung des Beklagten hat l e- diglich bezüglich des Zahlungsantrags und hinsichtlich der Räumungsklage i n- soweit Erfolg gehabt , als das Beru fungsgericht die Beendigung des Mietve r- hältnisses nur aufgrund ordentlicher Kündigung bejaht und dem Beklagte n eine Räumungsfrist bewilligt hat . II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Auf hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene En t- scheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch de s B e- klagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Das Beru fungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 - 4 - Die Kündigung der Klägerin sei ungeachtet des zwischenzeitlich inne r- halb der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) erfolgten Zahlungsau s- gleichs als ordentliche Kündigun g wirksam, weil der Beklagte die Miete unb e- rechtigt gekürzt habe. Das Amtsgericht habe die Aussagen der von ihm ve r- nommenen Zeugen widerspruchsfrei dahin gewürdigt, dass der vom Beklagten beanstandete Lärm nicht durch ein über das zulässige Maß hinausgehen des Wohnverhalten der Mieterin B . verursacht worden sei. Zwar hätte n mehrere Zeugen den vom Beklagten geschilderten Lärm im Haus bestätigt, doch lass e die s einen Schluss auf einen Mangel der Mietsache nicht zu. Der Beklagte la s- se außer Betracht, dass ni cht jeder Lärm in einem - wie hier - unstreitig hellh ö- rigen Haus einen Mietmangel begründe. Zudem habe der Beklagte sein Mind e- rungsrecht nicht darauf gestützt, dass der nach dem Baujahr des Hauses g e- schuldete Schallschutz nicht eingehalten sei, sondern dar auf, dass die Klägerin nicht s gegen die Lärmbelästigung durch Mitbewohner, insbesondere die Miet e- rin B . , unternommen habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht von der Einh o- lung des beantragten Sachverständigengutachtens abgesehen h abe. Dieses Beweismittel sei ungeeignet, weil ein Sachverständiger keine objektiven Fes t- stellungen zu den in der Vergangenheit liegenden Lärmbeeinträchtigungen tre f- fen könne. 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsg ericht den Anspruch de s Beklagten auf Gewährung rechtlichen G e- hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, weil es bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils d ie rechtsfehlerhaft veren g- te Sichtweise des Amtsgerichts hat fortbestehen lassen , das n ur eine von me h- reren denkbaren Mangelursachen (Lärm aus der Wohnung der Mieterin B . infolge unangemessenen Wohnverhaltens dieser Mieterin ) in den Blick geno m- 5 6 7 - 5 - men hat , ohne den vom Beklagten gerügten Mangel - unzumutbarer , in se iner Wohnung wahrnehmbarer Lärm - insgesamt zu würdigen und das vom Bekla g- ten beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. a) Bei der Beurteilung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils hat das Berufungsgericht nur geprüft, ob die Würdigung des A mtsgerichts, der vom Beklagten beanstandete Lärm sei nicht durch ein unangemessenes Wohnve r- halten der Zeugin B . verursacht worden, Anlass zu Zweifeln gibt. Es liegt aber auf der Hand, dass es einem Mieter, der - wie der Beklagte - die Miete wegen Lärms mindert, nicht in erster Linie um die Ursache des Lärms, sondern um die für ihn nachteiligen Auswirkungen bei der Nutzung seiner Wohnung geht. Denn die Minderung der Miete hängt nicht davon ab, ob ein für den Mieter nicht mehr hinnehmbarer Lärm durch Baum ängel , durch unangemessenes Wohnverhalten des einen oder anderen Mitbewohners oder durch ein Zusa m- menwirken mehrerer Ursachen ausgelöst wird. Hinzu kommt, dass der Bekla g- te, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend rügt, in der Berufungsinstanz ausdrüc klich klargestellt hat, dass der in seiner Wohnung wahrnehmbare und von den im Gebäude wohnenden Zeugen bestätigte unzumutbare Lärm und nicht dessen Ursache maßgeblich sei. Da d as Amtsgericht die Angaben der vernommenen Zeugen nur dahin gewürdigt hat, dass der vom Beklagten beanstandete Lärm jedenfalls nicht von der Zeugin B . verursacht sein könne, es aber offen gelassen hat, ob es den insbesondere von der Zeugin D . geschilderten Lärm tatsächlich gab , b e- standen - offensichtlich - erhebliche Z weifel an der Vollständigkeit und Richti g- keit der vom Amtsgerich t getroffenen Feststellungen. Das Berufungsgericht hä t- te daher unter Ausschöpfung der insoweit unerledigt gebliebenen Beweisang e- bote neue Feststellungen treffen und insbesondere die Zeugen noc hmals selbst vernehmen müssen. Stattdessen ist es der vom Amtsgericht offengelassenen 8 9 - 6 - Frage, ob der vom Beklagten behauptete Lärm überhaupt vorhanden war, nicht weiter nachgegangen, obgleich es die verengte Sichtweise des Amtsgerichts ersichtlich als nicht tragfähig erkannt hat. Vor allem hat es nicht zu begründen vermocht , warum der angetretene Zeugenbeweis ein zum Beweis der behau p- teten Lärmbelästigung schlechthin untaugliches und deshalb unbeachtliches Beweismittel sein sollte. b ) Ferner hat das Beruf ungsgericht auch durch die Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. D ie Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine S tütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfG, WM 2009, 671, 672; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW - RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 16. November 2010 - VIII ZR 228/08, juris Rn. 14; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 1 0). Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft übe r- spannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (BGH, B e- schluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, aaO). Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Tatrichters dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivo r- trag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (BGH , Urteil vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, aaO). aa) Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, g e- nügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung e ines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen G e- brauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen (vgl. 10 11 - 7 - BGH, Urteil vom 27. Febru ar 1991 - XII ZR 47/90, NJW - RR 1991, 779 unter 2 c; Beschluss vom 11. Juni 1997 - XII ZR 254/95, WuM 1997, 488 unter b mwN; jeweils zu § 537 BGB aF). Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinu ngen ( " Mange l- symptome " ) hinaus die ihm häufig nicht bekannte Ursache dieser Symptome bezeichnet (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 16 mwN). Vielmehr obliegt es dem Gericht schon dann, wenn der Mieter einen Mietmangel durch Beschreibung der Mangelsymptome darlegt , die für das Vorliegen des Mangels angebotenen Beweise zu erheben und - im Falle eines beantragten Sachverständigengutachtens - dem Sachverständigen die beweiserheblichen Fragen zu unterbreiten. bb) So liege n die Dinge hier. Der Beklagte hat die Lärmbelastung, der er sich in seiner Wohnung ausgesetzt sieht , ausreichend beschrieben und übe r- dies durch detaillierte " Lärmprotokolle " konkretisiert , derer es nach der Rech t- sprechung des Senats bei ausreichender Besc hreibung wiederkehrender Lär m- beeinträchtigungen nicht einmal bedarf (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 268/11, NZM 2012, 760 Rn. 18) . Zur Ursache des beanstandeten Lärms musste der Beklagte nichts weiter vortragen, zumal es ihm als Laien w e- der möglich ist, die Lärmquelle einer bestimmten anderen Wohnung zuzuor d- nen , noch darzulegen, ob der als unzumutbar empfundene Lärm auf einem u n- angemessenen (nicht mehr sozialadäquaten) Wohnverhalten anderer Bewo h- ner des Hauses , auf einem mangelhaften Schalls chutz (Nichteinhaltung der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzvorschri f- ten) oder auf einer Kombination beider Ursachen beruht . Wenn die Partei - wie hier der Beklagte - gleichwohl eine aus ihrer Sicht bestehende Lärmursache ben ennt , kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, sie wolle Mänge l- rec h te nur für den Fall geltend ma chen , dass ausschließlich diese Ursache und nicht eine andere zutrifft. 12 - 8 - Der Beklagte hatte mit der Berufung gerügt, das Amtsgericht habe es ver säumt , d as bereits in erster Instanz wiederholt beantragte Sachverständ i- gengutachten einzuholen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung für die auch in der Berufungsinstanz unterbliebene Einholung des beantragten Gutac h- ten s - in soweit kam die Beauftragung eines S achverständigen für Gebäude und Schall schutz in Betracht - ausgeführt, es handele sich um ein ungeeignetes Beweismittel, weil der Sachverständige in der Vergangenheit liegende Lärmb e- lästigungen schon objektiv nicht feststellen könne und es im vorliegenden Rechtsstreit ohnehin nicht um den Schallschutz des Gebäudes gehe . Diese Beurteilung läuft auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus . Zum einen hat das Berufungsgericht insoweit den Vortrag des Beklagten übergangen, es handele sich um nahezu tägliche Lärmbelästigungen, also auch solche, die ersichtlich bis in die Gegenwart reichen und deshalb durchaus sachverständiger Beurteilung zugänglich sein können. Zum anderen ging d as Rechtsschutzbegehren des Beklagten ersichtlich dahin, den in se iner Wohnung wahrnehmbaren und von ihm als unzumutbar eingeschätzten Lärm feststellen zu lassen, wozu ohne weiteres auch eine (Mit - )Verursachung durch einen unz u- reichenden baulichen Schallschutz gehört (etwa : Nichteinhaltung des bei G e- bäudeerrichtung maßge blichen Schallschutzes, Vorhandensein von " Schallbr ü- cken " ). Dass der Beklagte nicht ausdrücklich geltend gemacht hat , die Ursache des Lärms könne auch in der Nichteinhaltung der zur Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzvorschriften liegen , ist unschädlich. Zwar kann ein Mieter nach der Rechtsprechung des Senats mangels konkreter anderweitiger Verei n- barungen in seiner Wohnung nur einen Schallschutz erwarten, der dem zur Zeit der Errichtung des Gebäude geltenden Standard entspricht (Senatsurteile vom 13 14 15 - 9 - 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II.1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 10; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 11 ; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15 mwN ). Das en thebt den Tatrichter aber - selbstverständlich - nicht von der Notwendigkeit der Einholung eines beantragten Sachverständigengu t- achtens, mit dessen Hilfe genau diese Prüfung erst vorgenommen werden kann. Zudem liegt nach den Angaben, die die als Zeugen ver nommenen B e- wohner de s Gebäudes zur Intensität der in den Wohnungen wahrnehmbaren Geräusche aus anderen Wohnungen, aus dem Treppenhaus und sogar aus dem Nachbarhaus gemacht haben, die Möglichkeit nicht fern, dass selbst de r v ergleichsweise niedrige Schall sc hutzstandard im Zeitpunkt d er Errichtung des aus der Nachkriegszeit stammenden Gebäudes nicht ein gehalten ist . Sollte dies der Fall sein , ist es nicht auszuschließen, dass auch sozialadäquates Wohnve r- halten von Mitbewohnern , etwa wegen bestehender Schall br ücken , zu einer schlechthin unzumutbaren und deshalb als Mietmangel einzustufenden Lär m- b e lastung in der Wohnung des Beklagten ge führt und ihn auch zur Minderung der Miete be rechtigt hat. 4. Das Berufungsurteil beruht auf den beschriebenen Verfahrensfehlern. Denn es kann n icht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht , soweit es zum Nachteil des Beklagten entschieden hat, bei vollständiger Würdigung der gerügten Lärmbeeinträchtigungen n ach ergänzender Vernehmung der b e- nannten Zeugen und /oder Einholung des beantragten Sachverständige n gut - 16 - 10 - achtens zu einer anderen Beurteilung des Falles gekom men wäre. D as Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 09.03.2015 - 4 C 1087/14 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.12.2015 - 4 S 75/15 -
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