BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 116/03 vom16. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die RichterProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des OberlandesgerichtsKöln vom 1. April 2003 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auchnicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Insbesondere ist die Revision nicht wegen einer Verletzung desGebots der Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen. Abgesehen davon, daß esSache des Anwalts ist, ausreichend Zeit einzuplanen, um einerVerzögerung der Sitzung von nicht ungewöhnlichem Ausmaß(hier 45 Minuten) Rechnung tragen zu können, sind die von derBeschwerde dargelegten Fragen für die Entscheidung desRechtsstreits ohne Belang. Daß die Beklagte weitere Fragen anden Sachverständigen gehabt hätte, deren Beantwortung Einflußauf das Ergebnis hätte haben können, wird nicht dargelegt.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO). - 3 -Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt80.000 Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
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