BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 116/04 vom 7. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 7. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 2. April 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: Bis 550.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger schloss bei der Beklagten, einer deutschen Nieder-lassung einer schweizerischen Versicherungsgenossenschaft auf Ge-genseitigkeit, in den Jahren 1988 und 1991 drei Leibrentenversicherun-gen mit sofort beginnender Rentenzahlung und Rentengarantie gegen Einmalbeitr344ge in H366he von insgesamt 5,2 Mio. DM ab. Die Versicherun-gen sind nach Ma337gabe des jeweiligen von der Aufsichtsbeh366rde ge-nehmigten Gesch344ftsplans am 334berschuss in Form einer Zusatzrente be-teiligt. Im Gegensatz zu den unver344ndert weiter gezahlten Garantieren-ten wurden die 334berschussrenten seit November 1996 mehrfach gek374rzt. Der Kl344ger h344lt die K374rzungen f374r unberechtigt und verlangt die Weiter- 1 - 3 - zahlung der 334berschussrenten in der anf344nglichen H366he (R374ckst344nde von 126.604,87 200 und Feststellung f374r die Zeit ab Dezember 2002; dazu unten II. 1.). Dar374ber hinaus macht er einen finanziellen Ausgleich daf374r gel-tend, dass ihm im Zusammenhang mit der zum 1. Juli 1997 erfolgten Umwandlung der Muttergesellschaft in eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht keine Anteilsrechte zugeteilt wurden. Ausgehend vom Eigenkapital ergebe sich anstelle eines Anspruchs auf Aktienzutei-lung ein Anspruch auf Zahlung von 325.181,63 200 (dazu II. 2.). 2 Die darauf gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Er-folg. 3 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Be-rufungsurteil ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht darge-legt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs. 4 1. K374rzung der 334berschussrenten 5 a) Die Beschwerde h344lt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung f374r erforderlich. Das Berufungsge-richt habe hinsichtlich der 334berpr374fbarkeit der 334berschussbeteiligung den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r und wirkungsvollen Rechtsschutz dadurch verletzt, dass es dem Kl344ger 374berzogene Sub- 6 - 4 - stantiierungspflichten auferlegt und seinen gesamten unter Sachverst344n-digenbeweis gestellten Vortrag als prozessual unzul344ssige Ausforschung erachtet habe. Ohne Kenntnis der von der Beklagten ausgewiesenen 334bersch374sse und ihres Gesch344ftsplans k366nne er nicht beurteilen, ob die Festsetzung der H366he der 334berschussbeteiligung im Rahmen des unter-nehmerischen Spielraums liege, und d374rfe deshalb auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. b) Die R374ge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Kl344gers - wie schon das Landgericht - zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezo-gen, ihn aber ohne Rechtsfehler als unerheblich, weil unsubstantiiert an-gesehen. 7 aa) Der Kl344ger ist gem344337 247 15 Abs. 1 der Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen (AVB) am 334berschuss nur nach Ma337gabe des jeweili-gen von der Aufsichtsbeh366rde genehmigten Gesch344ftsplans beteiligt, der f374r den Altbestand in vollem Umfang weiter gilt (247 11c VAG). Nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 128, 54, 57 ff.; 87, 346, 351 ff.) hat der Kl344ger keinen Anspruch auf einen weiteren, vom Gericht nach 247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu be-stimmenden Betrag und keinen Anspruch auf Ausk374nfte 374ber die Ermitt-lung des Gewinns. Die Beklagte war deshalb auch nicht verfahrensrecht-lich unter dem Gesichtspunkt der sekund344ren Darlegungslast verpflich-tet, zur H366he und zur Art der Ermittlung des Gewinns vorzutragen. 8 bb) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur 334berschussermittlung (NJW 2005, 2376, betreffend den Fall BGHZ 128, 54) hat an dieser f374r die Entscheidung des Berufungsgerichts und 9 - 5 - des Senats ma337gebenden Rechtslage nichts ge344ndert. Das Bundesver-fassungsgericht hat ausgesprochen, bis zur Neuregelung der 334ber-schussbeteiligung, die es dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2007 aufgegeben hat, bleibe es bei der gegenw344rtigen Rechtslage (aaO S. 2381), die mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidungen h344tten Bestand. Das ist hier insbesondere deshalb sachgerecht, weil es nicht um die vom Bundesverfassungsgericht in erster Linie beanstandete Er-mittlung des Schluss374berschussanteils geht. Es kommt hinzu, dass es sich bei den K374rzungen der 334berschussrenten aufgrund genehmigter Gesch344ftspl344ne um in der Vergangenheit abgeschlossene Vorg344nge handelt, bei denen das Interesse des Kl344gers an einer Neuberechnung der 334berschussbeteiligung seit Ende 1996 hinter die Interessen der Be-klagten und der 374brigen Beteiligten am Fortbestand der inzwischen vor-genommenen 334berschussverteilung zur374cktritt (vgl. insoweit zur Be-stands374bertragung BVerfG NJW 2005, 2363, 2376 und BVerwG NJW 2007, 2199 ff.). Auch in der Instanzrechtsprechung wird die Ansicht ver-treten, in derartigen F344llen sei f374r die 334berschussbeteiligung bis zur ge-setzlichen Neuregelung die gegenw344rtige Rechtslage ma337geblich (OLG Karlsruhe VersR 2007, 1256 f.; OLG Celle VersR 2007, 930, 932 f.; LG K366ln VersR 2007, 343 f.). 2. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft 10 a) Die Beschwerde h344lt die Zulassung der Revision wegen grund-s344tzlicher Bedeutung f374r erforderlich zur Kl344rung der Frage, ob deutsche Versicherungsnehmer durch die nach schweizerischem Recht erfolgte Umwandlung der Muttergesellschaft von einer Genossenschaft auf Ge-genseitigkeit in eine Aktiengesellschaft mit der dadurch verbundenen Aufgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit hinsichtlich der 334ber- 11 - 6 - schussbeteiligung und der Berechtigung auf Aktienzuteilung im Verh344lt-nis zu den schweizerischen Versicherungsnehmern und Genossen be-nachteiligt werden d374rften. Da das Berufungsgericht sich mit dem Vor-trag des Kl344gers dazu, insbesondere zur Ausbootung der deutschen Ver-sicherungsnehmer nicht auseinandergesetzt habe, habe es zudem des-sen Anspruch auf rechtliches Geh366r und das Willk374rverbot verletzt. b) Ein Geh366rsversto337 liegt ebenso wenig vor wie ein Versto337 ge-gen das Willk374rverbot. Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - mit dem Vorbringen des Kl344gers auseinandergesetzt und zutreffend angenommen, dass eine Rechtsgrundlage f374r den geltend gemachten Anspruch bereits nach dem eigenen Tatsachenvortrag des Kl344gers nicht ersichtlich ist. Er war weder Genosse noch Mitglied des schweizerischen Unternehmens. Dessen Rechtsform344nderung war we-gen der aufsichtsrechtlich gebotenen Trennung der Versicherungsbe-st344nde und der Verm366gen ohne Einfluss auf die deutsche Niederlassung. Die Muttergesellschaft ist als schweizerischer Lebensversicherer ein Drittstaatenunternehmen i.S. von 247247 105 bis 110 VAG (Lipowsky in Pr366lss, VAG 12. Aufl. vor 247 53c Rdn. 6; Zeides, Die rechtliche Behand-lung der Zweigniederlassungen ausl344ndischer Versicherungsunterneh-men in Deutschland S. 161; Wrabetz, NVersZ 2001, 385, 386). Ihre deut-sche Niederlassung ist im inl344ndischen Rechtsverkehr wie eine selbst344n-dige Rechtspers366nlichkeit zu behandeln und unterliegt dem deutschen Aufsichts- und Vertragsrecht, ihr Versicherungsbestand und das Verm366-gen sind territorial gebunden (BGHZ 17, 74, 76 ff.; 9, 34, 38 ff.; Zeides aaO S. 183 ff.; Winter, Versicherungsaufsichtsrecht S. 601 f.). Eine Be-stands374bertragung von der Niederlassung auf das schweizerische Unter-nehmen hat demgem344337 nicht stattgefunden. 12 - 7 - 13 Daraus folgt, dass der Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeu-tung zukommt (vgl. zu diesem Zulassungsgrund Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 a). Die Be-schwerde vermag auch nicht darzulegen, dass die vom Kl344ger vertretene Ansicht in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist und 374berhaupt an-derweitig vertreten wird. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 14 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.06.2003 - 12 O 22748/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.04.2004 - 25 U 3621/03 -
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