BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 116/05 Verk374ndet am: 9. November 2005 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 474 Abs. 1 Satz 2 F374r den Begriff der 366ffentlichen Versteigerung in 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die Legaldefinition des 247 383 Abs. 3 Satz 1 BGB. BGH, Urteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05 - LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger erwarb am 9. Februar 2002 bei einer von dem beklagten In-haber eines Auktionshauses durchgef374hrten, frei zug344nglichen Versteigerung einen Hirschf344nger (Blankwaffe) zum Preis von 1.606,86 200. Im Auktionskatalog war die Waffe wie folgt beschrieben: 1 "PREUSSEN GARDE HIRSCHF304NGER f. Kapitulanten d. Gardej344ger u. Garde-sch374tzen, qualit344tv. Eigentumstk., Bayonettklinge m. beids. Hohlkehle, einseitige Zier344tzung: 2 Gardesterne, dazw. Devi-se: "Vive le Roy et ses Chasseurs", massiver Messinggriff, kurze Parierstange, Knauf als vollplastischer Adlerkopf aus- 1.000,-200 - 3 - gebildet, glatte Griffl344che m. aufgelegtem verslb. Gardestern, Lederscheide m. Messingbeschl344gen, Tragehaken als Eichel ausgebildet, L.: 60 cm, extrem seltene Seitenwaffe, ..." 2 In Nr. 3 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen des Beklagten hei337t es: "Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Gewissen vorgenom-men. Sie beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen im Sinne des 247 459 BGB. Alle Versteigerungsgegenst344nde k366nnen vor der Auktion ... in unseren Gesch344ftsr344umen besichtigt werden. ... Die Versteigerung der Lose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gew344hr und Haftung f374r offene oder versteckte M344ngel. Nach dem Zuschlag k366nnen Beanstandungen nicht mehr ber374cksichtigt werden. ..." Der Kl344ger hat behauptet, bei dem Hirschf344nger handele es sich um eine F344lschung. Er hat zun344chst Klage auf Zahlung von 100 200 erhoben, die durch Vers344umnisurteil vom 24. September 2002 abgewiesen worden ist. Mit seinem dagegen gerichteten Einspruch hat er den R374cktritt vom Vertrag erkl344rt und R374ckzahlung des gesamten an den Beklagten entrichteten Entgelts nebst Zin-sen, Zug um Zug gegen R374ckgabe des Hirschf344ngers, verlangt. Das Amtsge-richt hat das Vers344umnisurteil aufgehoben und den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht unter Ab344nde-rung des Urteils des Amtsgerichts das Vers344umnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 5 Der Kl344ger habe keinen Anspruch aus 247 346 BGB in Verbindung mit 247247 434, 437 Ziffer 2, 247 440 BGB auf R374ckzahlung des Kaufpreises f374r die er-steigerte Blankwaffe. Dabei k366nne die Frage, ob die Waffe einen Sachmangel aufweise, mithin kein Originalst374ck aus der Kaiserzeit (Wilhelm II.) darstelle, offen bleiben. Denn der Beklagte habe sich von einer Haftung durch Ziffer 3 seiner Allgemeinen Versteigerungsbedingungen, deren Einbeziehung in den Vertrag der Kl344ger nicht entgegengetreten sei, freigezeichnet. Die Klausel sei nicht deshalb unwirksam, weil sie eine zum Nachteil des Verbrauchers, des Kl344gers, abweichende Regelung im Sinne von 247 474 Abs. 1 Satz 1, 247 475 BGB enthalte. Die Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf f344nden keine Anwen-dung, denn es habe sich um eine 366ffentliche Versteigerung gehandelt, an der der Verbraucher pers366nlich habe teilnehmen k366nnen (247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zwar definiere 247 383 Abs. 3 BGB die 366ffentliche Versteigerung dahinge-hend, dass diese durch einen f374r den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvoll-zieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder 366ffentlich an-gestellten Versteigerer zu erfolgen habe, und verf374ge der Beklagte 374ber keine allgemeine 366ffentliche Bestellung im Sinne von 247 34b Abs. 5 GewO. Die Legal-definition des 247 383 Abs. 3 BGB sei jedoch auf 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar. Die Norm orientiere sich allein an Art. III (gemeint ist Art. 1 Abs. 3) der EU-Verbrauchsg374terkaufrichtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten festlegen k366nnten, dass unter Verbrauchsg374tern keine G374ter zu verstehen seien, die in einer 366ffentlichen Versteigerung verkauft w374rden, bei der die Verbraucher die M366glichkeit h344tten, dem Verkauf pers366nlich beizuwohnen. Die Richtlinie, die den Begriff der 366ffentlichen Versteigerung nicht n344her definiere, meine damit auch nichtamtliche, aber der 326ffentlichkeit zug344ngliche Versteigerungen ohne - 5 - R374cksicht auf die Person des Versteigerers. Dass der deutsche Gesetzgeber 374ber diesen Verbraucherschutz hinausgehende Anforderungen habe aufstellen wollen, sei nicht ersichtlich. II. 6 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des Kl344gers steht diesem gem344337 247 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises von 1.606,86 200 Zug um Zug gegen R374ckgabe des Hirschf344ngers zu. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-richt das am 9. Februar 2002 gem344337 247 156 BGB durch Zuschlag zustande ge-kommene Vertragsverh344ltnis der Parteien als Kaufvertrag qualifiziert, auf den die Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts An-wendung finden. Ein wirksamer R374cktritt des Kl344gers vom Vertrag gem344337 247 437 Nr. 2, 247 323 BGB wegen eines Sachmangels des ersteigerten Hirschf344ngers im Sinne von 247 434 BGB scheitert, anders als das Berufungsgericht meint, nicht daran, dass der Beklagte durch Nr. 3 seiner Allgemeinen Versteigerungsbedin-gungen Rechte des K344ufers wegen eines Mangels ausgeschlossen hat. Auf diese Vereinbarung kann sich der Beklagte gem344337 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen, weil ein Verbrauchsg374terkauf vorliegt (247 474 Abs. 1 BGB). 7 Dass der Beklagte bei der Versteigerung als Unternehmer (247 14 Abs. 1 BGB) gehandelt hat und der Kl344ger die Waffe als Verbraucher (247 13 BGB) er-worben hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Es gelten deshalb gem344337 247 474 Abs. 1 Satz 1 BGB grunds344tzlich die Vorschriften 374ber den Verbrauchs-g374terkauf (247247 475 ff. BGB). Eine Ausnahme sieht 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB nur 8 - 6 - f374r den Fall vor, dass gebrauchte Sachen in einer 366ffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher pers366nlich teilnehmen kann. Eine 366f-fentliche Versteigerung in diesem Sinne hat der Beklagte nicht durchgef374hrt. 9 1. Was nach 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB unter einer 366ffentlichen Versteige-rung, an der der Verbraucher pers366nlich teilnehmen kann, zu verstehen ist, ist umstritten. Die herrschende Auffassung (Faust in Bamberger/Roth, BGB, 247 474 Rdnr. 16; M374nchKomm/Lorenz, BGB, 4. Aufl., 247 474 Rdnr. 13; Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., 247 383 Rdnr. 4; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, 247 474 Rdnr. 46) h344lt anders als das Berufungsgericht die Legaldefi-nition der 366ffentlichen Versteigerung in 247 383 Abs. 3 BGB f374r ma337geblich, nach der die Versteigerung durch einen f374r den Versteigerungsort bestellten Ge-richtsvollzieher, durch einen zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder durch einen 366ffentlich angestellten Versteigerer, auch durch einen gem344337 247 34b Abs. 5 GewO allgemein 366ffentlich bestellten Versteigerer (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 226 IX ZR 265/88, NJW 1990, 899, unter II 3), 366ffentlich zu erfolgen hat. Nach anderer Ansicht (Wertenbruch, NJW 2004, 1977, 1981, wohl auch Palandt/Putzo, aaO, 247 474 Rdnr. 2) erfasst 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB jede f374r den Verbraucher allgemein zug344ngliche Versteigerung unabh344ngig von der Person des Versteigerers. Das folge daraus, dass 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg374terkaufs und der Garantien f374r Verbrauchsg374ter (Amtsbl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12, im folgenden: EG-Verbrauchsg374terkaufrichtlinie) beruhe, nach der die Mitgliedstaaten festlegen k366nnen, dass unter "Verbrauchsg374tern" keine ge-brauchten G374ter zu verstehen sind, die in einer 366ffentlichen Versteigerung ver-kauft werden, bei der die Verbraucher die M366glichkeit haben, dem Verkauf per-s366nlich beizuwohnen. Diese Regelung privilegiere eine bestimmte Vertriebsme- - 7 - thode (Staudenmayer in Europ344isches Kaufgew344hrleistungsrecht, S. 27, 33; AnwKom-BGB-Pfeiffer, Art. 1 Kauf-RL Rdnr. 11). 10 2. Der Senat h344lt die erstgenannte Auffassung f374r richtig. 247 383 Abs. 3 Satz 1 BGB bezeichnet nur eine Versteigerung, die durch einen f374r den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befug-ten anderen Beamten oder 366ffentlich angestellten Versteigerer 366ffentlich erfolgt, als "366ffentliche Versteigerung". Eine derartige Legaldefinition eines Rechts-begriffes beansprucht grunds344tzlich f374r den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes, in dem sie erfolgt, Geltung, wenn nicht der Gesetzgeber f374r einen Einzelfall erkennbar davon abgewichen ist. Daf374r gibt es hier keine Anhalts-punkte. a) Der Gegenansicht ist allerdings zuzugeben, dass der auf Art. 1 Abs. 3 der EG-Verbrauchsg374terkaufrichtlinie zur374ckgehende Zusatz in 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB "an der der Verbraucher pers366nlich teilnehmen kann" bei einem R374ckgriff auf die Legaldefinition des 247 383 Abs. 3 Satz 1 BGB im Grunde 374ber-fl374ssig ist, weil 366ffentliche Versteigerungen im Sinne dieser Regelung immer allgemein zug344nglich sind. Der ersichtlich Art. 1 Abs. 3 der EG-Verbrauchsg374terkaufrichtlinie entlehnte Wortlaut des 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber damit einen ge-gen374ber 247 383 Abs. 3 Satz 1 BGB erweiterten Anwendungsbereich der Aus-nahmevorschrift habe zum Ausdruck bringen wollen. 11 b) 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Anregung des Bundesrates in das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingef374gt worden, der dabei ins-besondere die F344lle der 366ffentlichen Versteigerung von Fundsachen gem344337 247 979 BGB oder der Versteigerung hinterlegungsunf344higer Sachen gem344337 247 383 BGB im Blick hatte. Es sollten beispielsweise bei den j344hrlich stattfinden- 12 - 8 - den Koffer- und Fundsachenversteigerungen der Verkehrsbetriebe Gew344hrleis-tungsanspr374che ausgeschlossen werden k366nnen (Stellungnahme des Bundes-rates zum Entwurf der Bundesregierung f374r ein Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6857, S. 30 f.). Im Verlaufe des weiteren Gesetz-gebungsverfahrens haben sich die Bundesregierung (in ihrer Gegen344u337erung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/6857, S. 62 f.) und ihr fol-gend der Bundestag (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsaus-schusses, BT-Drucks. 14/7052, S. 198) der Einsch344tzung angeschlossen, dass Verk344ufe gebrauchter Sachen in einer 366ffentlichen Versteigerung aus dem An-wendungsbereich der Sondervorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf he-rausgenommen und so unter anderem die Fortsetzung der bisher allgemein 374blichen 366ffentlichen Fundsachenverwertung mit Haftungsausschluss erlaubt werden sollte. Der nationale Gesetzgeber wollte also nicht allgemein die Ver-triebsform Versteigerung gegen374ber anderen Formen des Verbrauchsg374ter-kaufs beg374nstigen, sondern vielmehr im Hinblick auf bestimmte 366ffentliche Ver-steigerungen im Sinne von 247 383 Abs. 3 Satz 1 BGB die nach altem Recht be-stehenden M366glichkeiten eines Gew344hrleistungsausschlusses erhalten. Es deu-tet deshalb nichts darauf hin, dass er die Absicht hatte, dem Begriff der 366ffentli-chen Versteigerung in 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB einen weitergehenden Inhalt beizumessen, als er durch 247 383 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgegeben ist. c) Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung und Anwendung der deut-schen Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf (247247 474 ff. BGB), die in Um-setzung der EG-Verbrauchsg374terkaufrichtlinie in das B374rgerliche Gesetzbuch eingef374gt worden sind, erfordert keine andere Beurteilung. Art. 1 Abs. 3 der EG-Verbrauchsg374terkaufrichtlinie, auf der 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB beruht, war in dem urspr374nglichen Vorschlag der Kommission f374r eine Richtlinie des Europ344i-schen Parlaments und des Rates 374ber den Verbrauchsg374terkauf und -garantien (KOM/95/0520 ENDG, Amtsbl. Nr. C 307 vom 16. Oktober 1996, S. 8) nicht 13 - 9 - enthalten. Die Regelung ist - als fakultative Ausschlussbestimmung - erst im Laufe des Rechtssetzungsverfahrens eingef374gt worden, um der speziellen Situ-ation in einigen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen (Begr374ndung zum Ge-meinsamen Standpunkt (EG) Nr. 51/98, vom Rat festgelegt am 24. September 1988, im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europ344ischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg374terkaufs und der Ga-rantien f374r Verbrauchsg374ter, Amtsbl. Nr. C 333 vom 30. Oktober 1998, S. 46, 53). Ihr liegen damit im Kern weder Verbraucherschutzgesichtspunkte noch Er-w344gungen zu einer gebotenen oder zumindest gerechtfertigten Beschr344nkung des Verbraucherschutzes bei bestimmten Vertriebsmethoden zugrunde. Sie sollte vielmehr lediglich Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen 374ber den Verbrauchsg374terkauf erm366glichen, soweit dies in den Mitgliedstaaten bei 366ffent-lichen Versteigerungen als erforderlich angesehen wurde. Dabei mag den Mit-gliedstaaten eine Abweichung von den Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374ter-kauf auch f374r solche allgemein zug344nglichen Versteigerungen erlaubt sein, die nicht von dazu 366ffentlich-rechtlich besonders legitimierten Personen durchge-f374hrt werden. Das kann jedoch offen bleiben. Der nationale Gesetzgeber hat - wie oben dargelegt - von dem Ausnahmetatbestand nur f374r 366ffentliche Ver-steigerungen im Sinne von 247 383 Abs. 3 Satz 1 BGB und damit m366glicherweise in eingeschr344nktem Umfang Gebrauch gemacht. Art. 8 Abs. 2 der EU-Verbrauchsg374terkaufrichtlinie l344sst es zu, dass Mitgliedsstaaten strengere Be-stimmungen erlassen oder aufrechterhalten, als sie die Richtlinie vorsieht, um ein h366heres Schutzniveau f374r die Verbraucher sicherzustellen. Einer Vorlage der Sache an den Europ344ischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der EU-Verbrauchsg374terkaufrichtlinie bedarf es deshalb nicht. d) F374r eine Begrenzung des Anwendungsbereichs von 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB auf 366ffentliche Versteigerungen nach 247 383 Abs. 3 Satz 1 BGB sprechen schlie337lich auch Sinn und Zweck der Vorschriften 374ber den 14 - 10 - Verbrauchsg374terkauf. Der Verk344ufer soll dem Verbraucher gegen374ber grund-s344tzlich f374r die Vertragsm344337igkeit der Kaufsache haften (vgl. Erw344gungsgrund 9 der EG-Verbrauchsg374terkaufrichtlinie). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist in solchen F344llen hinnehmbar, in denen sie entweder - wie z. B. im Fall der Versteigerung von Fundsachen - im Interesse der versteigernden 366ffentlichen Hand geboten ist oder in denen - bei einer Versteigerung im privaten Interesse - der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gew344hr f374r die ord-nungsgem344337e Durchf374hrung der Versteigerung einschlie337lich einer zutreffen-den Beschreibung der angebotenen Gegenst344nde bietet. Das ist bei dem im Hinblick auf besondere Sachkunde gem344337 247 34b Abs. 5 GewO allgemein 366f-fentlich bestellten Versteigerer anzunehmen; das Gewerberecht sieht die 366ffent-liche Bestellung eines Versteigerers vor, um dem Publikum die M366glichkeit zu geben, sich solcher Personen zu bedienen, denen bei Aus374bung ihres Gewer-bes gesetzlich eine besondere Glaubw374rdigkeit beigelegt ist oder die verm366ge der 366ffentlichen Anstellung besondere Gew344hr f374r Zuverl344ssigkeit und T374chtig-keit bieten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989, aaO). Dar374ber hinaus besteht f374r eine Ausnahme von den Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf (247247 475 ff. BGB) weder ein Bed374rfnis noch eine Rechtfertigung. Es ist kein Grund ersicht-lich, warum allgemein der Verk344ufer, der gebrauchte Sachen im Wege der Ver-steigerung ver344u337ert, anderen Haftungsregeln unterliegen sollte als derjenige, der daf374r die Form des Vertragsschlusses nach den 247247 145 ff. BGB w344hlt. III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Sache ist nicht zur Endent-scheidung reif, weil das Berufungsgericht bisher - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu der Behauptung des Kl344gers getroffen hat, es handele 15 - 11 - sich bei der versteigerten Waffe um eine F344lschung. Sollte sich diese Behaup-tung als richtig erweisen, bedarf es dar374ber hinaus weiterer Feststellungen da-zu, ob eine Nacherf374llung des Vertrages durch Lieferung einer entsprechenden echten Waffe (247 439 Abs. 1 BGB) in Betracht kommt. Der R374cktritt vom Vertrag setzt gem344337 247 437 Nr. 2, 247 323 BGB grunds344tzlich voraus, dass der K344ufer dem Verk344ufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherf374llung bestimmt hat (247 323 Abs. 1 BGB). Das ist hier nicht geschehen. Die Fristsetzung ist nach 247 326 Abs. 5 BGB allerdings entbehrlich, wenn dem Beklagten die Nacherf374l-lung unm366glich und deshalb der Nacherf374llungsanspruch gem344337 247 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Dr. Deppert Dr. Deppert Wiechers f374r den wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer Karlsruhe, den 22.11.2005 Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: AG Sch366neberg, Entscheidung vom 01.06.2004 - 2 C 204/02 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 80/04 -
Full & Egal Universal Law Academy