BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 116/05 Verk374ndet am: 13. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG 247 67 1. In der Geb344udeversicherung ergibt die erg344nzende Vertragsauslegung einen Re-gressverzicht des Versicherers f374r die F344lle, in denen der Mieter einen Schaden am Geb344ude durch leichte Fahrl344ssigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter-h344lt, die Anspr374che wegen Sch344den an gemieteten Sachen deckt (Best344tigung und Fortf374hrung von BGHZ 145, 393). 2. Ein Regressverzicht des Geb344udeversicherers ist auch bei einem auf Dauer ange-legten unentgeltlichen Nutzungsverh344ltnis anzunehmen. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. September 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 23. Dezember 2003 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Juni 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten in ihrer Eigenschaft als Geb344u-deversicherer aus 374bergegangenem Recht auf Schadensersatz in An-spruch. Der Beklagte ist ein Bruder der Schwiegertochter der Versiche-rungsnehmerin und bewohnt in deren Haus R344ume im Dachgeschoss. Dort verursachte er durch Hantieren mit einem Stabfeuerzeug am 31. Dezember 2001 einen Brandschaden, den die Kl344gerin der Versiche- 1 - 3 - rungsnehmerin ersetzte. In der vom Beklagten genommenen Haftpflicht-versicherung sind Anspr374che wegen derartiger Sch344den eingeschlossen. Die Kl344gerin nimmt beim Beklagten R374ckgriff in H366he von 49.729,97 200. Sie meint, der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2000 (BGHZ 145, 393) angenommene Regressverzicht zu-gunsten des Mieters bei leicht fahrl344ssiger Schadensverursachung stehe dem nicht entgegen, weil der Beklagte grob fahrl344ssig gehandelt habe, wegen unentgeltlicher Nutzung der Wohnung nicht Mieter sei und der Regress bei leichter Fahrl344ssigkeit jedenfalls dann m366glich sei, wenn der Sch344diger eine den Ersatzanspruch deckende Haftpflichtversicherung habe. Demgegen374ber beruft sich der Beklagte darauf, dass nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs der Regressverzicht auch bei bestehen-dem Haftpflichtversicherungsschutz eingreife. 2 Das Landgericht (r+s 2003, 509) hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (VersR 2004, 593) hat ihr stattgegeben. Mit der Revi-sion erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten f374hrt zur Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. 4 5 A. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht ein grob fahrl344ssiges Verhalten des Beklagten nicht feststellen k366nnen. Dies gehe - 4 - zu Lasten der beweispflichtigen Kl344gerin (BGHZ 145, 393, 400). Der Be-klagte habe den Brandschaden aber leicht fahrl344ssig herbeigef374hrt und hafte deshalb nach 247 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Das Landgericht sei weiter mit Recht davon ausgegangen, nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dem Geb344udever-sicherungsvertrag im Wege der erg344nzenden Auslegung ein Regressver-zicht des Versicherers bei leicht fahrl344ssiger Schadensverursachung durch den Mieter zu entnehmen. Grundlage f374r die Annahme dieses Re-gressverzichts sei namentlich das Interesse eines Vermieters, das in der Regel auf l344ngere Zeit angelegte Vertragsverh344ltnis zu seinem Mieter so weit wie m366glich unbelastet zu lassen. Au337erdem solle der Mieter nicht in seiner Erwartung get344uscht werden, bei Eintritt eines Brandschadens eines gegen Feuer versicherten Geb344udes nicht in Anspruch genommen zu werden. Diese Erw344gungen tr344fen im Grundsatz auch auf den Streit-fall zu. Zwar sei der Beklagte nicht Mieter der Versicherungsnehmerin. Er nutze die Wohnung vielmehr unentgeltlich und zahle lediglich eine Jahrespauschale zur Abgeltung von angefallenen Nebenkosten. Grund-lage dieses Nutzungsverh344ltnisses sei ersichtlich sein pers366nliches Ver-h344ltnis zur Eigent374merin, deren weiterem Familienkreis er als Bruder ih-rer Schwiegertochter angeh366re. Ein solches Nutzungsverh344ltnis k366nne bei der Beurteilung der Frage eines Regressverzichts nicht anders beur-teilt werden als ein Mietverh344ltnis. Auch dieses Nutzungsverh344ltnis sei auf Dauer angelegt. Es bestehe nach Angaben des Beklagten seit 1985 und 374ber den Schadensfall hinaus bis heute. Auch hier sei davon auszu-gehen, dass der Eigent374merin an einem unbelasteten Verh344ltnis zum Beklagten gelegen sei, wobei dieses Interesse sich aus dem Wohnen im selben Haus und aus der famili344ren Beziehung zueinander ergebe. Zu- 6 - 5 - dem liege auch hier bei dem Nutzer der Wohnung die Vorstellung nahe, bei nur einfach fahrl344ssiger Besch344digung eines gegen Brand versicher-ten Geb344udes nicht in Regress genommen zu werden. Dass der Regress keinen Anspruch der Eigent374merin auf Zahlung von Miete oder Nut-zungsentgelt gef344hrde, sei von untergeordneter Bedeutung. Dem Landgericht sei aber nicht darin zu folgen, der Regress sei trotz den Schaden deckender Haftpflichtversicherung des Beklagten ausgeschlossen. Diese Frage sei durch die Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs noch nicht abschlie337end gekl344rt. In einem solchen Fall sei f374r die Annahme eines Regressverzichts im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung kein Raum, weil der Mieter dieses Schutzes nicht be-d374rfe. Er laufe wirtschaftlich nicht Gefahr, den Schaden durch Einsatz eigener Geldmittel ausgleichen zu m374ssen. Eine ernstliche Belastung des Verh344ltnisses zwischen Eigent374mer und Mieter/Nutzer sei nicht zu besorgen. Beide w374rden sich vielmehr mit dem Gedanken beruhigen, letztlich zahle alles "die Versicherung" und der Schadensfall werde sich deshalb f374r sie ohne Missstimmung abwickeln lassen. 7 B. Dieser Beurteilung ist nicht in allen Punkten zuzustimmen. Die Kl344gerin kann beim Beklagten trotz bestehender Haftpflichtdeckung kei-nen Regress nehmen. Die Klage ist abzuweisen. 8 9 I. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, grobe Fahrl344ssigkeit k366nne nicht festgestellt werden, der Beklagte habe aber leicht fahrl344ssig - 6 - gehandelt, sind rechtsfehlerfrei und werden von den Parteien im Revisi-onsverfahren nicht beanstandet. II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die f374r die Regressverzichtsl366sung im Senatsurteil vom 8. November 2000 aaO tragenden Gr374nde auch f374r das hier gegebene Nutzungsverh344ltnis zutref-fen. Die von der Kl344gerin auch in der Revisionsinstanz erhobenen grund-s344tzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Geb344udeversicherers greifen nicht durch. 10 1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem rechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversi-cherung des Sachersatzinteresses in der Geb344udeversicherung oder Regressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrl344ssig verursachende Mieter gegen einen Regress des Geb344udeversicherers des Vermieters/Eigent374mers zu sch374tzen ist, wurde seit der Entschei-dung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder kontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs nicht in jeder Hinsicht 374berzeugend beantwortet (vgl. zur Entwick-lung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur Armbr374ster, NJW 1997, 177; G374nther, Der Regress des Sach-versicherers 2. Aufl. S. 104 f.; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Besch344di-gung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift f374r Egon Lo-renz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.). Der Senat hat sich im Urteil vom 8. November 2000 (IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94 m. Anm. Lorenz und Wolter) mit den verschiedenen L366sungsm366glichkeiten auseinandergesetzt und sich f374r eine versicherungsrechtliche L366sung 11 - 7 - entschieden. Danach ist der Geb344udeversicherungsvertrag, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte f374r eine Mitversicherung des Sachersatzinteres-se des Mieters vorliegen, dahin erg344nzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers f374r die F344lle zu entnehmen ist, in de-nen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrl344ssigkeit verursacht hat. Dieser Ansicht haben sich die f374r das Mietrecht zust344ndigen Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 c und vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 f374r die Wohnungsmiete; Be-schluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433 f374r die gewerbliche Miete). Diese nunmehr als gefestigt anzusehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten und 374berwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefun-den (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG K366ln VersR 2004, 593; OLG D374sseldorf VersR 2005, 71; OLG M374nchen VersR 2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.; Armbr374ster, NVersZ 2001, 193, 195; Pr366lss, ZMR 2001, 157 f.; R366mer, aaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mie-ters unten II. 3.). Die gegen die Annahme eines Regressverzichts gerich-tete grunds344tzliche Kritik (Wolter, VersR 2001, 98 ff.; Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 495 ff.) 374berzeugt schon deshalb nicht, weil sie ein-seitig das Regressinteresse des Geb344udeversicherers in den Vorder-grund stellt. Demgegen374ber erm366glicht die im Grundsatz weitgehend ak-zeptierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Interessen aller Beteiligten angemessenere L366sung, die auch zu einer einfacheren und kosteng374nstigeren Schadensabwicklung f374hren kann. Deshalb und auch aus Gr374nden der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten. - 8 - 2. Das Berufungsgericht hat die Grunds344tze zum Regressverzicht bei der Wohnungsmiete mit 374berzeugenden Ausf374hrungen auf das hier gegebene Nutzungsverh344ltnis 374bertragen. Der Versicherungsnehmer, der aus famili344ren oder sonstigen pers366nlichen Gr374nden auf Entgelt f374r die 334berlassung einer Wohnung verzichtet, hat im Vergleich zur Vermietung an fremde Personen ein eher st344rkeres Interesse daran, sein Verh344ltnis zu dem Bewohner nicht durch einen Regress des Geb344udeversicherers zu belasten. Der Versicherungsnehmer w374rde mit Recht kein Verst344ndnis daf374r aufbringen, wenn seine Freigebigkeit gegen374ber dem Bewohner dem Versicherer den Regress erst er366ffnen w374rde. Demgegen374ber ist es f374r den Versicherer - was er in der Regel auch nicht wei337 - ohne jede Bedeutung, ob f374r die Gebrauchs374berlassung ein Entgelt gezahlt wird und wer die Pr344mie wirtschaftlich tr344gt. 12 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Geb344ude-versicherer der Regress gegen den Mieter oder einen wie hier Nut-zungsberechtigten auch dann verwehrt, wenn dieser haftpflichtversichert ist und abweichend von 247 4 Nr. I 6 a der Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen f374r die Haftpflichtversicherung (AHB) Deckungsschutz auch f374r Haftpflichtanspr374che wegen Sch344den an gemieteten Sachen hat. 13 a) Das ergibt sich bereits aus der Formulierung im Senatsurteil vom 8. November 2000, die allgemeine erg344nzende Vertragsauslegung eines Regressverzichts f374r leichte Fahrl344ssigkeit k366nne nicht davon ab-h344ngen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abge-schlossen habe (BGHZ 145, 399). Unter Hinweis darauf hat der Senat durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 308/01) die Revision ge-gen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14 - 9 - 31. Oktober 2001 (4 U 78/00) nicht angenommen, in dem dieses den Re-gress des Geb344udeversicherers gegen den Mieter trotz Deckungsschut-zes in der Haftpflichtversicherung wegen Sch344den an der Mietsache ab-gelehnt hatte. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2001 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Der VIII. Zivilsenat hat zum Ein-fluss der Haftpflichtversicherung auf den Regressverzicht keine abwei-chende Meinung vertreten, sondern sich den Erw344gungen des IV. Zivil-senats im Urteil vom 8. November 2000 in vollem Umfang angeschlos-sen. Offen geblieben ist nur die Frage des Ausgleichs unter den Versi-cherern. b) Dennoch sind die Urteile des IV. und des VIII. Zivilsenats dahin verstanden worden, es sei noch nicht abschlie337end gekl344rt, ob dem Ge-b344udeversicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der sch344di-gende Mieter eine Haftpflichtversicherung unterh344lt. In der Rechtspre-chung der Instanzgerichte und der Literatur ist die Frage umstritten. Ei-nige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (au337er dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Oberlandesgerichte Dresden, VersR 2003, 497, Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR 2002, 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 zur374ckgewiesen, IV ZR 361/02, M374nchen, VersR 2005, 500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibr374cken, Urteil vom 29. August 2001, 1 U 5/01). Das Berufungsgericht und das Oberlan-desgericht D374sseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei h366chst-richterlich noch nicht abschlie337end gekl344rt und dahin zu entscheiden, dass der Geb344udeversicherer den Mieter in Regress nehmen k366nne, wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtver-sicherung habe. In diesem Fall bed374rfe der Mieter keines Schutzes durch 15 - 10 - den Regressverzicht, weil er nicht Gefahr laufe, f374r den Schaden selbst aufkommen zu m374ssen. Eine ernsthafte Belastung des Mietverh344ltnisses sei nicht zu bef374rchten, weil der Vermieter und der Mieter annehmen d374rften, die Auseinandersetzung 374ber die Schadensregulierung werde faktisch zwischen den beiden Versicherern gef374hrt. Mit entsprechenden Erw344gungen ist die Literatur ganz 374berwiegend der Meinung, der Re-gressverzicht sei bei bestehendem Haftpflichtversicherungsschutz des Mieters subsidi344r (G374nther, aaO S. 111 ff. und VersR 2004, 595, 597; Breideneichen, VersR 2005, 501, 503 a.E.; Armbr374ster, aaO S. 195 f. und ZMR 2001, 185, 186; Pr366lss, aaO S. 158 und ZMR 2004, 389, 391 f.; a.A. Bayer, aaO S. 144). c) Die an der Begr374ndung des Senatsurteils vom 8. November 2000 ge374bte Kritik ist teilweise berechtigt. Der Umstand, dass bei Ab-schluss des Geb344udeversicherungsvertrages h344ufig noch unbekannt sei, ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung habe, und dass viele Mieter keine h344tten, st374nde einer rechtlichen Konstruktion des Regressverzichts nur f374r den Fall der fehlenden Haftpflichtversicherungsdeckung grund-s344tzlich nicht entgegen. Richtig ist auch, dass der Risikoausschluss des 247 4 Nr. I 6 a AHB 374berwiegend abbedungen wird, allerdings mit Ein-schr344nkungen (vgl. den Einschluss von Mietsachsch344den in Nr. 4.2 des Mustertarifs 2000, abgedruckt bei Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1332, 1346 und Schwickert, VersR 2004, 174). Bei Mehrfamilienh344usern betrifft der Risikoausschluss im 334brigen nur den dem Mietgebrauch unterliegen-den, nicht aber den 374brigen Teil des Geb344udes (Littbarski, AHB 247 4 Rdn. 206 f.; Sp344te, Haftpflichtversicherung 247 4 AHB Rdn. 113). 16 - 11 - d) Diese Einw344nde gegen einzelne Punkte der Begr374ndung sind jedoch nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der entschei-dende Grund daf374r, dass der Regressverzicht nicht vom Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes des Mieters abh344ngt, ergibt sich aus den Erw344gungen, aus denen der Senat im Wege der erg344nzenden Aus-legung dem Geb344udeversicherungsvertrag 374berhaupt einen Regressver-zicht entnommen hat. 17 aa) Der Inhalt typischer Geb344udeversicherungsvertr344ge wird im Wesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt. Die erg344nzende Auslegung solcher Vertr344ge hat nach einem objektiv-generalisierenden Ma337stab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss; die Vertragserg344nzung muss deshalb f374r den betroffenen Vertragstyp als allgemeine L366sung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGHZ 164, 297, 317; Lorenz, aaO S. 97). 18 bb) Da es um die erg344nzende Auslegung des Versicherungsvertra-ges zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Geb344u-deversicherer geht, kommt es - wie dem Senatsurteil vom 8. November 2000 zu entnehmen ist - auf deren Interessen an und nicht unmittelbar auf die Interessen des Mieters (Pr366lss, ZMR 2001, 157, 158). Allerdings sind die Interessen des Mieters mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem Mietverh344ltnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen (vgl. Armbr374ster, VersR 1994, 893, 895 f.; ders. Der Schutz von Haftpflichtinteressen in der Sachversicherung S. 113 ff.; Pr366lss, r+s 1997, 221, 223 und ZMR 2004, 389 f.). 19 - 12 - (1) Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 darge-legt hat, besteht ein f374r den Versicherer erkennbares Interesse des Ver-mieters daran, das in der Regel auf l344ngere Zeit angelegte Vertragsver-h344ltnis zu seinem Mieter so weit wie m366glich unbelastet zu lassen (eben-so Armbr374ster und Pr366lss, aaO). Bei einem Regress des Versicherers liegt eine ernsthafte Belastung des Mietverh344ltnisses aber auf der Hand. Denn Vermieter und Mieter m374ssten gegenl344ufige Positionen vertreten oder zumindest unterst374tzen. Denn den Vermieter trifft die Obliegenheit, seinen Geb344udeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterst374tzen (vgl. u.a. 247 13 Nr. 1 c und e AFB 87, 247 15 Nr. 1 c VGB 99). Die Erf374llung dieser Obliegenheit f374hrt notwendig zu einem Konflikt mit den Interessen des Mieters, der bem374ht sein wird, den Regress des Versicherers abzuwehren. Dies gilt ebenso, wenn der Mieter haftpflicht-versichert ist und dann seinerseits der Obliegenheit nachzukommen hat, den Haftpflichtversicherer bei der Abwehr des Schadens zu unterst374tzen (247 5 Nr. 3 Satz 2 AHB). 20 (2) Die Ansicht des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts D374sseldorf und der 374berwiegenden Literatur, die Auseinandersetzung 374ber die Schadensregulierung spiele sich dann faktisch zwischen den beiden Versicherern ab und f374hre zu keiner ernstlichen Belastung des Mietverh344ltnisses, weil Vermieter und Mieter beruhigt davon ausgehen k366nnten, letztlich zahle alles "die Versicherung", ist nur auf den ersten Blick einleuchtend. Sie unterstellt, dass alle Beteiligten sich der objekti-ven Rechtslage entsprechend vern374nftig verhalten und nicht einseitig auf die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Interessen bedacht sind. Es ist zwar grunds344tzlich davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherer in der 21 - 13 - ganz 374berwiegenden Zahl der F344lle bedingungsgem344337 regulieren, also unberechtigte Haftpflichtanspr374che abwehren und den Versicherungs-nehmer von berechtigten Haftpflichtanspr374chen freistellen. Die Gerichts-praxis zeigt aber, dass Haftpflichtversicherer in vielen F344llen den De-ckungsschutz auch ablehnen, m366glicherweise mit vertretbaren, im sp344te-ren Rechtsstreit aber nicht durchschlagenden Gr374nden. Unabh344ngig da-von, ob die Deckungsablehnung berechtigt oder unberechtigt ist, m374sste der Mieter einen Deckungsprozess gegen seinen Haftpflichtversicherer f374hren, selbst wenn er die Erfolgsaussichten nicht hoch einsch344tzt. Ver-zichtet er auf den Deckungsprozess, muss er bef374rchten, vom Geb344ude-versicherer in Regress genommen zu werden mit der Begr374ndung, er habe auf den Deckungsprozess nur deshalb verzichtet, um seinen Haft-pflichtversicherer zu schonen. Ein vorgezogener Deckungsprozess ist 374berdies problematisch, wenn auch die Haftpflichtfrage streitig ist. Au337erdem besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den an sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles verliert (247 5 i.V. mit 247 6 Nr. I AHB). Das kann, wie die Erfahrung des Senats belegt, leicht vorkommen, ins-besondere deshalb, weil der Versicherungsnehmer die Beweislast daf374r tr344gt, dass er die Obliegenheit nicht vors344tzlich und nicht grob fahrl344ssig verletzt hat und bei grob fahrl344ssiger Verletzung der Obliegenheit den Kausalit344tsgegenbeweis f374hren muss. Die Gefahr der Obliegenheitsver-letzung in Gestalt der unterlassenen Anzeige des Versicherungsfalles ist hier 374berdies besonders gro337, weil der Versicherungsnehmer, insbeson-dere als versicherungsrechtlicher Laie, annehmen kann, der Schaden sei durch die Geb344udeversicherung gedeckt, und mit einem R374ckgriff des Geb344udeversicherers nicht rechnet. Zudem ist anzunehmen, dass der 22 - 14 - Geb344udeversicherer den Mieter stets in Regress nehmen wird, wenn er wei337, dass dieser haftpflichtversichert ist. Er wird, um Rechtsnachteile zu vermeiden, vorsorglich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn dieser wegen Deckungsablehnung einen Prozess gegen seinen Haftpflichtversi-cherer f374hrt. Denn er muss den Fall bedenken, dass der Mieter letztlich doch Anspruch auf Deckungsschutz hat, auch wenn sich dies erst nach einem l344ngeren Rechtsstreit herausstellt. Wartet der Geb344udeversicherer aber so lange ab, kann es sein, dass seine Regressforderung verj344hrt ist oder ihrer Durchsetzung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Es be-steht also die Gefahr, dass der haftpflichtversicherte Mieter bei De-ckungsablehnung seines Versicherers zwischen zwei Fronten ger344t. Er muss gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen und ohne dessen Unterst374tzung den Anspruch des Geb344udeversicherers abwehren. Bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber die Deckungspflicht hat er mit Vollstreckungsma337nahmen zu rechnen, wenn der Geb344udeversicherer vorher ein stattgebendes Urteil im R374ckgriffsprozess erstreitet. F374r den Mieter kann sogar der Fall eintreten, dass er letztlich den Prozess gegen seinen Haftpflichtversicherer verliert und den Prozess gegen den Ge-b344udeversicherer. Er w344re also, anders als der nicht haftpflichtversicher-te Mieter, der Gefahr ausgesetzt, dass letztlich kein Versicherer den Schaden zu tragen hat, sondern er selbst. Die Streitverk374ndung an den Haftpflichtversicherer im Regressprozess ist ebenso wenig wie die ohne-hin gegebene Bindungswirkung des Haftpflichturteils geeignet, alle strei-tigen Deckungsfragen im Haftpflichtversicherungsverh344ltnis abschlie-337end zu kl344ren. Das ist nur bei Voraussetzungsidentit344t der Fall (Se-natsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 m.w.N.). Der Regressverzicht des Geb344udeversicherers, der dem nicht haftpflichtversicherten Mieter zugute kommt, k366nnte deshalb beim - 15 - haftpflichtversicherten Mieter unterlaufen werden. Das wiederum h344tte Auswirkungen auf die Zahlungsf344higkeit des Mieters. Bei einer De-ckungsablehnung des Haftpflichtversicherers w344re die Belastung des Mietverh344ltnisses deshalb nicht geringer, sondern eher st344rker als dann, wenn der Mieter keine Haftpflichtversicherung h344tte. Der haftpflichtversi-cherte Mieter st374nde dann im Ergebnis schlechter als der nicht haft-pflichtversicherte. Das aber l344ge nicht im Interesse des Vermieters, f374r den eine Haftpflichtversicherung des Mieters wegen von der Geb344ude-versicherung nicht gedeckter Sch344den dennoch vorteilhaft sein kann. (3) Abgesehen davon darf der Mieter, der die Versicherungspr344mie der Geb344udeversicherung des Vermieters finanziert, im Verh344ltnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendun-gen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (vgl. BGH, Ur-teil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 und 3 vor a). Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungspr344mie offen um-gelegt oder in die Miete einkalkuliert worden ist (ebenso Armbr374ster, ZMR 2001, 185 und r+s 1998, 221, 223; Pr366lss, ZMR 2001, 157; Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 492). Bei einem typischen Mietvertrag 374ber Wohnr344ume, aber auch 374ber Gewerber344ume liegt es auf der Hand, dass die Betriebskosten letztlich vom Mieter getragen werden, entweder offen ausgewiesen oder verdeckt. Jeder wirtschaftlich denkende Vermie-ter muss jedenfalls die Betriebskosten erwirtschaften. Der Mieter, der im Ergebnis die Pr344mie (mit-)tr344gt, darf also berechtigterweise vom Vermie-ter erwarten, hierf374r eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin be-steht, dass er in gewisser Weise gesch374tzt ist, wenn er leicht fahrl344ssig einen Schaden verursacht. Die Erf374llung dieser berechtigten Erwartung 23 - 16 - des Mieters liegt aber auch im Interesse des Vermieters, weil anderen-falls das Vertragsverh344ltnis auch insoweit belastet werden kann. (4) Zusammengefasst geht das Interesse des Vermieters letztlich dahin, dass der Schadensfall, auch wenn einiges in den beiden Versiche-rungsverh344ltnissen und im Mietverh344ltnis in tats344chlicher oder rechtlicher Hinsicht streitig sein sollte, ausschlie337lich auf der Ebene der beiden Ver-sicherer geregelt wird. Nur dann ist der Zustand erreicht, den das Beru-fungsgericht und das Oberlandesgericht D374sseldorf sowie die 374berwie-gende Auffassung in der Literatur als gegeben voraussetzen. 24 (5) Dem Regressverzicht trotz Bestehens einer Haftpflichtversiche-rung des Mieters stehen berechtigte Interessen des Versicherers nicht entgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 ausge-f374hrt hat. Erg344nzend ist darauf hinzuweisen, dass der Geb344udeversiche-rer ein konkretes Risiko versichert, f374r das er eine bestimmte Pr344mie er-h344lt. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vor-her dar374ber informieren. Er kann sich Aufkl344rung dar374ber verschaffen, ob Geb344ude oder Wohnungen vermietet sind. H344ufig wird sich das schon von selbst ergeben, beispielsweise bei Mehrfamilienh344usern und gro337en Mietsh344usern. Bei einem Einfamilienhaus kann der Versicherer danach fragen, ob es vermietet ist oder nicht. Der Versicherer ist also in der La-ge, eine risikogerechte Pr344mie zu verlangen. In diese kann er eventuelle Regressausf344lle wegen des Regressverzichts einerseits und eventuelle Ausgleichserl366se nach 247 59 VVG andererseits einkalkulieren. 25 26 e) Wie der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 (IV ZR 273/05) entschieden hat, steht dem Geb344udeversicherer gegen den Haft- - 17 - Haftpflichtversicherer des Mieters in analoger Anwendung von 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch zu. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 25.06.2003 - 1 O 6/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 23.12.2003 - 22 U 146/03 -
Full & Egal Universal Law Academy