BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 116/06 vom 15. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2006 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 4. April 2006 wird zur374ckge-wiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Geh366rsr374-gen gepr374ft, jedoch nicht f374r durchgreifend erachtet. Schon das Landgericht hat die Kl344gerin darauf hingewie-sen, dass ihr Vortrag, die Ausschlussklausel des 247 4 (1) Nr. 6 Abs. 3 AHB sei abbedungen worden, nicht hinrei-chend substantiiert sei. Gleichwohl hat sie im Berufungs-rechtszug nicht erg344nzend vorgetragen. Soweit die Kl344ge-rin einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit der Be-gr374ndung geltend macht, das Berufungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass sie den geltend gemachten An-spruch hilfsweise auch auf die bei der Beklagten genom-mene Kraftfahrzeugversicherung gest374tzt habe, merkt der Senat an, dass bereits das Landgericht die Voraussetzun-gen dieses selbst344ndigen Anspruchs verneint und die Kl344-gerin sich dagegen im Berufungsrechtszug nicht gewendet - 3 - hat. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.000 200 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 409/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.04.2006 - I-4 U 136/05 -
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