BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 116/06 Verk374ndet am: 9. M344rz 2007 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG 247 7 Abs. 2 Werterh366hungen, die eine nat374rliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemein-n374tzige Stiftung vorgenommen hat, sind in entsprechender Anwendung von 247 7 Abs. 2 VermG auch dann auszugleichen, wenn diese die zur Werterh366hung f374hrenden Ma337nahmen nicht selbst in Auftrag gegeben und/oder bezahlt, sondern ihrem Rechtsvorg344nger den daf374r entstehenden Aufwand erstattet oder einen entspre-chend erh366hten Kaufpreis gezahlt hat. (Fortf374hrung von Senatsurt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR 2005, 1330). BGH, Urt. v. 9. M344rz 2007 - V ZR 116/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte wurde aufgrund Restitutionsbescheids vom 6. September 2003 Eigent374mer eines Grundst374cks in L. (Brandenburg). Das - damals noch unbebaute - Grundst374ck wurde 1936 den Erben der fr374heren j374dischen Eigent374merin verfolgungsbedingt durch Verkauf an die Stadt L. entzogen, die es einer gemeinn374tzigen Wohnungsbaugesellschaft 374bertrug. Das Grundst374ck wurde unter zwischen den Parteien streitigen Umst344nden mit einem heute noch vorhandenen Einfamilienhaus bebaut. 1940 erwarben die Eheleute E. und R. Z. (Erblasser) das Grundst374ck f374r 23.000 RM als Reichsheimst344tte. Ihre Erben, zu denen die Kl344gerin geh366rt, wollten dieser das Grundst374ck zu Alleineigentum 374bertragen. Zum Vollzug die-ser Vereinbarung kam es infolge der Restitution des Grundst374cks an die Be-klagte nicht mehr. 1 - 3 - Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten als so genannten gro337en Wert-ausgleich gem344337 247 7 Abs. 2 VermG Ersatz des mit 35.569,07 200 bezifferten Werts des auf dem Grundst374ck errichteten Einfamilienhauses. Die Beklagte h344lt die Aufwendungen f374r die Errichtung dieses Hauses nicht f374r ausgleichsf344hig. 2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie wei-terhin Klageabweisung erreichen m366chte. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 3 Entscheidungsgr374nde I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Erben der Erblasser ein Anspruch auf gro337en Wertausgleich gem344337 247 7 Abs. 2 VermG zu. Durch die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem bei seiner Entziehung unbebauten Grundst374ck sei eine Wertverbesserung eingetreten. Deren Ausgleichsf344higkeit scheitere nach den von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grunds344tzen we-der daran, dass diese Wertverbesserung vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei, noch daran, dass sie von einem Rechtsvorg344nger der Kl344gerin vorgenommen wor-den sei. Die Kl344gerin sei auch berechtigt, den Anspruch der Erbengemeinschaft allein geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen, weil die 374brigen Miterben dem zugestimmt h344tten. 4 - 4 - II. Das h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung stand. 5 1. Ein Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte auf Ersatz der an dem dieser restituierten Grundst374ck vorgenommenen Werterh366hung in H366he von 35.569,07 200 l344sst sich allerdings nicht unmittelbar aus 247 7 Abs. 2 VermG ablei-ten. 6 a) Ein solcher Anspruch st374nde zwar der aus allen Erben der Erblasser bestehenden Erbengemeinschaft und nicht allein der Kl344gerin zu. Diese w344re aber aufgrund der in dem gescheiterten Vertrag der Miterben jedenfalls liegen-den Zustimmung berechtigt, den Anspruch allein geltend zu machen (vgl. Se-nat, Urt. v. 11. M344rz 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891; Urt. v. 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257). 7 b) Das Grundst374ck hat nach seiner verfolgungsbedingten Entziehung ei-ne Werterh366hung im geltend gemachten Umfang erfahren. Es war bei seiner Entziehung unbebaut. Sein Wert hat sich durch die sp344ter erfolgte Bebauung erh366ht. Den Umfang dieser Werterh366hung hat die Kl344gerin, sachverst344ndig be-raten, mit 35.569,07 200 angegeben. Das hat das Berufungsgericht, von der Revi-sion nicht angegriffen, zugrunde gelegt. 8 c) Der Ausgleichsf344higkeit dieser Werterh366hung st374nde nicht entgegen, dass sie vor dem 8. Mai 1945 erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Senats, an welcher sich das Berufungsgericht ausgerichtet hat, erfasst 247 7 Abs. 2 VermG auch solche Werterh366hungen; die Vorschrift unterscheidet insoweit nicht zwischen Anspr374chen nach 247 1 Abs. 6 VermG und sonstigen Anspr374chen 9 - 5 - nach dem Verm366gensgesetz (Senatsurt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR 2005, 1330, 1331). d) Es reichte auch aus, wenn die mit der Errichtung des Hauses bewirkte Werterh366hung durch die Erblasser und nicht durch die Kl344gerin oder die Erben-gemeinschaft herbeigef374hrt worden w344re. 247 7 Abs. 2 VermG verlangt zwar eine Herbeif374hrung der Werterh366hung durch den gegenw344rtig Verf374gungsberechtig-ten. Dabei kommt es aber nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann auf den Zeitpunkt der Vornahme der Werterh366hung und nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der R374ck374bertragung an, wenn in dem zuletzt genannten Zeitpunkt die Erben des Eigent374mers verf374gungsberechtigt waren, der die Werterh366hung selbst herbeigef374hrt hat (Senatsurt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04 aaO). So l344ge es hier. 10 e) Eine unmittelbare Anwendung von 247 7 Abs. 2 VermG scheitert aber daran, dass die Erblasser die Werterh366hung nicht selbst herbeigef374hrt haben. 11 aa) Wer das Haus auf dem Grundst374ck errichtet hat und wie es im Ein-zelnen dazu kam, ist zwischen den Parteien streitig und von dem Berufungsge-richt nicht im Einzelnen aufgekl344rt worden. Das ist aber unsch344dlich. Das Beru-fungsgericht hat n344mlich festgestellt, dass die Erblasser das Grundst374ck nach Errichtung des Geb344udes von der gemeinn374tzigen Wohnungsbaugesellschaft als Reichsheimst344tte gekauft und damit das Geb344ude jedenfalls nicht selbst errichtet haben. 12 bb) Die Errichtung eines werterh366henden Geb344udes durch einen Dritten schlie337t zwar nicht von vornherein aus, dass von einem Herbeif374hren einer Werterh366hung durch den seinerzeitigen Verf374gungsberechtigen auszugehen ist. 13 - 6 - Voraussetzung daf374r ist aber, dass der Verf374gungsberechtigte den Dritten dazu veranlasst hat (RVI/Wasmuth [Stand Januar 2004], 247 7 VermG Rdn. 77). Nach anderer Auffassung muss dies auch auf seine Kosten geschehen sein (Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Stand Januar 1999], 247 7 Rdn. 31 b; Budde-Hermann in: Kimme (Hrsg.), Offene Verm366gens-fragen [Stand Juli 2002], 247 7 VermG Rdn. 44). Welcher Meinung zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach dem von keiner dieser Ansichten in Fra-ge gestellten Wortsinn setzt das Herbeif374hren einer Werterh366hung durch den Verf374gungsberechtigten jedenfalls voraus, dass dieser, wenn er schon nicht selbst Hand anlegt, so doch in irgendeiner Weise selbst, z.B. durch Beauftra-gung von Handwerkern oder Bautr344gern, dazu beitr344gt, dass es zur Werterh366-hung kommt. Ohne ein solches Zutun des Verf374gungsberechtigten scheidet das Herbeif374hren einer Werterh366hung sprachlich aus. F374r ein solches Zutun der Erblasser ist hier nichts ersichtlich. Sie haben das Haus nicht selbst errichten lassen, sondern nach seiner Fertigstellung von der gemeinn374tzigen Wohnungs-baugesellschaft gekauft. Dass diese Gesellschaft das Haus auf Betreiben der Erblasser oder wenigstens nur im Hinblick auf die Aussicht hat errichten lassen, es anschlie337end an die Erblasser verkaufen zu k366nnen, hat die Kl344gerin nicht behauptet; entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getrof-fen. c) Anhaltspunkte daf374r, dass der Gesetzgeber dem Begriff des Herbei-f374hrens einer Werterh366hung eine 374ber den Wortsinn hinausgehende Bedeutung beigemessen hat, fehlen. Die heutige Fassung der Vorschrift geht auf einen Vorschlag des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Verm366-gensrechts344nderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) zur374ck. Dabei hatte der Bundesrat vorgeschlagen, den Berechtigten bei Aufhebung eines dinglichen Nutzungsrechts nach Ma337gabe von 247 16 VermG zu verpflichten, 14 - 7 - dem Nutzungsberechtigten noch werthaltige Verwendungen zu ersetzen, die dieser auf das Grundst374ck gemacht hatte (Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks. 12/2695 S. 11 zu Nr. 13). Dem hatte der Gesetzgeber zwar nicht, wie vorgeschlagen, im Rahmen von 247 16 VermG, son-dern mit dem seinerzeit neu konzipierten 247 7 Abs. 2 VermG inhaltlich Rechnung tragen wollen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 12/2944 S. 52). Das hilft der Kl344gerin aber nicht. Der Gesetzgeber hat den Beg-riff der Verwendung bewusst nicht 374bernommen (Beschlussempfehlung aaO). Vor allem aber stellt der Kaufpreis f374r den Erwerb eines Grundst374cks keine Ver-wendung dar (Senat, Urt. v. 3. November 1989, V ZR 143/87, NJW 1990, 447, 448). Einen anderen Ansatz f374r ein weiteres Begriffsverst344ndnis bieten die Ma-terialien nicht. 2. Der Anspruch folgt aber aus entsprechender Anwendung des 247 7 Abs. 2 VermG. 15 a) Die Vorschrift weist n344mlich eine planwidrige L374cke auf. 16 aa) Mit der Verpflichtung zum Wertausgleich soll verhindert werden, dass dem Berechtigten mehr restituiert wird, als ihm entzogen worden ist. Hiermit hatte der Bundesrat seinen erw344hnten 304nderungsvorschlag zu 247 16 VermG be-gr374ndet (in BT-Drucks. 12/2695 S. 11). Dieses Anliegen hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Verm366gensrechts344nderungsgesetz mit der 304nderung von 247 7 VermG aufgegriffen und in eine bewusst 374ber den kon-kreten Anwendungsfall des 247 16 VermG hinausgehende allgemeine Ausgleichs-regelung aufgenommen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks 12/2944 S. 52). Dieses Konzept war nicht neu, sondern im Verm366gens-gesetz schon von seinem Erlass durch den Einigungsvertrag an angelegt (vgl. 17 - 8 - Erl344uterung in BT-Drucks. 11/7831 S. 8 zu 247 7 VermG a. F. und S. 11 zu 247 18 VermG a. F.). Neu ist an der seinerzeit geschaffenen Regelung, dass der Aus-gleich nicht mehr nur bei der 334berf374hrung in Volkseigentum, sondern stets statt-finden soll und dass dabei die Werterh366hungen durch nat374rliche Personen, Re-ligionsgemeinschaften und gemeinn374tzige Stiftungen im Gegensatz zu Werter-h366hungen aus 366ffentlichen Mitteln stets voll ausgeglichen werden sollen, soweit sie noch vorhanden sind. Diese Privilegierung beruht auf der 334berlegung, dass dieser Gruppe von Verf374gungsberechtigten au337erhalb der Grenze des Restitu-tionsausschlusses nach 247 4 VermG zwar die Entziehung des Grundst374cks als solchen, nicht aber auch ein Verzicht auf Ersatz des Restwerts der vorgenom-menen Werterh366hungen zuzumuten und auch kein sachlicher Grund erkennbar ist, sie dem Berechtigten ohne Ausgleich zu belassen (Bundesrat in BT-Drucks. 12/2695 aaO). bb) Dieses Ziel w374rde verfehlt, wenn der Verf374gungsberechtigte, der mit dem Grundst374ck auch die von seinem Rechtsvorg344nger vorgenommene Wert-erh366hung "kauft", keinen Wertausgleich nach 247 7 Abs. 2 VermG erhielte. Das Grundst374ck hat auch in dieser Fallgestaltung gegen374ber dem Zustand bei sei-ner Entziehung eine Werterh366hung erfahren. W374rde das Grundst374ck jetzt ohne Wertausgleich restituiert, w374rde dem "privilegierten" Verf374gungsberechtigten neben dem Grundst374ck auch der Restwert der Werterh366hung entzogen, deren Kosten er im wirtschaftlichen Ergebnis auch in dieser Fallkonstellation getragen hat. Es macht wertungsm344337ig keinen Unterschied, ob der 204privilegierte223 Verf374-gungsberechtigte, was weitgehend auf den eher zuf344lligen Erwerbsabl344ufen beruht, erst das unbebaute Grundst374ck kauft und es dann bebaut oder ob er es gleich bebaut kauft. Weder dem einen noch dem anderen Verf374gungsberechtig-ten ist der Verzicht auf Restwertausgleich zuzumuten. Im einen wie im anderen Fall verfehlte der Gesetzgeber ohne Absch366pfung der verbliebenen Werterh366- 18 - 9 - hung sein Ziel, eine Besserstellung des Berechtigten durch die Restitution zu verhindern. Daran 344ndert es nichts, wenn, wie hier, die Werterh366hung zun344chst durch einen "nicht privilegierten" Verf374gungsberechtigten erfolgte. Dieser soll zwar selbst Wertausgleich nur in den engen Grenzen des 247 7 Abs. 1 VermG erhalten. Diese Beschr344nkung l344sst sich aber nicht mehr erreichen, wenn er das Grundst374ck an einen "privilegierten" Verf374gungsberechtigten verkauft und dadurch vollen Wertausgleich erhalten hat. Den "privilegierten" Erwerber daran festzuhalten, liefe darauf hinaus, diesen entgegen dem Grundprinzip der Vor-schrift einem Ausgleich zu unterwerfen, der f374r ihn nicht vorgesehen und ihm auch nicht zumutbar ist. b) Diese L374cke l344sst sich nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine entsprechende Anwendung von 247 7 Abs. 2 VermG schlie337en. 19 aa) Der "privilegierte" Verf374gungsberechtigte soll den so genannten gro-337en Wertausgleich vor allem deshalb erhalten, weil er die Kosten der Werter-h366hung getragen hat und ihm, anders als bei Investitionen aus 366ffentlichen Mit-teln, ein Verzicht auf vollen Ersatz der verbliebenen Werterh366hung nicht zuzu-muten ist. Das ist hier genauso. Es fehlt allein an der Beauftragung der zur Werterh366hung f374hrenden Errichtung des Hauses durch die Erblasser. 20 bb) Der Verf374gungsberechtigte kann in der vorliegenden Fallgestaltung nicht auf den kleinen Wertausgleich nach 247 7 Abs. 1 VermG verwiesen werden (so aber RVI/Wasmuth, aaO, 247 7 VermG Rdn. 81). Denn auch diese Vorschrift gilt unmittelbar nur f374r Ma337nahmen zur Bebauung, Modernisierung oder In-standsetzung, die "vom Verf374gungsberechtigten" "durchgef374hrt" wurden, woran es hier gerade fehlt. Die Vorschrift k366nnte deshalb allenfalls entsprechend an-gewendet werden. Das aber widerspr344che dem Plan des Gesetzes, demzufolge 21 - 10 - in F344llen der vorliegenden Art nicht der kleine Wertausgleich nach 247 7 Abs. 1 VermG, sondern der gro337e Wertausgleich nach 247 7 Abs. 2 VermG stattfinden soll. cc) Der Verf374gungsberechtigte kann nicht auf den Ausgleich des Kauf-preises nach 247 7a VermG verwiesen werden. Danach ist zwar der im Zusam-menhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zur374ck374bertragenen Verm366-genswert gezahlte Kaufpreis zur374ckzuerstatten. Verpflichtet ist nach 247 7a Abs. 2 Satz 1 der Berechtigte, wenn er ihn seinerzeit tats344chlich erhalten hat. Hat er ihn nicht erhalten, ist der gezahlte Kaufpreis nach 247 7a Abs. 1 Satz 1 VermG von dem Entsch344digungsfonds zu erstatten, allerdings nur, wenn die Erstattung in der Ausschlussfrist nach 247 7a Abs. 1 S344tze 4 und 5 VermG beantragt worden ist. Weder der eine noch der andere Fall liegt hier vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Stadt L. das Gesamtgrundst374ck, aus dem die sp344ter von den Erblassern erworbene Teilfl344che gebildet worden ist, von dem Nachlasspfleger erworben, der zur Sicherung des Nachlasses der fr374-heren Eigent374merin bestellt worden war. Ob dieser Kaufpreis 374berhaupt und bejahendenfalls an den Nachlasspfleger oder einen anderen gezahlt worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das ist auch unerheblich. Denn 247 7a VermG befasst sich in beiden Alternativen nur mit dem Kaufpreis, der bei der Entziehung des Verm366genswerts, hier des Gesamtgrundst374cks, gezahlt worden ist. Das ist der Kaufpreis aus dem Vertrag der Stadt L. mit dem Nach-lasspfleger der fr374heren Eigent374merin. Nur diesen kann die Beklagte nach 247 7a Abs. 2 VermG zu erstatten haben. Nur dieser kann aus dem Entsch344digungs-fonds zu ersetzen sein. Hier geht es demgegen374ber um den Erwerb einer durch Bebauung im Wert erh366hten Teilfl344che aus dem urspr374nglichen Grundst374ck und einen Kaufpreis, der diese Werterh366hung beim seinerzeitigen Erwerber ab- 22 - 11 - sch366pft. Diesen k366nnen nach 247 7a VermG weder die Beklagte noch der Ent-sch344digungsfonds auszugleichen haben. dd) Die Einbeziehung von Erwerbsf344llen in die Ausgleichsregelung des 247 7 Abs. 2 VermG f374hrt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dazu, dass der Berechtigte nicht 374berschaubaren Anspr374chen von den Mitgliedern der Erwerberkette ausgesetzt ist. Er schuldet den Ausgleich nur dem letzten Verf374-gungsberechtigten. Er hat nach 247 7 Abs. 2 Satz 1 VermG auch nur die erfolgte Werterh366hung und diese nur mit ihrem objektiven Wert im Zeitpunkt der Ent-scheidung 374ber den die R374ck374bertragung des Eigentums auszugleichen. Seine Verpflichtung beschr344nkt sich auch bei Einbeziehung von Zwischenerwerbern auf die verbleibende Werterh366hung und 374berfordert den Berechtigten nicht. Sie entspricht vielmehr dem Zweck der Vorschrift und ist, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, der Kl344gerin in entsprechender Anwendung von 247 7 Abs. 2 VermG zu ersetzen. 23 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 24 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 12.09.2005 - 2 O 442/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 13 U 172/05 -
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