BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 116/07 vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-richsen und den Richter Pauge beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beklagten vom 27. Oktober 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321 a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Geh366rs-r374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht 2 - 3 - geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzu-lassungsbeschwerde das mit der Anh366rungsr374ge des Beklagten wiederholte Vor-bringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber auf der Grundlage der vom Beru-fungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Insbesondere hat der Senat auch das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zum Widerruf, der Substantiierungspflicht, der Waffengleichheit im Zivilprozess und der Feststellung der Schadensersatzpflicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Der angegriffene Senatsbeschluss beruht nicht darauf, dass das Vor- 3 - 4 - bringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revi-sion nicht rechtfertigt. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2006 - 324 O 61/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 U 106/06 -
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