BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 116/11 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 201 3 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari und die Richter Ha lfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision wird stattgegeben. Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. April 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO a ufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 30.570,28 Gründe: I. Die Klägerin begehrt Zahlung von Restwerkloh n aus abgetretenem Recht der B. GmbH. Der Beklagte ist Inhaber eines Gewerbebetriebes, der Bauvorh a- ben projektiert und durchführt. Am 14. Deze mber 2006 beauftragte er die B. GmbH mit dem Rückbau sowie der Altlastentsorgung eines ehemaligen S ä- gewerks. Nach vertragsgemäßer Durchfüh rung der Arbeit erteilte die B. GmbH unter dem 9. Februar 2007 eine Schlussrechnung über brutto 429.755,45 1 - 3 - Anschließend einigten sich die Vertragsparteien auf einen Pauschalpreis in Höhe von insgesamt 370.000 20.000 mit 390.000 . Der Beklagte erbrachte bis einschließlich 2. Mai 2008 hierauf Teilzahlu n- gen in Höhe von etwas mehr als 350.000 Klägerin, die ein Inkassobüro betreibt, machte unter dem 8. September 2008 eine Restforderung von 40.339,70 . Darauf erkannte der Beklagte u n- ter dem 17. September 2008 die Forderung in dieser Höhe zuzüglich weiter entstehender Zinsen an, wobei er Ratenzahlung zusagte. Er leistete noch we i- tere vier Raten zu je 2.000 Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 32.339,70 nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen g e- richtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des B e- klagten, der nach Zulassung der Revision Klageabweisung erreichen möchte. II. 1. Das Berufungsg ericht hat die Zurückweisung von Vortrag des Bekla g- ten zur Anfechtung des Werkvertrags vom 14. Dezember 2006 wegen arglist i- ger Täuschung und zur Nichtigkeit wegen sittenwidrig überhöhter Preise als verspätet durch das Landgericht für zutreffend gehalten. Zwar könne nicht die Anfechtungserklärung als solche präkludiert sein, jedoch könne der sie stütze n- de Tatsachenvortrag nach den prozessualen Regeln verspätet sein. Das Lan d- gericht habe insoweit die Präklusionsvorsch riften der §§ 282, 296 Abs. 1 ZPO zutreffend angewandt. Zur Klageerwiderung sei dem Beklagten ordnungsg e- 2 3 4 - 4 - mäß eine Frist gesetzt worden. Die Klage sei auch schlüssig und hinreichend substantiiert gewesen. Hinzu komme, dass dem Landgericht auch insoweit zu fo lgen sei, als es ausgeführt habe, dass der Beklagte weder den Anfechtung s- grund noch die Einhaltung der Anfechtungsfrist hinreichend substantiiert darg e- tan habe. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten führt gemäß § 5 44 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung de s angefochtenen Urteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. Das Urteil beruht, wie die Beschwe r- de zu Recht rügt, auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG). a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, das Landgericht habe den Vortrag des Beklagten bezüglich der Anfechtung seiner auf den A b- schluss des Werkvertrags gerichteten Erklärung und zur Sittenwidrigkeit des Vertrag e s zutreffend als verspätet zurückgewiesen und insoweit die Präklus i- ons vorschriften des § 296 Abs. 1 ZPO zutreffend angewandt. Denn es fehlt an jeglicher Feststellung dazu, ob nach der freien Überzeugung des Gerichts die Zulassung des Vortrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. W e- der das Landgericht noch das Be rufungsgericht haben sich hiermit auseina n- dergesetzt. Insbesondere ist nicht festgestellt worden, dass die B ehauptung en des Beklagten bestritten worden sei en . Bei einer derart offenkundig fehlerhaften Anwendung einer Präklusionsvorschrift, bei der ein wese ntliches Tatbestand s- merkmal ungeprüft bleibt, ist zugleich das rechtliche Gehör der betroffenen Pa r- tei verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 9 m.w.N.) . b) Zu Recht rügt die Beschwerde weiter, dass das Beruf ungsgericht mit seiner Hilfsbegründung, dass dem Landgericht auch insoweit zu folgen sei, 5 6 7 - 5 - dass der Beklagte weder einen Anfechtungsgrund noch die Einhaltung der A n- fechtungsfrist hinreichend substantiiert dargetan habe, ebenfalls gegen den A n- spruch des Bekl agten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Denn weder das landgerichtliche Urteil, auf das sich das Berufungsgericht bezieht, noch das Urteil des Berufungsgerichts enthalten eine Begründung für diese B e- urteilung. Damit ist nicht ausgeschlossen, d ass das Berufungsgericht die Voraussetzungen , die an die Substantiiertheit eines Partei vortrages zu stellen sind, grundlegend und damit in einer Weise verkannt hat, dass hiermit der A n- spruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Die Beschwerde legt ausrei chend dar, inwieweit der Beklagte zu den V o- raussetzungen der Anfechtungsvorschriften vorgetragen hat. Der Beklagte habe im Einzelnen vorgetragen, der Geschäftsführer der B. GmbH habe zur Position 01.02.0500 des Angebots vom 6. Dezember 2006 erläutert, dies e betreffe die an die Deponie zu entrichtenden Kosten. Auf die Nachfrage, weshalb in der Schlussrechnung ein geringerer Betrag je Tonne angesetzt sei, habe der G e- schäftsführer der B. GmbH erklärt, die Deponie habe aufgrund der erheblichen Mehrmenge einen P reisnachlass von 108,00 Die tatsächlichen Deponiekosten hätten aber lediglich 25 was dem Geschäftsführer schon vor Vertragsschluss bekannt gewesen sei. Hätte der Beklagte gewusst, dass es sich bei diese r Position nicht um den von der Deponie berechneten Preis gehandelt habe, hätte er den Vertrag nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen. Zur Anfechtungsfrist habe der Beklagte vorgetr a- gen, er habe von diesen Vorgängen erstmals im Rahmen des vorliegenden Recht sstreits Kenntnis erlangt. Da die Anspruchsbegründung dem Beklagten am 19. März 2010 zugestellt worden ist, sei die im Schriftsatz vom 30. Juni 2010 erklärte Anfechtung innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB g e- schehen. 8 - 6 - c) Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufung s- gericht bei einer vollständigen Prüfung der Voraussetzungen der Präklusion s- vorschriften sowie der Grundsätze der Substantiierung eines Parte ivorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. d) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Mit den bisher angestellten Erwägungen lässt sich auch nicht begründen, dass der Beklagte die Verspätung seines Vorbringens nicht gen ügend en t- schuldigt habe. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte prozessual ve r- pflic h tet gewesen sein könnte, früher bei der Gutachterin Nachfrage zu halten. Hierzu müsste jedenfalls ein Anlass bestanden haben. Anlass dazu hätten a l- lenfalls die Kosten festsetzungsbescheide bieten können. Der Beklagte hat die 9 10 11 - 7 - Bescheide jedoch nach seinem Vorbringen unmittelbar zur Prüfung an die Sachverständige weitergeleitet, so dass er hieraus keine Verdachtsmomente abgeleitet hat. Kniffka Safari Chabestari Halfmeie r Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 17.08.2010 - 2 O 54/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2011 - 10 U 1077/10 -
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