BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 116/12 Verkündet am: 26. Februar 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekt orin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 Bf, C, Eb; StVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1; StVG § 7 Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffa hrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwir k- licht sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnis se gegebene allgemeine Unfallg e- fahr, sondern die besondere durch den Unfall entstandene G e fahrenlage. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 26. Februar 2013 durch de n V orsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Oldenburg vom 23. Februar 2012 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Schmerze nsgeld und die Feststellung der Ersat z- pflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulter verletzung, die er sich durch de n Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hat . Am 15. Dezember 2 010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden Pkw des Klägers. Dabei ve r- ha k te sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhänge r- kupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selb st besch ä- digt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge 1 2 - 3 - herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf d er eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu. Das Landgericht hat die Klage abgew iesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit se i- nem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz weder aus der Haftung des Halter s und Fahrer s (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) noch aus Ve r- schulden gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 St VO gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte habe zwar ihre Pflicht zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt, als sie auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins stehe fest, dass sie ent weder ihr e Fahrgeschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst , den notwendigen Abstand nicht eingehalten oder die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit beim Heranfa h- ren an das Fahrzeug des Klägers habe vermissen lassen. Bei gebotene r we r- tend e r Betrachtung seien jedoch der Sturz des Klägers und die darauf ber u- hende Verletzung dem sorgfaltswidrigen Verhalten der Beklagten nicht zuz u- rechnen. Zwar schützten die Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung die körperliche Integrität anderer Verkehr steilnehmer . Realisiere sich im Schaden aber lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, das nicht mit den Gefahren des 3 4 - 4 - Straßenverkehrs in einem inneren Zusammenhang stehe, könne de r entsta n- dene Schaden de m Unfallgeschehen nicht zugerechnet werden . Unstreiti g sei der Kläger infolge der besonderen Eisglätte auf der Fah r- bahn gestürzt . Dabei habe sich eine Gefahr verwirklicht, der andere Verkehr s- teilnehmer ebenso ausgesetzt gewesen seien und die d urch den von der B e- klagten verursachten Unfall nicht erhöht worden sei . D er Sturz sei dem allg e- meinen Lebensrisiko zuzurechnen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch g e- mäß § 7 Abs. 1 StVG zu. Auch wenn § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen sei, sei d er Schaden des Klägers in einem Gefahrenkreis entstanden , der von der B e- triebsge fahr des P kw der Beklagten unabhängig sei . II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. 1. D as Berufungsgericht hat der Beklagten allerdings mit Recht ein fah r- lässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder infolge e i- ner den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist . Gegen diese ihr günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht. 2. E ntgegen der Auffassung des Berufung sgerichts haftet die Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die d ieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitt . Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist d er haftungsrechtliche Zurechnungszusamme n- hang zwischen de n beiden Unf ä ll en zu bejahen . Auch umfasst d er Schutzb e- 5 6 7 8 - 5 - reich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hat , den durch den Sturz entstandenen Schaden . Dazu haftet die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschu l- denshaftung erforderliche haftung sbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint we r- den muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an ( vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 530 und vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20). Auch kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung e r- laubt, dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenl age für den Zweitu n- fall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschäd i- gers nicht mehr rechtfertigt ( vgl. Senat su rteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 und vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, jeweils aaO). So liegt der Streitfa ll aber gerade nicht. Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht ve r- neint werden. Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich in dem Sturz des Klägers ausschließlich die durch die Straßenve r- 9 10 11 - 6 - hältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklichte. Auch wenn zum Unfallzeitpunkt aufgrund der winterlichen Straßenverhältni sse die Gefahr allg e- mein gegeben war , dass Fußgänger ins Rutschen geraten und stürzen, war für die Verletzung des Klägers entscheidend, dass er nur wegen des Auffahrunfall s aus seinem Fahrzeug aus stieg und über die eisglatte Fahrbahn g ing , um die Unfallst elle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen. Der vom Berufung s- gericht gezogene Vergleich mit einem beliebigen anderen Fußgänger, der zu dieser Zeit auf den Straßen des Unfallorts unterwegs war, lässt dies unberüc k- sichtigt . Ohne den Unfall hätte der Kl äger sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und wäre auch nicht infolge der dort bestehenden E isgl ä tte g e- stürzt. In dem Sturz des Klägers realisierte sich mithin die besondere Gefahre n- lage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine gegebenenfalls notwendige Schaden s- abwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen. D er haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten verschuldet en Unfall kann danach nicht verneint werden. b) D ie vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fallen auch in den Schutzb ereich der von der Beklagten verletzten Vorschriften. In der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die Schade nsersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Ver tragspflicht übernommen wurde (vgl. Senatsurteil e vom 22. A p- ril 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 140 ff.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364; vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67, VersR 1968, 800, 802 f. und vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, Vers R 2012, 905 Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 , 1421 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 7 2 . Aufl., vor 12 - 7 - § 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage st e- hen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. I n- soweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. Se p- tember 1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils mwN). Diese Frage ist nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs . 2 BGB ) zu ste l- len, sondern auch für § 823 Abs . 1 BGB und § 7 StVG . Dem Täter sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots - und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der ve r- letzten Norm zu unter suchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte. Von diesen Grundsätzen geht zwar das Berufungsgericht aus. Doch fasst es den Schutzbereich der von der Beklagten missachteten straßenve r- kehrsrechtlichen Vors chriften der § 3 Abs. 1 Satz 1 , § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO zu eng. Deren Schutzzweck erstreckt sich, wie schon aus § 1 StVO zu entnehmen ist, auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inne ren Zusammenhang st e- henden Gesundheitsschäden. Hierzu können auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall also bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Ve r- letzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle ve rwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364 ). Mithin wird auch der durch den S turz bedingte Schaden des Klägers vom Schutzzweck der von der Beklagten missachteten Straße n- verkehrsvorschriften umfasst. 13 - 8 - c) Irrigerwe ise hat d as Berufungsgericht auch die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 11 StVG verneint . Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" v erletzt worden ist. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfa s- senden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfah r- zeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits da nn "bei dem Betrieb" eines Kraftfah r- zeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt wo rden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 , VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 , VersR 1991, 111, 112 ). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz ve r- langt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um d e- rentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79 , BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 aaO; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 aaO und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 aaO ). An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungsz u- sammenhang fehlt es dann , wenn die Schädigu ng nicht mehr eine spezifische 14 15 - 9 - Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993 mwN). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es a u- ßerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsu r- te i le vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074 f.; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531 ). Nach diesen Grundsätzen ist e ntgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts die Verletzung des Klägers der vom Fahrzeug der Beklagten ausgehe n- den Betriebsgefahr zuzurechnen. Auch das Berufungsgericht bejaht zutreffend den zeitlichen Zusammen hang zwischen dem Auffahrunfall und dem Sturz des Klägers. Anders als das Berufungsgericht meint, fällt d er Schaden de s Klägers jedoch gerade nicht deshalb in eine n Gefahren kreis , der unabhängig von der Betriebsgefahr bestand , weil zur Zeit des Unfalls auf den Straßen des Unfallo r- tes eine allgemeine Eisglätte herrschte. Anders als in dem vom Berufungsg e- richt für seine Au ffassung zitierte n Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84 ff. verwirklichte sich beim Sturz des Klägers nicht ein von ihm selbst eröffneter eigen ständig er Gefahrenkreis, dessen Risiken er selbst tragen muss. Vielmehr wurde der Kläger d urc h d en beim Betrieb des Fahrzeugs von der Beklagten verursachten Auffahrunfall erst veranlasst, aus seinem Pkw au s- zusteigen und über die eisglatte Fahrbahn zu gehen, um sich über die Unfallfo l- gen zu informieren . 3 . Das Berufungsurteil war deshalb aufzuh eben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ist Aufgabe 16 17 - 10 - des Tatrichters (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388 Rn. 11). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.10.2011 - 2 O 1378/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 14 U 36/11 -
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