BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 116/13 Verkündet am: 14. Mai 2014 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Cb Eine Preisanpa ssungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschlie ß- lich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im u nternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand; dies gilt auch für eine Preisa n- passungsklausel, nach der sich der Grundpreis für die Lieferung von Gas in Abhängigkeit von einem vertraglich bestimmten Lohnpreisindex ände rt (Bestät i- gung und Fortführung des Senatsurteils vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13). BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 116/13 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2014 d urch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richt e- rinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin versorgt die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft , auf der Grundlage des am 17. Januar/3. Februar 2003 geschlossenen Lief e r- ve r trags mit Erdgas. § 1 Satz 3 dieses Vertrages lautet wie folgt: " In Anlage 2 sind Liefermengen, Erdgaspreise, Vertragsdauer sowie die A n- schlussbedingungen für die einzelnen Verbrauchsstellen näher geregelt. " Anlage 2 enthält folgende Bestimmungen: " 5. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Grundpreis GP, einem A r- beitspreis AP, dem steuerbegünstigten Erdgassteuersatz ES und dem Nac h- lass aufgrund der Erdgassteuer NE. Die Regelungen zur Erdgaspreisb e- 1 2 - 3 - 5.1 D er Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet und ist variabel. Er errechnet sich für die Verbrauchsstelle wie folgt: GP = GP 0 + pl (L - Dabei sind vereinbart GP 0 = pl = 0,005 Der Folgewert für den Lohn beträg t zurzeit L = Der Grundpreis beträgt damit GP = 5.2 Arbeitspreis Der Arbeitspreis für die bezogenen Mengen ist variabel. Er errechnet sich für die Verbrauchsstelle wie folgt: AP = AP o + 0,091 ( HEL - 20,45) Cent/kWh Dabei ist vereinbart AP o = 2,11 Cent/kWh. Der Folgewert für HEL beträgt zurzeit Der Arbeitspreis beträgt damit AP = 3,039 Cent/kWh " In der als " Erdgaspreisberechnung " überschriebenen Anlage 3 des Er d- gaslieferungsvertrages heißt es: " 1. Die für die einzelnen Verbrauchsstellen geltenden Preisformeln sind in Anlage 2 zum Erdgaslieferungsvertrag vereinbart. Die GASAG ist berechtigt, eine Änd e- rung der Preisanpassungsbestimmungen vorzunehmen, wen n sich die mit dem Vorlieferanten der GASAG vereinbarten Bestimmungen ändern. 1.1 Die Parameter in der Grundpreisformel bedeuten: GP 0 PL Lohnpreisbindungsfaktor L Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in der Lohngruppe 5, 3 - 4 - Stufe 5, des Tarifvertrages des Kommunalen Arbeitgeberverba n- des Nordrhein - Westfal en zuzüglich der in nachstehendem Absatz aufgeführten Nebenleistungen. Der in der Grundpreisformel enthaltene Ausgangspreis für den Lohn ergibt sich aufgrund des am 1. März 1984 geltenden Lo h- nes in Höhe von Monatstabellenlohn Sozialzusch lag Tarifvertraglicher Zuschlag Vermögenswirksame Leistung Weihnachtsgeld Urlaubsgeld Summe ======== auf der Grundlage der ab 1. Oktober 1974 tarifvertraglich gelte n- den Arbeitszeit von 174 Stunden/M onat und einer Urlaubszeit von 30 Tagen. Künftige zusätzliche Leistungen (einschließlich Veränderungen der vorstehenden Arbeits - und Urlaubszeit), die gleichmäßig für alle Arbeitnehmer dieser Lohngruppe aufgrund tarifvertraglicher oder gesetzlicher Vorschr iften erbracht werden, werden berücksichtigt und in gleicher Weise dem Lohn zug e- rechnet. 1.2 Die Parameter in der Arbeitspreisformel bedeuten: AP 0 Basisarbeitspreis in Cent/kWh HEL Preis für o- natlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2, " Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) " - zu en t- nehmen, und zwar de r Preis frei Verbraucher in Düsseldorf, Frankfurt/Main und Mannheim/Ludwigshafen bei Lieferung in - 5 - Tankkraftwagen von 40 - 50 hl pro Auftrag einschließlich Ve r- brauchssteuer. Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Pre i- se der drei vorgenannten Berich tsort e, jedoch mindestens 14,32 0,091 Umrechnungsfaktor von einem Liter Heizöl (bezogen auf den B e- triebsheizwert) auf eine Kilowattstunde Erdgas (bezogen auf den Brennwert) mit der Einheit l/kWh. 2 . Der Grundpreis verändert sich mit Wirkung vom ersten Tag des der Lohnänderung fol genden Monats. 3. Der Arbeitspreis verändert sich mit Wirkung zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober eines jeden Jahres. Dabei werden jeweils z u- grunde gelegt: - für die Bildung des Arbeitspreises zum 01. Januar das arithmetische Mittel der P reise für leichtes Heizöl der Monate April bis September des vorhergehenden Kalenderjahres, - für die Bildung des Arbeitspreises zum 01. April das arithmetische Mi t- tel der Preise für leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalender jahres, - für die Bildung des Arbeitspreises zum 01. Juli das arithmetische Mi t- tel der Preise für leichtes Heizöl der Monate Oktober bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und der Monate Januar bis März des laufenden Kalenderjahres, und - für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres. (...). " Die Klägerin verlangt auf der Grundlage der Rechnung vom 20. Januar 2010 einen noch offen im Jahr 2009 und nicht geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich 4 - 6 - geltend gemachten Za h- lungsrückstände Duldung der Sperrung des der Beklagten zugeordneten Ga s- zählers und Gewährung des Zutritts zum Zähler. Die Beklagte hält die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen für unwirksam und begehrt nach Maßgabe des anfän glich geltenden Arbeitspreises im Wege der Widerklage Rückzahlung der in den Jahren 2005 bis 2008 ihrer Auffassung nach überzah l- ten Gasentgelte in Höhe von 13.138,83 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abg e- wiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewi e- sen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr K l a- geabweisungs - und Widerklagebegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe zu Recht einen Zahlungsanspruch der Klägerin bejaht und den widerklagend geltend gemachten Rückzahlungsanspruch der Beklagten wegen einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung des Preises ve r- neint. Dass der Klägerin bei Erfolg des Zahlungsanspruchs ein Recht auf Z u- gang zum Gaszähler und dess en Sperrung zustehe, sei zwischen den Parteien nicht ernstlich in Streit. Zutreffend habe das Landgericht die Vereinbarungen der Parteien zum Gaslieferpreis zwar als Allgemeine Geschäftsbedingungen, 5 6 7 8 - 7 - jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ur teil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08) als der Inhaltskontrolle nicht unterworfene Preishaupta b- reden eingestuft. Die von der Klägerin in der Anlage 2 zum Vertrag verwendeten Klauseln 5.1 bis 5.2 legten den bei Vertragsschluss maßgeblichen Arbeitspreis selbst fest und enthielten aus der maßgeblichen Sicht der Kunden der Klägerin die eigentliche Preisabrede. Diese Klauseln 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthielten gerade keine feste Grund - und Arbeitspreisangabe, die nach dem Verständnis des Erdgasabnehmers de n vereinbarten Preis bilde, sondern eine Formel als Bestandteil der unmittelbaren Entgeltabrede mit der Folge, dass der vereinbarte Grund - und Arbeitspreis von vornherein variabel ausgestaltet worden sei. Dass die genannten Variablen ihrem Inhalt nach erst in Anlage 3 erlä u- tert würden, schade nicht. Ebenso wenig schade, dass als Ergebnis der Formel ein derzeitiger Grund - und Arbeitspreis beziffert werde, denn es sei für den o b- jektiven Empfängerhorizont des Erdgasabnehmers eindeutig erkennbar, dass diese r Preis nicht die Preisvereinbarung für die Vertragslaufzeit darstelle, so n- dern das Ergebnis der Formel durch Einsatz der zum Zeitpunkt des Vertragsa b- schlusses geltenden Werte der Variablen. Die Klauseln legten damit nicht als Formularabrede nur die Kalkul ationsgrundlage für den von den Parteien verei n- barten bezifferten Preis offen, sondern stellten die kontrollfreie Preishauptabr e- de dar, die den bei Vertragsschluss geltenden Preis überhaupt erst bestimme. Wollte man dies anders sehen, führte jede beziffert e Preisangabe ungeachtet des Zusammenhangs, in dem sie stehe, dazu, dass ihre Herleitung bereits als Preisnebenabrede klassifiziert werde und eine wirksame Preishauptabrede nur angenommen werden könnte, wenn die Vereinbarung nach Angabe der B e- rechnungsform el einen bezifferten Preis als Ausgangspreis enthalte; dies könne im Sin n e der Vertragsklarheit nicht gewollt sein. 9 10 - 8 - Entgegen der Ansicht der Beklagten finde sich die Preisabrede auch nicht in Anlage 3. Zwar enthalte Anlage 3 in Ziffer 1 eine Preisänder ungsb e- rechtigung für die Klägerin; diese sei aber für die Formel, nach der laut Anlage 2 der jeweilige Gaslieferpreis berechnet werde, nicht von Belang. Unschädlich sei, dass erst in Anlage 3 unter Ziffer 2 der Zeitpunkt der Veränderung des Grundpreises un d unter Ziffer 3 der Zeitpunkt der Veränderung des Arbeitspre i- ses festgesetzt werde. Denn dies stelle angesichts der Tatsache, dass als Preishauptabrede eine variable Vergütung vereinbart worden sei, keine Abwe i- chung vom gesetzlichen Leitbild dar, wie sie für Fälle vorliege, in denen im Ve r- trag allein eine feste Vergütung vereinbart worden sei, die überraschend in den Lieferbedingungen variabel ausgestaltet werde. Dass die Klausel in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 unter Umständen einer Klauselkontrolle ni cht standhalte, sei entgegen der Ansicht der Beklagten une r- heblich, da diese Klausel bei der Ermittlung der hier geltend gemachten Klag e- forderung nicht zum Einsatz gekommen sei, so dass sie auch wegfallen könnte, ohne dass sich am gefundenen Ergebnis etwas ändere. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Klägerin hat gemäß § 433 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung der von ihr b e- rechneten Entgelte und Vorauszahlungen für ihre Gaslieferungen an die B e- klagte. Die in den Anlage n 2 und 3 zum Gasliefervertrag enthaltenen Besti m- mungen, auf deren Grundlage die Klägerin die Gaslieferungen gegenüber der Beklagten abgerechnet hat, sind wirksam. Sie halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, soweit sie dieser unterliegen, stand. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Klägerin in diesem Fall auch der auf Gewährung 11 12 13 - 9 - von Zugang zu dem in den Räumen des Beklagten befindlichen Gaszähler und dessen Sperrung gerichtete Klageantrag zu 2) begründet ist. Der Beklagten st eht dagegen der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Entgelte nicht zu, weil die Beklagte ihre Zahlung en aufgrund der vertragsgem ä- ßen Abrechnungen der Klägerin mit Rechtsgrund geleiste t hat. 1. Bei den in Anlage 2 und 3 enthaltenen und in den Erdgaslieferung s- ve r trag der Parteien einbezogenen Bestimmungen handelt es sich, wie das B e- rufungsgericht mit Recht angenommen hat, um Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Sa tz 1 BGB. Das wird auch von der Revis i- onserwiderung nicht in Abrede gestellt. 2. Die für die streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten Ve r- tragsbestimmungen - insbesondere die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 en t- haltenen Berechnungsformeln un d die sie erläuternden Regelungen in Ziffern 1.1 und 1.2 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) - genügen den Anforderu n- gen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der erstmaligen Berechnun g sowie der Änderung des Grund - und Arbeitspreises - ist aus sich heraus klar und ve r- ständlich (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 2, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln). Der jeweils aktuelle Grundpreis ( " GP " ) und Arbeitspreis ( " AP " ) sind mit Hilfe der in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Bere chnungsformeln aufgrund der diese Formeln erläuternden Bestimmungen ohne weiteres zu b e- rechnen, sobald die jeweiligen Variablen der Berechnungsformeln - der M o- 14 15 16 17 - 10 - natstabellenlohn sowie der Preis für leichtes Heizöl - bekannt sind. Der M o- natstabellenlohn ist i n Ziffer 1.1 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) durch Verweis auf den Tarifvertrag des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nor d- rhein - Westfalen sowie die aufgeführten Nebenleistungen definiert. Ziffer 1.2 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) verweist hinsicht lich des Heizölpreises auf die Monatsberichte des Statistischen Bunde s amtes, so dass sich die erstmalige Berechnung und jede spätere Veränderung des Grund - und Arbeitspreises u n- schwer überprüfen lassen. Der Transparenz der Berechnungsformeln steht es nicht entgegen, dass die verwendeten Parameter erst in den - durch Ziffer 5 Satz 2 der Anlage 2 in Bezug genommenen - Ziffern 1.1 und 1.2 der Erdga s- preisberechnung (Anlage 3) definiert sind. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. 3. Entgegen der Auff assung des Berufungsgerichts unterliegen die in der Anlage 2 enthaltenen Berechnungsformeln, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Grund - und Arbeitspreises zum Gegenstand haben, auch einer über das Transparenzgebot hinausgehen den Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sind insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen. Denn hinsichtlich der Regelung künftiger Preisänderungen handelt es sich bei diesen Besti m- mungen um k ontrollfähige Preisnebenabreden und nicht, wie das Berufungsg e- richt gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 ). Davon ist jedenfalls nach der Au slegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB auszugehen. a) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahle n- den Vergütung unmittelbar bestimmen, gemäß § 307 Abs. 3 Sa tz 1 BGB von 18 19 - 11 - der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (Senatsurteil vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17). Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis - ) Nebenabr e- den, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisa b- reden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang vo n Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu e r- bringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, " neben " eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das dispositiv e Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinb a- rung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist , und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25 f. ; jeweils mwN). Damit bleib t für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder B e- stimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senatsurt eil vom 9. April 2013 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c aa mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Ausl e- gung zu ermitteln, die der Senat selbst vorn ehmen kann (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c bb ; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29; jeweils mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Intere s- 20 - 12 - sen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr. ; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - V III ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; jeweils mwN ). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglic h- keiten, die zwar theoretisc h denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht erns t lich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265). c) Nach diesen Grundsätzen ist bei der Beurteilung der für die Ermittlung des Grund - und Arbeitspreises maßgeblichen Berechnungsformeln in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 zu differenzieren. Diese Berechnungsformeln haben zwei Funktionen, die im Hinblick auf ihre Kontrollfähigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. Sie enthalten einerseits - darin ist dem Berufungsgericht zuz u- stimmen - die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Vereinb a- rung über die Höhe des bei Vertragsbeginn geltenden Grund - und Arbeitspre i- ses (Preishauptabrede). Der daraus zu er rechnende anfängliche Grundpreis in 3,039 Cent/kWh unterliegen - wie jeder bei Vertragsbeginn vereinbarte Au s- gangspreis - nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsu r- teil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 c ; Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25 ; jeweils mwN). Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht aber verkannt, dass die Berechnungsf ormeln zugleich auch zukünftige, nach Ziffer 2 und 3 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) eintretende Preisänderungen regelt . Ins o- weit handelt es sich bei den Berechnungsformeln nicht um die Preishauptabr e- 21 22 - 13 - de zur Ermittlung der Anfangspreise für den Grund - und Arbeitspreis, sondern - im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 20, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 26 ; jeweils mwN) - um der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden, die künftige Prei s- mo difikationen zum Gegenstand haben. Die Berechnungsformeln in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 sind nicht deshalb, weil sie (auch) den bei Vertragsbeginn geltenden Anfangspreis bestimmen und insoweit nicht kontrollfähig sind, der Inhaltskontrolle insgesamt, also auch insoweit entzogen, als sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regeln. aa) Mit den Berechnungsformeln in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 h a- ben sich die Parteien auf einen bei Vertragsbeginn geltenden - der Inhaltsko n- trolle jeweils ni cht unterworfenen - und einen bestimmten Arbeitspreis in Höhe von 3,039 Cent/kWh geeinigt. Das ergibt sich schon daraus, dass diese Anfangspreise, die sich aus den Berec h- nungsformeln ergeben, in der Anlage 2 auch in bezifferter Form aus gewiesen sind. Sie waren damit - anders als das Berufungsgericht meint - bei Vertrag s- schluss keineswegs " variabel " , sondern standen fest. Davon abgesehen reicht es für die Annahme einer hinreichend bestim m- ten, der Inhaltskontrolle entzogenen Preisverein barung (Preishauptabrede) aus, dass der für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns vereinbarte Grund - und A r- beitspreis bei Vertragsschluss bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 c aa mwN). Das ist bei den Berechnungsfo r- meln in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 hinsichtlich des bei Vertragsbeginn ge l- tenden Grund - und Arbeitspreises selbst dann der Fall, wenn die Anfangspreise nicht - wie hier - im Vertrag ausdrücklich beziffert worden wären. bb) Die Berechnungsformeln i n Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 sind d a- gegen nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, s o- 23 24 25 - 14 - weit sie künftige Preisänderungen regeln, deren Umfang und Höhe bei Ve r- tragsschluss noch nicht absehbar waren. Insoweit handelt es sich bei den g e- nannten Berechnungsformeln um Preisnebenabreden, die - wie unter II 3 a ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Inhaltskontro l- le unterworfen sind (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 c bb, zu einer Preisanpassungsbestimmung mit vergleichbarer Berec h- nungsformel). Der unterschiedlichen Beurteilung der Kontrollfähigkeit ein und derselben Berechnungsformel - je nach ihrer Funktion - steht die bisherige Senatsrech t- sprechung nicht entgegen. Der Senat ha t bereits entschieden, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel nicht hi n- dert, wenn - wie hier - ein vertraglich bezifferter , nicht kontrollfähiger Ausgang s- preis nach derselben Formel berechnet worden ist, die auch für periodische Preisanpassungen maßgeblich sein soll und daher insoweit kontrollfähig ist (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 21, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 29). d) Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen dagegen, d ass die in Ziffern 5.1 und 5. 2 der Anlage 2 enthaltenen Berechnungsformeln aufgrund der dort enthaltenen Bezeichnung des Grund - und Arbeitspreises als " variabel " jeweils insgesamt eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB entzogene Preishauptabrede über einen " variablen " Grund - und Arbeitspreis darstellten. Diese eng am Vertragswortlaut ausgerichtete Auslegung überzeugt jedoch nicht und ist keineswegs zwingend. Ihr kann deshalb jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht gefo lgt werden. aa) Aus der Bezeichnung des Grund - und Arbeitspreises als " variabel " in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 ist entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts nicht herzuleiten, dass die Berechnungsformeln insgesamt - also auch 26 27 28 - 15 - insoweit, als si e für künftige Preisänderungen maßgeblich sind - als nicht ko n- trollfähige Preishauptabreden anzusehen wären. Das Berufungsgericht hat dieser Formulierung in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 eine zu weit gehende Bedeutung zugemessen. Die Formulierung is t lediglich als Hinweis auf periodisch mögliche Preisanpassungen zu verstehen ( näher dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 d aa mwN). bb) Wie der Senat entschieden hat, trifft die gegenteilige Auffassung, nach der eine sowohl für die Berechnung des Anfangspreises als auch für sp ä- tere Preisänderungen maßgebliche Berechnungsformel als eigentliche Preisa b- rede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle insgesamt entzogen sei, nicht zu, weil sie Möglichkeiten zur Umgehung de r Inhaltskontrolle eröffnet und damit dem Schutzzweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen nicht gerecht wird. Sie knüpft für die Frage nach der Kontrollfähigkeit einer Preisklausel allein an deren sprachlich - technische Ausgestaltung und nicht a n die Funktion und den Regelungsgehalt der Klausel an. Die Kontrollfähigkeit e i- ner Berechnungsformel für zukünftige Preisänderungen hängt nicht davon ab, ob sich mit derselben Berechnungsformel auch der Anfangspreis ermitteln lässt. Ebenso wenig richtet si ch die Kontrollfähigkeit einer solchen Klausel hinsichtlich zukünftiger Preisänderungen danach, ob ein bestimmter oder mit Hilfe der B e- rechnungsformel bestimmbarer Anfangspreis als " variabel " bezeichnet wird. Denn die bloße Regelungstechnik ändert nichts a n den voneinander abgren z- baren Funktionen der Berechnungsformel hinsichtlich der Bestimmung des A n- fangspreises einerseits und künftiger Preisänderungen andererseits (Senatsu r- teil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 d bb mwN). Wollte man Prei sberechnungsformeln wie die vorliegenden in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 einer Inhaltskontrolle vollständig entziehen, weil sie nicht 29 30 31 - 16 - nur der Berechnung künftiger Preisänderungen, sondern auch der Bestimmung des bei Vertragsbeginn geltenden, im Vertrag nicht bezifferten oder als variabel bezeichneten Anfangspreises dienen, wäre - wie die Revision zu Recht geltend macht - der Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln Tür und Tor geöffnet. Denn damit hätte es der Klauselverwender in der Han d, durch die sprachlich - technische Gestaltung einer Preisbestimmungsregelung über deren Kontrollfähigkeit selbst zu bestimmen. Eine derartige Umgehung der I n- haltskontrolle von Preisänderungsklauseln liefe dem durch die AGB - rechtliche Inhaltskontrolle bezwe ckten Schutz des Klauselgegners vor der Inanspruc h- nahme einseitiger Gestaltu ngsmacht des Verwenders zuwider (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, aaO mwN). e) Selbst wenn jedoch die Auslegung des Berufungsgerichts als vertre t- bar anzusehen wäre und die Berechnungsformeln im Sinne einer der Inhalt s- kontrolle insgesamt entzogenen Preishauptabrede verstanden werden könnten, wäre eine solche Auslegung nicht maßgebend. Vorrang hätte auch dann die differenzierende, auf die unterschiedlichen Funktionen der Berechnungsformel abstellende Beurteilung. Denn Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Danach ist das für den Kunden günstigere Verständnis einer Klausel zugrunde zu legen. Für den Kunden ist das Ve r- ständnis günst iger, das die Klauseln nicht als kontrollfähige Preisabrede e r- scheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitsko n- tro l le nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO Rn. 35). Das ist im vorliegende n Fall die differenzierende Auslegung, nach der die Berechnungsformel n nur hinsichtlich der vereinbarten Anfangspreise nicht kontrollfähig sind , während sie eine kontrollfähige Preisn e- benabrede darstell en , soweit sie zukünftige Preisänderungen zum Gegensta nd haben ( Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 e) . - 17 - 4. Trotz der damit zu bejahenden Kontrollfähigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Erge b- nis als richtig (§ 561 ZPO). Die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Berechnungsformeln benachteiligen die Beklagte nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine solche Benachteiligung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gege n Bestimmungen des Preisklauselgesetzes. a) Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der t ypischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 26, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 33 ; jeweils mwN ). Die Abw ä- gung der beiderseitigen Interessen führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin verwendeten Bestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden sind (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114 /13, unter II 4 a , zu einer ve r- gleichbaren Preisanpassungsbestimmung) . aa) Der Verwender von Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen hat - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäft s- verbindungen - ein anerkennenswertes Bedürfnis daran, seine Preise den akt u- ellen Kosten - oder Preisentwicklungen anzupassen. Auf Seiten des Kunden ist dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äqu i- val enzverhältnisses hinausgehen (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO ; jeweils mwN). 32 33 34 - 18 - (1) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse auch von Gasversorgung s- unternehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufze it an ihre Ku n- den weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 2 2 ). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbei geführt, so ist die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Koste n- steigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, aaO unter II 4 a aa (1) mwN). (2) Nach der Senatsrechtsprechung kan n in einem langfristigen Ve r- tragsverhältnis ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Verwendung einer Kostenelementeklausel, sondern auch einer Spannungsklausel bestehen. Eine gleitende Preisentwicklung durch Bezugnahme auf ein Referenzgut, das den Gege benheiten des konkreten Geschäfts gerecht wird und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel ist, vermeidet auf beiden Seiten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deshalb zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertra gs einen neuen Preis aushandeln zu können. Sie sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38). bb) Nach diesen Grundsätzen halten die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Preisänderungsbestimmungen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand, soweit die Klägerin diese nicht gegenüber Verbra u- chern, sondern gegenüber Unterneh men wie der Beklagten verwendet. 35 36 3 7 - 19 - (1) Bei der in Ziffer 5.2 der Anlage 2 geregelten Bestimmung zur Anpa s- sung des Arbeitspreises handelt es sich um eine Spannungsklausel. Denn der Preis für leichtes Heizöl stellt keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertme sser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll (vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 a bb (1) ; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 29, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 ; jeweils zu vergleichbaren Klauseln). Für Gaslieferungsve r- träge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbe itspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener B e- nachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff. ). Diese für Verbraucherverträge entwickelte Rechtsprechung des Senats ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr aus den im Senatsurteil vom heutigen Tage (VIII ZR 114/13, unter II 4 a bb (3) ) näher dargelegten Gründen nicht übertragbar. Ob die Bi ndung des Gaspreises an den Marktpreis für leic h- tes Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmänn i- schen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Ga s- kunden, die einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der AGB - rech tlichen Inhaltskontrolle nicht zugänglich ist. Es ist in einer marktwirtschaftlichen Or d- nung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu en t- scheiden, ob ein Gaslieferungsvertrag, der eine Bindung des Arbeitspreises für Erdgas an den Pre is für leichtes Heizöl vorsieht, für ihn annehmbar ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, diese unternehmerische Entscheidung des Kunden für eine Ölpreisbindung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachg e- recht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten de s einen Unternehmens sowie zu 38 39 - 20 - Lasten des anderen zu korrigieren (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 a bb (3) (b) ). (2) Diese Erwägungen gelten entsprechend für die in Ziffer 5.1 der Anl a- ge 2 verwendete Regelung, die den Grund preis von der Entwicklung des in Zi f- fer 1.1 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) näher definierten Monatstabe l- le n lohns abhängig macht. Mit dem Grundpreis werden im Rahmen eines Energieversorgungsve r- hältnisses typischerweise die Investitions - und Vorhalt ekosten des Verso r- gungsunternehmens abgegolten . Bei diesen langfristig beim Energieverso r- gungsunternehmen entstehenden Kosten handelt es sich vor allem um Mater i- al - und Lohnkosten (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906 Rn. 36; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/1 0, WM 2011, 1910 Rn. 32; jeweils für Fernwärmeversorgungsverträge ; vgl. de Wyl/Soetebeer in Schneider/ Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 11 Rn. 203 und 222 ff.). Die Verwendung einer an einen Lohnpreisin dex anknüpfenden Prei s- gleitklausel zur Ermittlung des Grundpreises benachteiligt jedenfalls Unterne h- men wie die Beklagte nicht unangemessen. Ebenso wie bei einer an den Ö l- preis gekoppelten Arbeitspreisgestaltung (dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 a bb ) unterliegt es der kaufmännischen Beurteilung des unternehmerischen Gaskunden, ob die Bindung des Grundpreises an einen bestimmten Lohnpreisindex für ihn sachgerecht und akzeptabel ist. Die in pa u- schalierter Form erfassten Lohnko sten stellen einen wesentlichen Bestandteil der typischerweise mit dem Grundpreis abgegoltenen verbrauchsunabhängigen Kosten des Versorgungsunternehmens dar. Die Kopplung des Grundpreises an eine vorab definierte Lohnpreisentwicklung ist gerade in Sonderve rträgen mit größeren Kunden üblich (de Wyl/Soetebeer, aaO Rn. 225). Auch ist dem Ve r- wender aufgrund der mathematischen Funktionsweise einer solchen Preisglei t- 40 41 42 - 21 - klausel kein Ermessen bei Preiserhöhungen eingeräumt. Eine Befugnis des Verwenders zu Gewinnsteige rungen durch beliebige Preiserhöhungen, die auch im unternehmer ischen Geschäftsverkehr gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/9 2 , BGHZ 124, 351, 361 ff.; vom 27. Juni 2012 - XII ZR 93/10, juris Rn. 27), ist damit ausgeschlo s- sen. b) Anders als die Revision meint, sind die Preisanpassungsbestimmu n- gen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 auch nicht wegen des in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 enthaltenen Änderungsvorbehalts gemäß § 307 Abs. 1 BGB u n- wirksam. Die aus § 307 Abs. 1 BGB folgende Unwirksamkeit des Änderung s- vorbehaltes lässt die Wirksamkeit der Preisanpassungsb estimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 unberührt. aa) Zutreffend hält die Revision den in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 ger e- gelten Änderungsvorbehalt gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Die Kla u- sel knüpft an eine Änderung der nicht näher erläuterte n Bezugskosten der Kl ä- gerin an und lässt damit bereits die Voraussetzungen und den Umfang für eine Änderung der Preisanpassungsbestimmun gen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 nicht hinreichend deutlich erkennen . Sie eröffnet der Klägerin damit die Mö g- lichkeit, durch eine Änderung der in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 geregelten Berechnungsformeln oder der hierfür maßgeblichen Parameter einen höheren Preis zu erzielen, als ihr nach den ursprünglich vereinbarten Berechnungsfo r- meln zusteht. Eine solche Befugnis zu einer einseitige n Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist auch im unte r- nehmerischen Geschäft sverkehr nicht zulässig (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 b ; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 3; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 26 f. ; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, WM 2010, 228 Rn. 25 ff.; 43 44 - 22 - vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35 ff.; Senat sbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, W u M 2010, 436 Rn. 6 f. ). bb) Die Unwirksamkeit des in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 enthaltenen Änderungsvorbehalt s führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der für die E r- rechnung des jeweiligen Grund - und Arbeitspreises relevanten Regelungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2. Lässt sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vor dem Hintergrund des Verbots geltungserhaltender Reduktion - rechtlich u nbedenklich ( Senatsurteile vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, WuM 2010, 85 Rn. 13 f.) . Das ist hier der Fall. Die in Ziffer n 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Bestimmungen we r- den von der Unwirksamkeit des in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 enthaltenen Ä n- derungsvorbehalts nicht be rührt . Dieser bezieht sich zwar auf eine Änderung der für die Berechnung des Grund - und Arbeitspreises maßgeblichen Vertrag s- bestimmungen und betrifft daher den Anwend ungsbereich der Preisanpa s- sungsbestimmungen in Ziffer n 5.1 und 5.2 der Anlage 2 . D er nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksame Änderungsvorbehalt lässt sich aber durch einfaches Streichen von den AGB - rechtlich unbedenklichen Preisanpassungsb estimmu n- gen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 und den ergänzenden Bestimmungen in Ziffern 1.1 und 1.2 der Anla ge 3 trennen. Diese Bestimmungen ändern durch die Streichung des Änderungsvorbehalts ihren Inhalt nicht und bleiben aus sich heraus verständlich und sinnvoll. 45 46 47 - 23 - c) Die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Berechnungsfo r- meln sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sie möglicherweise gegen Be - stimmungen des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden ( Preisklauselgesetz, BGBl. I 2007, 2246, im Folgenden : PrKG) verstoßen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Bestimmungen des bereits im Jahr 2003 geschlossenen Vertrages um sogenannte genehmigungsfreie Kla u- seln im Sinne des § 1 der bis zum 13. Septe mber 2007 geltenden Preisklause l- verordnung handelt und ob gegebenenfalls die seinerzeit nach § 2 des Gese t- zes über die Preisangaben in Verbindung mit den Vorschriften der Preisklause l- verordnung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist. Denn seit Inkraf ttreten des Preisklauselgesetzes am 14. September 2007 richtet sich die Wirksamkeit der Klauseln nach diesem Gesetz. Das folgt aus der Überleitungsvorschrift des § 9 PrKG . Denn es ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich, dass eine Genehmigung der Preisanpassungsbestimmungen in Ziffer n 5.1 und 5.2 der Anlage 2 seinerzeit erteilt oder beantragt worden wäre. Nur in einem solchen Fall wären die Bestimmungen des Gesetzes über die Preisangaben und der Preisklauselverordnung auf die vorliegenden Klauseln weiter anzuwenden (BGH, Urteile vom 13. November 2013 - XII ZR 142/12, WM 2014, 84 Rn. 24; vom 5. Februar 2014 - XII ZR 65/13, NJW 2014, 1300 Rn. 31). Dahinstehen kann aber auch, o b die Klauseln in Ziffer 5.1 und 5.2 der Anlage 2 gegen die danach maßg ebliche Regel ung in § 1 Abs. 1 PrKG verst o- ßen . Denn selbst wenn ein Verstoß vorläge, wären diese Regelungen nicht u n- wirksam. Die Unwirksamkeit einer Preisklausel tritt gemäß § 8 Satz 1 PrKG erst zum Zeitpunkt der rechtskräftig en F est stellung eines Vers toßes gegen das Preisklauselgesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. 48 49 50 51 - 24 - Diese Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit nach § 8 PrKG liegen hier nicht vor . Eine Preisklausel, die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, ohne nach § 8 PrKG unwi rksam zu sein , ist , wie der Senat entschieden hat, auch nicht a l- lein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 PrKG gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 c ) . Das Preisklauselgesetz behandelt eine gegen § 1 Abs. 1 PrKG verst o- ßende Klausel zunächst weiterhin als wirksam und lässt diese erst nach recht s- kräftiger Feststellung des Verstoßes für die Zukunft (ex nunc) unwirksam we r- den (§ 8 PrKG). Wenn aber eine gegen das Preisklauselgesetz verstoßende Klausel sogar nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes und dann auch nur ex nunc unwirksam sein soll, kann eine solche Klausel vor rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes erst recht nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB rückwirkend (ex tunc) unwirksam sein . Dagegen spricht auch die unterschiedl i- che Zielsetzung der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle und des Preisklauselg e- setzes. Beim Preisklauselgesetz stehen stabilitäts - , preis - und verbraucherpol i- tische Ziele im Vordergrund. Das Verbot bestimmter Preisklause ln liegt im ö f- fentlichen Interesse am Schutz vor inflationären Tendenzen (BT - Drucks. 16/4391, S. 27). Dieser Gesichtspunkt ist bei der AGB - rechtlichen Inhaltsko n- trolle, bei der überprüft wird, ob die beiderseitigen Interessen im Vertrag ange - 52 - 25 - messen berü cksichtigt werden, nicht maßgebend (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 c bb ). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Berlin, Teilurteil vom 25.03.2011 - 22 O 367/09 - LG Berlin, Schlussurteil vo m 12.08.2011 - 22 O 367/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2013 - 20 U 112/11 -
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