BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 116 /1 4 vom 10 . Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 1 0 . Dezember 201 4 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Mü n- chen 13. Zivilsenat vom 5 . März 2014 wird auf ihre Ko s- ten als unzulässig verworfen. Streitwert: 18.095,76 Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin i st unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtv e rsicherungsschutz richtet sich nach dem B e- trag, auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch g e- nommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. Dabei ist als Ausgangsbetrag jedoch nur der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 gelten d gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 22.619,70 z u- grunde zu legen , weil sich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 4.138,40 für entgangenen Gewinn als e i- 1 - 3 - ne Nebenforderung der ursprünglich eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investi erten Kapitals darstellt , die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Streitwert nicht erhöht , wenn wie hier der Gewinn als gleichbleibender Hundertsatz einer b e- stimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird. Er ist dann bei der B e- mess ung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 II ZR 61/14, juris Rn. 1; vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1; vom 18. Februar 2014 II ZR 191/12, juris Rn. 5 f .; vom 18. Dez ember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, VersR 2014, 855 Rn. 6 f.; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14 ; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 W 30/10 , juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 4 Rn. 8 ). Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt anderes nicht da r- aus, dass bei Gläubigeranfechtungsklagen auch Zinsen und Kosten bei der Bemessun g des Streitwerts zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlü s- se vom 8. Mai 2012 - IX ZR 143/10, juris Rn. 2; vom 10. November 1982 - VIII ZR 293/81, WM 1982, 1443; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, WM 1982, 435). Im Rahmen der Schadensersatzverpflichtung, für die der Haftpflichtversicherer einstehen soll, handelt es sich vielmehr um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige Nebenfo r- derung. Ein weiterer Freistellungsanspruch ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde von dem zuletzt gestellten Antrag nicht erfasst. 2 3 - 4 - II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet . Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert di e Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.07.2013 - 3 O 28927/11 - OLG München, Entscheidung vom 05.03.2014 - 13 U 3481/13 - 4
Full & Egal Universal Law Academy