ECLI:DE:BGH:2016:220116UVZR116.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 116/15 Verkündet am: 22. Januar 2016 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 22. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landg e- richts Wiesbaden vom 26. Mai 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind seit 1979 Eigentümer eines mit einem Wohnhaus beba u- ten Grundstück s . Es is t von der öffentlichen Straße D . (im Folgenden: D . - S traße) aus über eine Treppe zugänglich. Z wischen dem Zugang und der D . - S traße besteht ein Höhenunterschied, der nach Darstellung der Kläger etwa 8 Meter beträgt . Die zu dem Haus gehörenden Garagen liegen auf dem Höhe n- ni veau d er D . - Stra ße und sind von dort aus anzufahren . Auf dem an das Grundstück der Kläger teilweise angrenzende n Grundstück befindet sich eine Wohnungseigentumsanlage. Sie verfügt über einen auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer gelegenen Zufahrtsweg zur öffen tlichen K . straße (im Fol genden: K. - S traße). In der Ver gangenheit wurde dieser W eg auch als 1 - 3 - Zufahrt zum Haus der Kläger genutzt, ohne dass dies vertraglich oder din glich abgesi chert war. A uf dem Grundstück der Kläger befindet sich ein Kfz - Abstellpla tz, der nur über diesen Weg zu erreichen ist . Nachdem es im Jahr 2011 zu Unstimmigkeiten zwischen den Klägern und Mitgliedern der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft gekommen war, wurden die Kläger aufg e- fordert, die Nutzung des Weges zu unterlassen. Mit der Klage haben die Kläger von der Beklag ten die Einräumung eines Notweg rechts über den Zufahrtsweg zur K . - S traße Zug um Zug gegen Zah lung einer angemessenen Notweg rente nebst angemessenen Unterhaltskosten ve r- langt . Die Beklagte hat Widerklage erhobe n und beantragt, die Kläger zu veru r- teilen, es zu unterlassen, ihr Grundstück zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die W i- derklage die Kläger antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt mit Ausna hme der Nutzung zum Zweck des Transports der Müllbehälter von und zur K . - S tr aße sowie im Rahmen des Hammers chlag - und Leiterrechts. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Re vision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger gegen die Bekla g- te kein en Anspruch aus § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB auf E inräumung eines No t- weg rechts . Ihrem Grundstück fehle nicht die zu dessen Nutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Über die D. - S traße könne man unmi t- 2 3 - 4 - telbar an das Wohnungsgrundstück der Kläger heranfahren und den Eingang s- bereich ihres Hauses über die vorhandene Treppe in zumutbarer Weise erre i- chen. Dies sei auch mit sperrigen Gegenständen sowie mit Waren und Gütern möglich . Aber selbst wenn die vorhandene Treppe nicht mehr den heu tigen A n- sprüchen entspräche und deshalb für den Transport von s perrigen Gegenstä n- den nicht geeignet wäre, begründe dies nicht den Anspruch auf Ein räumung eines Notweg rechts. Die Kläger wären für diesen Fall gehalten , die Treppe so herzustellen, dass sie für den Transport von sperrigen Gütern geeignet wäre. Die Beklagt e sei auch keineswegs verpflichtet, den Klägern des halb ein No t- weg recht einzuräumen, weil sie stufenlos zum Eingang ihres Hauses gelangen wollten. Dass sie den Eingangsbereich ihres Hauses nur über eine Treppe e r- reichen könnten, stelle eine Unbequemlichkei t dar, die sie auch unter Berüc k- sichtigung ih res Alters in Kauf nehmen müss ten. Den Klägern stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Benutzung des Wegs zur K . - S traße aufgrund eines Gewohnheitsrechts zu. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfu ng stand. 1. Ohne Rechtsfehler hält d as Berufungsgericht die auf Einräumung e i- nes Notweg rechts gerichtete Klage für unbegrün det. a) § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungs mäßigen Benutzung no twen d ige Verbi n- dung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den Nachbarn ve r- langen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundst ü- cke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Diese Voraussetzu n- gen liegen nicht v or. 4 5 6 - 5 - aa) Der Umstand alleine, dass ein Grundstück mit einem öffentlichen Weg - hier mit der D. - S traße - verbunden ist, schließt ein Notwegrecht nicht von vornherein aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die ordnungsmäß ig e Benutzung des Grundstücks die Einräu mung des Notwegs über das Grundstück der Nac h- barn notwendig macht. Dies bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgebend ist die danach angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung. Eine nur einem persönlich en Bedür f- nis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder e ine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW - RR 2014, 398 Rn. 10 f. mwN). Bei einem Wohngrund stück setzt eine in diesem Sinn ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen v o- raus. Dies ist zur Gewährleistung elementarer Bedürfnisse objektiv erforderlich, so etwa im Hinblick auf die Mülle ntsorgung oder die Belieferung mit Brennsto f- fen oder sperrigen Gütern. Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren. An dieser Erreichbarkeit fehlt es nicht bereits da nn, wenn das Kraf t fahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf einem Grundstück au f- stehenden Gebäudes fahren kann. Vielmehr ist es a usreichend, wenn mit e i- nem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heran gefahren und der Eingangsbereich von d ieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperr i- gen Gegen ständen - erreicht werden kann . D ass das Erreichen des Hausei n- gangs bei dem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfe r- tigt kein Notwegrecht (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2 013 - V ZR 278/12, NJW - RR 2014, 398 Rn. 12 ; vgl. auch Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW - RR 2015, 1234 Rn. 14). 7 8 - 6 - bb) Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Seine tatrichterliche Würdigung, d as Grundstück der Kläger se i von der D. - S traße in zumutbarer Weise zu erreichen, ist revisionsrechtlich nur eing e- schränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden . Das Rev i- sionsgericht kann nur nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen u m- fassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und E r- fahrungssätze verstößt (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW - RR 2014, 398 Rn. 13 mwN). Einen solchen Rechtsfehler vermag die R e- vision nicht aufzuzeigen. (1) Sollte die zum Eingangsbereich führende Treppe nicht mehr den a k- tuellen DIN - Vorschriften entsprechen und für den Transport von Waren und G ü- tern nicht (mehr) geeignet sein, wie von der Revision unter Bezugnahme auf Vortrag in der Berufungsinstanz geltend gemacht, obliegt es den Klägern , den Zugang über die Treppe ordnungsgemäß herzurichten. Dass die hiermit etwaig verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW - RR 2015, 1234 Rn. 21), machen die Kläger nicht geltend. Sie verweisen a uf die Kosten für die Installa tion eines Aufzugs von der D. - S b e- laufen würden. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil ein e angemessene Nu t- zung des Grundstücks bereits durch eine funktionsfähige Treppe gewährleistet ist. (2) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge, das Berufungsgerich t habe bei der Prüfung, ob eine ordnungs mäßige Benutzung des Grundstücks über die D. - S traße mög lich sei, die persönlichen Umstände der Kläger , insbesondere 9 10 11 - 7 - deren Alter von 70 Jahren bzw. 83 Jahren , nicht berücksichtigt . Es sei vorau s- zusehen, dass ihnen jed enfalls in absehbarer Zeit die Benutzung der Treppe nicht mehr möglich sein werde. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen, jedoch zutreffend als rechtlich unerheblich a n- gesehen. Maßgebend ist eine objektive Betrachtung, auf die persönlichen B e- dürfnis se des jeweiligen Eigentümers kommt es nicht an (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW - RR 2014, 398 Rn. 11 mwN). Bei einer objektiven Betrachtung ist das Wohngrundstück der Kläger nach den Festste l- lungen des B erufungsgerichts aber über di e vorhandene Treppe von der D. - S traße aus in zumutbarer Weise trotz des von den Klägern behaupteten H ö- henunterschieds zu erreichen. (3) Das Berufungsgericht bejaht entgegen d er Auffassung der Revision die Erreichbarkeit de s Grundstücks der Kläger mit Kraftfahrzeugen ebenfalls ohne Rechtsfehler , weil über die D. - S traße eine Heranfahrt bis an ihr Grun d- stück möglich ist. Dass die Kläger , wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mün d lichen Verhandlung vor dem Senat betont hat, ei n besonderes Interesse daran haben, darüber hinausgehend den auf ihrem Grundstück befindlichen Kfz - Stellplatz mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen , rechtfertigt die Einräumung eines Notwegrechts und die damit einhergehende Beeinträchtigung fremden Eigentum s nicht , da die ordnungsmäßige Benutzung ihres Grundstücks bereits ohne diese zusätzliche Erreichbarkeit gewährleistet ist. Der von der Revision zudem vermisste n Gesamtwürdigung , in wie vielen Fällen die Nutzung der Z u- fahrt auf dem Grundstück der Beklagten durch die Kläger bzw. durch andere Persone n schon deshalb erforderlich sei , weil die Nutzung der Treppe au s- schei de , be darf es nicht. Die Kläger stellen in d iesem Zusammenhang erneut auf ihre persönlichen Umstände ab, auf die es wegen der gebotenen objekt iven Betrachtung gerade nicht ankommt. 12 - 8 - ( 4) Ebenfalls erfolglos macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Benutzung der streitigen Zufahrt durch die Kläger seit 1979 bis August 2013 von der Beklagten widerspruc hslos geduldet worden sei. Die langjährige Grundstücksnutzung in einer von den Nachbarn ermöglichten bestimmten Art und Weise bildet keine Grundlage für die Or d- nungsmäßigkeit der Benutzung des verbindungslosen Grundstücks im Si nne von § 917 Abs. 1 Satz 1 B GB ( Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW - RR 2009, 515 Rn. 18). b) Die Kläger können von der Beklagten die Nutzung des Zufahrtsweges auch nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB verla n- gen. Ein sol cher Anspruch läss t sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaft s- verhält nis, auf das sich die Kläger in der Revision ebenfalls stüt zen, nicht herle i- ten. Die Regelung des Notwegerechts in § 917 BGB stellt eine spezialgesetzl i- che Ausgestaltung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhäl tnisses dar, die im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält. Sind ihre ta t- bestandlichen Voraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt, können sie nicht mit Hilfe d es nachbarlichen Gemeinschaftsver hältnisses umgangen oder erweitert werden (Senat, Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 26). 2. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auch i n- soweit stand, als die Berufung der Kläger gegen ihre Verurteilung gemäß der Widerklage zurückgewiesen worden ist. a) Die Widerklage ist - was der Senat gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu prüfen hat - zulässig, insbesondere ist die Beklagte pr o- zessführungsbefugt. 13 14 15 16 - 9 - aa) Macht ein e Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der Klage oder - wie hier die Beklagte - im Wege der Widerklage Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB geltend, ist sie nur dann ausübungs - und prozes s- führungsbefugt, wenn die Ansprüche (durch sog. Ansichziehen) von den Wo h- nungseigentümern durch einen Beschluss vergemeinschaftet worden sind (g e- korene Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, vgl. Senat, Urteile vom 5. Dezember 2014 - V ZB 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 7 und vom 10. Juli 2 015 - V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 14, siehe auch bereits Senat, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rn. 12). bb) Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat die Beklagte das B e- schlussprotokoll der Eigentümerversammlung vom 14. Ja nuar 2016 vorgelegt. Hiernach haben die Wohnungseigentümer die Geltendmachung des Unterla s- sungsanspruchs gemäß § 1004 BGB gegen die Kläger in dem vorliegenden Prozess ausdrücklich genehmigt. Zugleich hat die Wohnungseigentümerg e- meinschaft die Individualans prüche der Wohnungseigentümer an sich gezogen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses steht die Prozessführungsbefugnis der Beklagte n fest. Die hiergegen von dem Prozessbevollmächtigte n der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Einwend ungen sind unbegründet. (1) Soweit er unter Hinweis auf § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestri t- ten hat, dass die nach dem Protokoll vom 14. Januar 2016 in der Eigent ü- merversammlung nich t anwesenden Miteigentümer wirksam vertreten wor den seien , ist dies rechtlich unerheblich. Selbst wenn es an einer wirksamen Vertr e- tung fehlte und die Versammlung deshalb nicht beschlussfähig (§ 25 Abs. 3 WEG) gewesen wäre, änderte dies nichts an der Wirksamkeit des Beschlus ses . Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Beschl uss einer Wohnungseigentüme r- gemeinschaft nur dann nichtig, wenn er gegen Vorschriften des Wohnungse i- 17 18 19 - 10 - gentumsgesetzes verstößt , auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. § 25 Abs. 3 WEG gehört indessen nicht zu solchen Vorschriften. Deshalb ist ein Be schluss einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 28) und gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges U rteil für ungültig erklärt ist. Letzt e- res ist hier nicht der Fall. (2) Es besteht auch keine Veranlassung, d en Klägern vor einer En t- scheidung des Senats zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bzw. zur r Anfechtung des B e- schlusses der Eigentümerversammlung zu geben. Die Kläger gehören nicht zu dem Personenkreis, der gemäß § 46 Abs. 1 WEG zur Erhebung einer Anfec h- tungsklage befugt ist , insbesondere sind sie nicht Wohnungseigentümer . b ) In der Sache fol gt der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Betreten oder Befahren des zum Grundstück der Wohnung s- eigentümer gehörenden Weges stellt eine Eigentumsverletzung dar . Eine Du l- dungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil den Kläger n ein Nu t- zungsrecht in dem von ihnen begehrten Umfang nicht zusteht. Die weiter erfo r- derliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die sich das Berufungsgericht jedenfalls konkludent zu Eigen gemacht hat, d ie Kläger ihrem Sohn gestattet ha tten, das Grundstück der Wo h- nungseigentümer zu betreten. c ) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stellt sich entg e- gen der Auffassung der Kläger auch nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 B GB dar. 20 21 22 - 11 - aa) Zunächst kann dies nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Benutzung der streitigen Zufahrt nach dem Vorbringen der Kläger 34 Jahre ohne Widerspruch geduldet worden ist . E ine Verwirkung des Unterlassungsa n- spruchs folgt hieraus ni cht. Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum nicht, wenn er Störungen geg enüber solange untätig bleibt, w ie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. So verhält es sich hi er, weil nach dem Vorbringen der Kläger die Nutzung des Weges mit Zustimmung der Beklagten bzw. der Wo h- nungseigentümer erfolgte. Hierdurch verloren die se jedoch nich t das Recht, die Gestattung zu w iderrufen und anschließend Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen (Senat, Urteil e vom 16. Mai 2014 - V Z R 181/13, NJW - RR 2014, 1043 Rn. 20 f.; vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW - RR 2015, 1234 Rn. 11). Zugleich darf sich derjenige, der - wie die Kläger - ein Nachbargrun d- stück nutzt, nicht darauf einrichten, dass der Eigentümer, der diese Nutzung über einen langen Zeitraum gestattet hat, auch künftig auf die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte verzichtet. Vielmehr muss er damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtliche) Nutzungsbefugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung der Beeinträchtig ung verlangen wird (Senat, Urteile vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, aaO Rn. 21; vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, aaO Rn. 11). bb ) Nicht tragfähig ist auch der weitere Einwand der Kläger, die Beklagte könne keinen sachlichen Grund für die Sperrung der Zu fahrt geltend machen. Abgesehen davon, dass die Beklagte bis zur Grenze der Schikane (§ 226 BGB) einen solchen Grund nicht benötigt (§ 903 Satz 1 BGB), stellt j eder Fahrzeu g- verkehr eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentümers dar, an deren B e- schränkung bzw. Verhinderung er ein berechtigtes Interesse hat (Senat, Urteil e 23 24 25 - 12 - vom 11. April 2003 - V ZR 323/02, NJW - RR 2003, 1235, 1236 f.; vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 27). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresem ann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.05.2014 - 91 C 1607/14 (31) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.05.2015 - 4 S 14/14 - 26
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