ECLI:DE:BGH:2017:140917BVIIZR116.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 116/15 vom 14 . September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Ric hterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten zur Klageforderung und auf die den Kostenvorschussanspruch umfassenden Widerklageanträge wirksam beschränkt. Die vorsorglich eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Revision der Bek lagten gegen das Urteil des 2 3. Zivilsenats des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2015 wird ins o- weit als unzulässig verworfen, als sie über die beschränkt zug e- lassene Revision hinausgeht. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbeha l- ten. Gegenstandswert für di e Nichtzulassungsbeschwerde /unzulässige Revision : 2 .892.403,20 - 3 - Gründe : Die Re vision der Beklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als teilweise unzulässig zu verwerf en, weil sie u nstatthaft ist, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO. Sie ist in dem im Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die Beschwerde hiergegen hat ke i- nen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, die Revision ausschließlich für die Frage zugelassen, ob ein Kostenvo r- schussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB bereits im Erfüllungsstadium geltend gemacht werden kann. a) Hat das Berufungsgericht die Revision wege n einer Rechtsfrage zug e- lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von B e- deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des G e- samtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil - oder Zwische n- urteils sein oder auf den der Revi sionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 VII ZR 190/14 , BauR 2015, 1515 Rn. 12 f. = NZBau 2015, 477 ). I n der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Revision auch auf eine zur Aufrechnung gestellte Forderung beschränkt werden kann (Beschluss vom 10. September 2009 VII ZR 153/08 , NZBau 2010, 105 Rn. 5). b) Die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision formulierte Frage betrifft ausschließ lich die Hilfsa ufrechnung der Beklagten gegen die Kl a- geforderung sowie die auf den Kostenvorschuss gerichteten Widerklageanträge 1 2 3 4 5 - 4 - der Beklagten . Damit ist die Zulassung der Revision wirksam auf diese Teile des Streitstoffs beschränkt. 2. Die für den Fall der beschränkten Revisionszulassung vor sorglich von der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Von ei ner Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2014 - 7 O 6/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2015 - I - 23 U 91/14 - 6
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