ECLI:DE:BGH:2016:131216BVIZR116.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 116 /1 6 v om 13 . Dezember 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs.1; ZPO § 256 Abs. 1, § 544 Abs. 7 Das Gericht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es - ohne zuvor einen Hinweis auf seine geänderte Auffassung zu geben - einen Feststellungsantrag überraschend mit der Begründung abweist, er sei unklar und könne auch nicht in ausreichend klarer Form gestellt werden. Die Partei muss Ge legenheit erhalten, ihren Klageantrag zu ändern und die Bedenken des Gerichts auszuräumen (Fortführung, Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZR 177/09). BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 116/16 - OLG Karlsruhe LG Offenburg - 2 - Der VI. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Dezember 20 1 6 durch den Vorsitzen den Richter Galke, d i e Richter in von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin nen Dr. Roloff und Müller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger in wird das U rteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K arlsruhe vom 4. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Festste l- lungsantrag der Klägerin abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidu ng, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde de r Klägerin z u- rückgewiesen. Streit wert: 30.354,76 Gründe: I. Die Klägerin verlangt von de m Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X Schadensersatz und Feststellung wegen eines Verkehr s- unfalls am 6. April 2008, bei dem der als Ersthelfer tätige Geschädigte durch ein 1 - 3 - bei einer französisc hen Haftpflichtversicherung versichertes Kraftfahrzeug schwer verletzt wurde. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen gewährt die Klägerin dem Geschädigten seit dem 3. Mai 2010 eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit i n Höhe von 60 %. Die Ha f- tung ist dem Grunde nach unstreitig. Vorliegend geht es allein um den von der Klägerin als Erwerbsschaden geltend gemachten Haushaltsführungsschaden. Die Klägerin behauptet, der Geschädigte sei durch den Unfall in seiner Haushalt stätigkeit - soweit Tätigkeiten für die anderen Familienmitglieder, seine Lebensgefährtin und sein am 20. Juli 2009 geborenes Kind, in Rede stünden - in Höhe von 1,38 Stunden pro Tag beeinträchtigt. Hieraus errechne sich ein Haushaltsführungsschaden in Höh e von t- raum vom 3. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2013 ein Betrag in Höhe von 16.444,3 6 Das Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrags sowie auf Festste l- lung der Ersatzpflicht für den zukünftig entstehenden Haushaltsf ührungssch a- den gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung de s Beklagten hat das Berufungsgericht die K lage abgewiesen. Dagegen wendet sich d i e Kläger in mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat E rfolg , soweit sic h d i e Kläger in g e- gen die Abweisung des Feststellungsantrags wendet und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückve r- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Im Übrigen war d ie Nich t- zulassungsbesch werde zurückzuweisen . 2 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, i n- dem es den Feststellungsantrag überraschend mit der Begründung abgewiesen hat, er sei unzulässig. a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überr a- schungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die Par teien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht allein auf den Sachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sac h- dienliche Fassung der Klageanträge, mit denen eine Pa rtei vor Gericht verha n- delt (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZR 177/09, NJW - RR 2010, 1363 Rn. 3). Ändert das Berufungsgericht im Verlauf des Verfahrens seine der Partei zunächst mitgeteilte Auffassung zur Zulässigkeit eines Klageantrags, muss es ihr einen erneuten Hinweis erteilen. Die Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Klageantrag zu ändern und die Bedenken des Gerichts auszuräumen. b) Den danach gebotenen Hinweis hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht erteilt. Es hat ausgeführt, e s sei unklar, was die Klägerin f estgestellt wi s- sen wolle. Ein Hinweis mit dem Ziel, den Antrag klarzustellen, sei entbehrlich, weil die Klage auch bei Umstellung des Antrags nicht zulässig werde . S ei die Feststellung beabsichtigt, dass de r Beklagte den Teil des Haushaltsführung s- schadens zu ersetzen habe, der dem Erwerbsschaden zuzurechnen sei, hand e- le es sich um eine abstrakte Rechtsfrage. Solle der Antrag darauf abzielen, die Eintrittspflicht de s Beklagten für auf die Klägerin nach § 116 SGB X übergega n- gene Ans prüche festzustellen, fehle das Recht s schutzbedürfnis, denn die Ha f- tung dem Grunde nach sei zwischen den Parteien unstreitig. 5 6 7 - 5 - c ) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, hätte d as Berufungsgericht - nachdem es zunächst von der Zulä ssigkeit der Festste l- lungsklage ausgegangen sei und den Parteien dies auch mitgeteilt habe - ihr den gebotenen Hinweis erteilt , hätte s ie die Feststellung beantragt, " dass [der] Beklagte verpflichtet ist, ihr den Aufwand wegen des seit dem 1.1.2014 entsta ndenen und künftig noch entstehenden Haushaltsführungsschadens des Geschädigten aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 6.4.2008 zu erstatten, soweit der Ersatza n- spruch wegen des Haushaltsführungsschadens des Geschädigten für diesen Zeitraum gemäß § 116 SGB X a uf sie übergegangen ist. " Zu Recht meint die Klägerin, dass der Feststellungsantrag in dieser Form auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zulä s- sig ist , § 256 Abs. 1 ZPO. Z war mag die Haftung de s Beklagten dem Grund e nach z wischen den Parteien unstreitig sein. Nach den getroffenen Feststellu n- gen hat der Beklagte aber nur den beruflichen Erwerbsschaden des Geschädi g- ten anerkannt und die Klägerin insoweit klaglos gestellt. Seine Ersatzpflicht hi n- sichtlich etwaiger auf die Kläg erin als Teil des Erwerbsschadens übergegang e- ner Haushaltsführungsschäden hat er hingegen ausdrücklich abgelehnt und dadurch sein Anerkenntnis auf einen abgrenzbaren Teil des Schadens b e- schränkt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84, MDR 1 986, 304 f. ). Der Feststellungsantrag soll in Bezug auf diesen abgrenzbaren Sch a- densposten Klarheit hinsichtlich der grundsätzlichen Einstandspflicht de s B e- klagten schaffen und die hieraus möglicherweise resultierenden Ersatzanspr ü- che vor einer drohenden V erjährung schützen (vgl. Sen at, Urteil vom 28. Se p- tember 1999 - VI ZR 195/98, MDR 1999, 1439 f. ). Es erscheint nicht von vor n- herein ausgeschlossen, dass ein Ersatzanspruch wegen eines ab dem 1. Januar 2014 entstehenden Haushaltsführungsschadens auf die Kl ägerin übergegangen ist und von ihr zukünftig geltend gemacht werden könnte. 8 9 - 6 - d ) Die Gehörsverletzung ist auch erheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den von der Klägerin in der Nichtz u- lassungsbeschwerde gehalt enen Vortrag seine Ansicht aufg ibt, dass ein Fes t- stellungsantrag nicht zulässig g estellt werden k ö n ne . 2. Im Üb rigen war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzula s- sung der Revision zurückzuweisen, weil sie keine durchgreifenden Zulassung s- gründe g egen die Begründung des Berufungsgericht s aufzeigt , dass ein Hau s- haltsführungsschaden für den Zeitraum vom 3. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2013 nicht ausreichend dargetan ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n ä- heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abges e- hen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 30.10.2014 - 2 O 169/14 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.03.2016 - 14 U 1 81/14 - 10 11
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