BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 117/03Verkündet am: 22. Dezember 2003P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein HGB § 89 ba)Zur Frage der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 HGB auszugleichendenProvisionsverluste eines Versicherungsvertreters.b)Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast fürdie "werbende" und die "verwaltende" Tätigkeit eines Tankstellenhalters ist auf ei-nen Versicherungsvertretervertrag, der jeweils gesonderte Provisionen für dieVermittlung von Versicherungsverträgen, für deren Erweiterung und für die Be-standspflege vorsieht und diese Provisionen jeweils den entsprechenden Aufga-ben des Vertreters zuordnet, nicht übertragbar.BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03 -OLG HammLG Münster - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 35. Zivilsenats desOberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2003 in der Fassungdes Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2003 wird zurückge-wiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist mit Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom29. Oktober 2003 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Versiche-rungsvertreters R. G. (im folgenden: Schuldner) bestellt worden.Dieser war von Oktober 1993 bis Dezember 2000 für die Rechtsvorgängerinnender Beklagten (fortan nur noch: Beklagte) als hauptberuflicher Versicherungs-vertreter in der Funktion eines Geschäftsstellenleiters tätig. Der Versicherungs-vertretervertrag vom 20. Juli 1993 enthält unter anderem folgende Bestimmun-gen: - 3 -3. AufgabenDer Geschäftsstellenleiter ist verpflichtet:a)die Geschäfte der P. nach besten Kräften zu fördern und deren Inter-essen in jeder Hinsicht wahrzunehmen;b)neue Versicherungen zu vermitteln, den Versicherungsbestand zu pflegenund zu erhalten;c)Prämien und Nebenkosten einzuziehen und abzuführen, soweit er hierzubevollmächtigt ist;d)die von der P. als "unerwünscht" bezeichneten Risiken von ihr fern-zuhalten;e)zur Bestandspflege und zur Förderung des Neugeschäftes geeignete Mitar-beiter in seinem Geschäftsbezirk zu gewinnen, auszubilden und sie bei derDurchführung der Arbeit zu unterstützen;f)bei der Ermittlung, Feststellung und Abwicklung von Schäden insoweit tätigzu sein, als es für die Bestandspflege und Kundenbetreuung erforderlich istoder soweit er darüber hinaus von der P. gegen entsprechendesEntgelt beauftragt wird;g)ein Anmelderegister auf geliefertem Vordruck zu führen und hierin zu allenVersicherungsanträgen (auch Änderungen) die geforderten Angaben einzu-tragen;h) die ihm bekanntgewordenen Schadenfälle unverzüglich in ein zur Verfü-gung gestelltes Register einzutragen bzw. die mit Schadennummer gelie-ferte Nachricht zweckentsprechend abzustellen bzw. abzulegen.4. ProvisionDer Geschäftsstellenleiter erhält für seine Tätigkeit Provisionen nach Maßgabeder beigefügten Provisionsbestimmungen. ...Aus seinen Einnahmen hat der Geschäftsstellenleiter sämtliche persönlichenund sachlichen Kosten seines Geschäftsbetriebes, wie z.B. die Bezüge derUntervertreter und sonstiger Hilfspersonen, die Kosten für Innen- und Außen-dienst, Reiseaufwendungen, Bürobedarf, Porto und Telefon und die mit seinemGeschäftsbetrieb zusammenhängenden Abgaben zu bestreiten.... - 4 -14. Ansprüche nach Beendigung der VertragsverhältnisseMit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Ge-schäftsstellenleiters an die P. auf irgendwelche Vergütungen oder Pro-visionen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche auf Provisionen für das ersteVersicherungsjahr aus Versicherungen, die der Geschäftsstellenleiter vor Be-endigung des Vertragsverhältnisses vermittelt hat, auch wenn sie erst späterbeurkundet oder eingelöst werden, ferner etwaige Ansprüche aus § 89 b HGB,die unter Anwendung der "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Aus-gleichsanspruches" befriedigt werden.Die dem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Provisionsbestimmungen se-hen unter anderem folgende Regelungen vor:I. Abschlußprovision1.Der Vertreter hat Anspruch auf eine Abschlußprovision gemäß anliegenderProvisionstabellea)für von ihm vermittelte Versicherungsverträge, die dem Inhalt nach für dieP. neu sind,b)für von ihm vermittelte Neuordnungs-/Nach-/Ersatzversicherungs-verträge, soweit durch die Neuordnung bestehender Verträge Mehrbei-träge entstehen,sobald der Versicherungsnehmer den Beitrag für das erste Versicherungs-jahr oder den einmaligen Beitrag gezahlt hat.2.Als Vermittlung gilt die Aufnahme eines ordnungsgemäßen Antrages durchden Vertreter.Mit der Zahlung der Abschlußprovision sind die Vermittlung des Versiche-rungsvertrages und für das erste Versicherungsjahr auch ein eventuellerBeitragseinzug und andere Tätigkeiten abgegolten.... - 5 -II. Verlängerungsprovision1. Der Vertreter erhält für die Verlängerung bestehender Versicherungsverträ-ge eine einmalige Verlängerungsprovision gemäß anliegender Provisions-tabelle, sobald der Versicherungsnehmer den Folgebeitrag gezahlt hat....III. Verwaltungsprovision1. Der Vertreter erhält vom zweiten Versicherungsjahr an eine Verwaltungs-provision für die Pflege des Versicherungsbestandes und die ihm gemäßZiffer 3 des Vertretervertrages obliegenden Aufgaben....Die beigefügte Provisionstabelle sieht nach Risikoklassen gestaffelteAbschlußprovisionen vor, die bei langfristigen Verträgen zwischen 30 % und75 % betragen. Die Prozentsätze für Verwaltungsprovisionen liegen in der Re-gel zwischen 5 % und 7 %. Ausnahmen gelten für die Kraftfahrtversicherung(8,5 % bzw. 11 %) und die Verkehrsserviceversicherung (15 %).Die Beklagte zahlte nach Vertragsbeendigung an den Schuldner einenAusgleichsbetrag von 23.804,90 DM, den sie auf der Grundlage der "Grundsät-ze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" errechnet hat. DerSchuldner beziffert den Ausgleichsbetrag demgegenüber auf 384.281,99 DM.Nach seiner Auffassung sind der Ausgleichsberechnung neben den Abschluß-und Verlängerungsprovisionen auch die Verwaltungsprovisionen zu mindestens90 % zugrunde zu legen, da auch diese als Vermittlungsprovisionen anzusehenseien. Von den ihm übertragenen Aufgaben seien allenfalls 10 % als verwalten-de Tätigkeiten einzustufen. Unter Zugrundelegung der konkret ermitteltendurchschnittlichen Abwanderungsquoten - je nach Versicherungsart zwischen4,67 % und 28,73 % - ergebe sich ein Provisionsverlust von insgesamt505.329,87 DM. Daraus errechne sich unter Berücksichtigung der Abzinsungund der von der Beklagten geleisteten Zahlung ein restlicher Ausgleichsan- - 6 -spruch in Höhe von 352.771,96 DM (180.369,43 nrrder Klage geltend gemacht.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Schuld-ners hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision,der die Beklagte entgegentritt, hat er sein Klagebegehren weiterverfolgt. DieKlägerin hat das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrocheneVerfahren aufgenommen und führt die Revision weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Der (damalige) Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, daß ihm ein überden gezahlten Betrag hinausgehender Ausgleichsanspruch zustehe. Die vonder Beklagten gezahlte Summe sei nach den "Grundsätzen zur Errechnung derHöhe des Ausgleichsanspruchs" unstreitig richtig berechnet, so daß der Klägerauf dieser Grundlage keinen weiteren Ausgleich beanspruchen könne. Nachdem Vortrag des Klägers lasse sich jedoch auch nicht feststellen, daß ihm beieiner Berechnung nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 89 b HGB einweitergehender Ausgleich zustehe. Ausgleichspflichtig sei nach § 89 b HGBallein der Verlust solcher Provisionen, mit denen die auf Vermittlung oderAbschluß von Geschäften gerichteten Vertretertätigkeiten vergütet würden; derVerlust anderer Provisionen wie beispielsweise Inkasso- oder Verwaltungspro-visionen sei für die Ausgleichsberechnung unbeachtlich. Die Verwaltungsprovi- - 7 -sionen, die der Kläger für den von ihm selbst geworbenen Vertragsbestand be-zogen habe, seien daher bei der Ausgleichsberechnung nicht zu berücksichti-gen. Die in den Versicherungsvertretervertrag einbezogenen Provisionsbe-stimmungen unterschieden klar und unmißverständlich zwischen Abschluß-,Verlängerungs- und Verwaltungsprovisionen. Entgelte für die Vermittlungstätig-keit des Klägers seien danach allein die unter Nr. I und II genannten Abschluß-und Verlängerungsprovisionen, dagegen nicht die unter Nr. III näher geregelteVerwaltungsprovision. Zwar sei für die Unterscheidung zwischen Vermittlungs-und Verwaltungsprovisionen nicht allein auf die im Vertrag gewählten Bezeich-nungen abzustellen, sondern vielmehr zu untersuchen, ob in einer als Verwal-tungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung auch ein Entgelt für dieVermittlungstätigkeit des Versicherungsvertreters enthalten sei. Für eine dahin-gehende Annahme fehle es aber an substantiiertem Sachvortrag des darle-gungs- und beweisbelasteten Klägers. Nicht ausreichend sei dafür seine pau-schale Behauptung, die von der Beklagten gezahlte Verwaltungsprovision seitatsächlich zu allenfalls 10 % Entgelt für verwaltende Tätigkeit gewesen, weilletztlich fast alle von ihm entfalteten Aktivitäten auch werbenden Charakter ge-habt hätten. Zu den Aufgaben des Klägers habe unter anderem die Unterhal-tung einer eigenen Geschäftsstelle mit zwei bis drei vom Kläger zu bezahlen-den Mitarbeitern gehört. Deren Tätigkeiten verwaltender Art seien daher in dieBetrachtung mit einzubeziehen, so daß die Bewertung des Klägers, nur 10 %seiner Tätigkeit seien verwaltender Art gewesen, sich als offensichtlich unzu-treffend erweise. Gegen die Annahme, die Verwaltungsprovision sei eine weite-re Vergütung für werbende Tätigkeit gewesen, spreche ferner der Umstand,daß dem Kläger eine - nur unwesentlich gekürzte - Verwaltungsprovision auchfür die ihm übertragenen, von ihm nicht geworbenen Versicherungsbeständegezahlt worden sei. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zum Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters, wonach dieser sei- - 8 -ner Darlegungslast durch die Behauptung eines bestimmten prozentualen An-teils an verwaltenden Tätigkeiten genüge und das Mineralölunternehmen einenvon ihm behaupteten höheren Provisionsanteil für verwaltende Tätigkeiten be-weisen müsse, beruhe auf Besonderheiten des Tankstellengeschäfts und seiauf die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht übertragbar. Ein über die Zah-lung der Beklagten hinausgehender Ausgleichsanspruch könnte dem Klägerdanach allein noch unter dem Gesichtspunkt zustehen, daß nach seinem Aus-scheiden zustande gekommene Abschlüsse sich bei natürlicher Betrachtung alsVerlängerung oder Summenerhöhung von ihm vermittelter Verträge darstellten.Auch dazu habe der Kläger indessen nicht substantiiert vorgetragen.II.Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision vergeblich.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu denProvisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich nach§ 89 b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB zusteht, nur die Abschlußprovisio-nen und nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des vom Versicherungs-vertreter geworbenen (oder ihm vom Versicherungsunternehmen übertragenen)Versicherungsbestandes gewährt werden (BGHZ 30, 98, 103 ff.; 55, 45, 49 f.,jew.m.w.Nachw.). Auch die Revision zieht dies im Ansatz nicht in Zweifel.Ausgleichspflichtig sind hiernach im Streitfall die in Nr. I und II der ver-einbarten Provisionsbestimmungen (Anlage 1 zum Versicherungsvertreterver-trag) geregelten Abschluß- und Verlängerungsprovisionen, soweit der Schuld-ner diese nach Nr. 14 des Versicherungsvertretervertrages mit dessen Beendi-gung verloren hat. Verluste an Abschluß- oder Verlängerungsprovisionen sindindessen nicht Gegenstand der Klage. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts sind die dem Schuldner insoweit entstandenen Provisionsverluste - 9 -nach den "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs"zutreffend ermittelt worden. Daß sich insoweit nach der gesetzlichen Regelungein höherer als der von der Beklagten nach den "Grundsätzen" errechnete Aus-gleichsbetrag ergäbe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Diese Beur-teilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nichtangegriffen.2. Der Streit der Parteien geht vielmehr allein darum, ob und gegebe-nenfalls in welcher Höhe auch die als Verwaltungsprovision bezeichnete Ver-gütung ein weiteres Entgelt für die Vermittlung bzw. den Abschluß von Versi-cherungsverträgen oder für deren Verlängerung darstellt. Diese Frage hat dasBerufungsgericht für den hier gegebenen Fall rechtsfehlerfrei verneint.a) Zutreffend hat das Berufungsgericht nicht allein auf die im Vertreter-vertrag verwandten Bezeichnungen der verschiedenen Provisionen abgestellt.Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchenVersicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassopro-vision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- undAbschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51). Ob und in wel-chem Umfang dies gegebenenfalls anzunehmen ist, bedarf daher jeweils imEinzelfall der tatrichterlichen Feststellung (BGH aaO). Die hierfür maßgeblichenUmstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und sachge-recht gewürdigt.aa) Nach den in den Versicherungsvertretervertrag einbezogenen Provi-sionsbestimmungen erhält der Vertreter für von ihm vermittelte Versicherungs-verträge eine Abschlußprovision, für die Verlängerung bestehender Versiche-rungsverträge eine Verlängerungsprovision und für die Pflege des Versiche-rungsbestandes und die ihm gemäß Ziff. 3 des Vertretervertrages obliegenden - 10 -Aufgaben eine Verwaltungsprovision (Nr. I 1, II 1, III 1). Nach Nr. I 2 Satz 2 derProvisionsbestimmungen ist mit der Zahlung der Abschlußprovision die Ver-mittlung abgegolten.Diese eindeutige Regelung wird durch den in Nr. III 1 der Provisionsbe-stimmungen enthaltenen Verweis auf Ziff. 3 des Vertretervertrages nicht ernst-lich in Frage gestellt. Zwar umfaßt der dort geregelte Aufgabenkatalog auch dieVermittlung neuer Versicherungen (Buchst. b). Deren Einbeziehung in die durchdie Verwaltungsprovision abzugeltenden Aufgaben des Vertreters beruht jedochoffenkundig nur auf einer undifferenzierten und damit versehentlich zu weit ge-henden Bezugnahme, die keinen Rückschluß auf einen von der klaren Rege-lung der Nr. I 2 der Provisionsbestimmungen abweichenden Willen der Ver-tragsschließenden zuläßt. Anderenfalls wäre nämlich zu erwarten gewesen,daß die sehr detaillierten Provisionsbestimmungen im einzelnen regeln, unterwelchen Voraussetzungen und zu welchen Anteilen Verwaltungsprovisionenneben der in jedem Fall der Vermittlung zu zahlenden und die Vermittlungs-leistung abgeltenden Abschlußprovision noch ein Entgelt für die Vermittlungeines Versicherungsvertrages darstellen sollten. Weder im Vertragswerk nochim Sachvortrag des Schuldners findet sich eine Erklärung dafür, welchen Sinnein ungeregeltes Nebeneinander der die Vermittlungsleistung abgeltendenAbschlußprovision und einer die Vermittlung darüber hinaus teilweise mit ab-geltenden Verwaltungsprovision machen ) Zu Recht hat das Berufungsgericht darin, daß dem Schuldner Ver-waltungsprovisionen nicht nur für die von ihm selbst geworbenen, sondern innahezu gleicher Höhe auch für die ihm übertragenen Versicherungsbestände,für die ihm keine Abschlußprovision zustand, gezahlt wurde, ein erheblichesIndiz gegen die Annahme gesehen, die Verwaltungsprovision sei auch zur wei-teren Abgeltung der Vermittlungsleistung des Vertreters bestimmt (vgl. BGHZ - 11 -30, 98, 106). Denn enthielte die Verwaltungsprovision Vermittlungsfolgeprovisi-onen, wie der Schuldner behauptet, so müßte folgerichtig die für die Verwaltungübertragener Bestände gezahlte Verwaltungsprovision um die betreffendenVermittlungsprovisionsanteile geringer ausfallen. Auf diese Unstimmigkeit gehtdie Revision nicht ) In dieselbe Richtung weist die von der Revisionserwiderung ange-führte, vom Landgericht als unstreitig festgestellte Tatsache, daß die Verwal-tungsprovision für vom Schuldner vermittelte Verträge an dessen Nachfolger involler Höhe ausgezahlt wird, ohne daß der Schuldner dies beanstandet hat. DerSchuldner hat auch nicht vorgetragen, daß die Verwaltungsprovision für die ihmzu Vertragsbeginn übertragenen Bestände teilweise an seinen Vorgänger ge-flossen sei. Auch diese allseitige Handhabung der Provisionsregelung sprichtdeutlich gegen die Auffassung des Schuldners, in der Verwaltungsprovisionseien Anteile zur Abgeltung der vermittelnden Tätigkeit des Vertreters enthalten(OLG München NJW-RR 1993, 357, 358).dd) Gegen die Annahme, in der Verwaltungsprovision seien Vermitt-lungsfolgeprovisionen enthalten, spricht schließlich auch der Umstand, daß dieProvisionssätze der Abschlußprovision (zwischen 30 % und 75 %) diejenigender Verwaltungsprovision (weit überwiegend 5 % bis 7 %) erheblich überstei-gen. Eine solche Provisionsstruktur ist typisch für eine Einmalprovision, durchdie die Vermittlungsleistung vollständig abgegolten wird (BGHZ 30, 98, 106,107; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 7.Auflage, Rdnr. 884 ff.; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 89b Rdnr. 133).b) Der Schuldner hält insbesondere die für Bestandspflege und Scha-densregulierung gezahlten Verwaltungsprovisionen deswegen für ausgleichs-pflichtig, weil die damit abgegoltenen Leistungen werbender Art seien. Die wer- - 12 -bende Tätigkeit des Versicherungsvertreters sei, so macht er geltend, typi-scherweise nicht allein auf den Abschluß, sondern darüber hinaus auf die Er-haltung der vermittelten Versicherungsverträge gerichtet. Da Versicherungs-nehmer vertraglich nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin an dasVersicherungsverhältnis gebunden seien, sei es Aufgabe des Versicherungs-vertreters, den Versicherungsnehmer durch Pflege und Betreuung des Ver-tragsverhältnisses zum Festhalten am Versicherungsvertrag zu bewegen. AuchBetreuungsleistungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung dientenletztlich ausschließlich der Bindung des Kunden an das Versicherungsunter-nehmen und damit Akquisitionszwecken. Gerade in Schadens- und Leistungs-fällen biete sich die Gelegenheit, auf eine Erweiterung oder Anpassung desVersicherungsschutzes hinzuwirken und den Kunden davon abzuhalten, denVersicherungsvertrag durch Ausübung seines Sonderkündigungsrechts zu lö-sen.Diesen Erwägungen ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt.Auch wenn Maßnahmen der Bestandspflege und der Stornoabwehr sowie dieBetreuung der Versicherungskunden in Schadensfällen sich besonders dazueignen mögen, im Kreis der Versicherungsnehmer ein günstiges Klima für dieSicherung des Fortbestands oder die Erweiterung bestehender Verträge oderfür den Abschluß neuer Versicherungsverträge zu schaffen, handelt es sich beiden dafür gezahlten Verwaltungsprovisionen nicht um solche Provisionen, dieder Vertreter für Vermittlung oder Abschluß neuer Versicherungsverträge erhältund die allein für seinen Ausgleichsanspruch Berücksichtigung finden können(BGHZ 30, 98, 103). Denn die Pflege bestehender Vertragsverhältnisse ist kei-ne Tätigkeit, die unmittelbar auf das Zustandekommen neuer Versicherungs-verträge gerichtet ist; soweit sie diesen Erfolg im Einzelfall zeitigt, erhält derVertreter für die Vermittlung des Neuvertrages gemäß Nr. I 1 der Provisionsbe-stimmungen eine Abschlußprovision, für die Verlängerung bestehender Versi- - 13 -cherungsverträge nach Nr. II 1 der Provisionsbestimmungen eine Verlänge-rungsprovision. Damit sind Akquisitionserfolge, die auf Bestandspflege- oderSchadensregulierungsmaßnahmen zurückgehen, abgegolten. Demgegenüberkönnen Bestandspflege- und Schadensregulierungsmaßnahmen, die nicht zueiner Ausweitung des Vertragsbestandes führen, sondern lediglich bewirken,daß ein Versicherungsnehmer einen bereits bestehenden Versicherungsvertragnicht vorzeitig beendet, nicht der vermittelnden, auf das Zustandekommen neu-er oder die Erweiterung bestehender Verträge gerichteten Tätigkeit des Versi-cherungsvertreters zugerechnet werden.Das gilt ungeachtet der vom Schuldner ins Feld geführten Erfahrungstat-sache, daß Bestandspflegemaßnahmen und Serviceleistungen im Rahmen ei-ner Schadensregulierung sich besonders zur Festigung der Kundenbindungeignen, von der das Versicherungsunternehmen profitiert. Anders als beim Wa-renvertreter sind Gegenstand des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsver-treters nach § 89b HGB nicht entgangene Provisionen aus Folgegeschäften mitKunden, zu denen der Vertreter eine gefestigte Kundenbeziehung aufgebauthat, die das Zustandekommen von Folgegeschäften erwarten läßt, sonderngrundsätzlich nur Provisionen für die bereits geleistete Vermittlung des Ver-tragsbestandes, soweit diese Provisionen infolge der Beendigung des Versiche-rungsvertretervertrages - in der Regel aufgrund einer in Versicherungsvertreter-verträgen üblichen, auch hier vereinbarten Provisionsverzichtsklausel - entfal-len. Dieser Unterschied macht deutlich, daß die Kundenbindung im Hinblick aufdas Zustandekommen künftiger Folgeverträge mit dem von dem ausgeschiede-nen Vertreter geworbenen Kundenstamm für den Ausgleichsanspruch des Ver-sicherungsvertreters grundsätzlich keine Rolle spielt. Eine Ausnahme ist nur fürsolche Folgeverträge anerkannt, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhangmit einem von dem ausgeschiedenen Vertreter früher vermittelten Vertrag ste-hen und sich bei natürlicher Betrachtung als Verlängerung oder Summenerhö- - 14 -hung desselben darstellen (BGHZ 55, 45, 52). Zu diesen Voraussetzungen hatder Schuldner nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungendes Berufungsgerichts nichts vorgetragen.c) Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der einer-seits "werbenden", andererseits "verwaltenden" Tätigkeit eines Tankstellenhal-ters (grundlegend BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, WM 1988, 1204unter II 2; zuletzt Senat, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003,499 unter II 2 m.w.Nachw.) auf das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwi-schen Versicherungsvertreter und Versicherungsunternehmen anzuwenden. Inden von der Revision angeführten Tankstellenfällen hat der Bundesgerichtshofden Mineralölunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für einen höherenals den vom Tankstellenhalter behaupteten Prozentsatz "verwaltender" Tätig-keiten deswegen auferlegt, weil in den Tankstellenverträgen jeweils nur eineeinheitliche Provision ohne (wirksame) Aufteilung auf einerseits "werbende"(vermittelnde), andererseits "verwaltende" (vermittlungsfremde) Tätigkeiten vor-gesehen war und die Mineralölunternehmen, die jeweils den Vertragsinhalt vor-gegeben hatten, über Erfahrungswerte darüber verfügen mußten, welcher An-teil der einheitlichen Provision zur Abgeltung vermittlungsfremder Tätigkeitenbestimmt sein sollte. Der hier zu beurteilende Versicherungsvertretervertragweist demgegenüber eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu denAufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die jeweilige Provision abgegoltenwerden sollen. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung trifft den Vertreter dieDarlegungs- und Beweislast dafür, daß ihm im Vertrag versprochene Provisio-nen trotz anderer oder nicht eindeutiger Bezeichnung tatsächlich nach Art undUmfang der ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für sei-ne Abschluß- bzw. Vermittlungstätigkeit darstellen (BGHZ 55, 45, 52). - 15 -d) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Revision, das Berufungs-gericht habe die Anforderungen an die Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlichdes Verhältnisses der Vergütungsanteile für einerseits werbende, andererseitsverwaltende Tätigkeiten überspannt. Der Schuldner hat zwar in den von derRevision bezeichneten Schriftsätzen umfangreiche Ausführungen dazu ge-macht, aus welchen Gründen Aufgaben insbesondere der Bestandspflege undder Schadensregulierung, für die ihm nach dem Vertretervertrag Verwaltungs-provision gebührte, seiner vermittelnden Tätigkeit zuzurechnen sein sollen. Die-ser Auffassung des Schuldners ist das Berufungsgericht indessen, wie darge-legt, zu Recht nicht gefolgt. Für eine echte Vermittlungstätigkeit, die nach demVertrag durch die Verwaltungsprovision vergütet worden sein könnte, ist demKlagevorbringen trotz seines Umfangs nichts Konkretes zu entnehmen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerBall Dr. Deppertfür den wegen Erkrankung an derUnterschriftsleistung verhindertenRichter am BundesgerichtshofDr. Frellesen
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