BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 117/05 Verk374ndet am: 9. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte, als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensab-rechnung, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normalta-rif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit 374ber dem Durchschnitt der auf dem 366rtlichen Markt erh344ltlichen "Normaltarife" liegt. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - LG Halle AG Wei337enfels - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 15. M344rz 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers und der Nebenintervenientin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Nebenin-tervenientin die Kosten ihrer Nebenintervention. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Kl344gers, ein PKW Mitsubishi Carisma, schwer besch344digt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) f374r den Unfallschaden steht dem Grunde nach au337er Streit. 1 Am Tage nach dem Unfall mietete der Kl344ger nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Ar- 2 - 3 - beitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparatur-werkstatt ohne weitere Erkundigungen 374ber andere Anmietm366glichkeiten einen PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zur374ckgab. Die Nebenintervenientin, die nicht zwischen sogenannten Unfallersatztarifen und Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierf374r einen Mietpreis von insge-samt 3.029,92 200 brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem Recht des Kl344gers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in H366he von 2.776,36 200 geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zun344chst 1.300 200 und nach Rechtsh344ngigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 200, woraufhin erstinstanzlich entsprechende 374bereinstimmende Teilerledigungser-kl344rungen erfolgten. Der Kl344ger macht nunmehr nach R374ckabtretung der Forde-rungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in H366he von 1.187,77 200 geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kl344ger gegen374ber der Nebeninterve-nientin von einer Verbindlichkeit in H366he von 315,81 200 freizustellen. Das Land-gericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen und auf die Anschlussbe-rufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebeninter-venientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in H366he von 3.029,92 200 f374r 4 - 4 - einen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustel-lung/Abholung f374r 17 Tage keinen gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzf344higen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr w344re lediglich ein Bruttobetrag von insgesamt h366chstens 1.337 200 entsprechend dem "gewichteten Mittel" der Normaltarife nach dem "Schwacke-Automietpreisspiegel" im Postleitzahlengebiet des Kl344gers objektiv erforderlich gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber schon 1.578,58 200 (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe dem Kl344ger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der Kl344ger gegen seine Schadensminderungspflicht versto337en, indem er vor An-mietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen 374ber andere Anbieter einge-holt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% 374ber dem Durchschnitt liege. Da der Kl344ger das Ersatzfahrzeug auch an einem gew366hnli-chen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gew366hnlichen 326ffnungs-zeit, n344mlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, k366nne ihm dabei auch keine be-sondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfaller-satztarif k366nne der Kl344ger nicht ersetzt verlangen, da "in letzter Konsequenz" den 334berlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 226 nicht gefolgt werden k366nne. Vielmehr m374sse generell von einem "Sonder-Unfallersatztarif" Abstand genommen wer-den. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen w344re, w344re im vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen der Nebenintervenientin auf den "Normaltarif" abzustellen, da die Vermieterin eben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch keinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anf374hren k366nne. - 5 - II. 5 Das Berufungsurteil h344lt im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 6 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Gesch344digte vom Sch344diger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach 247 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich vern374nftig denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen F344llen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehal-ten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftli-cheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Das bedeutet f374r den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grund-s344tzlich nur den g374nstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Gesch344digte verst366337t allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadens-geringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der ge-gen374ber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines - 6 - Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.344.) einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistun-gen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind. 7 Die entgegenstehenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer 304nderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegr374ndung im Ergebnis als richtig erweist. 2. Unter den besonderen Umst344nden des vorliegenden Falles bedurfte es bereits deshalb keiner tatrichterlichen 334berpr374fung der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen "Unfallersatz-tarifen" und "Normaltarifen" unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend ma-chen - in sittenwidriger Weise 374berh366ht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Kl344ger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinan-zierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebe-nintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Ber374cksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des 247 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebeninterve-nientin mit den auf dem 366rtlich relevanten Markt erh344ltlichen "Normaltarifen" vergleichen. 8 Hierbei ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht - noch dazu mit sachverst344ndiger Beratung - in Aus374bung tatrich- 9 - 7 - terlichen Ermessens nach 247 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Kl344gers auf maximal 1.337 200 gesch344tzt hat. 10 Soweit der Kl344ger dar374ber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleis-tungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzie-rungskosten, f374r deren H366he es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellun-gen bedarf. Da die Beklagte zu 3 374ber den vom Berufungsgericht errechneten "maximalen Normaltarif" von 1.337 200 hinaus auf die Mietwagenkosten insge-samt 1.578,58 200, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen kon-kreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin h366here Finanzie-rungskosten entstanden sind, k366nnen die entsprechenden unfallbedingten Mehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten Mehrbetrag abgegolten betrachtet werden. 3. 334ber das objektiv erforderliche Ma337 hinaus kann der Gesch344digte nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den 374bersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderli-chenfalls beweist, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Er-kenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-lich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich g374nstigerer "(Normal-)Tarif" zug344nglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungs-pflicht im Sinne des 247 254 BGB, f374r die grunds344tzlich der Sch344diger die Beweis- 11 - 8 - last tr344gt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Gesch344digte nach 247 249 BGB grunds344tzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht f374r die ausnahmsweise Ersatzf344higkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzug344nglichkeit eines g374nstigeren "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.). a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grunds344tzen (vgl. Ur-teile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere f374r die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede f374r den Gesch344digten darauf an, ob ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344digter unter dem Aspekt des Wirtschaftlich-keitsgebots zu einer Nachfrage nach einem g374nstigeren Tarif gehalten gewesen w344re. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen H366he ergeben k366nnen. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erfor-derlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Gesch344digte ein Ersatzfahrzeug ben366-tigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter ange-botene Tarif sei "auf seine speziellen Bed374rfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Sch344digers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt 374berh366hte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. 12 b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kl344ger als Versto337 gegen seine Schadensgeringhal-tungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen 374ber andere An- 13 - 9 - mietungsm366glichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem gew366hnlichen Wochentag, n344mlich an einem Mitt-woch und zur 374blichen Gesch344ftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsversto337 angenommen hat - keine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem Ergebnis des Sachverst344ndigengutachtens dem Kl344ger sp344testens am 7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen zu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut be-kannter Preisliste f374r die ersten 6 Tage 192,56 200 pro Tag und ab dem 7. Tag noch 169,36 200 betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des Kl344gers nach einem g374nstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt auch keinen konkreten Sachvortrag des Kl344gers oder der Nebenintervenientin auf, wonach es dem Kl344ger nicht m366glich gewesen w344re, einen g374nstigeren Tarif zu erlangen, wom366glich unter Einholung einer entsprechenden Deckungs-zusage des Haftpflichtversicherers. - 10 - III. 14 Die Kostenentscheidung erfolgt aus 247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Wei337enfels, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 C 308/03 - LG Halle, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 S 225/03 -
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