BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 117/06 Verk374ndet am: 18. April 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein HGB 247 92b; BGB 247 307 Abs. 1 Bm, Cl a) In dem von einem Mineral366lunternehmen gegen374ber Tankstellenhaltern verwendeten vor-formulierten Vertragswerk, das den Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen (Agenturvertrag) nebst Anlage (Vereinbarung 374ber 334berleitungsgeld und Pacht-/Franchisevertrag) vorsieht, nach dessen Inhalt der Tankstellenhalter auf einer von dem Mineral366lunternehmen zu pachtenden Tankstelle Kraftstoffe und Motoren366le als Han-delsvertreter im Namen und f374r Rechnung des Mineral366lunternehmens verkauft und zugleich - im eigenen Namen - einen "Shop" betreibt, in dem er auf der Grundlage eines von dem Mi-neral366lunternehmen vorgegebenen Franchisesystems sonstige Waren und Dienstleistungen anzubieten hat, ist die Klausel "Der Partner 374bernimmt auf der Station in ... die Lagerung und als Handelsver-treter im Nebenberuf im Namen und f374r Rechnung der ESSO den Verkauf von ESSO Markenkraftstoffen, ESSO Markenschmierstoffen und Mobil Marken-schmierstoffen ("Agenturprodukte") sowie die Ausf374hrung der von ihm abge-schlossenen Gesch344fte und die Einziehung der Verkaufserl366se." wegen unangemessener Benachteiligung des Tankstellenhalters nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. b) Im Agenturvertrag des vorgenannten Vertragswerks h344lt die Klausel "Die H366he des AK [Agenturkredits] wird von ESSO festgelegt und kann jederzeit angepasst werden. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Verk344ufen so-wie den Lieferintervallen und wird mindestens einmal j344hrlich 374berpr374ft. Bei be- - 2 - sonderen Absatzver344nderungen hinsichtlich Mengen und Sorten hat der Partner ESSO zu informieren, damit die H366he des Agenturkredits entsprechend ange-passt wird." der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB stand. Unerheblich hierf374r ist, ob andere Klauseln des Agenturvertrags wegen Versto337es gegen Art. 81 Abs. 1 EG nichtig und aus diesem Grund zugleich wegen unangemessener Benach-teiligung nach 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind und ob dies dazu f374hrt, dass der gesamte Vertrag - und damit auch die vorgenannte Klausel - nach 247 306 Abs. 3 BGB unwirksam ist. c) Ist eine Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen allein wegen eines vom 374brigen Klauseltext trennbaren Klammerzusatzes nicht klar und verst344ndlich, so beschr344nkt sich die Unwirksamkeit wegen Intransparenz auf den Klammerzusatz. BGH, Urteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg, 10. Zivilsenat, vom 30. M344rz 2006 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte 1/4 und der Kl344ger 3/4 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist ein Mineral366lunternehmen, das seine Produkte 374ber ein Netz von Tankstellen vertreibt. Sie hat ein Vertriebskonzept entwickelt, nach dem die Tankstellenhalter auf einer von der Beklagten zu pachtenden Tankstel-le Kraftstoffe und Motoren366le als Handelsvertreter im Namen und f374r Rechnung der Beklagten verkaufen und zugleich - im eigenen Namen - einen "Shop" betreiben, in dem die P344chter auf der Grundlage eines von der Beklagten vor-gegebenen Franchisesystems ("On the Run") sonstige Waren und Dienstleis-tungen anzubieten haben. Der Kl344ger ist der Dachverband der Interessenver-b344nde von Tankstellenbetreibern. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der 1 - 4 - Verwendung mehrerer Klauseln in Anspruch, die in den Vertragsmustern der Beklagten enthalten sind und die Tankstellenp344chter nach Auffassung des Kl344-gers unangemessen benachteiligen. 2 Die Beklagte verwendet f374r die Regelung ihrer Vertragsbeziehungen zu den Tankstellenp344chtern ein vorformuliertes "Angebot zum Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen als Handelsvertreter im Nebenberuf (Agenturvertrag)" sowie ein vorformuliertes "Angebot zum Ab-schluss eines Vertrages zur Verpachtung einer ESSO Station und zum Betrieb eines "On the Run"-Shops (Pacht-/Franchisevertrag)". Schlie337lich verwendet die Beklagte gegen374ber P344chtern, mit denen bereits ein Handelsvertreterver-trag bez374glich des Vertriebs der Mineral366lprodukte besteht, ein als "Vereinba-rung 374ber 334berleitungsgeld" bezeichnetes Vertragsmuster f374r die Umstellung des bereits bestehenden Vertragsverh344ltnisses auf die vorgenannten Vertr344ge. In der Revisionsinstanz sind noch die nachfolgend wiedergegebenen Klauseln im Agenturvertrag und im Pacht-/Franchisevertrag im Streit (zum Ver-st344ndnis beigef374gte, nicht beanstandete Klauseln sind kursiv wiedergegeben): 3 Klausel 1 (247 1 Nr. 1 des Agenturvertrags): "Der Partner 374bernimmt auf der Station in ... die Lagerung und als Handelsvertreter im Nebenberuf im Namen und f374r Rechnung der ESSO [= Beklagte] den Verkauf von ESSO Markenkraftstoffen, ESSO Markenschmierstoffen und Mobil Markenschmierstoffen ("Agenturprodukte") sowie die Ausf374hrung der von ihm abge-schlossenen Gesch344fte und die Einziehung der Verkaufserl366se." - 5 - Klausel 2 (247 4 Nr. 7 des Agenturvertrags): "F374r den Agenturbestand der Markenschmierstoffe erh344lt der Part-ner von ESSO einen Agenturkredit (AK), dessen Gegenwert in EURO bis zur Aufl366sung der Gesch344ftsverbindung gestundet bleibt. Die H366he des AK wird von ESSO festgelegt und kann jederzeit angepasst werden. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Verk344ufen sowie den Lieferintervallen und wird mindestens einmal j344hrlich 374berpr374ft. Bei besonderen Absatzver344nderungen hinsicht-lich Mengen und Sorten hat der Partner ESSO zu informieren, damit die H366he des Agenturkredits entsprechend angepasst wird." Klausel 3 (247 4.2 des Pacht-/Franchisevertrags): "Die variable Geb374hr f374r das Franchisevertriebssystem und die Pacht betr344gt 8 % des Umsatzes, den der Partner auf dem Stati-onsgrundst374ck erzielt. Hierbei bleiben Ums344tze aus dem Verkauf von ESSO Markenkraftstoffen, ESSO Markenschmierstoffen, Mo-bil Markenschmierstoffen (Agenturprodukte), Tabak und Telefon-karten (entsprechend der derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenhei-ten) und die Umschlagsverg374tungen gem344337 Agenturvertrag au337er Ansatz." Das Landgericht hat die Unterlassungsklage hinsichtlich der vorgenann-ten Klauseln - mit Ausnahme des Klammerzusatzes "(entsprechend der derzei-tigen wirtschaftlichen Gegebenheiten)" der Klausel 3 - abgewiesen, hat ihr aber bez374glich weiterer Klauseln, die der Kl344ger beanstandet hat, stattgegeben; dem Antrag des Kl344gers auf Erteilung der Befugnis zur Bekanntmachung der Urteils-formel hat es nicht entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen; auf die Berufung des Kl344gers hat es unter Zur374ck-weisung des Rechtsmittels im 334brigen das Urteil des Landgerichts teilweise abge344ndert und der Klage auch hinsichtlich der Klausel 1 stattgegeben. Gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 richtet sich die 4 - 6 - vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision der Beklagten. Der Kl344ger verfolgt mit seiner Anschlussrevision die Unterlassungsklage hinsichtlich der Klauseln 2 und 3 weiter und h344lt sein Begehren, ihm die Befugnis zur Bekannt-machung der Urteilsformel zuzusprechen, aufrecht. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers ha-ben keinen Erfolg. 5 A. Revision der Beklagten I. Das Berufungsgericht hat die Klausel 1 f374r unwirksam gehalten (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 6 Die Frage, ob ein Handelsvertreter seine T344tigkeit im Nebenberuf aus-374be, bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten, dass der Bruttoverdienstanteil des Agenturge-sch344fts im Verh344ltnis zum Shop-Gesch344ft schon im Jahr 2001 nur noch bei 25 % gelegen habe, sei nicht davon auszugehen, dass die Tankstellenp344chter das Agenturgesch344ft im Nebenberuf aus374bten. Es komme hier nicht darauf an, ob eine der beiden T344tigkeiten oder der Verdienst aus ihr 374berwiege. Denn eine Vertretert344tigkeit im Nebenberuf sei in der Regel auch dann nicht anzunehmen, wenn zwischen der Vertretert344tigkeit und der sonstigen Berufs- oder Erwerbst344-tigkeit ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe und nach der Ver-kehrsauffassung gerade diese Verbindung in den betreffenden Wirtschaftskrei- 7 - 7 - sen h344ufig anzutreffen sei; in einem solchen Fall st374nden beide T344tigkeiten gleichberechtigt nebeneinander. Davon sei hier auszugehen. Der Shop-Betrieb und der Betrieb der dazugeh366rigen Tankstelle hingen typischerweise wirtschaft-lich zusammen und w374rden, wie der Agenturvertrag und der Pacht-/ Franchisevertrag zeigten, von einem Betreiber als "Station" gef374hrt. Diese Beur-teilung entspreche auch dem Gesetzeszweck des 247 92b Abs. 2 HGB. Die Aus-nahmeregelung beruhe auf der 334berlegung, dass die Beendigung des Ver-tragsverh344ltnisses f374r den Handelsvertreter im Nebenberuf nicht die gleiche einschneidende Bedeutung habe wie f374r einen Handelsvertreter im Hauptberuf und dass ein Handelsvertreter im Nebenberuf deshalb nicht des Schutzes des 247 89b HGB bed374rfe. Dies treffe jedoch bei den Tankstellenp344chtern ersichtlich nicht zu, weil nach dem Vertragskonzept der Beklagten ein Ende des Agentur-vertrags auch zum Ende des Pacht-/Franchisevertrags und damit zu einem Ver-lust der gesamten beruflichen Existenz des Tankstellenp344chters f374hre. Auf die Behauptung der Beklagten, die Vertr344ge w374rden nur in den F344llen verwendet, in denen die Voraussetzungen f374r eine nebenberufliche Handelsvertretert344tigkeit tats344chlich vorl344gen, komme es nicht an. Bei den von den Beklagten verpachte-ten Stationen, wie sie sich aus der Akte erg344ben und dem Senat aus eigener Anschauung bekannt seien, komme der Betrieb einer Tankstelle mit Shop als Handelsvertreter im Nebenberuf nicht in Betracht. Hierbei handele es sich nicht um eine Tatfrage des Einzelfalles, so dass eine abstrakt-generelle Pr374fung im Rahmen der Verbandsklage zul344ssig sei. - 8 - II. 8 Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechts-fehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel 1 in dem aus Agentur- und Pacht-/Franchisevertrag zusammengef374gten Vertrags-werk der Beklagten deren Vertragspartner unangemessen benachteiligt und deshalb nach 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 1. Die Revision meint, dass das Berufungsgericht eine Anwendung des 247 92b HGB im Tankstellenpachtgesch344ft f374r schlechthin ausgeschlossen halte, indem es der Beklagten die Verwendung der Klausel 1 generell und ausnahms-los verbiete; damit setze sich das Berufungsgericht 374ber das Gesetz hinweg. Dies trifft nicht zu. 9 Der Beklagten ist durch den Urteilsausspruch nicht schlechthin verboten worden, Tankstellenp344chter als Handelsvertreter im Nebenberuf mit dem Agen-turgesch344ft zu betrauen und ihre Handelsvertreter im Vertrag entsprechend zu bezeichnen. Das Unterlassungsgebot im Tenor des Berufungsurteils ist viel-mehr auf die Verwendung der Klausel 1 in einem bestimmten Vertragswerk der Beklagten beschr344nkt, das aus dem Agenturvertrag und dem Pacht-/ Franchisevertrag (sowie der in bestimmten F344llen noch hinzutretenden "Verein-barung 374ber das 334berleitungsgeld") zusammengesetzt ist. Diese Beschr344nkung kommt im Tenor des Berufungsurteils dadurch zum Ausdruck, dass der Beklag-ten die Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 nur "im Zusammenhang" mit dem Abschluss des Agenturvertrages "nebst Anlage (Vereinbarung 374ber 334berleitungsgeld sowie Pacht-/Franchisevertrag)" aufgegeben worden ist. Mit dieser Beschr344nkung des Unterlassungsgebots auf die Verkn374pfung des Agen-turvertrags mit dem Pacht-/Franchisevertrag ist der vom Berufungsgericht for-mulierte Urteilstenor nicht zu beanstanden; er hat nicht zur Folge, dass die Be- 10 - 9 - stimmung des 247 92b HGB auf Tankstellenp344chter generell keine Anwendung finden k366nne. 11 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klausel 1 k366nne schon deshalb nicht nach 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, weil sie von der gesetzli-chen Regelung des 247 92b HGB nicht abweiche, sondern vielmehr dem Erfor-dernis des 247 92b Abs. 2 HGB entspreche. Aus der Vorschrift des 247 92b HGB 374ber den Handelsvertreter im Nebenberuf ist entgegen der Auffassung der Re-vision nicht herzuleiten, dass die Klausel 1 nicht nach 247 307 Abs. 1 BGB un-wirksam sein k366nne. Gem344337 247 92b Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf einen Handelsvertreter im Ne-benberuf insbesondere die Regelung 374ber den Ausgleichsanspruch (247 89b HGB) nicht anzuwenden. Damit dem Handelsvertreter diese f374r ihn nachteilige Rechtsfolge einer nebenberuflichen T344tigkeit vom Beginn an vor Augen steht, regelt 247 92b Abs. 2 HGB, dass sich auf Absatz 1 der Vorschrift nur der Unter-nehmer berufen kann, der den Handelsvertreter ausdr374cklich als Handelsvertre-ter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Gesch344ften be-traut hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien f374r die Qualifizierung der T344tigkeit des Handelsvertreters als Nebenberuf ohne weiteres wirksam w344re. Ob ein Handelsvertreter (nur) im Ne-benberuf t344tig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung (247 92b Abs. 3 HGB) und nicht nach einer hierzu getroffenen Vereinbarung der Parteien. Ein Handelsvertreter, der nach der Verkehrsauffassung hauptberuflich t344tig ist, kann nicht durch Parteivereinbarung zum nebenberuflichen Vertreter "herabge-stuft" werden (Senatsurteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639 = WM 1999, 388). Dies gilt nicht nur, wie vom Senat entschieden (aaO), f374r eine Individualvereinbarung, sondern - erst recht - f374r eine von den Vertragspar- 12 - 10 - teien nicht ausgehandelte formularvertragliche Regelung wie die Klausel 1 in dem vorliegenden Vertragswerk. 13 3. Die Revision meint weiter, es sei eine Tatfrage des Einzelfalles, ob die in der Klausel 1 vorgenommene Qualifizierung des Tankstellenp344chters als Handelsvertreter im Nebenberuf tats344chlich zutreffe; dies sei einer abstrakten 334berpr374fung nach 247 307 Abs. 1 BGB im Verbandsklageverfahren nicht zug344ng-lich. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Tankstellenp344chter die mit dem Shop verbundene Tankstelle bei der hier vorliegenden, vertraglich festgelegten Koppelung des Tankstellengesch344fts mit dem Shop-Gesch344ft nach der Verkehrsanschauung nicht als Handelsvertreter im Nebenberuf betreibt. Der Betrieb einer Tankstelle mit Shop als "Handelsvertreter im Nebenberuf" komme, wie es das Berufungsgericht formuliert hat, jedenfalls bei den von der Beklagten verpachteten Stationen nach der Verkehrsanschauung "nicht in Betracht". Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellung zur Verkehrsanschauung trifft die rechtliche Einstufung der Tankstellenp344chter in der Klausel 1 als Handelsvertre-ter im Nebenberuf generell nicht zu; sie stellt die Rechtslage der Tankstellen-p344chter - unabh344ngig von den Umst344nden des Einzelfalles - unzutreffend dar. Eine schlechthin unzutreffende Darstellung der Rechtslage in vorformulierten Vertragsbedingungen, von der das Berufungsgericht hier aufgrund seiner tat-s344chlichen Feststellungen zur Verkehrsanschauung ausgegangen ist, kann zur Unwirksamkeit der betreffenden Vertragsbedingung nach 247 307 Abs. 1 BGB f374hren und damit auch mit der Verbandsklage nach 247247 1 ff. UKlaG geltend ge-macht werden (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 307 BGB, Rdnr. 95 (5); Staudinger/Coester, BGB (2006), 247 307 Rdnr. 178). 14 - 11 - Vergeblich h344lt die Revision dem entgegen, es sei nicht erforderlich, die Klausel 1 der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB im Verbandsklageverfahren zu unterziehen, um den vom Berufungsgericht bef374rchteten Missbrauch der Klau-sel 1 zu verhindern. Die Tankstellenp344chter seien nicht schutzlos, weil sie an die vertragliche Einstufung als Handelsvertreter im Nebenberuf nicht gebunden seien, wenn diese nicht zutreffe; sie k366nnten dies im Individualprozess geltend machen. Dem kann nicht gefolgt werden. F374r die Inhaltskontrolle im Verbands-klageverfahren kommt es nicht darauf an, ob der Tankstellenp344chter die Un-wirksamkeit der Klausel 1 auch im Individualprozess gegen374ber der Beklagten durchsetzen k366nnte. 15 4. Die vom Berufungsgericht damit zu Recht vorgenommene 334berpr374-fung der Klausel 1 am Ma337stab des 247 307 Abs. 1 BGB ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Klausel h344lt auf der Grundlage der vom Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsanschauung unter Ber374cksichti-gung des Zwecks der Regelung des 247 92b HGB der Inhaltskontrolle nicht stand; sie verst366337t jedenfalls gegen das Transparenzgebot und benachteiligt dadurch den Tankstellenp344chter als Vertragspartner der Beklagten unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB). 16 Die Klausel 1 in dem aus dem Agenturvertrag und dem Pacht-/ Franchisevertrag zusammengesetzten Vertragswerk der Beklagten gibt die Rechtsstellung der P344chter auf den nach dem Vertriebskonzept der Beklagten gef374hrten Tankstellen unzutreffend wieder und ist deshalb geeignet, die Tank-stellenp344chter nach Beendigung des Vertrages von der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach 247 89b HGB abzuhalten, der bei dem hier zu beurtei-lenden Vertragswerk der Beklagten nicht gem344337 247 92b Abs. 1 HGB entf344llt. Nach der hierf374r ma337geblichen Verkehrsanschauung (247 92b Abs. 3 HGB) be- 17 - 12 - treiben die Tankstellenp344chter der Beklagten das Agenturgesch344ft nicht als Ne-benberuf im Verh344ltnis zu dem damit untrennbar verbundenen Shop-Gesch344ft. 18 a) Das Berufungsgericht hat f374r die Frage, ob bei dem von der Beklagten zur Umsetzung ihres Vertriebskonzepts vorgegebenen Vertragswerk - bestehend aus dem Agentur- und dem Pacht-/Franchisevertrag - eine T344tig-keit des Tankstellenp344chters als Handelsvertreter im Nebenberuf 374berhaupt in Betracht kommt, mit Recht auf die Verkehrsanschauung (247 92b Abs. 3 HGB) abgestellt. Seine hierzu getroffene Feststellung, dass der Tankstellenp344chter, der eine Tankstelle der Beklagten mit dem zugeh366rigen "On the Run"-Shop be-treibt, einheitlich als Betreiber einer Tankstelle mit angeschlossenem Shop an-gesehen wird und nicht als Ladeninhaber im "Hauptberuf" und als Handelsver-treter im "Nebenberuf", ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden und wird auch - als Tatsachenfeststellung - von der Revision nicht angegriffen. Die Re-vision h344lt dem lediglich entgegen, es k366nne dahinstehen, ob das Berufungsge-richt die Verkehrsanschauung richtig ermittelt habe, weil dies eine Tatfrage des Einzelfalles sei, die bei der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB au337er Be-tracht zu haben bleibe. Dies trifft jedoch, wie ausgef374hrt, f374r den hier gegebe-nen Fall nicht zu, in dem die Klausel 1 nach der vom Berufungsgericht rechts-fehlerfrei festgestellten Verkehrsanschauung die Rechtslage f374r die Tankstel-lenp344chter der Beklagten, die auf der Grundlage des mit dem Pacht-/ Franchisevertrag kombinierten Agenturvertrags t344tig werden, generell unzutref-fend darstellt. aa) Nach dem Vertriebskonzept der Beklagten sind das Agenturgesch344ft und das Shop-Gesch344ft im 344u337eren Erscheinungsbild der Tankstelle nicht von-einander getrennt. Die Abwicklung des Tankgesch344fts mit dem Kunden erfolgt ebenso wie die Abwicklung des Shop-Gesch344fts an einer gemeinsamen Kasse im "On-the-Run"-Shop, dessen Mitarbeiter auch die Ansprechpartner des Tank- 19 - 13 - stellenkunden sind. Schon dieser einheitliche Auftritt gegen374ber dem Kunden spricht daf374r, dass die Tankstellenp344chter auf den Stationen der Beklagten das Tankgesch344ft und das Shop-Gesch344ft nach der Verkehrsanschauung als ein-heitlichen Beruf betreiben. 20 bb) Dar374ber hinaus hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewie-sen, dass das Tankstellengesch344ft und das Shop-Gesch344ft nicht nur im 344u337e-ren Erscheinungsbild der Tankstelle, sondern nach dem Vertriebskonzept der Beklagten auch rechtlich zusammengeh366ren. Das Tankgesch344ft und das Shop-Gesch344ft sind durch die Verkn374pfung von Agentur- und Pacht-/Franchisevertrag unaufl366slich miteinander verbunden. Der Agenturvertrag mit der Klausel 1 schreibt eine Verpachtung der Tankstellenstation an den Handelsvertreter und den Abschluss eines Franchisevertrags 374ber den von dem P344chter in eigenem Namen zu betreibenden "On the Run"-Shop zwingend vor (247 6 Nr. 1 des Agen-turvertrages). Der P344chter verpflichtet sich, sowohl das Agenturgesch344ft als auch den "On the Run"-Shop auf einer von der Beklagten zu pachtenden "Stati-on" zu betreiben, die "den gesamten durch den Partner gef374hrten Betrieb, be-stehend aus Shop, Tankbereich und gegebenenfalls anderen Betriebsteilen (z.B. Autow344sche)" umfasst (247 1 des Pacht-/Franchisevertrages). Ebenso wie danach Shop und Tankbereich nur unselbst344ndige Betriebsteile "der Station" sind, stehen auch das Tankgesch344ft und das Shop-Gesch344ft nicht selbst344ndig nebeneinander; nach den vertraglichen Bestimmungen kann das eine ohne das andere nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden; der Bestand des einen Vertrags h344ngt von dem des anderen ab (247 6 Nr. 1 des Agenturvertrags; 247 5 des Pacht-/Franchisevertrags). cc) Angesichts dieser engen tats344chlichen und rechtlichen Verkn374pfung von Tankgesch344ft und Shop-Gesch344ft widerspr344che es, wie das Berufungsge-richt mit Recht angenommen hat, der Verkehrsanschauung, die sachlich zu- 21 - 14 - sammengeh366rige T344tigkeit des Tankstellenp344chters, wie es die Beklagte for-dert, in zwei voneinander unabh344ngige Berufe aufzuspalten, von denen der ei-ne - das als Handelsvertreter betriebene Agenturgesch344ft - als Nebenberuf und der andere - das als Eigenh344ndler betriebene Shop-Gesch344ft - als Hauptberuf anzusehen w344re. Diese Beurteilung h344ngt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht vom Verh344ltnis des Umsatzes im Tankstellengesch344ft zum Umsatz des Shop-Gesch344fts und damit auch nicht von den Umst344nden des Einzelfalles ab. b) Die von der Beklagten geforderte Aufspaltung der T344tigkeit des Tank-stellenp344chters in einen Hauptberuf (Shop-Gesch344ft) und einen Nebenberuf (Tankgesch344ft) widerspr344che auch dem Zweck des 247 92b HGB. 22 Die Regelung des 247 92b HGB 374ber den Handelsvertreter im Nebenberuf geht davon aus, dass der nebenberuflich t344tige Handelsvertreter nicht des Schutzes der 247247 89, 89b HGB bedarf, weil seine wirtschaftliche Existenz nicht auf dieser T344tigkeit, sondern auf einer anderen Grundlage, insbesondere einem vorrangig ausge374bten Hauptberuf, beruht (vgl. Begr374ndung des Entwurfs eines Gesetzes zur 304nderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter), BT-Drs. I/3856 S. 7, 42; K374stner/Thume, Handbuch des gesamten Au337en-dienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rdnr. 163). Die gesetzliche Regelung setzt damit voraus, dass der Handelsvertreter - von hier nicht einschl344gigen Sonderf344llen einer anderweitigen Existenzgrundlage abgesehen (z.B. Hausfrauen, Studen-ten, Rentner) - zwei unterschiedliche Berufe aus374bt, die im Hinblick auf die wirt-schaftliche Existenz des Handelsvertreters voneinander unabh344ngig sind; nur dann stellt sich die Frage, welcher der beiden Berufe der Hauptberuf und wel-cher der Nebenberuf ist. Schon daran - der Aus374bung von zwei Berufen, die dem Handelsvertreter in wirtschaftlicher Hinsicht zwei voneinander unabh344ngi-ge Existenzgrundlagen bieten - fehlt es bei den Tankstellenp344chtern der Be- 23 - 15 - klagten, die aufgrund der hier zu beurteilenden Vertr344ge t344tig werden. Da die Beendigung des Agenturvertrags nach 247 5 des Pacht-/Franchisevertrags auch dessen Beendigung nach sich zieht, f374hrt die Beendigung des Agenturvertrags - anders als es die Regelung 374ber den Handelsvertreter im Nebenberuf voraus-setzt - zum Verlust der gesamten wirtschaftlichen Existenz des Tankstellen-p344chters. Die Schutzbed374rftigkeit des als Handelsvertreter f374r die Beklagte t344ti-gen Tankstellenp344chters entf344llt deshalb - bei der von der Beklagten vorgege-benen Vertragskonstruktion - nicht aus den Gr374nden, die nach 247 92b HGB den Wegfall des Ausgleichsanspruchs rechtfertigen. c) Danach k366nnte eine T344tigkeit des P344chters einer Tankstelle der Be-klagten als Handelsvertreter im Nebenberuf auf der Grundlage der Kombination von Agenturvertrag und Pacht-/Franchisevertrag nur dann in Betracht kommen, wenn die gesamte - Tankgesch344ft und Shop-Gesch344ft umfassende - T344tigkeit des Tankstellenp344chters nebenberuflich im Verh344ltnis zu einem damit nicht zu-sammenh344ngenden weiteren Beruf des Tankstellenp344chters (z.B. Landwirt, Kraftfahrzeugh344ndler) ausge374bt w374rde. Dass auf den Stationen der Beklagten, die auf der Grundlage der vorliegenden Vertr344ge gef374hrt werden, eine solche Konstellation tats344chlich vorkommt, behauptet die Beklagte aber selbst nicht. Sie macht nicht geltend, dass sie ihre Stationen mit dem On-the-Run-Shop et-wa auch an solche Vertriebspartner verpachte, welche die Station insgesamt - hinsichtlich aller Betriebsteile - nur im Nebenberuf betreiben w374rden, sondern beruft sich allein darauf, dass das Agenturgesch344ft vom Tankstellenp344chter schon wegen des wirtschaftlichen Vorrangs des Shop-Gesch344fts nur nebenbe-ruflich ausge374bt werde und die Klausel 1 aus diesem Grund nicht zu beanstan-den sei. Dieser Gesichtspunkt vermag aber eine Berechtigung der Beklagten zur Verwendung der Klausel 1, wie ausgef374hrt, nicht zu begr374nden. 24 - 16 - Selbst wenn vereinzelte Ausnahmef344lle tats344chlich vorkommen sollten, in denen ein Tankstellenp344chter als Vertriebspartner der Beklagten die Station - Tankstelle und Shop - insgesamt nebenberuflich im Verh344ltnis zu einem ande-ren Hauptberuf betreiben w374rde, w344re die Klausel 1 zu beanstanden. Denn sie stellt die Rechtslage jedenfalls f374r die gro337e Mehrheit der Tankstellenp344chter, gegen374ber denen die Beklagte das Vertragswerk mit der Klausel 1 verwendet, unzutreffend dar. Dies reicht f374r einen Versto337 gegen das Transparenzgebot aus. 25 B. Anschlussrevision des Kl344gers I. Die Anschlussrevision des Kl344gers ist zul344ssig (247 554 ZPO). Sie ist ent-gegen der Auffassung der Revision auch insoweit statthaft, als der Kl344ger mit ihr weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verwendung der Klauseln 2 und 3 begehrt. 26 Zwar hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Entscheidungsgr374nden des Berufungsurteils ergibt, die Revision nur f374r die Beklagte und auch f374r diese nur insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 verurteilt worden ist; diese Beschr344nkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tats344chlich selbst344ndigen Teil des Streitstoffs bezieht, 374ber den gesondert entschieden werden kann (st. Rspr.; BGHZ 141, 232, 233; BGH, Beschluss vom 26. M344rz 2003 - IV ZR 232/02, juris, Tz. 2; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, unter II 3). Im Hinblick auf die Regelung des 247 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der 27 - 17 - die Statthaftigkeit der Anschlie337ung nicht voraussetzt, dass auch f374r den An-schlussrevisionskl344ger die Revision zugelassen worden ist, kann eine An-schlussrevision aber auch dann eingelegt werden, wenn die Revision nicht zu-gunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651, unter II 1) und - bei be-schr344nkter Revisionszulassung - auch dann, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04, VersR 2006, 1256, unter B. II 1 m.w.N.). Ob zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der Anschlussrevision wenigstens ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen muss, ist streitig (vgl. Senatsurteil aaO), bedarf jedoch im vorliegenden Fall kei-ner Entscheidung, da ein entsprechender Zusammenhang hier jedenfalls gege-ben ist. Die vom Kl344ger mit der Anschlussrevision beanstandeten Klauseln 2 und 3 sind Bestandteil des aus dem Agentur- und dem Pacht-/Franchisevertrag zusammengesetzten Vertragswerks der Beklagten, das auch die Klausel 1, hin-sichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, enth344lt. II. Die Anschlussrevision ist jedoch nicht begr374ndet. 28 1. Klausel 2 (247 4 Nr. 7 des Agenturvertrages) 29 a) Hierzu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: 30 Bei dem Agenturkredit handele es sich nicht um einen Kredit im eigentli-chen Sinne, sondern um einen speziellen Abrechnungsmodus. Die Klausel sei auch transparent, da die Voraussetzungen, unter denen die H366he des Kredits ge344ndert werden k366nne, hinreichend genau aufgef374hrt seien; die Beklagte sei 31 - 18 - insoweit nicht frei, sondern m374sse sich am konkreten Bedarf des P344chters ori-entieren. Eine unangemessene Benachteiligung der Tankstellenbetreiber sei nicht zu erkennen. Schon die zun344chst vereinbarte H366he des "Kredits" h344nge von den durchschnittlichen Verk344ufen von Schmierstoffen durch den Tankstel-lenp344chter ab. Da auch die 304nderungsbefugnis an sachliche Voraussetzungen, n344mlich Absatzver344nderungen, ankn374pfe, werde durch die Klausel keine einsei-tige Ab344nderung einer Hauptleistungspflicht zugelassen; die Ab344nderung sei vielmehr von vornherein an bestimmte Vorgaben gekn374pft. Dass eine Anpas-sung des "Kredits" mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen f374r den Tankstellen-p344chter verbunden und von daher eine Angabe des Berechnungsmodus f374r die Anpassung, eine Bestimmung der Lieferintervalle oder die Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes f374r eine Ver344nderung der Mengen und Sorten erfor-derlich sei, mache der Kl344ger nicht geltend und sei auch nicht erkennbar. b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision vergeb-lich. 32 aa) Die Anschlussrevision meint, die Unterlassungsklage hinsichtlich der Klausel 2 m374sse schon deshalb Erfolg haben, weil der Agenturvertrag gem344337 Art. 81 Abs. 2 EG nichtig sei. Bei den Tankstellenp344chtern handele es sich nicht um echte Handelsvertreter, weil der Vertrieb eines Teils der Produkte der Be-klagten im Eigenh344ndlersystem erfolge; hiervon werde der gesamte Vertriebs-vertrag mit der Folge ber374hrt, dass die Verordnung (EG) Nr. 2790/99 Anwen-dung finde und die im Vertragswerk enthaltenen Kernbeschr344nkungen zum Wegfall der Freistellung f374hrten. Die Nichtigkeit des Vertrages insgesamt sei auch im Rahmen der 334berpr374fung nach 247247 307 ff. BGB zu ber374cksichtigen. 33 Damit dringt die Anschlussrevision nicht durch. Auf die Frage, ob der Agenturvertrag wettbewerbsbeschr344nkende Klauseln enth344lt, die wegen fehlen- 34 - 19 - der Freistellung gegen Art. 81 Abs. 1 EG versto337en, und ob der Vertrag deshalb gem344337 247 306 Abs. 3 BGB insgesamt nichtig ist, kommt es f374r die Beurteilung, ob die Klausel 2 der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB standh344lt, nicht an. Auch wenn, wie die Anschlussrevision meint, der Tankstellenp344chter nach der Ge-staltung des Vertragsverh344ltnisses nicht als Handelsvertreter, sondern als H344ndler zu betrachten w344re mit der Folge, dass das Vertragswerk als (nicht freigestellte) Vertikalvereinbarung zu beurteilen sein sollte, erg344be sich daraus nicht die Unwirksamkeit der im Agenturvertrag enthaltenen Klausel 2. Die Klausel selbst enth344lt keine Wettbewerbsbeschr344nkung im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG; dergleichen wird vom Kl344ger auch nicht geltend gemacht. Sollten andere Klauseln Wettbewerbsbeschr344nkungen enthalten, die nicht nur zur Nichtigkeit der betreffenden Klauseln, sondern dar374ber hinaus zur Gesamt-nichtigkeit des Vertrages nach 247 306 Abs. 3 BGB f374hrten, so folgte daraus nicht, dass (auch) die im Agenturvertrag allein noch im Streit stehende Klausel 2 nach 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam w344re. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2004 (KZR 10/03, WRP 2004, 1378 - Citro353n), auf das sich die Anschlussrevision in diesem Zusammenhang beruft. Soweit der Kartellsenat in dieser Entscheidung darauf verwiesen hat, dass Allgemeine Gesch344ftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht versto-337en und aus diesem Grunde nichtig sind, den Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsan-spr374chen nach 247 13 AGBG (jetzt: 247 1 UKlaG) sein k366nnen (aaO unter I m.w.N.), folgt daraus lediglich, dass wettbewerbsbeschr344nkende Klauseln eines H344nd-lervertrages, die nicht durch die jeweils ma337gebliche Gruppenfreistellungsver-ordnung vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt und demzufolge nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig sind, zugleich gem344337 247 307 BGB unwirksam sind (aaO). Einen wettbewerbsbeschr344nkenden Inhalt hat die Klausel 2, wie ausge-f374hrt, selbst aber nicht. Der blo337e Umstand, dass der Vertrag insgesamt nichtig 35 - 20 - sein k366nnte und damit auch die in Rede stehende Klausel 2, begr374ndet keinen Versto337 dieser Klausel gegen zwingendes Recht und damit keine unangemes-sene Benachteiligung im Sinne des 247 307 BGB. 36 Da es somit auf die Wirksamkeit des Agenturvertrages unter (EG-)kartell- rechtlichem Gesichtspunkt nicht ankommt, kann dem vom Kl344ger aufrecht er-haltenen Antrag, die EU-Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, um Bei-stand f374r dieses Verfahren zu ersuchen und die Sache dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorzulegen, schon aus die-sem Grund nicht entsprochen werden. bb) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision dar374ber hinaus geltend, dass es sich bei dem Agenturkredit um ein echtes Darlehen handele und eine Klausel, die den Darlehensgeber berechtige, das Darlehen einseitig anzupas-sen, nach 247 307 BGB keinen Bestand haben k366nne. 37 Der in 247 4 Nr. 7 des Agenturvertrages geregelte Agenturkredit ist nicht, wie die Anschlussrevision meint, ein Darlehen zur Vorfinanzierung des Ver-triebs der Markenschmierstoffe der Beklagten durch den Tankstellenp344chter als Eigenh344ndler. Der P344chter f374hrt den Vertrieb der Markenschmierstoffe der Be-klagten nicht als Eigenh344ndler, sondern als Handelsvertreter im Namen und f374r Rechnung der Beklagten durch, so dass es zu einem durch ein Darlehen etwa vorzufinanzierenden Erwerb der Schmierstoffe durch den P344chter nicht kommt. Die Rechtsstellung des P344chters als Handelsvertreter ergibt sich bereits aus der 334berschrift des Agenturvertrages ("Angebot zum Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen als Handelsvertreter ...") und aus der Klausel 1 des Agenturvertrages. Dementsprechend sieht 247 3 Nr. 3 des Agenturvertrags, wie die Anschlussrevision einr344umt, ausdr374cklich eine Provisi-on f374r den Verkauf der Markenschmierstoffe nach der von der Beklagten be- 38 - 21 - kannt gegebenen Preisliste f374r Handelsvertreter vor. Bei dem Agenturkredit handelt es sich demnach, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, nicht um ein Darlehen, sondern lediglich um einen Abrechnungsmodus f374r die Provisionen, die dem P344chter als Handelsvertreter zustehen. 39 Mit dem Agenturkredit ist f374r den P344chter auch kein finanzielles Risiko verbunden. Die Beklagte stellt den Agenturkredit kostenfrei und zinslos bis zur Aufl366sung der Gesch344ftsverbindung zur Verf374gung. Dass sich eine Anpassung der H366he des Agenturkredits nach Ma337gabe der durchschnittlichen Verk344ufe sowie der Lieferintervalle wirtschaftlich nachteilig auf die H366he der dem Kl344ger zustehenden Provisionen und die Abrechnung der gegenseitigen Anspr374che bei Beendigung des Vertrages auswirken w374rde, ist nicht zu ersehen; dies macht auch die Anschlussrevision nicht geltend. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2005 (KZR 18/04, WM 2006, 245), kann der Kl344ger f374r die Beurteilung der Klausel 2 nichts herleiten. Soweit die Anschlussrevision unter Berufung auf diese Entscheidung die - mit der Klausel 2 inhaltlich nicht zusammenh344ngende - Regelung in 247 4 Nr. 7 Abs. 4 des Agenturvertrages angreift, kann dahingestellt bleiben, ob diese Vertragsbestimmung der Klausel vergleichbar ist, die der Kartellsenat (aaO) f374r unwirksam erkl344rt hat; denn die Regelung in 247 4 Nr. 7 Abs. 4 des Agenturver-trages hat der Kl344ger mit seiner Unterlassungsklage nicht angegriffen. 40 2. Klausel 3 (247 4 Abs. 2 des Pacht-/Franchisevertrages) 41 a) Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Landgericht die Klausel 3 nicht f374r insgesamt unwirksam gehalten, sondern lediglich hin-sichtlich des Klammerzusatzes "(entsprechend der derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenheiten)"; es hat die Klausel f374r insoweit teilbar und im 334brigen f374r wirk-sam gehalten. Hierzu hat es ausgef374hrt: Es handele sich bei dem Vertragswerk, 42 - 22 - soweit der Franchisevertrag betroffen sei, um ein Subordinationsfranchising. Die Beklagte stelle den Tankstellenbetreibern ihren Namen, ihr Symbol und ihre Dienstleistungsbezeichnungsbefugnis "On the Run" sowie ihr in einem Hand-buch zusammengestelltes Know-how hinsichtlich der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen zur Verf374gung. Auf dieser Grundlage sei die Klausel 3 nur hinsichtlich des Klammerzusatzes inhaltlich unklar, im 334brigen aber wirksam, weil sich der Klammerzusatz aus dem zweiten Satz der Klausel herausstreichen lasse, ohne dass der Rest des Satzes seinen Sinn verliere. Die Streichung des Klammerzusatzes f374hre lediglich zugunsten der Tankstellenp344chter zu einer Beseitigung der Unklarheit. b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision ohne Er-folg. 43 aa) Das Berufungsgericht hat die Klausel 3 hinsichtlich des Klammerzu-satzes mit Recht als teilbar angesehen. Die Anschlussrevision h344lt dem entge-gen, dass die Klausel nicht teilbar und deshalb insgesamt unwirksam sei, weil sich die Streichung des Klammerzusatzes entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht nur zugunsten der Tankstellenp344chter auswirke. Dies trifft nicht zu. Auch dann, wenn der Klammerzusatz, wie die Anschlussrevision meint, auf den gesamten Satz - also nicht lediglich auf den Umsatz mit Telefon-karten, sondern auch auf die davor aufgef374hrten Ums344tze - zu beziehen w344re, f374hrte dessen Streichung dazu, dass s344mtliche Ums344tze mit den in der Klausel genannten Produkten bei der Berechung der variablen Geb374hr au337er Betracht blieben und sich die variable Geb374hr entsprechend reduzierte. Die Streichung des Klammerzusatzes wirkt sich bei jeder Auslegung der insoweit intransparen-ten Klausel ausschlie337lich zu Gunsten des Tankstellenp344chters aus. 44 - 23 - bb) Im 334brigen bezweifelt die Anschlussrevision die vom Berufungsge-richt vorgenommene Qualifizierung des Vertragsverh344ltnisses als Franchisever-trag. Sie meint, es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte den Tankstellenp344ch-tern ein besonderes Know-how zur Verf374gung stelle; es handle sich um einen 374blichen Tankstellenshop, dessen Betrieb keine Eigenarten aufweise, welche die an ein Franchiseverh344ltnis zu stellenden Anforderungen erf374llten. Auch aus diesem Vorbringen ist eine Unwirksamkeit der Klausel 3 wegen unangemesse-ner Benachteiligung der Tankstellenp344chter nicht herzuleiten. Welche Leistun-gen die Beklagte aufgrund des Pacht-/Franchisevertrages zu erbringen hat, ist nicht Gegenstand der Klausel 3. Diese regelt allein die vom Tankstellenp344chter zu entrichtende variable Geb374hr f374r die Pacht und das Franchisevertriebssys-tem. Als Verg374tungsregelung ist die Klausel aber nach Ma337gabe des 247 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur eingeschr344nkt kontrollf344hig; die H366he der variablen Ge-b374hr wird auch vom Kl344ger nicht beanstandet. Dass die Klausel 3 die Tankstel-lenp344chter - nach Streichung des Klammerzusatzes - unter dem Gesichtspunkt der Intransparenz unangemessen benachteiligen w374rde (247 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint; dage-gen bringt die Anschlussrevision auch nichts vor. 45 3. Schlie337lich beanstandet die Anschlussrevision, dass die Vorinstanzen dem Kl344ger die Befugnis nach 247 7 UklaG versagt haben, die Urteilsformel be-kannt zu machen. Auch damit hat die Anschlussrevision keinen Erfolg. 46 334ber die Ver366ffentlichungsbefugnis (247 7 UklaG) hat das Gericht aufgrund einer Ermessensentscheidung zu befinden; es hat abzuw344gen, ob die Ver366f-fentlichung zur Beseitigung der eingetretenen St366rung des Rechtsverkehrs er-forderlich ist (BGH, Urteil vom 5. November 1991 - X ZR 91/90, NJW 1992, 1450, unter II 5, zu 247 18 Satz 1 AGBG). Die vom Berufungsgericht dazu getrof-fene Entscheidung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 47 - 24 - Das Berufungsgericht hat das ihm zustehende Ermessen ausge374bt und seine Entscheidung damit begr374ndet, dass Gr374nde, die eine Ver366ffentlichung geeignet und erforderlich erscheinen lassen k366nnten, um die eingetretene St366-rung zu beseitigen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Aufgrund des gro337en Wirkungskreises des Kl344gers sei vielmehr davon auszugehen, dass es - unter anderem durch Mitteilungen des Kl344gers an seine Mitglieder - auch ohne Ver366ffentlichung zu einer hinreichenden Verbreitung des Prozessergebnisses kommen werde. Hinzu komme, dass die Tankstellenp344chter aus der allein zu ver366ffentlichenden Urteilsformel ohnehin nicht ersehen k366nnten, dass (durch die Klausel 1) zu Unrecht der Eindruck erweckt werde, es bestehe nach Beendi-gung des Vertragsverh344ltnisses kein Ausgleichsanspruch; das ergebe sich nur aus den Urteilsgr374nden, welche der Kl344ger seinen Mitgliedern auf anderem Wege zur Kenntnis bringen k366nne. Rechtsfehler dieser Beurteilung werden von der Anschlussrevision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. 48 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2005 - 324 O 169/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 10 U 16/05 -
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