BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 117/07 Verk374ndet am: 11. April 2008 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG 247 3 Abs. 3 Satz 4 Aufwendungsersatzanspr374che des Nachfolgers in die Buchposition zu Unrecht eingetragenen Volkseigentums bestehen im Falle der Restitution des Grund-st374cks allein gegen374ber dem Restitutionsberechtigten. Sie werden von 247 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestimmt. BGH, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 117/07 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: M. K. war Eigent374merin eines mit zwei Mieth344usern bebauten Grundst374cks in P. . Das Grundst374ck war durch Machenschaften der DDR 374berschuldet. 1 M. K. verstarb am 6. Mai 1983. Sie hatte H. Po. testamentarisch zu ihrer Erbin bestimmt; das Grundst374ck hatte sie dem Rat der Stadt P. vermacht. Der Rat der Stadt schlug das Verm344chtnis wegen der 334berschuldung des Grundst374cks aus; H. Po. schlug die Erbschaft aus. Dadurch wurden die Beklagten, Nachkommen vorverstorbener Geschwister der Erblasserin, deren gesetzliche Erben. 2 - 3 - Das staatliche Notariat stellte indessen am 13. Oktober 1983 einen Erb-schein aus, nach welchem die DDR Erbin der Verstorbenen geworden sei. Das Grundst374ck wurde als volkseigen gebucht. Seine Bewirtschaftung erfolgte durch den V. Geb344udewirtschaft P. , aus dem die Kl344gerin hervorgegangen ist. 3 4 Im Oktober 1990 meldete H. Po. wegen des Grundst374cks Anspr374che nach dem Verm366gensgesetz an. Die angemeldeten Anspr374che trat sie im November 1992 an die G. Grundst374cksgesellschaft mbH (G. GmbH) ab. 1993 erwirkten die Beklagten die Einziehung des Erbscheins vom 13. Oktober 1983 und die Erteilung eines Erbscheins, der ihre Berechtigung an dem Nachlass ausweist. Das Grundbuch wurde 1994 berichtigt, die Beklagten wurden als Eigent374mer eingetragen. Im September 1996 gab die Kl344gerin ihnen das Grundst374ck heraus. Aufgrund der Anmeldung von H. Po. wurde das Grundst374ck mit Bescheid vom 12. Mai 1997 der G. GmbH 374bertragen. Der Bescheid wurde 2005 bestandskr344ftig. 5 Mit der Klage verlangt die Kl344gerin von den Beklagten aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht der Stadt P. , Ersatz durch Eink374nfte aus der Vermietung nicht gedeckter Aufwendungen f374r die Bewirtschaftung des Grundst374cks im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. August 1996. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin den geltend gemachten Anspruch weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 7 Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kl344gerin. Es meint, die Kl344gerin sei mit ihrer Eintragung in das Handelsregister am 21. M344rz 1991 anstelle der Stadt P. Verf374gungsberechtigte im Sinne von 247 2 Abs. 3 Satz 2 VermG geworden. Anspr374che wegen Aufwendungen zur Instandhaltung des Grundst374cks k366nnten ihr gem344337 247 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur gegen die G. GmbH zustehen, die durch die Restitution Eigent374merin des Grund-st374cks geworden sei. II. Das h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. Soweit die Kl344gerin f374r Aufwendungen auf das Grundst374ck Ersatz verlangen kann, schulden ihr diesen nicht die Beklagten nach 247247 994 ff. BGB, sondern die G. GmbH nach 247 3 Abs. 3 Satz 4 VermG. Dem zeitweiligen Eigentum der Beklagten an dem Grundst374ck kommt f374r die Passivlegitimation keine Bedeutung zu. Die Vorschriften der 247247 987 ff. BGB sind nicht anwendbar, weil die Rechtsstellung der Beklagten als Eigent374mer des Grundst374cks von dem Restitutionsanspruch der G. GmbH 374berlagert war. 8 1. a) Waren vermietete Grundst374cke von Unrechtsma337nahmen der DDR betroffen, ist die Sch344digung oft dadurch erfolgt, dass eine kostendeckende Vermietung verhindert und so die 334berschuldung der Grundst374cke herbeigef374hrt wurde. Diese gab dann Anlass, das Eigentum aufzugeben, es dem Staat der DDR oder dessen Organen zu schenken, oder eine Erbschaft auszuschlagen, die im Wesentlichen aus dem Eigentum an einem 374ber- 9 - 5 - schuldeten Grundst374ck bestand. Die manipulative Verdr344ngung bildet gem344337 247 1 Abs. 2 VermG einen Fall der Restitution. 10 Die Ausschlagung der Erbschaft durch einen eingesetzten oder einen gesetzlichen Erben f374hrte nach 247 404 ZGB zum Anfall der Erbschaft an einen nachrangigen Erben. Schlug auch dieser die Erbschaft aus oder fehlte es an einem nachrangigen Erben, fiel die Erbschaft nach 247 369 Abs. 1 ZGB dem Staat der DDR als gesetzlichem Erben letzter Ordnung zu. Damit entstand an den Gegenst344nden des Nachlasses nach 247 369 Abs. 2 Satz 1 ZGB Volks-eigentum. b) Tats344chlich wurden von den Notariaten der DDR in gro337er Zahl Erbscheine ausgestellt, die eine Erbenstellung des Fiskus auswiesen, ohne dass der nachrangige Erbe die ihm angefallene Erbschaft ausgeschlagen hatte. Diesen Erbscheinen entsprechend wurden die Nachlassgrundst374cke zu Unrecht als volkseigen gebucht. Die unzutreffende Eintragung f374hrt zu dem Anspruch des nachrangigen Erben gegen den Rechtsnachfolger in die Buchposition, der Berichtigung des Grundbuchs zuzustimmen und das Grundst374ck heraus-zugeben. 11 c) Hatte der nachrangige Erbe den Nachlass nicht ausgeschlagen, war der vorrangige Erbe manipulativ verdr344ngt, ohne dass das Ziel der Verdr344ngung, an den Gegenst344nden des Nachlasses Volkseigentum zu begr374nden, erreicht worden war. Obwohl es zur Begr374ndnung von Volks-eigentum nicht gekommen ist, findet das Verm366gensgesetz auch in diesen F344l-len Anwendung, weil das Unrecht, das in der manipulativen Verdr344ngung eines vorrangig berufenen Erben liegt, nicht dadurch seine Bedeutung verliert, dass der beabsichtigte Anfall der Erbschaft an den Staat der DDR ausgeblieben ist 12 - 6 - (unvollst344ndige Kettenausschlagung, vgl. BVerwGE 105, 172, 176; BVerwG VIZ 1998, 33, 35). 13 Die Anmeldung des Restitutionsanspruchs durch den verdr344ngten Erben hat zur Folge, dass das Eigentum, dessen zutreffende Verlautbarung im Grundbuch und dessen Herausgabe der nachrangige Erbe gegen374ber dem Rechtsnachfolger in das scheinbare Vollkseigentum erreicht hat, mit dem R374ck374bertragungsanspruch des verdr344ngten Erben belastet ist. Hat die Anmeldung Erfolg, l344sst die Bestandskraft des R374ck374bertragungsbescheids das Eigentum von dem nachrangigen Erben als Verf374gungsberechtigten auf den verdr344ngten Erben als Berechtigten 374bergehen, 247 34 Abs. 1 VermG. Die Anspr374che des nachrangigen Erben auf Ersatz von Aufwendungen sind nach 247 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, die Anspr374che des verdr344ngten Erben wegen der von dem nachrangigen Erben erhaltenen Entgelte sind nach 247 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG zu bestimmen. 2. Dies gilt entsprechend f374r Anspr374che auf Ersatz von Aufwendungen des Nachfolgers in die Buchposition und den Anspruch auf Herausgabe von Entgelten, die der Nachfolger in die Buchposition aus der Vermietung des Grundst374cks erzielt hat. Dessen Anspr374che sind nach den Vorschriften des Verm366gensgesetzes zwischen dem Nachfolger in die Buchposition und dem Berechtigten auszugleichen. 14 a) Die von der Revision erstrebte Anwendung von 247247 987 ff. BGB auf diese Anspr374che und deren Erf374llung in dem Verh344ltnis zwischen dem Nachfolger in die Buchposition und dem zwischenzeitlichen Eigent374mer wird der tats344chlichen Situation und den Interessen der Beteiligten nicht gerecht und beachtet den insoweit bestehenden Vorrang des Verm366gensgesetzes vor den zivilrechtlichen Vorschriften nicht. 15 - 7 - Die Vorschriften der 247247 987 ff BGB gehen davon aus, dass die Herausgabe des Besitzes an den Eigent374mer zu einer abschlie337enden Regelung f374hrt und es allein dessen Sache ist, wie er mit seinem Eigentum verf344hrt. So verh344lt es sich jedoch nicht, wenn die Rechtsstellung des Eigen-t374mers von einem Restitutionsanspruch 374berlagert ist. Die 334berlagerung ist von dem Willen des Eigent374mers unabh344ngig. Die Herausgabe der Sache an den nachrangigen Erben f374hrt zu keiner abschlie337enden Ordnung. Diese wird vielmehr erst durch die Entscheidung in dem Restitutionsverfahren erreicht. Die f374r die Restitution geltenden Regelungen der Anspr374che auf Nutzungsheraus-gabe und Aufwendungsersatz stimmen jedoch weder in den Regelungs-absichten noch in den Regelungsfolgen mit 247247 987 ff. BGB 374berein. Der Widerspruch ist dadurch aufzul366sen, dass der Ausgleich der Anspr374che auf Aufwendungsersatz und Nutzungsherausgabe zwischen dem Berechtigten und dem Nachfolger in die Buchposition nach den im Verm366gensgssetz bestimmten Regelungen erfolgt. 16 Die Bestimmungen der 247247 987 ff. BGB haben das Ziel, die Anspr374che wegen der von einem unrechtm344337igen Besitzer gezogenen Nutzungen und Aufwendungen abh344ngig davon zu gestalten, in welchem Ma337e dem Besitzer das Fehlen der Berechtigung zum Besitz vorgeworfen werden kann (Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., Vor 247247 987 - 993 Rdn. 2; Soergel/Stadler BGB, 13. Aufl., Vor 247 987 Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB [2006], Vorbem. zu 247247 987 - 993 Rdn. 4; Vorbem. zu 247247 994 - 1003 Rdn. 25). Der Besitzer muss nach 247247 987 Abs. 1, 990 BGB Nutzungen nur f374r die Zeit nach Kenntnis vom Fehlen seiner Berechtigung zum Besitz bzw. von dem Eintritt der Rechtsh344ngigkeit des Herausgabeanspruchs an herauszugeben. Von diesem Zeitpunkt an ist er zur "ordnungsgem344337en" Bewirtschaftung verplichtet, 247 987 Abs. 2, 990 BGB. Zuvor von dem Besitzer auf die Sache gemachte notwendige Verwendungen sind von dem Eigent374mer grunds344tzlich zu ersetzen, 247 994 Abs. 1 Satz 1 BGB; die 17 - 8 - Ersatzpflicht f374r sp344tere notwendige Verwendungen richtet sich nach den Vorschriften 374ber die Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag, 247 994 Abs. 2 BGB. N374tzliche Aufwendungen eines gutgl344ubigen Besitzers hat der Eigent374mer nach Ma337gabe von 247 996 BGB zu erstatten. 18 b) Fragen des Auseinanderfallens von Besitz und Eigentum stellen sich im Regelungsbereich des Verm366gensgesetzes nicht. Der Verf374gungs-berechtigte ist im Regelfall Eigent374mer der zur374ckzu374bertragenden Sache. Der Berechtigte muss vor einem Verhalten des Verf374gungsberechtigten gesch374tzt werden, das seinen R374ck374bertragungsanspruch gef344hrdet (Senat, BGHZ 126, 1,5; S344cker/Busche, VermG, 247 3 Rdn. 105; Wasmuth in RVI, Loseblattkommen-tar, Stand November 2007, 247 3 VermG Rdn. 293). Dem Verf374gungsberechtigten sind daher dingliche Gesch344fte und der Abschluss langfristiger schuld-rechtlicher Vertr344ge 374ber die zu restituierende Sache grund344tzlich untersagt, 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG. Sie sind nur unter den in 247 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5 VermG genannten Umst344nden gestattet. Allein in diesen F344llen hat der Berechtigte Aufwendungen des Verf374gungsberechtigten zu ersetzen, 247 3 Abs. 3 Satz 4 VermG. Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungs-verh344ltnis, die bis zum 30. Juni 1994 gezogen worden sind, verbleiben dem Verf374gungsberechtigten. Nur soweit dieser solche f374r sp344tere Zeiten erzielt hat, kann der Berechtigte nach Ma337gabe von 247 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG Herausgabe verlangen. Auf die Frage der Kenntnis des Verf374gungsberechtigten von der Restitutionsbelastung kommt es nicht an; zu einer gewinnbringenden Bewirtschaftung des Restitutionsgegenstands ist der Verf374gungsberechtigte nicht verpflichtet (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611, 1612). c) Diese Regelungen haben bei der Restitution eines Grundst374cks auch f374r den Nachfolger in die Buchposition des scheinbaren Volkseigentums zu 19 - 9 - gelten. Dieser musste bei seinen Aufwendungen auf das Grundst374ck von den durch 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bestimmten Beschr344nkungen ausgehen. Er durfte annehmen, die Sache nicht gewinnbringend bewirtschaften zu m374ssen und einer Verpflichtung zur Herausgabe von Entgelten nur nach Ma337gabe von 247 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG unterworfen zu sein. Hieran 344ndert sich nicht da-durch etwas, dass ein nachrangiger Erbe zwischen den Nachfolger in die Buchposition und den verdr344ngten Erben tritt. Der nachrangige Erbe muss nicht vor Handlungen des Nachfolgers in die Buchposition gesch374tzt werden. Die Folgen solcher Handlungen treffen grunds344tzlich nicht ihn, sondern den Berech-tigten, auf den das Eigentum 374bergehen wird. Der nachrangige Erbe kann f374r die unzutreffende Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch und den 334bergang des Besitzes auf einen Nachfolger in die Verwaltung des scheinbaren Volkseigentums auch nicht verantwortlich gemacht werden. Er ist nicht re-stitutionsberechtigt; Anspr374che aus 247 3 Abs. 3 VermG stehen ihm nicht zu. Erst von dem Zeitpunkt an, in welchem der nachrangige Erbe den Besitz erlangt hat, ist er tats344chlich in der Lage, den Restitutionsanspruch des Berechtigten durch Ma337nahmen im Hinblick auf das zu restituierende Grundst374ck zu gef344hrden. Erst von diesem Zeitpunkt an kann er aus der Vermietung oder Verpachtung Entgelte erzielen. Die 374ber 247 894 BGB hinausgehenden Rechtsfolgen der fehlerhaften Buchung eines Grundst374cks als volkseigen k366nnen sachgerecht nicht gegen374ber dem nachrangigen Erben abgewickelt werden, sondern nur gegen374ber dem Berechtigten, gegen374ber dem sie sich aufgrund der Restitution des Grundst374cks tats344chlich auswirken. Daher fehlt es an einem Grund, den nachrangigen Erben als Verf374gungsberechtigen in die Abwicklung der Anspr374che des Nachfolgers in die Buchposition scheinbaren Volkseigentums einzubeziehen. Diese Anspr374che sind vielmehr zwischen dem Nachfolger und dem Berechtigten zu erf374llen. Der Verf374gungsberechtigte wird von ihnen nicht 20 - 10 - ber374hrt. Er kann seiner Inanspruchnahme durch den Nachfolger in die Buch-position das Bestehen des Restitutionsverh344ltnisses entgegenhalten. Verlangt der Verf374gungsberechtigte von dem Nachfolger in die Buchposition die Heraus-gabe von Nutzungen, gilt umgekehrt dasselbe. 21 Wird der Nachfolger in die Buchpostion wegen seiner Aufwendungen auf den Berechtigten verwiesen, verh344lt es sich nicht anders, als es sich im Falle der Vollst344ndigkeit der Kettenausschlagung und dem aus dieser folgenden Rechtserwerb durch den Staat der DDR verhielte. Die Anspr374che wegen Aufwendungen des Nachfolgers in das Volkseigentum auf die zu restituierende Sache und die Anspr374che auf Herausgabe erhaltener Entgelte w344ren in unmittelbarer Anwendung von 247 3 Abs. 3 Satz 4, 247 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG zwischen dem Berechtigten und dem Nachfolger in das Volkseigentum als Verf374gungsberechtigten auszugleichen. Das Dazwischentreten eines nach-rangigen Erben kann den Nachfolger in die Buchposition weder dar374ber hinaus belasten, noch kann es einen Grund daf374r bilden, den Nachfolger in die Buchposition zu entlasten. Daher ist es letzlich ohne Bedeutung, ob der Nachfolger in die Buchposition nach 247 8 VZOG in der Fassung durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 24. Juli 1997 in der Lage war, 374ber das Grundst374ck zu verf374gen, und ob es vor der Restitution zur Berichtigung des Grundbuchs und zur Herausgabe des Grundst374cks gekommen ist. 3. Auch aus 247247 2020 ff. BGB ist nichts anderes abzuleiten. Auf die erbrechtlichen Verh344ltnisse vor dem 3. Oktober 1990 Verstorbener mit Wohnsitz in der DDR ist gem344337 Art. 235 247 1 Abs. 1 EGBGB das Zivilgesetzbuch der DDR weiterhin anzuwenden. Dieses enthielt keine 247247 2018 ff. BGB entprechenden Vorschriften. Die Anspr374che zwischen dem Erben und einem Erbschaftsbesitzer wurden vielmehr von 247 33 Abs. 2 ZGB 22 - 11 - bestimmt. An dessen Stelle sind mit der Wiedervereingigung Deutschlands gem344337 Art. 233 247 2 Abs. 1 EGBGB die 247247 985 ff. BGB getreten. Diese werden bei der Buchung von scheinbarem Volkseigentum im Falle der Restitution durch die Regelungen des Verm366gensgesetzes verdr344ngt. 23 4. Auch dem Urteil des III. Zivilsenats (BGHZ 148, 241 ff.), auf das die Revision verweist, ist nichts anderes zu entnehmen. Die Befugnisse, Anspr374che und Pflichten des staatlichen Verwalters sind mit der Rechtsstellung des Nachfolgers in die Buchposition zu Unrecht eingetragenen Volkseigentums nicht vergleichbar. Der III. Zivilsenat hat dementsprechend auf Anfrage mit-geteilt, dass er der vorliegenden Entscheidung nicht entgegentritt. - 12 - III. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 O 332/97 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 U 140/06 -
Full & Egal Universal Law Academy