BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 117/07 vom 17. August 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt gem344337 247 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Streitwert: 7.268 200 Gr374nde: Die Revision war zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r die Zu-lassung der Revision weggefallen sind und das Rechtsmittel keine Aus-sicht auf Erfolg hat (247 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Juni 2009 (247247 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Hin-weis des Kl344gers im Schriftsatz vom 8. Juli 2009 auf den in der Revisi-onsbegr374ndung wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt seiner Beur-laubung kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit der Kl344ger aufgrund der Beurlaubungsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber keine weiteren Versorgungspunkte mehr erworben hat, f374hrt der Abzug nach 247 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS nicht zu einer besonderen H344rte. Dieser Abzug von der auf das 63. Lebensjahr hochgerechneten fiktiven Versorgungs-rente ber374cksichtigt, dass die Startgutschrift auf den Umstellungsstichtag festzustellen ist. 1 Terno Seiffert Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2006 - 6 O 243/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 104/06 -
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