BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL- und TEILVERS304UMNIS- URTEIL V ZR 117/08 Verk374ndet am: 5. Juni 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG 247247 2, 116 BGB 247 917 Die Begr374ndung einer Dienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs zu einem mit einer Jagdh374tte bebauten Waldgrundst374ck kann nach 247 116 SachenRBerG nicht verlangt werden, wenn der Errichtung der Jagdh374tte ein Erholungsnutzungsvertrag nach 247 312 ZGB zugrunde lag. BGH, Teil- und Teilvers344umnisurteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 117/08 - LG Potsdam AG Brandenburg/Havel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2008 aufgehoben. Auf die Anschlussberufung des Kl344gers wird das Urteil des Amts-gerichts Brandenburg an der Havel vom 24. November 2006 unter Zur374ckweisung der Berufungen der Beklagten im Kostenpunkt ge-344ndert und insoweit wie folgt neu gefasst. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kl344ger zu 10 % und die Beklagten zu 90 %. Die Kosten der Rechtsmittelver-fahren tragen die Beklagten, ausgenommen die au337ergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 im Verfahren vor dem Bun-desgerichtshof, die diese allein zu tragen haben. Das Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 2 vorl344ufig vollstreck-bar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Dem Kl344ger geh366rt ein etwa 400 ha gro337er Wald im Land Brandenburg, der von einer Landstra337e durchschnitten wird. In dem Wald betreibt er eine Ei-genjagd. Auf einem der Waldgrundst374cke lie337 der Beklagte zu 2 mit Genehmi-gung der zust344ndigen Stellen 1988 auf Grund eines Erholungsnutzungsvertrags eine Jagdh374tte errichten. Mit einem Grundst374ckskaufvertrag vom 7. November 1994 kaufte er zusammen mit seiner Ehefrau von der Treuhandanstalt die her-auszuvermessende Funktionsfl344che dieser H374tte. Seinen Miteigentumsanteil an dem hierbei entstandenen selbst344ndigen H374ttengrundst374ck schenkte er sp344ter seiner Frau, die das H374ttengrundst374ck an den Beklagten zu 1 weiterverkaufte, dem es heute geh366rt. Dieser nutzt die H374tte selbst, r344umte dem Beklagten zu 2 eine Mitbenutzungsm366glichkeit ein und besch344ftigt den Beklagten zu 3 als 204Jagdaufseher223. Die H374tte ist von der Landstra337e aus 374ber einen unbefestigten Waldweg zu erreichen, der zu dem Betrieb eines fr374her in dem Wald befindli-chen Schuttabladeplatzes angelegt worden ist. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die das Landgericht in Bezug genommen hat, nutzen die Beklag-ten ohne dessen Erlaubnis von den Waldgrundst374cken des Kl344gers die Flurst374-cke 28/2 und 30, auf denen der Waldweg von der Landstra337e zu dem H374tten-grundst374ck des Beklagten zu 2 verl344uft, und das auf der anderen Seite der Landstra337e liegende Flurst374ck 152/2, nach der Behauptung des Kl344gers, um so zu dem hinter seinem Wald liegenden Wald zu gelangen, in dem der Beklagte zu 2 seine Jagd hat. Der Kl344ger beantragt, den Beklagten das Befahren seiner Flurst374cke 28/2, 29, 30, 31 und 152/2 in der Flur 1 der Gemarkung M. mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu untersagen. Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im 334brigen f374r die Flurst374cke 28/2, 30 und 152/2 stattgegeben und die Kosten gegeneinander auf- 2 - 4 - gehoben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Landgericht unter Zur374ck-weisung der Anschlussberufung des Kl344gers die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision strebt der Kl344ger die Zur374ckwei-sung der Berufungen der Beklagten und eine 304nderung der Kostenquote im Urteil des Amtsgerichts an. Die Beklagten zu 1 und 3 beantragen, die Revision zur374ckzuweisen. Der Beklagte zu 2 hat sich vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r unbegr374ndet. Der Beklagte zu 1 k366nne von dem Kl344ger die Einr344umung einer Dienstbarkeit nach 247 116 Sa-chenRBerG verlangen. Er sei deshalb zur Benutzung der Waldgrundst374cke des Kl344gers berechtigt. Dasselbe gelte f374r die Beklagten zu 2 und 3, die ihr Besitz-recht von ihm ableiteten. Die Vorschrift sei anwendbar, weil die H374tte dem 204forstwirtschaftlichen Betrieb der Eigenjagd223 diene. Der Nutzer m374sse den Weg nicht selbst angelegt haben. Er habe ihn auch vor dem 3. Oktober 1990 ge-nutzt. Ein Mitbenutzungsrecht bestehe nicht. Die Nutzung seines Grundst374cks durch die Beklagten sei f374r den Kl344ger auch nicht unzumutbar. Ein gutgl344ubig lastenfreier Erwerb liege ebenfalls nicht vor. 3 II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 4 - 5 - 1. Der Kl344ger kann von den Beklagten nach 247 1004 Abs. 1 BGB verlan-gen, seine Waldgrundst374cke nicht mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Eine Nut-zung seiner Flurst374cke 30 und 152/2 der Flur 1 in der Gemarkung M. in der Gemeinde R. durch die Beklagten muss er nicht dulden. Die Nutzung seines dort gelegenen Flurst374cks 28/2 durch die Beklagten hat er zwar zu dulden, nicht aber das Befahren dieses Flurst374cks mit Kraftfahr-zeugen jeder Art, um das es jetzt noch geht. 5 2. Aus 247 116 SachenRBerG l344sst sich eine entsprechende Duldungs-pflicht des Kl344gers nicht ableiten. 6 a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. St374nde dem Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Einr344umung einer Dienstbarkeit zu, m374sste er nicht erst auf Einr344umung der Dienstbarkeit klagen. Er und damit auch die Beklagten zu 2 und 3, die ihr Recht von diesem ableiten (dazu: Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160, 1161), k366nnte vielmehr ohne weiteres von dem Kl344ger entsprechend 247 986 BGB (dazu: Senat, Urt. v. 17. September 1958, V ZR 63/58, NJW 1958, 2061, 2062; Urt. v. 5. Mai 2006, aaO) die Duldung der Benutzung seines Grundst374cks in dem durch die zu be-anspruchende Dienstbarkeit bestimmten Umfang verlangen. Das hat der Senat f374r eine Benutzungsregelung im Verh344ltnis des Eigent374mers zum Dienstbar-keitsberechtigten entschieden (Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703, 3704). F374r einen Anspruch auf Einr344umung einer Dienstbarkeit nach 247 116 SachenRBerG g344lte nichts anderes. 7 b) Eine Duldungsverpflichtung des Kl344gers scheitert aber daran, dass dem Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Einr344umung einer Dienstbarkeit nach 247 116 SachenRBerG nicht zusteht. 8 - 6 - 9 aa) 247 116 SachenRBerG ist n344mlich nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG auf f374r Freizeitzwecke genutzte Grundst374cke nicht anwendbar (Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, aaO). F374r die Beurteilung, ob eine solche Freizeitnutzung vorliegt, sind, was das Berufungsgericht verkannt hat, nicht die Verh344ltnisse des die-nenden Wegegrundst374cks ma337geblich, sondern die des herrschenden Grund-st374cks. Au337erdem kommt es nicht auf die heutige Nutzung an, sondern auf die Nutzung bei Ablauf des 2. Oktober 1990. Es ist deshalb unerheblich, ob der Beklagte zu 1, wie er in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 20. Oktober 2006 behauptet hat, die H374tte heute f374r die Bewirtschaftung seiner Waldgrundst374cke nutzt. bb) Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Fest-stellungen des Amtsgerichts diente die Jagdh374tte bei Ablauf des 2. Oktober 1990 Freizeitzwecken. Die H374tte hat der Beklagte zu 2 errichten lassen. Dieser hat das Grundst374ck nach den Angaben in seiner Klageerwiderung 204als Grund-st374ck zur Freizeit und Erholung gem344337 247247 312 ff. ZGB/DDR223 genutzt und diese Darstellung in der erw344hnten m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht wiederholt. In seiner Berufungsbegr374ndung hat er sp344ter noch erg344nzt, dass die H374tte f374r diese Zwecke errichtet und von ihm und seiner Familie genutzt worden sei. Die Beklagten zu 1 und 3 haben dem nicht widersprochen. Sie haben die Nutzung des Grundst374cks in ihrer Berufungsbegr374ndung vielmehr sp344ter selbst so beschrieben. Dass der Beklagte zu 2 in dem Revier seinerzeit jagdberechtigt war und die H374tte zur Jagd nutzte, 344ndert an der Einordnung als Freizeitnut-zung nichts. Denn der Beklagte zu 2 hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Grund und Boden seinerzeit dem Staat geh366rte (Klageerwiderung) und von dem Staatlichen Forstwirtschaftlichen Betrieb B. bewirtschaftet wurde (Schriftsatz vom 13. Februar 2006). Eine forstwirtschaftliche oder sonstige ge- 10 - 7 - werbliche Nutzung dieses Reviers durch den Beklagten zu 2 kam deshalb bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von vornherein nicht in Betracht. 11 3. Zur Duldung einer Nutzung seines Flurst374cks 152/2 ist der Kl344ger auch nicht nach 247 917 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Notwegrechts verpflichtet. Das H374ttengrundst374ck des Beklagten zu 1 ist zwar an allen Seiten von dem Flurst374ck 28/2 des Kl344gers umschlossen und hat keinen eigenen Zu-gang zur 366ffentlichen Stra337e. Das Flurst374ck 28/2 seinerseits liegt aber an der 366ffentlichen Stra337e. Um diese zu erreichen, ist eine Inanspruchnahme auch des auf der anderen Seite der Landstra337e gelegenen Flurst374cks 152/2 des Kl344gers nicht geboten. 4. Auch ein Befahren seiner Flurst374cke 30 und 28/2 mit Kraftfahrzeugen jeder Art durch die Beklagten muss der Kl344ger nicht dulden. 12 a) Allerdings steht dem Beklagten zu 1 hinsichtlich dieser Flurst374cke nach 247 917 Abs. 1 BGB ein Notwegrecht zu. Sein H374ttengrundst374ck ist n344mlich, wie dargelegt, von dem Flurst374ck 28/2 des Kl344gers ringsum umschlossen und hat keinen Zugang zum 366ffentlichen Weg. Der Beklagte zu 1 hat auch nur eine einzige in Betracht kommende M366glichkeit, zu seinem Grundst374ck zu gelangen. Das ist die Nutzung des auf den Flurst374cken 28/2 und 30 des Kl344gers liegenden Waldwegs, der an seinem H374ttengrundst374ck vorbeif374hrt. 13 b) Ein Befahren seiner Flurst374cke mit Kraftfahrzeugen jeder Art, um das es hier noch geht, muss der Kl344ger dabei aber nicht hinnehmen. 14 aa) Nach 247 917 Abs. 1 BGB hat der Eigent374mer des dienenden Grund-st374cks nicht jedwede Nutzung seines Grundst374cks durch den Eigent374mer des 15 - 8 - verbindungslosen Grundst374cks zu dulden, sondern nur diejenige, die zur ord-nungsgem344337en Nutzung notwendig ist. Welche Art der Benutzung eines Grundst374cks in diesem Sinne ordnungsgem344337 ist, bestimmt sich nicht nach den pers366nlichen Bed374rfnissen des Eigent374mers des verbindungslosen Grund-st374cks, sondern danach, was nach objektiven Gesichtspunkten diesem Grund-st374ck angemessen ist und den wirtschaftlichen Verh344ltnissen entspricht (Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322; Urt. v. 26. Mai 1978, V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294; PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., 247 917 Rdn. 11; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., 247 917 Rdn. 9 f.; Staudin-ger/Herbert Roth, BGB [2002], 247 917 Rdn. 18). Zu ber374cksichtigen sind dabei die Benutzungsart und Gr366337e des Grundst374cks, seine Umgebung und die sons-tigen Umst344nde des Einzelfalles (Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 195/74, WM 1976, 1061, 1063). Der Umfang der Benutzung eines Notwegs wird durch das Verbindungsbed374rfnis bestimmt, das bei einer nach diesen Ma337st344ben ord-nungsgem344337en Benutzung des herrschenden Grundst374cks notwendigerweise entsteht (Senat, Urt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 35/63, WM 1966, 346, 347). Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht gepr374ft. Das ist aber unsch344dlich. bb) Die Beklagten haben n344mlich nicht substantiiert dargelegt, was zur ordnungsgem344337en Nutzung des H374ttengrundst374cks des Beklagten zu 1 geh366rt. 16 (1) Sie haben geltend gemacht, das H374ttengrundst374ck diene dazu, Bau-teile f374r jagdliche Einrichtungen (Hochsitze, Futterkrippen), Jagdger344t, Werk-zeuge f374r die Revierbewirtschaftung, Futtermittel zu lagern, Anh344nger oder fahr-bare Kanzeln abzustellen und die Schlafpl344tze in der H374tte f374r Jagdg344ste, die in dem Revier des Beklagten zu 1 jagen, zu nutzen. Ferner werde das Grundst374ck zu Freizeitzwecken und f374r die forstwirtschaftliche Nutzung der Waldgrundst374- 17 - 9 - cke des Beklagten zu 1 herangezogen. Das gen374gt f374r eine substantiierte Dar-legung des Umfangs der ordnungsgem344337en Nutzung nicht. 18 (2) Eine Nutzung des H374ttengrundst374cks zu forstwirtschaftlichen Zwe-cken ist von der Zweckbestimmung des Grundst374cks nicht gedeckt. Diese wird durch die Bebauung des Grundst374cks mit einer Jagdh374tte bestimmt. Diese selbst wie auch das H374ttengrundst374ck dienen danach nur der Jagd, nicht der Forstwirtschaft, die zudem nicht in dem umliegenden, dem Kl344ger geh366renden Wald betrieben werden kann, sondern in einem anderen. (3) Die 374brigen von den Beklagten angef374hrten Nutzungen k366nnen zwar zur ordnungsgem344337en Nutzung einer Jagdh374tte geh366ren. Denn sie k366nnen Teil der Jagdaus374bung oder jedenfalls mit ihr eng verbunden sein. Die Beklagten haben aber schon nicht dargelegt, in welchem Umfang sie das Grundst374ck tat-s344chlich f374r die angef374hrten Zwecke nutzen oder nutzen wollen. Vor allem ha-ben sie nicht vorgetragen, in welchem Umfang die Nutzungsm366glichkeiten heu-te noch zur ordnungsgem344337en Nutzung des H374ttengrundst374cks geh366ren. Ohne n344here Darlegung kann davon n344mlich nur ausgegangen werden, wenn der Eigent374mer einer Jagdh374tte in dem Revier, in dem sie liegt, auch jagen darf. Diese Voraussetzung ist aber weggefallen, nachdem der Jagdpachtvertrag des Beklagten zu 2 im Jahr 2004 ausgelaufen und nunmehr allein der Kl344ger in dem Wald, der die H374tte umgibt, zur Jagdaus374bung berechtigt ist. Ob das, wie das Amtsgericht meint, dazu f374hrt, dass die Beklagten die H374tte gar nicht mehr ord-nungsgem344337 (als Jagdh374tte) nutzen k366nnen, muss nicht entschieden werden. Eine Jagdh374tte kann ihren Zweck, die Jagdaus374bung zu unterst374tzen, in einem fremden Revier nur in eingeschr344nktem Umfang erf374llen. Das ergibt sich hier daraus, dass die Beklagten zur Jagdaus374bung in einem anderen Wald berech-tigt sind und das H374ttengrundst374ck lagebedingt dort nicht unmittelbar nutzen 19 - 10 - k366nnen. Sie m374ssen ihr Jagdrevier vielmehr verlassen, um das H374ttengrund-st374ck aufzusuchen und es bestimmungsgem344337 zu nutzen. Mit dieser Frage, die zudem in der in anderem Zusammenhang schon erw344hnten m374ndlichen Ver-handlung vor dem Amtsgericht am 20. Oktober 2006 er366rtert worden ist, haben sich die Beklagten weder in ihren Berufungsbegr374ndungen noch in dem in der Berufungsbegr374ndung der Beklagten zu 1 und 3 in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23. Juni 2006 oder an anderer Stelle n344her befasst. Sie haben in keinem dieser Schrifts344tze substantiiert dargelegt, in welchem Umfang das H374ttengrundst374ck des Beklagten zu 1 nach dem Verlust der Berechtigung, in dem das Grundst374ck einschlie337enden Wald zu jagen, noch seiner Zweckbe-stimmung entsprechend genutzt werden kann und wie es in diesem Rahmen genutzt wird oder genutzt werden soll. Die von ihnen abstrakt dargelegte Nut-zung reicht dazu nicht, weil das Grundst374ck danach nicht mehr der Jagd diente, sondern zu einem Lager- und 334bernachtungsplatz au337erhalb des eigenen Jagdreviers umfunktioniert w374rde. Das entspr344che auch unter Ber374cksichtigung der gebotenen Anpassung eines Notwegrechts an ver344nderte Verbindungsbe-d374rfnisse (dazu Senat, Urt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 35/63, WM 1966, 346, 347 f.; Staudinger/Herbert Roth, aaO, 247 917 Rdn. 23) nicht mehr der ordnungs-gem344337en Nutzung des Grundst374cks f374r eine Jagdh374tte. cc) Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, woraus sich das gestei-gerte Bed374rfnis ergeben soll, den Waldweg des Kl344gers zu dem H374ttengrund-st374ck mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu befahren. 20 (1) Ein Bed374rfnis dazu mag sich in Sonderf344llen, etwa zur Durchf374hrung gr366337erer Bauma337nahmen an der Jagdh374tte oder zur Abwasserentsorgung, er-geben. Solche Sondersituationen verm366gen aber ein regelm344337iges Befahren des Waldwegs mit Kraftfahrzeugen, um das es im vorliegenden Rechtsstreit 21 - 11 - geht, nicht zu begr374nden. Die von dem Amtsgericht ausgesprochene und mit dem Urteil des Senats best344tigte Unterlassungsverurteilung verh344lt sich auch nur dazu. 334ber die Berechtigung der Beklagten, den Waldweg des Kl344gers bei solchen begrenzten besonderen Verbindungsbed374rfnissen mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen, ist damit nicht entschieden. (2) Das regelm344337ige Befahren des Waldwegs zu dem H374ttengrundst374ck mit Kraftfahrzeugen, gegen das sich der Kl344ger wendet, l344sst sich nicht ohne n344here Erl344uterung mit dessen - ebenfalls nicht n344her dargelegten - ordnungs-gem344337er Nutzung rechtfertigen. Die ordnungsgem344337e Nutzung eines Wald-grundst374cks ist, anders als etwa die ordnungsgem344337e Nutzung eines Wohn-grundst374cks (dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515, 516 f.), grunds344tzlich auch ohne einen Zugang mit Kraftfahrzeu-gen m366glich. Das mag anders sein, wenn auf dem Grundst374ck jagdliche Ein-richtungen gelagert werden sollen. Die Beklagten haben aber weder das Aus-ma337 und die H344ufigkeit einer entsprechende Nutzung noch dargelegt, dass und aus welchen Gr374nden sich der Transport solcher Einrichtungen auf dem zudem nicht besonders langen St374ck des Waldwegs von der Landstra337e zum H374tten-grundst374ck nicht auch ohne den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit zumutbarem Aufwand durchf374hren lie337e. Der dazu angebotene Sachverst344ndigenbeweis vermag diesen Vortrag nicht zu ersetzen. Nichts anderes gilt f374r die Unterbrin-gung von G344sten, die in dem Jagdrevier des Beklagten zu 1 jagen (vgl. f374r den vergleichbaren Fall des motorisierten Zugangs von Touristen zu einem Bergre-staurant: Senat, Urt. v. 16. April 1958, V ZR 170/56, MDR 1958, 592 f.) und das Lagern von Jagdger344t, Werkzeug und Futtermitteln. 22 (3) Ein Bed374rfnis, die Verbindung von der 366ffentlichen Stra337e zu dem H374ttengrundst374ck mit Kraftfahrzeugen jeder Art herzustellen, l344sst sich schlie337- 23 - 12 - lich auch nicht aus dem Halteverbot im Bereich der Einm374ndung des Waldwegs auf die Landstra337e ableiten. Das ist zwar ein Umstand, der ein gesteigertes Verbindungsbed374rfnis eines eingeschlossenen Grundst374cks begr374nden kann. Beurteilen l344sst sich auch das indessen nur, wenn die tats344chliche oder geplan-te Nutzung des eingeschlossenen Grundst374cks, ihre Ordnungsgem344337heit und substantiiert dargelegt wird, weshalb das Halteverbot unter Ber374cksichtigung etwaiger anderer M366glichkeiten, Kraftfahrzeuge abzustellen - hier nach der Be-hauptung des Kl344gers eine Parkm366glichkeit an dem anderen Ende des Wald-wegs - die ordnungsgem344337e Nutzung des notwegbed374rftigen Grundst374cks be-eintr344chtigt. Daran fehlt es. c) Ist schon das Bed374rfnis f374r eine Nutzung mit Kraftfahrzeugen nicht substantiiert dargelegt, bedarf es keiner Entscheidung dar374ber, ob eine Pflicht des Kl344gers, ein Befahren des Waldwegs mit Kraftfahrzeugen zu dulden, an den Bestimmungen des 366ffentlichen Rechts 374ber das Befahren von W344ldern, hier 247 16 Abs. 1 des brandenburgischen Waldgesetzes und 247 1 der branden-burgischen Waldbefahrungsverordnung, scheitert. 24 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 Abs. 1, 91 und 92 ZPO. Das Un-terliegen der Beklagten in erster Instanz bestimmt sich nicht nach der 25 - 13 - Zahl der Grundst374cke, sondern nach dem Ma337 der untersagten Nutzung. Daran gemessen sind die Beklagten zu 90% unterlegen. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 37 C 360/05 - LG Potsdam, Entscheidung vom 09.05.2008 - 1 S 39/06 -
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