BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 117/09 vom 27. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofes hat durch die Vorsi t- zen de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, die Richt e- rinnen Harsdorf - Gebhardt und Dr . Brockmöller am 27. Juni 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. Die Ge richte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vo r- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi e- hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivo r- bringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden ( BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR - RR 2010, 456; BVer fGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat vor Erlass seines Urteils vom 25. Mai 2011 die Angriffe der Revision der Klägerin in voll em Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Revision mit ausführlicher 1 2 - 3 - Begründung zurückgewie sen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der A n- hörungsrüge nur neue und eige nständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, B e- schl üsse vom 2 7. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschl uss v om 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen er sichtlich nicht vor. D ie Klägerin wi e- derholt und vertieft mit ihrer Anhörungsrüge ledig lich ihr bisheriges Rev i- sionsvorbringen mit der Behauptung, der Senat habe - soweit er zu a b- weichenden Ergebnissen gelangt ist - dieses Vorbringen nicht erfasst oder nicht ausreichend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Gerade die für die einzelnen Rügen der Klägerin jeweils in Bezug genommenen Tex t- stellen des Senatsurteils vom 25. Mai 2011 belegen, dass sich der Senat mit dem gesamten Revisionsvorbringen auseinandergesetzt hat. Das gilt auch für die Frage der Auslegung des Versicherungsve r- trages. Die Klägerin hat zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt ge l- tend gemacht, dieser Vertrag sei anders auszulegen als vom Berufung s- gericht und dem Senat angenommen. Beweis für ein abweichendes Ve r- ständnis der - nicht namentlich genannten - am Vertragsschlus s beteili g- ten Personen hat die Klägerin aber nicht angetreten. Die Anhörungsrüge bezweckt lediglich, die bereits mit der Revision vertretene Auffas s ung der Klägerin zu den hier entscheidungserhebl i - 3 4 5 - 4 - chen Auslegungs - und Rechtsfragen gegen die andersl autende Auffa s- sung des Senats durchzusetzen. Das ist ihr im Rahmen der Anhörung s- rüge verwehrt. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Br ockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 04.09.2008 - 8 O 67/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 8 U 192/08 -
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