BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 117/09 Verk374ndet am: 25. Mai 2011 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Valoren-Transportversicherung Zum Begriff des Versicherungsfalles in einer Geld- und Werttransportversicherung, wenn die Bedingungen des Transportvertrages es nicht ausschlie337en, dass die Ver-sicherungsnehmerin transportiertes Bargeld bei Ablieferung zun344chst einem auf ih-ren Namen lautenden Konto gutbringt (HEROS I). BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richte-rinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockm366ller auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. Mai 2011 f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 8. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten als f374hrendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der H. -Gruppe (im Folgenden: H. -Gruppe) mit mehreren Versiche-rungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung". Deren Ver-sicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) lauten - nach der zuletzt ausgestellten Police Nr. 7509 - auszugsweise wie folgt: 1 "Gegenstand der Versicherung: Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmar-ken, s344mtliche Edelmetalle (ausgenommen reine Edel-metalltransporte), Schmuck, handels374bliches Beleggut, Datentr344ger bzw. Belege und sonstige Wertgegenst344nde sowie Beh344ltnisse wie Kassetten, Taschen, usw. im Ge-wahrsam von H. sowie im Gewahrsam von von H. eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder - 3 - Dritter ist, w344hrend s344mtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich 374bernommenen T344tigkeiten. 205 2. UMFANG DER VERSICHERUNG 2.1 Versicherte Gefahren und Sch344den 2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist: 2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Sch344den gleichviel aus welcher Ursache einschlie337lich Veruntreu-ung und/oder Unterschlagung durch die Versi-cherungsnehmerin. Mitversichert sind Sch344den verursacht durch einen fr374heren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der G374ter abholt und 374bernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H. hierf374r nach gesetzlichen oder vertragli-chen Bestimmungen zu haften hat, 205 2.1.2 die gesetzliche Haftung von H. gegen374ber den Auftraggebern 2.1.3 die von H. 374bernommene dar374ber hinaus-gehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdr374cklicher Genehmigung durch den f374hren-den Versicherer 205 3. DAUER DER VERSICHERUNG 3.1 Die Versicherung beginnt mit 334bergabe der versi-cherten G374ter an die Versicherungsnehmerin. 3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten G374ter bei der vom Auftraggeber vorher bezeich- - 4 - neten Stelle einer autorisierten Person 374bergeben wurden. 205 12. VERSCHOLLENHEIT Sind die G374ter verschollen oder werden die G374ter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von ho-her Hand angehalten oder zur374ckgehalten, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des To-talverlustes. Die G374ter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht 374ber ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist." Die Kl344gerin macht als Versicherte dieses Vertrages einen Scha-den aus Bargeldentsorgungen in der Zeit vom 14. bis 17. Februar 2006 geltend. Hiermit war die H. T. GmbH auf der Grundlage ei-nes mit der Muttergesellschaft der Kl344gerin im April 2002 geschlossenen Rahmenvertrages ("Transport- und Bearbeitungsvertrag", im Folgenden: Transportvertrag) beauftragt. Dieser lautet auszugsweise: 2 "247 1 1. Das Transportunternehmen f374hrt f374r den Auftraggeber und/oder auftrags des Auftraggebers f374r dessen mittelba-re und unmittelbare Beteiligungsgesellschaften mit be-sonders gesch374tzten und gepanzerten Spezialfahrzeu-gen und ausschlie337lich mit dem Personal des Transport-unternehmens Transporte von Bargeld, Wertpapieren und Wertsachen aus. Der Transport beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zu transportierenden Werte in die Obhut des Transportunternehmers 374bergeben werden und dauert an, bis die zu transportierenden Werte in die Obhut des Empf344ngers 374bergeben worden sind. 205 - 5 - 2. Der Auftraggeber wird gemeinsam mit dem Transport-unternehmen vor Durchf374hrung des ersten Transports eine schriftliche Vereinbarung (Leistungsverzeichnis) 205 dar374ber treffen, wie die Transporte im einzelnen durch-zuf374hren sind. 205 247 2 1. Das Transportunternehmen haftet dem Auftraggeber f374r Verlust, Vernichtung oder Besch344digung der ihm zur Bef366rderung 374bergebenen Gegenst344nde der in 247 1 be-zeichneten Art auf den f374r den Auftraggeber ausgef374hr-ten Transporten, und zwar ungeachtet der Ursache des Verlustes, der Vernichtung oder Besch344digung 205. 205 3. Die Haftung beginnt mit der 334bergabe der Gegenst344n-de an das Transportunternehmen und endet nach der ordnungsgem344337en 334bergabe der Gegenst344nde an den betreffenden Auftraggeber oder die zum Empfang der Gegenst344nde Berechtigten. 205 247 4 205 3. Die 334bergabe und Ablieferung des Transportgutes hat ausschlie337lich in den Gesch344ftsr344umen des Auftragge-bers, von Kreditinstituten oder der LZB nach n344herer Ma337gabe des Auftraggebers bzw. der Kreditinstitute oder LZB zu erfolgen. 247 5 1. Das Transportunternehmen ist verpflichtet, jederzeit zur Absicherung der Haftung, die sich f374r das Transport-unternehmen aus diesem Vertrag ergibt (247 2), einen Ver-sicherungsschutz zu unterhalten und dies durch eine entsprechende Best344tigung der Versicherer oder Versi-cherungsmakler nachzuweisen. 205" - 6 - 3 Dar374ber hinaus vereinbarte die Muttergesellschaft der Kl344gerin mit der H. T. GmbH im Dezember 2004 ein gesondertes, f374r die Kl344gerin geltendes Leistungsverzeichnis. Dort ist unter anderem gere-gelt: "3. Bearbeitung der Werte Das Transportunternehmen 374bernimmt die Ausz344hlung der einzelnen Werte und erstellt eine Abrechnung, aus der je Kasse die einzelnen Wertarten wie z.B. Papier-geld, Hartgeld, Schecks 205 hervorgehen. Die Werte der einzelnen Kasse sind zum Wert der Filiale der K. F. GmbH und ggf. weiter zum gesamten Bearbei-tungswert aller Filialen der K. F. GmbH zu verdichten. 205 Die Einzahlung der ausgez344hlten Bargelder erfolgt am n344chsten, auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag bei der B. -Filiale zu Gunsten des f374r die K. F. GmbH bei der D. B. AG 205 gef374hrten Kontos 205. Das Transportunternehmen stellt sicher, da337 die Gut-schrift auf dem Konto valutarisch am ersten, auf die Ab-holung folgenden Bankarbeitstag erfolgt. Bei einer ver-z366gerten Gutschrift wird vom Transportunternehmen der Zinsnachteil in H366he des Kontokorrentzinssatzes an den Auftraggeber erstattet. 205" Die Kl344gerin erhielt im Dezember 2005 eine "Versicherungsbest344-tigung", 374ber den Abschluss einer Versicherung f374r die H. -Gruppe. Darin angegeben wurden unter anderem die versicherten Interessen, die Haftungsh366chstsummen sowie Umfang und Gegenstand der Versiche-rung. 4 Im Februar 2006 kam es, nachdem Ende 2005 ein Gro337kunde sei-ne Auftr344ge gek374ndigt hatte, zum Zusammenbruch der H. -Gruppe und schlie337lich zur Verhaftung ihrer f374hrenden Mitarbeiter. Im nachfol- 5 - 7 - genden, gegen diese gerichteten Strafverfahren wurde ausweislich einer revisionsgerichtlichen Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesge-richtshofes (Beschluss vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, wistra 2008, 427) festgestellt, dass die H. -Gruppe sp344testens seit Mitte der 1990er Jahre finanzielle Schwierigkeiten hatte. Unter anderem um Liqui-dit344tsengp344sse auszugleichen, wurden laufend die im Zuge von Trans-portauftr344gen entgegengenommenen Gelder nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gut gebracht, sondern zu Teilen zur Befrie-digung anderweitig offen stehender Forderungen verwendet. Der Aus-gleich f374r die dadurch zun344chst gesch344digten Auftraggeber erfolgte zeit-verz366gert durch einen entsprechenden Zugriff auf sp344tere Geldtranspor-te, so dass die Auskehrung der Gelder der Vortage sich zwar - oft nur um einen Tag - verz366gerte, die Fehlbetr344ge im 334brigen aber nicht auffielen. Daraus hatte sich eine vielfach als "Schneeballsystem" bezeichnete Dy-namik wachsender Finanzierungsl374cken entwickelt. Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Kl344gerin, wurde den H. -Gesellschaften Mitte Februar zur Ent-sorgung 374berlassenes Bargeld nicht mehr (vollst344ndig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Nachdem im April 2006 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der H. -Gruppe er366ffnet worden war, focht die Be-klagte den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger T344u-schung an. 6 Die Parteien streiten insbesondere dar374ber, ob diese Anfechtung wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner dar374ber, ob die H. T. GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen versto337en und dadurch einen Versicherungsfall ausgel366st hat. 7 - 8 - 8 Die Kl344gerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Versi-cherungsleistung zu, da die H. T. GmbH bef366rdertes Bar-geld nicht bestimmungsgem344337 auf ihr Konto eingezahlt habe. Die - ihrer Auffassung nach daf374r darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass eine vertragsgem344337e Geldentsorgung stattge-funden habe. Die H. T. GmbH sei nicht berechtigt gewesen, zum Transport 374bernommenes Geld zun344chst auf ein eigenes, von ihr bei der Deutschen Bundesbank gef374hrtes Konto einzuzahlen oder sogar bereits vor der Einzahlung Bargeld der Kl344gerin mit dem anderer Auf-traggeber zu vermischen. Hierin l344gen sowohl vertragliche Pflichtverlet-zungen als auch ein Verlust i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB und eine bedin-gungsgem344337e Unterschlagung, die jeweils einen Versicherungsfall be-gr374ndeten. Der Versicherungsschutz, der sich nicht nur auf Bargeld be-schr344nke, sondern ebenso Buch- oder Giralgeld umfasse, erstrecke sich auch auf den Fall, dass eine Weiter374berweisung unterbleibe. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 87.674,13 200 nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen ge-richtete Berufung zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 9 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 10 - 9 - 11 A. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 12 Die von der H. -Gruppe bei der Beklagten genommene Valo-renversicherung (Police Nr. 7509) versichere nur Bargeld, nicht aber Buch- oder Giralgeld. Es handele sich um eine Sachversicherung von G374tern, deren Versicherungsfall einen "stofflichen Zugriff" auf das Trans-portgut verlange. Das ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Sinnzu-sammenhang der Vertragsbedingungen. Der "Gegenstand der Versiche-rung" beziehe sich lediglich auf Sachen; zahlreiche weitere Bestimmun-gen (Ziff. 3, 4, 5, 12 VB) kn374pften ebenfalls ersichtlich an Bargeld als Sache an und enthielten keine Regelungen, die daf374r spr344chen, dass auch Buchgeld mitversichert sei. Nichts anderes ergebe sich aus der Zif-fer 2.1.1.1 VB, da dort nur der Umfang der Versicherung im Sinne einer "Allgefahrenversicherung" geregelt werde, nicht jedoch deren Gegens-tand und Dauer. Dass trotz dieser abweichenden Regelungen in den Versicherungsbedingungen zwischen der H. -Gruppe und der Be-klagten von Anfang an Einigkeit bestanden habe, Buchgeld sei versi-chert, habe die Kl344gerin nicht vorgetragen. Wegen der alleinigen Versicherung von Bargeld liege ein Versiche-rungsfall hier nicht vor. F374r ihn sei die Kl344gerin nach den Grunds344tzen des Senatsbeschlusses vom 21. November 2007 (IV ZR 48/07, VersR 2008, 395) darlegungs- und beweispflichtig. Etwas anderes folge nicht aus Ziffer 12 VB. Diese Regelung sei nicht als Beweislastregelung zu Lasten der Versicherer zu verstehen. 13 Die Kl344gerin habe nicht schl374ssig vorgetragen, dass es zu einem k366rperlichen Zugriff auf das Bargeld gekommen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieses bereits auf der Transportstrecke bis zur Ablie- 14 - 10 - ferung bei der Deutschen Bundesbank verloren gegangen sei. Ein Ver-lust oder Schaden i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB liege nicht darin, dass trans-portiertes Bargeld auf ein Konto der H. -Gruppe bei der Deutschen Bundesbank ohne zeitgleichen Auftrag zur Weiterleitung auf ein Konto der Hausbank der Kl344gerin eingezahlt worden sei. Insoweit stehe nach dem Transportvertrag und dem f374r die Kl344gerin vereinbarten Leistungs-verzeichnis schon nicht fest, dass die H. T. GmbH verpflich-tet gewesen sei, eingesammeltes Geld unmittelbar auf ein Konto der Hausbank der Kl344gerin bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen (Nicht-Konto-Verfahren), jedenfalls sei es nicht praktiziert worden. Das sei f374r die Kl344gerin erkennbar gewesen und von ihr 374ber einen l344ngeren Zeitraum gebilligt worden. Ein Versicherungsfall sei auch nicht bereits vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank in einer Vermischung der Gelder verschiedener Auftraggeber zu sehen. Allein die blo337e Absicht der H. -Gruppe, bei der Kl344gerin eingesammeltes Geld nicht weiterzuleiten, begr374nde noch keinen Versicherungsfall. Es fehle insoweit ebenfalls am stofflichen Zu-griff auf das Transportgut. Zudem sei auch kein Fall der Verschollenheit nach Ziffer 12 VB gegeben. Die H. -Gruppe habe vielmehr um den Verbleib des Geldes gewusst. 15 Ein Anspruch auf Versicherungsleistung bestehe dar374ber hinaus auch deshalb nicht, weil der Versicherungsvertrag wirksam angefochten sei. Die H. -Gruppe habe den Versicherern bei Abschluss der Police Nr. 7509 arglistig unter anderem das von ihr unterhaltene "Schneeball-system" verschwiegen. Die darauf gest374tzte Anfechtung sei weder ver-traglich noch wegen einer etwaigen Kenntnis der Beklagten von den Ge-sch344ftspraktiken der H. -Gruppe ausgeschlossen. 16 - 11 - 17 Der Kl344gerin stehe weder ein Schadenersatzanspruch aus 247247 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch ein eigenst344ndiger Anspruch aus der ihr 374bersandten Versicherungsbest344tigung zu. B. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 18 I. Die Beklagte ist aus der mit der H. -Gruppe abgeschlosse-nen Valorenversicherung nicht verpflichtet, der Kl344gerin als Versicherter dieses Vertrages Versicherungsschutz zu gew344hren und ihr die behaup-teten Sch344den im Zusammenhang mit der von der H. T. GmbH durchgef374hrten Geldentsorgung zu erstatten. 19 Die Kl344gerin, die nach 247247 74 Abs. 1, 75 Abs. 2 VVG a.F. i.V.m. Zif-fer 11.3.1 VB aufgrund der Erm344chtigung durch den Insolvenzverwalter der H. -Gruppe zur gerichtlichen Verfolgung der sich aus dem Ver-sicherungsvertrag ergebenden Anspr374che berechtigt ist, hat nicht nach-gewiesen, dass der geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der Versicherung f344llt. Es fehlt an einem bedingungsgem344337en - stofflichen - Zugriff i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB auf eine versicherte Sache innerhalb des nach Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeitraums. 20 1. Durch den Vertrag 374ber eine Valorenversicherung ist nur das von der H. -Gruppe transportierte Bargeld gegen typische Trans-portrisiken bei und w344hrend des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. Gesch374tzt ist das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers; nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist dagegen Buch- 21 - 12 - oder Giralgeld. Das folgt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, aus einer Zusammenschau der Versicherungsbedingungen (zu vergleich-baren Bedingungen: Senatsbeschl374sse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.). Zu diesem Ergebnis gelangt bei verst344ndiger W374rdigung, aufmerk-samer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusam-menhangs der Versicherungsbedingungen auch ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer einer Transportversi-cherung (vgl. f374r die st344ndige Senatsrechtsprechung zur Auslegung All-gemeiner Versicherungsbedingungen: Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85), der zudem die Verst344ndnism366glichkeiten und Interessen der Versicherten beachtet (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. M344rz 2003 - IV ZR 57/02, VersR 2003, 720 unter 2 b und vom 16. M344rz 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 383). Werden Versiche-rungsvertr344ge - wie hier - typischerweise mit und f374r einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verst344ndnism366glichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises ma337gebend. Deshalb ist in der Transportversicherung zugunsten des Versicherers zu ber374ck-sichtigen, dass Versicherungsnehmer und Versicherter im Regelfall Kauf-leute, zumindest aber gesch344ftserfahren und mit Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen vertraut sind (Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 176/82, VersR 1984, 830 unter I 2; M374nchKomm-VVG/Reiff, AVB Rn. 80; BK/Dallmayr, VVG Vorbem. 247247 129-148 Rn. 24). Mit solchem Wissen ausgestattete Versicherungsnehmer und Versicherte werden jedoch oh-ne weiteres erkennen, dass die hier genommene Valorenversicherung nicht s344mtliche, sich aus der T344tigkeit der H. -Gruppe ergebende 22 - 13 - Risiken abdeckt, und die durch die Versicherungsbedingungen vorgege-bene Reichweite des Versicherungsschutzes ermessen k366nnen. a) Gegenstand der Versicherung sind nach dem f374r die Auslegung in erster Linie ma337geblichen Wortlaut der dem Vertrag vorangestellten Bestimmung lediglich Sachen (z.B. Hartgeld, Banknoten), die sich im k366rperlichen Gewahrsam des Transporteurs befinden. Nur diese sind nach Ziffer 2.1.1.1 VB im Sinne einer Allgefahrenversicherung gegen "jegliche Verluste und/oder Sch344den gleichviel aus welcher Ursache" versichert. Dem k366nnen Versicherungsnehmer und Versicherter entneh-men, dass der Versicherungsschutz ausschlie337lich den stofflichen Zugriff auf versicherte Sachen erfasst. 23 aa) Allein ein solches Verst344ndnis entspricht dem Charakter des Vertrages als Valoren-Transport-Versicherung. Sie ist keine "Geld-" oder "Geldwertversicherung", sondern als Geld- und Werttransport-Versiche-rung lediglich eine (Sach-)Versicherung von G374tern. Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen Valoren w344hrend des Trans-ports durch das bef366rdernde Unternehmen. Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache w344hrend ihrer Bef366rde-rung fremder und wechselnder Obhut 374berlassen werden muss und da-durch einer erh366hten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist (vgl. Se-natsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 8 m.w.N.; Thume, TranspR 2010, 362, 365 f.). 24 bb) Diese Beschr344nkung des Versicherungsschutzes auf den stoff-lichen Zugriff best344tigt auch ein Blick auf den Zusammenhang, in wel-chen Ziffer 2.1.1.1 VB gestellt ist. Denn die Leistungsausschl374sse der Ziffern 2.1 und 2.2.2 VB nehmen nur bestimmte, physisch auf die Sach- 25 - 14 - substanz einwirkende Gefahren von der Leistung aus und legen damit nahe, dass es bei dem Versicherungsschutz insgesamt allein um den Schutz k366rperlicher Gegenst344nde geht. Das Erfordernis eines stofflichen Zugriffs auf das Transportgut er-schlie337t sich Versicherungsnehmer und Versichertem zudem aus der in Ziffern 3.1 und 3.2 VB bestimmten Dauer der Versicherung: Der Versi-cherungsschutz erstreckt sich danach nur auf den Zeitraum von der - k366rperlichen - 334bergabe der versicherten G374ter an den Versicherungs-nehmer bis zur - wiederum k366rperlichen - 334bergabe an die von den Ver-sicherten zu bestimmende Stelle. 26 Demgem344337 werden in Ziffer 4 VB Haftungsh366chstsummen verein-bart, die lediglich am Sicherheitsniveau der jeweiligen Transportstrecke und -ausf374hrung ausgerichtet sind oder typische Risiken des Sach-zugriffs wie das so genannte B374rgersteig- und das Einbruchdiebstahlrisi-ko betreffen. Die Berechnung der Pr344mien orientiert sich nach Ziffer 5.1 VB nur am Umfang von Transport, Lagerung und Bearbeitung von Sa-chen, namentlich Papier- und Hartgeld. 27 Letztlich findet dieses Verst344ndnis des Vertragsinhalts seinen Nie-derschlag in Ziffer 12 VB, wonach die Versicherer im Fall des Totalver-lustes Ersatz leisten m374ssen, wenn die G374ter verschollen sind oder durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand an- oder zu-r374ckgehalten werden. Auch daraus erschlie337t sich, dass nur k366rperliche Gegenst344nde w344hrend des Transports versichert sind, nicht hingegen ein in ihnen verk366rperter Geldwert. 28 - 15 - 29 cc) Nichts anderes folgt draus, dass sich der "Gegenstand der Versicherung" auf s344mtliche Transporte, Lagerungen, Bearbeitungen und sonstige vom Versicherungsnehmer vertraglich 374bernommene T344tigkei-ten erstreckt. Diese dem Vertrag vorangestellte Beschreibung des Inhalts der Versicherung setzt ebenfalls den k366rperlichen Gewahrsam des Transporteurs voraus. Die darin angesprochenen T344tigkeiten sind mithin solche, die einen stofflichen Zugriff auf versicherte Sachen erfordern, selbst wenn die H. -Gruppe im Rahmen der mit ihren Auftraggebern abgeschlossenen Transportvertr344ge weitergehende Pflichten 374bernom-men haben sollte. b) Ein weitergehender, etwa auch auf Buch- oder Giralgeld bezo-gener Versicherungsschutz folgt nicht daraus, dass nach Ziffer 2.1.1.1 VB Versicherungsschutz f374r "jegliche Verluste und/oder Sch344den gleich-viel aus welcher Ursache einschlie337lich Veruntreuung und/oder Unter-schlagung durch die Versicherungsnehmerin" versprochen wird. 30 aa) Eingeschlossen werden damit nur Verluste und/oder Sch344den, die aus einer Veruntreuung nach 247 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Un-terschlagung) oder einer "einfachen" Unterschlagung nach 247 246 Abs. 1 StGB resultieren, die ihrerseits einen "k366rperlichen Zugriff" auf die versi-cherte Sache voraussetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 9). Nicht erfasst sind hingegen Verluste und/oder Sch344den aufgrund einer Untreue nach 247 266 StGB, weil diese Vorschrift nicht - wie 247 246 StGB - die Eigentumszuordnung, sondern das Verm366gen sch374tzt (vgl. dazu Perron in Sch366nke/Schr366der, Strafgesetzbuch 28. Aufl. 247 266 Rn. 1). 31 - 16 - 32 Zweck dieser Regelung ist es, die in Ziffer 2.1.1.1 VB f374r die F344lle des Verlustes oder Schadens versprochene Allgefahrendeckung ("gleich-viel aus welcher Ursache") um zwei besondere Verlust- oder Schadenur-sachen ("einschlie337lich Veruntreuung und Unterschlagung") zu erg344nzen, die anderenfalls nach allgemeinen Regelungen (247 61 VVG a.F./247 81 VVG n.F.) zur Versagung des Versicherungsschutzes f374hrten. Indes reicht diese Erweiterung nicht so weit, dass eine Unterschlagung oder Verun-treuung durch den Versicherungsnehmer auch dann einen eigenst344ndi-gen Versicherungsfall darstellt, wenn sie nicht zu einem Sachverlust oder -schaden w344hrend des versicherten Transportwegs f374hrt, weil sie nur auf den in einer Sache verk366rperten wirtschaftlichen Wert, nicht aber die Sache selbst Zugriff nimmt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 5. M344rz 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119 f.; Vogel in Leipziger Kommen-tar zum StGB, 12. Aufl. 2010 247 242 Rn. 163, jeweils m.w.N.). bb) Ungeachtet der Frage, ob die Versicherungsbedingungen von einem durch die H. -Gruppe beauftragten Makler konzipiert und ein-gebracht wurden und schon daher nicht am Ma337stab der 247247 305 ff. BGB zu messen w344ren (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - IV ZR 74/08, VersR 2009, 1477 Rn. 2-4), ist die so verstandene Regelung der Ziffer 2.1.1.1 VB nicht unklar i.S. von 247 305c BGB. 33 Die Klausel bringt klar zum Ausdruck, dass ein Versicherungsfall immer entweder den Verlust oder die Besch344digung der transportierten Sache voraussetzt und es nur im 334brigen keine Rolle spielt, auf welcher Ursache ("gleichviel aus welcher Ursache") dies beruht. Soweit die Ursa-chen des Sachverlustes oder Sachschadens auf Straftaten des Versiche-rungsnehmers erweitert werden, die ohne die Klausel 247 61 VVG a.F./247 81 VVG n.F. unterfielen, geh366ren die verwendeten Begriffe der "Unterschla- 34 - 17 - gung" und "Veruntreuung" der Rechtssprache an und sind im Sinne der Senatsbeschl374sse vom 21. November 2007 (IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 9 und IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 9) zu verstehen. Ein davon abweichendes allgemeines Sprachverst344ndnis ist hier nicht fest-zustellen (vgl. dazu allgemein: Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94, VersR 1995, 951 unter 2 b; M374nchKomm-BGB/Basedow, 5. Aufl. 247 305c Rn. 25; Staudinger/Schlosser, BGB [2006] 247 305c Rn. 128). c) Die Valoren-Transport-Versicherung ist nicht zu einer Haft-pflichtversicherung f374r den gesamten Transportbetrieb der Versiche-rungsnehmerin erweitert. 35 Allerdings nennt Ziffer 2.1.2 VB "die gesetzliche Haftung von H. gegen374ber den Auftraggebern" als vom Versicherungsschutz um-fasst. Damit wird jedoch im Anschluss an die bereits er366rterten voranste-henden Klauseln lediglich die Transportgefahr konkretisiert, nicht aber der Gegenstand der Versicherung auf die Deckung der Haftung f374r reine Verm366genssch344den erweitert. Ob sich dies f374r Versicherungsnehmer und Versicherte schon daraus ergibt, dass die Elemente der Transportversi-cherung bei einer Gesamtbetrachtung der Bedingungen 374berwiegen, kann hier offen bleiben (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 220/81, VersR 1983, 949 unter II und vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69, VersR 1972, 85, 86; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 412; Koller in Pr366lss/Mar-tin, VVG 28. Aufl. 247 130 Rn. 1; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 129 Rn. 7). Denn jedenfalls soll die Einbeziehung der gesetzlichen Haftung des Werttransportunternehmens in Abgrenzung zu einer unter Umst344nden weitergehenden vertraglichen Haftung i.S. von Ziffer 2.1.3 VB, f374r welche Versicherungsschutz nur unter der zus344tzlichen Voraus- 36 - 18 - setzung vorheriger ausdr374cklicher Genehmigung durch den f374hrenden Versicherer gew344hrt wird, lediglich klarstellen, f374r welche aus einem Ver-lust oder einer Besch344digung des Transportguts entstehenden Anspr374-che des Eigent374mers die Versicherer einstehen wollen. d) Die Kl344gerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, es habe - abweichend vom Wortlaut des Versicherungsvertrages - zwischen der H. -Gruppe und den Versicherern Einigkeit bestanden, dass die Gew344hrung von Versicherungsschutz nicht davon abhinge, auf welche Art und Weise Gelder verloren gingen, so dass auch Buchgeld einbezo-gen worden sei. 37 Bei der Auslegung eines Vertrages kann dessen Wortlaut zwar zu-r374cktreten, wenn feststeht, dass die Vertragschlie337enden mit einer be-stimmten Ausdrucks- oder Darstellungsweise eine 374bereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, die vom Wortlaut nicht ohne weiteres oder nicht gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110). Andererseits d374rfen einem Er-kl344rungstatbestand nicht nachtr344glich Inhalte beigelegt werden, von de-nen die Parteien bei Vertragsschluss nicht ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. M344rz 1975 - VI ZR 228/73, VersR 1975, 701 unter II 1). 38 Ein vom Vertragswortlaut abweichender Wille der Vertragsparteien ist hier nicht dargelegt. Dass die Kl344gerin, die am Abschluss des Versi-cherungsvertrages nicht beteiligt war, den Inhalt - nunmehr - anders ver-stehen will, reicht daf374r nicht aus. Ohne Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG durfte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen, die H. -Gruppe als Versicherungsnehmerin und die Versicherer h344tten den Ver- 39 - 19 - trag nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin verstanden, dass auch "Buchgeld" versichert sei. 2. Ein innerhalb des nach den Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeitraums eingetretener Versicherungsfall ist nicht dargetan. 40 a) Als Versicherte muss die Kl344gerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutz-bereich der Versicherung f344llt; erst dann h344tte die Beklagte nachzuwei-sen, dass der Verlust nicht auf einer Transportgefahr beruht (vgl. Se-natsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 14; BGH, Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84, VersR 1985, 541 unter 2 und vom 21. Februar 1957 - II ZR 175/55, BGHZ 23, 355, 358; BK/Dallmayr, VVG 247 129 Rn. 14; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 129 Rn. 13; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportver-sicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 415, 418; Enge, Transportversicherung 3. Aufl. S. 56). 41 aa) Eine abweichende Verteilung der Darlegungslast rechtfertigt sich weder daraus, dass die Kl344gerin behauptet, durch eine vors344tzliche Straftat der Versicherungsnehmerin zu Schaden gekommen zu sein, noch aus einer Auslegung des Versicherungsvertrages. Die hiervon ab-weichende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 18. Dezember 2009 - I-20 U 137/08, juris Rn. 170 ff.) trifft nicht zu. 42 bb) Das Oberlandesgericht Hamm hat angenommen, ein effektiver Versicherungsschutz vor Unterschlagungen durch die Versicherungsneh-merin k366nne nur dann gew344hrleistet werden, wenn den Versicherer zu-mindest die Darlegungslast daf374r treffe, dass das Transportgut seinen 43 - 20 - Bestimmungsort unversehrt erreicht habe. M374sse demgegen374ber der Versicherte Manipulationen des Versicherungsnehmers darlegen, liefe der ihm versprochene Schutz vor Unterschlagungen leer, da ihm die f374r einen solchen Nachweis erforderlichen Unterlagen fehlten. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei den hier in Rede ste-henden Vertr344gen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eine engere Interessenverbindung besteht als zwischen versichertem Auf-traggeber und Versicherungsnehmer, und Letzterer daher dem Lager des Versicherers zuzurechnen ist. 44 cc) Diese Ansicht l344sst au337er Betracht, dass der Auftraggeber in-folge des mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Transportvertrages besseren Einblick in die f374r den Geldtransport verabredeten Abl344ufe hat als der Versicherer, der regelm344337ig keine - eigene - Kenntnis von den konkreten Transportvorg344ngen erlangt. Den jeweiligen Auftraggebern ist - im Gegensatz zum Versicherer - zum einen bekannt, welche Gelder dem Versicherungsnehmer zum Transport anvertraut werden und was im Einzelnen nach Ma337gabe des Transportvertrages mit dem jeweiligen Transportgut geschehen soll; aus diesem Transportvertrag oder auch aus den 247247 675, 666 BGB hat der Auftraggeber zum anderen Anspruch darauf, dass der Versicherungsnehmer ihm Auskunft 374ber die weitere Behandlung und insbesondere den Verbleib und die Verbuchung der transportierten Gelder gibt. Daneben hat es der Auftraggeber 374ber die Gestaltung des Transportvertrages selbst in der Hand, seine Interessen am Erhalt des Transportguts durch entsprechende vertragliche Vereinba-rungen und die 334berwachung ihrer Einhaltung zu sch374tzen. Daher er-scheint es nicht geboten, dem Versicherer in Abweichung von dem Grundsatz, dass derjenige, der Versicherungsleistungen beansprucht, 45 - 21 - den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss, die Darlegungslast daf374r aufzuerlegen, dass das Transportgut seinen Bestimmungsort un-versehrt erreicht hat. b) Einen von Ziffer 2.1.1.1 VB vorausgesetzten Verlust von Bar-geld innerhalb des versicherten Zeitraums (Ziff. 3.1 und 3.2 VB) hat die Kl344gerin nicht nachgewiesen. 46 aa) Nach der Behauptung der Beklagten ist das von der Versiche-rungsnehmerin zum Transport 374bernommene Geld vollst344ndig auf ein bei der Deutschen Bundesbank gef374hrtes Konto der H. -Gruppe einge-zahlt worden. 47 Die Kl344gerin hat insoweit nicht abweichend vorgetragen. Sie hat lediglich dargelegt, dass das betreffende Bargeld in der Zeit vom 14. bis zum 17. Februar 2006 an die H. T. GmbH 374bergeben wur-de, und im Weiteren nur erkl344rt, es sei "v366llig unklar und 205 auch nicht bekannt, was mit den bei ihr 205 abgeholten Geldern tats344chlich gesche-hen" sei. Im 334brigen hat sie sich darauf beschr344nkt, den Vortrag der Be-klagten zum weiteren Ablauf der Geldentsorgung - zum Teil mit Nichtwis-sen - zu bestreiten. Da die Kl344gerin ihrer Darlegungslast nicht gen374gt hat, ist der Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung zu-grunde zu legen. 48 bb) Aufgrund der Einzahlung des zu entsorgenden Bargeldes auf ein Konto der H. -Gruppe bei der Deutschen Bundesbank l344sst sich ein bedingungsgem344337er Verlust des Transportguts i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall nicht feststellen. 49 - 22 - 50 (1) Nach Ziffer 3.2 VB endet die Versicherung, wenn die versicher-ten G374ter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer au-torisierten Person 374bergeben wurden. Hier ist der Transportvertrag erf374llt worden, weil das Transportgut k366rperlich zu einer Filiale der Deutschen Bundesbank verbracht und dort einem f374r die Entgegennahme des Gel-des zust344ndigen Mitarbeiter 374bergeben wurde. Der von der Kl344gerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch einge-treten, dass die nachfolgend anstehende 334berweisung auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben ist. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf versicherte - k366rperliche - Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versicher-tem Buchgeld (vgl. dazu Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transport-versicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 414; Thume, TranspR 2010, 362, 366). 51 (2) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die H. T. GmbH nicht verpflichtet war, das Geld unmittelbar und in bar auf ein Konto einer der Vertriebsgesellschaften der Kl344gerin einzu-zahlen. Ein Verbot der Einzahlung auf ein H. -Konto sei dem Trans-portvertrag und dem Leistungsverzeichnis weder nach deren Wortlaut noch sonst durch Auslegung zu entnehmen. 52 Soweit Ziffer 3 des Leistungsverzeichnisses die "Einzahlung" der ausgez344hlten Bargelder bei der Deutschen Bundesbank zugunsten des von der Kl344gerin bei der D. Bank gef374hrten Kontos vorsehe, k366n-ne dies zwar als Indiz f374r die Vereinbarung des Nicht-Konto-Verfahrens verstanden werden, eindeutig sei das aber nicht. Der Kl344gerin sei es er-sichtlich auf eine Gutschrift am ersten auf die Abholung folgenden Bank- 53 - 23 - arbeitstag angekommen; das sei aber auch ohne eine Direkteinzahlung (Nicht-Konto-Verfahren) zu erreichen gewesen. Die H. T. GmbH sei infolgedessen nur hinsichtlich des Leistungserfolges, nicht a-ber hinsichtlich des Weges der Verbuchung gebunden gewesen. (3) Damit hat das Berufungsgericht die genannten Vereinbarungen in aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der einge-schr344nkten 334berpr374fung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkann-te Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff au337er Acht gelassen wurde (vgl. nur BGH, Vers344umnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)). Das ist hier nicht der Fall. 54 (a) Sowohl den Vertragswortlaut als auch den daraus zu entneh-menden objektiv erkl344rten Parteiwillen hat das Berufungsgericht hinrei-chend ber374cksichtigt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14; Vers344umnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa). 55 Anders als die Revision meint, ist weder im Transportvertrag noch im Leistungsverzeichnis konkret vorgeschrieben, auf welche Art und Weise die Einzahlung erfolgen muss. Festgelegt sind lediglich das Ziel-Konto, der Zeitpunkt der dortigen Wertstellung sowie die Folgen einer Versp344tung; dagegen findet sich keine Regelung, die die Zwischenschal-tung eines Kontos der H. -Gruppe oder eines anderen - etwa treu-h344nderischen - Kontos untersagt. 56 - 24 - 57 247 1 Nr. 1 des Transportvertrages bestimmt nur, dass der Transport andauere, "bis die zu transportierenden Werte in die Obhut des Empf344n-gers 374bergeben worden sind", und kn374pft damit an die k366rperliche 334ber-gabe an, ohne diese mit weiteren Verhaltensanforderungen zu verbin-den. In diesem Sinne ist in 247 2 Nr. 3 vereinbart, dass die Haftung "nach der ordnungsgem344337en 334bergabe der Gegenst344nde an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenst344nde Be-rechtigten" ende, ohne dass eine Konkretisierung der Art und Weise der 334bergabe erfolgt w344re. F374r einen anderweitigen Willen der Parteien des Transportvertra-ges bei dessen Abschluss ist nichts ersichtlich. Die Kl344gerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, ob und inwieweit gerade die Art und Wei-se der Einzahlungsabwicklung Gegenstand der Vertragsgespr344che ihrer Muttergesellschaft mit der H. T. GmbH waren, sondern legt lediglich dar, wie sie den Transportvertrag im Nachhinein versteht. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob und inwiefern f374r die Kl344gerin er-kennbar war, dass Einzahlungen durch die H. T. GmbH nicht im Wege des Nicht-Konto-Verfahrens erfolgten. 58 (b) Den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerech-ten Auslegung hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Hiernach ist eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zur374ckzuf374hren. Dabei ist ma337geblich der Einfluss zu ber374cksichtigen, den das Interesse der Par-teien auf den objektiven Erkl344rungswert ihrer 304u337erungen bei deren Ab-gabe hatte (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14 m.w.N.). 59 - 25 - 60 (aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Kl344gerin ins-besondere auf den Zeitpunkt der Wertstellung sowie die Folgen einer Versp344tung angekommen, 374berzeugt schon deshalb, weil allein dieses Interesse - neben detaillierten Regelungen zu Abholung und Bearbeitung des Bargeldes - einen gesonderten, objektiv feststellbaren Niederschlag im Vertragswerk der Muttergesellschaft der Kl344gerin mit der H. T. GmbH gefunden hat. Ein Interesse der Kl344gerin, gerade auch mittels der Einzahlungsmodalit344ten vor dem Insolvenzrisiko der H. -Gruppe gesch374tzt zu werden, findet im Vertragswortlaut demgegen374ber keinen entsprechenden Anhalt. Sind die Interessen der Kl344gerin trotz der gerade beim Transport von Bargeld bestehenden Gef344hrdungslage (vgl. nur Thume, TranspR 2010, 362, 365) in dem von ihrer Muttergesellschaft mit der H. T. GmbH geschlossenen Vertrag indes nicht hinreichend ge-sch374tzt, muss sie die sich daraus ergebenden Konsequenzen - insbe-sondere im Verh344ltnis zur nicht beteiligten Beklagten - hinnehmen. Das gilt umso mehr, als sie nicht von der M366glichkeit Gebrauch gemacht hat, einen eigenen Versicherungsvertrag abzuschlie337en (vgl. dazu Thume, TranspR 2010, 362, 365), und stattdessen die H. T. GmbH nach 247 5 Abs. 1 des Transportvertrages verpflichtete, ihrerseits Versiche-rungsschutz zu unterhalten, der eine Haftung f374r die beauftragten T344tig-keiten abdecken sollte. Daf374r war die von der H. -Gruppe genom-mene Valoren-Transport-Versicherung jedoch zu Teilen ungeeignet. Sie erstreckte sich gerade nicht auf die vertragliche Haftung der H. T. GmbH, da es an der hierf374r nach Ziffer 2.1.3 VB erforderlichen Genehmigung der Beklagten fehlte. 61 - 26 - 62 (bb) Die Auslegung des Transportvertrages und des Leistungsver-zeichnisses durch das Berufungsgericht wird nicht zuletzt dadurch ge-st374tzt, dass bei der Verbuchung eingelieferten Bargeldes die Zwischen-schaltung eines Kontos der H. -Gruppe ein nach den damaligen Re-gularien der Deutschen Bundesbank zul344ssiger Weg der Geldentsorgung war. Bei diesem als "kontogebunden" bezeichneten Verfahren fielen zu-dem - f374r die jeweiligen Auftraggeber von Geldtransporten g374nstig - ge-ringere Bearbeitungsgeb374hren als bei einer Abwicklung im Nicht-Konto-Verfahren an, da es weniger geb374hrenpflichtige Vorg344nge beanspruchte. Daher stellt sich diese Praxis nicht als nur nachteilig f374r die Kl344gerin dar, weshalb es auch keiner ausdr374cklichen Gestattung daf374r bedurfte (a.A. Thume, TranspR 2010, 362, 366). (4) Entgegen der Annahme der Revision kommt es f374r die Frage, inwieweit die Versicherungsnehmerin bei Ablieferung des Bargeldes stofflich darauf Zugriff genommen hat, auch nicht darauf an, ob eine Einwilligung der Kl344gerin in das kontogebundene Verfahren in dem Mo-ment entfallen sein kann, in dem die Einzahlungen auf ein Konto der H. -Gruppe nicht mehr im ordnungsgem344337en Gesch344ftsgang erfolg-ten und nur eigenen Zwecken der H. -Unternehmen dienten. Diese allein im Verh344ltnis der Kl344gerin zur H. T. GmbH gr374nden-den 334berlegungen sind nicht geeignet, einen Anlass f374r eine nachtr344gli-che Erweiterung des vertraglich abgesteckten Schutzbereichs der Trans-portversicherung zu geben. Sie betreffen vielmehr die Frage, ob die H. T. GmbH eine 374ber den Transportauftrag hinausreichen-de Verm366gensbetreuungspflicht 374bernommen hat. Vor deren Verletzung b366te indes allenfalls eine Haftpflichtversicherung Schutz. Der stoffliche Zugriff auf das Transportgut setzt - 344hnlich wie die f374r eine Unterschla-gung i.S. von 247 246 StGB vorausgesetzte Zueignung - einen nach au337en 63 - 27 - in Erscheinung tretenden Akt des Zugreifenden voraus, in dem sich der Zugriff manifestiert. Daran fehlt es. c) Dass die H. T. GmbH die f374r die Kl344gerin zu entsor-genden Bargelder vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank m366gli-cherweise mit denen anderer Auftraggeber vermischt hat, vermag einen Versicherungsfall i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB nicht zu begr374nden, denn al-lein dadurch kann ein Verlust der versicherten Sache nicht eingetreten sein. Am erforderlichen stofflichen Zugriff fehlt es schon deswegen, weil trotz des Verlustes des Alleineigentums infolge der Vermischung (247247 948, 947 BGB) das zu transportierende Bargeld weiterhin vorhanden blieb und der tats344chliche Zugriff der Kl344gerin darauf nicht ausgeschlos-sen war. 64 3. Der Kl344gerin steht auch kein Anspruch auf Versicherungsleis-tungen aus Ziffer 2.1.1.1 VB i.V.m. Ziffer 12 VB zu. Das der H. T. GmbH 374berlassene Bargeld ist nicht verschollen i.S. von Zif-fer 12 Abs. 2 VB. Sein Verbleib ist nicht ungewiss. Denn mit dem Beru-fungsgericht ist davon auszugehen, dass das zu entsorgende Geld voll-st344ndig bei der Deutschen Bundesbank zugunsten eines Kontos der H. -Gruppe eingezahlt wurde. 65 4. Die Folge, dass ein bedingungsgem344337er Versicherungsfall hier nicht eingetreten ist, bedarf - entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Armbr374ster, r+s 2011, 89, 95 f.) - auch keiner Korrektur im Wege einer erg344nzenden Auslegung des Versicherungsvertrages. 66 Selbst wenn den Auftraggebern der H. -Gruppe bei Vertrags-schluss das Risiko einer weisungswidrigen Nichtweiterleitung des Geldes 67 - 28 - nicht bewusst gewesen w344re und sie als Versicherte der Valorenversi-cherung die Erwartung gehegt haben m366gen, s344mtliche Risiken seien abgedeckt, die daraus resultieren, dass das Transportgut einem Dritten anvertraut werden musste, schafft dies keine Grundlage f374r eine Erweite-rung des Versicherungsschutzes mittels erg344nzender Auslegung der Ver-tragsbestimmungen. Damit w374rde der allein gew344hrte Sachversiche-rungsschutz nachtr344glich zu einer Haftpflichtversicherung erweitert. Dies 374berschritte die Grenze einer zul344ssigen erg344nzenden Vertragsausle-gung, denn sie darf nicht zu einer 304nderung oder Erweiterung des Ver-tragsgegenstandes f374hren, die in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tats344chlich Vereinbarten st374nde (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310 unter II 2 und vom 25. Juni 1980 - VIII ZR 260/79, BGHZ 77, 301, 304). II. Ein eigener Anspruch aufgrund der von der Beklagten abgege-benen Versicherungsbest344tigung steht der Kl344gerin ebenfalls nicht zu. Die darin gegebene Beschreibung von Gegenstand, Umfang und Dauer der Versicherung stimmt mit dem Versicherungsvertrag 374berein. Auch danach konnte die Kl344gerin Versicherungsschutz nur f374r den Fall erwar-ten, dass es zu einem stofflichen Zugriff auf eine versicherte Sache auf der Transportstrecke kam. Gerade daran fehlt es hier. 68 - 29 - 69 III. Da nach alldem schon kein Versicherungsfall eingetreten ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte den Versicherungsver-trag nach 247 123 Abs. 1 BGB wirksam anfechten konnte. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 04.09.2008 - 8 O 67/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 8 U 192/08 -
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