BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 117/10 Verk374ndet am: 17. Dezember 2010 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AusglLeistG 247 3 Abs. 5 aF; FlErwV 247 4 Abs. 5 Satz 3 aF Die vorrangige Berechtigung eines Erwerbsinteressenten nach 247 3 Abs. 5 AusglLeistG aF ist von der Privatisierungsstelle auch dann zu ber374cksichtigen, wenn der Bescheid 374ber die Ausgleichsleistung erst nach dem in den Ausschreibungsbe-dingungen genannten Schlusstermin ergangen ist. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 117/10 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Mai 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Fl344chenerwerbsverordnung Forstfl344chen in den neuen L344ndern privati-siert, schrieb Anfang 2006 eine Waldfl344che in Th374ringen zu einem beg374nstigten Preis von rund 280.000 200 aus. Nach den von ihr zugrunde gelegten Bewer-bungsbedingungen f374r Waldverk344ufe mussten Bewerbungen bzw. Gebote voll-st344ndig bis zu einem bestimmten, hier auf den 8. Juni 2006, festgelegten Schlusstermin eingegangen sein. 1 Innerhalb dieser Frist bewarben sich unter anderem der Kl344ger, dem als Altberechtigten ein Entsch344digungsbetrag von 31.058,46 200 zusteht, und der Nebenintervenient jeweils unter Vorlage eines Betriebskonzepts um einen Er-werb des Waldes nach 247 3 Abs. 8 AusglLeistG aF. Eine erste Entscheidung der Beklagten zugunsten eines an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Bewerbers 2 - 3 - wurde im April 2007 von dem Beirat (247 4 Abs. 1 u. 2 AusglLeistG aF), der aller-dings nicht von dem Nebenintervenienten angerufen worden war, beanstandet. Mit Bescheid vom 30. August 2007 setzte das Th374ringer Landesamt zur Regelung offener Verm366gensfragen zugunsten des Nebenintervenienten eine Ausgleichsleistung fest, die den Kaufpreis f374r die ausgeschriebenen Waldfl344-chen 374bersteigt. Nach Vorlage dieses Bescheids beabsichtigt die Beklagte, die Fl344chen gem344337 247 3 Abs. 5 AusglLeistG aF an den Nebenintervenienten zu ver-kaufen. 3 Der Kl344ger m366chte erreichen, dass die Beklagte ihm ein Kaufvertragsan-gebot 374ber die ausgeschriebenen Fl344chen unterbreiten muss. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Klageantrag weiter. Der auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Kl344ger k366nne nicht den Verkauf des Waldes an sich verlangen, da die Ankaufsberechtigung des Nebenintervenien-ten nach 247 3 Abs. 5 AusglLeistG aF Vorrang habe. Dass der Ausgleichsleis-tungsbescheid, aus dem diese Berechtigung folge, erst nach Ablauf der Bewer-bungsfrist vorgelegt worden sei, stehe dem nicht entgegen, denn dies k366nne dem Nebenintervenienten nicht angelastet werden. Auch schade es nicht, dass der Nebenintervenient gegen die zun344chst getroffene Auswahlentscheidung der Beklagten den Beirat nicht angerufen habe. 5 - 4 - II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass die Beklagte den Verkauf des aus-geschriebenen Walds an den Kl344ger im Hinblick auf die vorrangige Erwerbsbe-rechtigung des Nebenintervenienten ablehnen darf. 6 1. Berechtigte, die Waldfl344chen auf der Grundlage von 247 3 Abs. 5 AusglLeistG aF erwerben wollen, sind gegen374ber Berechtigten nach 247 3 Abs. 8 AusglLeistG aF (hier noch anwendbar gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG i.d.F. des Gesetzes vom 3. Juli 2009, BGBl. I S. 1688) vorrangig zu ber374cksich-tigen (247 4 Abs. 5 Satz 3 FlErwV aF). So verh344lt es sich im Verh344ltnis von Ne- benintervenient und Kl344ger. 7 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen in der Person des Nebenintervenienten die Voraussetzungen einer Erwerbsberechtigung ge-m344337 247 3 Abs. 5 AusglLeistG aF vor; die Vorschrift bestimmt, dass nat374rliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Verm366gen durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden ist, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldfl344chen bis zur H366-he ihrer Ausgleichsleistung erwerben k366nnen. 8 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kl344ger nicht auch als Berechtigter anzusehen, der Waldfl344chen auf der Grundlage von 247 3 Abs. 5 AusglLeistG aF erwerben will. Richtig ist zwar, dass er zu den in 247 3 Abs. 5 Satz 1 AusglLeistG aF definierten Altberechtigten z344hlt. Das gen374gt aber nicht, um erwerbsberechtigt im Sinne von Absatz 5 zu sein. 9 aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, ist weitere Vorausset-zung dieser Erwerbsm366glichkeit n344mlich, dass Ausgleichs- oder Entsch344di- 10 - 5 - gungsanspr374che in H366he des Kaufpreises bestehen (247 3 Abs. 5 Satz 2 AusglLeistG aF). Der Fl344chenerwerb nach Absatz 5 ist akzessorisch zu der dem Altberechtigten zustehenden Ausgleichs- oder Entsch344digungsleistung; diese bildet die Obergrenze f374r die Berechtigung zu einem Erwerb ohne Pacht-vertrag und ohne Notwendigkeit der Selbstbewirtschaftung (vgl. Ludden in Kimme, Offene Verm366gensfragen, Stand Juni 2009, 247 3 AusglLeistG aF Rn. 106 ff.; Zimmermann, Rechtshandbuch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand M344rz 2010, 247 3 AusglLeistG nF Rn. 92; Reese in Fie-berg/Reichenberg/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Mai 2010, 247 3 AusglLeistG nF Rn. 151). Die Akzessoriet344t von Erwerbsberechtigung und Aus-gleichsleistung wird daraus deutlich, dass der Gesetzgeber das in der Vorschrift des 247 3 Abs. 5 Satz 2 AusglLeistG aF zun344chst bestimmte Erwerbsvolumen (halbe Ausgleichsleistung) durch das Verm366gensrechtserg344nzungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I 2000 S. 1382, 1383) auf die volle H366he der Aus-gleichsleistung erweitert hat (vgl. BT-Drucks. 14/1932 S. 15). Altberechtigte, die - wie der Kl344ger - den Kaufpreis nicht vollst344ndig durch Ausgleichs- oder Ent-sch344digungsanspr374che belegen k366nnen oder wollen, haben nach der Konzepti-on des Gesetzes die M366glichkeit, Waldfl344chen nach der Vorschrift des hier an-wendbaren 247 3 Abs. 8 Satz 1 Buchst. c AusglLeistG aF (bzw. nach 247 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG nF) zu erwerben. bb) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus der Entscheidung des Senats vom 10. Juli 2009 (V ZR 72/08, NJW-RR 2010, 10). Sie betrifft allein das Verh344ltnis von Interessenten, die nach 247 3 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a bis c AusglLeistG aF berechtigt sind, und dem dabei zu be-r374cksichtigenden Vorrang von Altberechtigten. Soweit in der Entscheidung von einem Vorrang der Altberechtigten "nach 247 3 Abs. 5 AusglLeistG aF" die Rede ist, beruht dies darauf, dass 247 3 Abs. 8 Satz 1 Buchst. c zur Bestimmung des berechtigten Personenkreises auf die Definition in Absatz 5 Satz 1 AusglLeistG 11 - 6 - aF verweist. Eine Gleichsetzung von Personen, die nach 247 3 Abs. 8 Satz 1 Buchst. c AusglLeistG aF erwerben wollen, mit solchen, die berechtigt sind, nach Absatz 5 anzukaufen, enth344lt das Urteil nicht. cc) Eine solche Gleichsetzung ist, anders als die Revision meint, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gebo-ten. Bei der Wiedergutmachung fr374heren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts kommt dem Gesetzgeber auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu; er hat bei diesem Regelungsgegenstand den Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willk374rverbot zu beachten. Sein Freiraum endet erst dort, wo die ungleiche Be-handlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrach-tungsweise vereinbar ist, wo also ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund f374r die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 102, 254, 299). 12 Der sachliche Grund f374r den Vorrang eines Berechtigten, der den Kauf-preis vollst344ndig mit Ausgleichs- oder Entsch344digungsanspr374chen belegen kann, vor anderen Altberechtigten liegt jedoch auf der Hand. Mit dem Aus-gleichsleistungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber bis zu dessen 304nderung durch das Fl344chenerwerbs344nderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) zwei unterschiedliche Ziele. Zum einen handelte es sich um ein Wiedergutma-chungsprogramm f374r nat374rliche Personen, denen von 1945 bis 1949 auf besat-zungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage land- und forstwirtschaftliches Verm366gen entzogen worden ist. Zum anderen enthielt es ein F366rderprogramm zugunsten der Land- und Forstwirtschaft in den neuen L344ndern, mit dem die Eigentumsbildung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erleichtert werden sollte (vgl. BVerfGE 102, 254, 332; Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30, 32 Rn. 24). Es stellt einen einleuchtenden sachlichen 13 - 7 - Grund dar, wenn der Gesetzgeber den Zielen unterschiedliches Gewicht bei-misst und deshalb f374r Fl344chen, die nicht bereits f374r einen Erwerb nach 247 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG aF ben366tigt wurden, dem Ziel der Wiedergutmachung Vorrang vor der allgemeinen F366rderung der Land- und Forstwirtschaft einr344umt. Demgem344337 durfte er und ihm folgend der Verordnungsgeber bei einer Konkur-renz um beg374nstige Fl344chen danach differenzieren, ob ein Bewerber den Kauf-preis ganz oder nur teilweise mit Ausgleichs- bzw. Entsch344digungsanspr374chen belegen kann. Denn in dem erstgenannten Fall dient der Verkauf ausschlie337lich Wiedergutmachungszwecken, w344hrend der verg374nstigte Kaufpreis bei dem an-deren Bewerber nur zu einem Teil durch Gesichtspunkte der Wiedergutma-chung gerechtfertigt w344re. dd) Entgegen der von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung ge-344u337erten Ansicht f374hrt der in 247 4 Abs. 5 Satz 3 FlErwV aF festgelegte Vorrang der Erwerbsberechtigung nach 247 3 Abs. 5 AusglLeistG aF auch nicht dazu, dass der Gesichtspunkt der Wiedergutmachung ein zu starkes Gewicht bei der Auswahl der Bewerber erh344lt und zu einer einseitigen Eigent374merstrukur in der ostdeutschen Land- und Forstwirtschaft f374hrt. Denn die Erwerbsm366glichkeit nach 247 3 Abs. 5 AusglLeistG aF ist dahin eingeschr344nkt, dass nur solche Fl344-chen erworben werden k366nnen, die nicht bereits f374r einen Fl344chenerwerb nach den Abs344tzen 1 bis 4 aF (Erwerbsm366glichkeit f374r ortsans344ssige selbstwirtschaf-tende P344chter) ben366tigt werden; sie ist also als nachrangige Erwerbsm366glich-keit ausgestaltet (Zimmermann, Rechtshandbuch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand M344rz 2010, 247 3 AusglLeistG nF Rn. 89; vgl. auch Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30, 32 Rn. 24). Dieser durfte der Verordnungsgeber Vorrang vor einem Erwerb durch die durch 247 3 Abs. 8 AusglLeistG aF beg374nstigte dritte Erwerbergruppe einr344umen, n344mlich vor Wieder- oder Neueinrichtern forstwirtschaftlicher Betriebe, die keine oder 14 - 8 - eine hinter dem beg374nstigten Kaufpreis zur374ckbleibende Altberechtigung ha-ben. 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass die Beklagte berechtigt war, bei ihrer Auswahlentscheidung den zugunsten des Nebenintervenienten erlassenen Ausgleichsleistungsbescheid zu ber374cksichti-gen, obwohl dieser erst nach Ablauf des in der Ausschreibung genannten Schlusstermins vorgelegt worden ist. 15 Die Regelungen in den Bewerbungsbedingungen f374r Waldverk344ufe, nach denen Bewerbungen bzw. Gebote bis zum Schlusstermin vollst344ndig eingegan-gen sein m374ssen (Nr. 8), wozu bei einer auf 247 3 Abs. 5 AusglLeistG aF gest374tz-ten Erwerbsberechtigung auch die Vorlage des Ausgleichsleistungsbescheids, eines Teilbescheids II oder einer gepr374ften Glaubhaftmachung der Ausgleichs-leistung geh366rt (Nr. 9. 2.), stehen dem nicht entgegen. Bei ihnen handelt es sich um allgemeine Verwaltungsvorschriften, mit denen die Beklagte das ihr durch das Ausgleichsleistungsgesetz und die Fl344chenerwerbsverordnung einger344umte Ermessen ausgestaltet und sich, um die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Gleichm344337igkeit des Verwaltungshandelns zu gew344hrleisten, insoweit selbst bindet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 332 f.). Mangels gesetzlicher Erm344chtigung kann die Beklagte mit den Bewerbungsbedingungen aber keine Grundlage f374r Eingriffe in Rechte von Be-werbern schaffen, die im Ausgleichsleistungsgesetz oder in der Fl344chener-werbsverordnung nicht vorgesehen sind. Beide Rechtsgrundlagen enthielten bis zu ihrer 304nderung durch das Fl344chenerwerbs344nderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) keine Vorschrift, die es erlaubt h344tte, den Erwerbsantrag ei-nes vorrangig Berechtigten deshalb abzulehnen, weil dieser erforderliche Nachweise nicht innerhalb einer hierf374r gesetzten Frist vorlegt hatte. Schon deswegen war die Beklagte gehalten, den versp344tet vorgelegten Ausgleichsleis- 16 - 9 - tungsbescheid zugunsten des Nebenintervenienten zu ber374cksichtigen. Dies w344re nach der seit dem 11. Juli 2009 geltenden Neuregelung in 247 4 Nr. 1a AusglLeistG i.V.m. 247 10 Abs. 1 Satz 2 FlErwV im 334brigen nicht anders, da sie der Beklagten nur gestattet, einen Erwerbsantrag wegen fehlender Nachweise abzulehnen, wenn diese aus Gr374nden, die von dem Berechtigten zu vertreten sind, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wurden. Dass der Nebenin-tervenient die auf der langen Bearbeitungsdauer des Landesamts f374r offene Verm366gensfragen beruhende versp344tete Vorlage des Ausgleichsleistungsbe-scheids nicht zu vertreten hat, stellt auch der Kl344ger nicht in Frage. Der Kl344ger konnte im 334brigen auch deshalb nicht darauf vertrauen, dass nach Ablauf des Schlusstermins eingetretene 304nderungen hinsichtlich der Er-werbsberechtigung von Mitbewerbern in jedem Fall unber374cksichtigt bleiben w374rden, weil die Beklagte sich in den Bewerbungsbedingungen die M366glichkeit vorbehalten hat, ein Bewerberverfahren zu beenden, ohne sich f374r eines der abgegebenen Gebote zu entscheiden (Nr. 10 aE). Zwar darf sie dies aufgrund ihrer 366ffentlich-rechtlichen Bindungen nicht willk374rlich, sondern nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds tun. Ein solcher Grund ist aber gegeben, wenn erst im Laufe eines Auswahlverfahrens bekannt wird, dass einem der Bewerber eine Erwerbsberechtigung zusteht, die nach dem Ausgleichsleistungsgesetz oder der Fl344chenerwerbsverordnung Vorrang vor der Berechtigung der 374brigen Be-werber hat und von der Beklagten deshalb zwingend zu ber374cksichtigen ist. Auch dies macht deutlich, dass die Beklagte nicht gehindert war, die ver344nderte Erwerbsberechtigung des Nebenintervenienten zu ber374cksichtigen und einen Verkauf an den Kl344ger abzulehnen. 17 3. Rechtsfehlerfrei ist schlie337lich die Annahme des Berufungsgerichts, es sei f374r das weitere Verfahren ohne Bedeutung, dass der Nebenintervenient den Beirat nicht angerufen habe, nachdem sich die Beklagte urspr374nglich f374r einen 18 - 10 - anderen Bewerber entschieden hatte. Die Anrufung des Beirats nach 247 4 Abs. 1 AusglLeistG aF ist fakultativ; insbesondere ist sie nicht Voraussetzung f374r die Beschreitung des Rechtswegs gegen eine Entscheidung der Beklagten (vgl. Hillmann in Motsch/Rodenbach/L366ffler/Sch344fer/Zilch, EALG, 247 4 AusglLeistG aF Rn. 33). Entgegen der Auffassung der Revision gibt ein unterlegener Erwerber, der den Beirat nicht anruft, deshalb auch nicht zu erkennen, dass er an einer korrigierenden Entscheidung und an einer weiteren Beteiligung am Auswahlver-fahren nicht interessiert ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 19 Kr374ger Stresemann zugleich f374r RiBGH Dr. Czub, der infolge Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben. Roth Br374ckner Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 25.08.2009 - 8 O 1220/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 25.05.2010 - 5 U 788/09 -
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