BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 117/10 Verk374ndet am: 29. M344rz 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ArzneimittelG 247 84, 247 84a, ZPO 247 254, 247 301, 247 538 Werden ein Auskunftsanspruch gem344337 247 84a AMG und ein Schadensersatzanspruch gem344337 247 84 AMG im Wege der objektiven Klageh344ufung geltend gemacht, darf 374ber den Auskunftsanspruch grunds344tzlich durch Teilurteil entschieden werden. BGH, Urteil vom 29. M344rz 2011 - VI ZR 117/10 - KG Berlin LG Berlin - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, die in Deutschland das Schmerzmittel "VIOXX" vertrieb, das sie im Jahr 2004 nach dem Bekanntwerden m366glicher erheblicher Gesundheitsrisiken freiwillig vom Markt nahm, unter dem Gesichts-punkt der Arzneimittelhaftung im Wege der Stufenklage auf Auskunft nach 247 84a AMG, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Ersatz immateriellen Schadens sowie Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer immaterieller und materieller Sch344den in Anspruch. 1 - - 3 Das Landgericht hat den Auskunftsantrag durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Auskunftsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht habe 374ber den Auskunftsantrag verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil entschieden. Es sei unzu-l344ssig, den Auskunftsanspruch gem344337 247 84a AMG im Wege der Stufenklage geltend zu machen, denn eine Stufenklage sei gem344337 247 254 ZPO nur zul344ssig, wenn die Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs und nicht - wie im Streitfall - der Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung diene. Werde die unzul344ssige Stufenklage in eine objektive Klageh344ufung gem344337 247 260 ZPO umgedeutet, stehe dem Erlass eines Teilurteils die Gefahr entge-gen, dass dann innerhalb desselben Rechtsstreits einander widersprechende Entscheidungen hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des Schadensersatz-anspruchs (247 84 AMG) ergehen k366nnten. 3 II. Die Revision hat Erfolg. 4 Das Berufungsgericht hat die Sache verfahrensfehlerhaft gem344337 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zur374ckverwiesen. Die Vorausset- 5 - - 4 zungen dieser Vorschrift f374r eine Zur374ckverweisung an das erstinstanzliche Ge-richt, durch die die Kl344gerin beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500, 1501), sind nicht erf374llt. 6 1. Eine Zur374ckverweisung nach 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO kommt als Ausnahme von der in 247 538 Abs. 1 ZPO statuierten Verpflichtung des Beru-fungsgerichts, die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden, nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen von 247 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist. Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Landgericht nicht aus prozessualen Gr374nden gehindert, den Auskunftsantrag durch Teilurteil ab-zuweisen. 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Rechtsschutzbegehren der Kl344gerin als Stufenklage im Sinne des 247 254 ZPO unzul344ssig ist. 7 a) Nach 247 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kl344ger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungs-legung oder auf Vorlegung eines Verm366gensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen ver-bunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverh344ltnis schuldet. Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll dem Kl344ger die Prozessf374hrung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unverm366gen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umst344nden beruhen, 374ber die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegeh- 8 - - 5 ren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (M374nchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., 247 254 Rn. 6 f.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 254 Rn. 2; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 247 254 Rn. 1). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuf374hren (Z366l-ler/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 254 Rn. 6). Die der Stufenklage eigent374mliche Ver-kn374pfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Aus-kunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verf374gung, wenn die Auskunft 374ber-haupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kl344ger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zu-sammenhang stehende Informationen 374ber seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 2. M344rz 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953). b) Der von der Kl344gerin geltend gemachte Auskunftsanspruch gem344337 247 84a AMG dient nicht der n344heren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten Leistungsbegehrens. Die mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur 304nderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) - in Anlehnung an die in 247247 8 f. UmweltHG sowie 247 35 GenTG getrof-fenen Regelungen - eingef374hrte Vorschrift verfolgt im Wesentlichen vielmehr folgende zwei Ziele: Zum einen bezweckt sie die prozessuale Chancengleich-heit, weil der Gesch344digte in aller Regel den Weg des angewandten Arzneimit-tels von der ersten Forschung 374ber die Erprobung bis zu dessen konkretem Herstellungsprozess nicht 374berschauen kann, w344hrend die pharmazeutischen Unternehmen - insbesondere zur Frage der Vertretbarkeit ihrer Arzneimittel - den jeweiligen Erkenntnisstand dokumentiert zur Verf374gung haben. Im Hinblick darauf hielt es der Gesetzgeber f374r angebracht, dem Gesch344digten die zur Gel-tendmachung der ihm zustehenden Anspr374che notwendigen Tatsachen zu- 9 - - 6 g344nglich zu machen, um ihn in die Lage zu versetzen, im Einzelnen zu pr374fen, ob ihm ein Anspruch aus Gef344hrdungshaftung zusteht. Zum anderen soll der Auskunftsanspruch die beweisrechtliche Stellung des Gesch344digten im Arznei-mittelprozess st344rken. Der Gesch344digte soll in die Lage versetzt werden, alle Fakten zu erlangen, die f374r die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen notwendig sind oder die er braucht, um die Kausali-t344tsvermutung des 247 84 Abs. 2 AMG in Gang zu setzen. Der Auskunftsanspruch umfasst demzufolge gerade auch die f374r die Feststellung des Ursachenzusammenhangs ma337geblichen Erkenntnisse und diejenigen Fakten, die f374r die Abw344gung der Vertretbarkeit des Nebenwirkungs-spektrums eines Arzneimittels ma337geblich sind. Der f374r die Beurteilung dieser beiden wesentlichen Aspekte ma337gebliche Sachverhalt kann so in den Prozess eingef374hrt werden (vgl. Gesetzesbegr374ndung der Bundesregierung zum Ent-wurf eines Zweiten Gesetzes zur 304nderung schadensersatzrechtlicher Vor-schriften vom 7. Dezember 2001, BT-Drucks. 14/7752, S. 20; Handorn in: Fuhr-mann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2010, 247 27 Rn. 138; Klo-esel/Cyran, Arzneimittelrecht, 247 84a AMG, Anm. 1 (Stand: 2010); Sander, Arz-neimittelrecht, Stand: Dezember 2008, 247 84a AMG, Erl. 1 (Stand: November 2007); Moelle in: Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 2010, S. 831). Da die von dem Gesch344digten begehrte Auskunft gem344337 247 84a AMG mithin nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs - etwa nach 247 84 AMG - dienen, sondern ihm vielmehr sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen zur Rechtsverfolgung verschaffen soll, sind die Voraussetzungen f374r eine Stufenklage gem344337 247 254 ZPO nicht erf374llt (Moelle, aaO). Der dazu - insbesondere in Teilen der arznei-mittelrechtlichen Literatur - ohne n344here Begr374ndung vertretenen Gegenmei-nung (vgl. Sander, aaO Erl. 3; Kloesel/Cyran, aaO, Anm. 26 (Stand: 2004); Handorn, aaO Rn. 164; Hieke, Die Informationsrechte gesch344digter Arzneimit- 10 - - 7 telverbraucher, 2003, S. 416; Kr374ger, Arzneimittelgef344hrdungshaftung nach 247 84 AMG unter besonderer Ber374cksichtigung alternativer Kausalit344t, 2006, S. 121; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2001 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/7752, S. 48) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschlie337en. 11 c) Nach diesen Grunds344tzen ist die vorliegende Klage als Stufenklage im Sinne von 247 254 ZPO nicht zul344ssig. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Kl344gerin im Hinblick auf die H366he des von ihr begehrten angemessenen Schmerzensgeldes unter ande-rem Auskunft 374ber den Zeitpunkt begehrt, zu dem die Beklagte Kenntnis von kardiovaskul344ren Risiken des in dem Medikament VIOXX enthaltenen Wirk-stoffs Refocoxib erlangt hat. Dieser Umstand mag f374r die Begr374ndetheit des Anspruchs, n344mlich f374r den vom Gericht gegebenenfalls zuzusprechenden Be-trag eines etwaigen Schmerzensgeldes von Bedeutung sein, f374r die Zul344ssig-keit des unbezifferten Schmerzensgeldantrags kommt es darauf nicht an. Zu-treffend weist die Revisionserwiderung zudem darauf hin, dass die Kl344gerin auf diese Auskunft auch nicht etwa deshalb angewiesen ist, um einen Mindestbe-trag angeben zu k366nnen, denn sie hat den von ihr als angemessen angegebe-nen Betrag von mindestens 100.000 200 unter anderem mit dem Zeitpunkt be-gr374ndet, zu dem nach ihrem Vorbringen die Beklagte Kenntnis von den behaup-teten Risiken erlangt hat. Weiteren Vortrags dazu bedurfte es nicht. 3. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageantr344-ge im Sinne des 247 254 ZPO nicht in Betracht kommt, hat indessen nicht zur Fol-ge, dass 374ber den Auskunftsanspruch nicht durch Teilurteil entschieden werden darf. 12 - - 8 a) Die als solche unzul344ssige Stufenklage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in eine - zul344ssige - Klageh344ufung im Sinne des 247 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren der Kl344gerin ist zwar, da es, wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient, als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des 247 254 ZPO unzul344ssig. Andererseits ist der Kl344-gerin ein - zumindest f374r die Rechtsschutzgew344hrung ausreichendes - berech-tigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht abzusprechen. Die Frage, ob ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft tat-s344chlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zul344ssigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begr374ndetheit (vgl. BGH, Urteil vom 2. M344rz 2000 - III ZR 65/99, aaO). 13 b) Werden im Wege objektiver Klageh344ufung in zul344ssiger Weise sowohl (zur Vorbereitung eines Schadensersatzbegehrens) ein Auskunftsanspruch als auch der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, darf 374ber den Aus-kunftsantrag vorab durch Teilurteil entschieden werden. 14 aa) Allerdings darf nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klageh344ufung oder grunds344tzlicher Teilbar-keit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (247 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichen-der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Ge-fahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren 374ber andere Anspr374che oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die M366glichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von blo337en Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach 247 318 ZPO f374r das weitere Ver-fahren binden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 15 - - 9 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, VersR 1997, 601, 602 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 646, je-weils mwN). 16 Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbst344ndiger prozessua-ler Anspr374che, wenn zwischen den prozessual selbst344ndigen Anspr374chen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Anspr374che prozessual in ein Abh344ngigkeitsverh344ltnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f. und vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, Rn. 12). Das ist hier der Fall, weil der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch und das Schadensersatz- sowie das Feststel-lungsbegehren auf demselben Sachverhalt beruhen und s344mtliche Anspr374che auf Gef344hrdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz (247247 84 ff. AMG) gest374tzt sind. Das steht indessen im Streitfall einer isolierten Entscheidung 374ber den Auskunftsanspruch durch Teilurteil gem344337 247 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ent-gegen. bb) Auch bei einer Stufenklage gem344337 247 254 ZPO ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die ma337geblichen Vorfragen im weiteren Verfahren 374ber den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden (BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, aaO S. 242 f. und vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405, 406; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049). Diese Gefahr einander widersprechender Teilurteile 374ber die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten An-spr374che wird hingenommen. Dasselbe gilt, wenn der Stufenklage ein im Wege der Widerklage erhobener Anspruch oder der im Wege der vor der Stufenwi-derklage erhobenen Klage ein Anspruch gegen374bersteht, der mit den durch die Stufenklage verfolgten Anspr374chen materiell-rechtlich verkn374pft ist. In einem solchen Fall gilt das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender 17 - - 10 Entscheidungen, das auch sonst nicht uneingeschr344nkt besteht (vgl. f374r den Fall der Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen: BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, aaO Rn. 15 f. mwN), nicht. Anderenfalls k366nnte in solchen F344llen im Ergebnis weder 374ber die Klage noch 374ber die Widerklage entschieden werden. Denn einerseits d374rfte 374ber den Auskunftsanspruch (isoliert) wegen der Gefahr eines Wider-spruchs zu der sp344ter zu treffenden Entscheidung 374ber den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Zahlungsanspruch nicht entschieden werden. Andererseits darf auch nicht 374ber die beiden zuvor genannten Anspr374che zu-sammen entschieden werden, weil dann ein Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung 374ber den auf der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auszuschlie337en w344re (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 22 ff.). cc) Nichts anderes kann gelten, wenn ein Auskunftsbegehren gem. 247 84a AMG und ein Schadensersatzanspruch gem344337 247 84 AMG im Wege der objektiven Klageh344ufung geltend gemacht werden. Beide Anspr374che sind mate-riell-rechtlich verzahnt. Wenn 374ber das Auskunftsbegehren gem344337 247 84a AMG nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden d374rfte, k366nnten die vom Ge-setzgeber verfolgten Ziele einer prozessualen Chancengleichheit und der be-weisrechtlichen Besserstellung des Gesch344digten f374r seinen auf 247 84 AMG ge-st374tzten Schadensersatzanspruch nicht erreicht werden. Ebenso wie bei der Stufenklage ist auch der im Wege objektiver Klageh344ufung geltend gemachte Auskunftsanspruch gem344337 247 84a AMG lediglich ein Hilfsmittel, um den Leis-tungsanspruch durchzusetzen. Dieser Leistungsanspruch (hier: das Schadens-ersatzbegehren der Kl344gerin), nicht die Auskunft, ist das eigentliche Rechts-schutzziel, das mit der Klage verfolgt wird. Ein etwaiger Widerspruch zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen ist deshalb ebenso zu akzeptieren 18 - - 11 wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufen-klage zu treffenden Entscheidungen. 19 4. Der erkennende Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht ausgeschlossen sind. Eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Sachverh344ltnis - wie hier - bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht seine Entscheidung auf rein prozessuale Erw344gungen gest374tzt und demgem344337 nicht gepr374ft hat, ob konkrete Anhalts-punkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst344ndigkeit der entscheidungserhebli-chen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begr374nden (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Pr374fung kann nicht vom Revisionsgericht vorgenommen wer-den, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter Anhaltspunkte f374r eine Un-richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits eine neue - - 12 Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zust344ndigkeit des Tat-richters f344llt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, VersR 2008, 1122, 1124). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.10.2009 - 18 O 226/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2010 - 27 U 128/09 -
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